Gesetz über den Schutz von Marken und sonstigen Kennzeichen (Markengesetz – MarkenG) (geändert am 22. Dezember 2010)

Teil 1

Anwendungsbereich

§ 1 Geschutzte Marken und sonstige Kennzeichen

Nach diesem Gesetz werden geschutzt:

1. Marken,

2. geschaftliche Bezeichnungen,

3. geographische Herkunftsangaben.

§ 2 Anwendung anderer Vorschriften

Der Schutz von Marken, geschaftlichen Bezeichnungen und geographischen Herkunftsangaben nach diesem Gesetz schlieSt die Anwendung anderer Vorschriften zum Schutz dieser Kennzeichen nicht aus.

Teil 2

Voraussetzungen, Inhalt und Schranken des Schutzes von Marken und geschaftlichen Bezeichnungen, Ubertragung und Lizenz

Abschnitt 1

Marken und geschaftliche Bezeichnungen, Vorrang und Zeitrang

§ 3 Als Marke schutzfahige Zeichen

(1) Als Marke konnen alle Zeichen, insbesondere Worter einschlieSlich Personennamen, Abbildungen, Buchstaben, Zahlen, Horzeichen, dreidimensionale Gestaltungen einschlieSlich der Form einer Ware oder ihrer Verpackung sowie sonstige Aufmachungen einschlieSlich Farben und Farbzusammenstellungen geschutzt werden, die geeignet sind, Waren oder Dienstleistungen eines Unternehmens von denjenigen anderer Unternehmen zu unterscheiden.

(2) Dem Schutz als Marke nicht zuganglich sind Zeichen, die ausschlieSlich aus einer Form bestehen,

1. die durch die Art der Ware selbst bedingt ist,

2. die zur Erreichung einer technischen Wirkung erforderlich ist oder

3. die der Ware einen wesentlichen Wert verleiht.

§ 4 Entstehung des Markenschutzes

Der Markenschutz entsteht

1. durch die Eintragung eines Zeichens als Marke in das vom Patentamt gefuhrte Register,

2. durch die Benutzung eines Zeichens im geschaftlichen Verkehr, soweit das Zeichen innerhalb beteiligter Verkehrskreise als Marke Verkehrsgeltung erworben hat, oder

3. durch die im Sinne des Artikels 6bis der Pariser Verbandsubereinkunft zum Schutz des gewerblichen Eigentums (Pariser Verbandsubereinkunft) notorische Bekanntheit einer Marke.

§ 5 Geschaftliche Bezeichnungen

(1) Als geschaftliche Bezeichnungen werden Unternehmenskennzeichen und Werktitel geschutzt.

(2) Unternehmenskennzeichen sind Zeichen, die im geschaftlichen Verkehr als Name, als Firma oder als besondere Bezeichnung eines Geschaftsbetriebs oder eines Unternehmens benutzt werden. Der besonderen Bezeichnung eines Geschaftsbetriebs stehen solche Geschaftsabzeichen und sonstige zur Unterscheidung des Geschaftsbetriebs von anderen Geschaftsbetrieben bestimmte Zeichen gleich, die innerhalb beteiligter Verkehrskreise als Kennzeichen des Geschaftsbetriebs gelten.

(3) Werktitel sind die Namen oder besonderen Bezeichnungen von Druckschriften, Filmwerken, Tonwerken, Buhnenwerken oder sonstigen vergleichbaren Werken.

§ 6 Vorrang und Zeitrang

(1) Ist im Falle des Zusammentreffens von Rechten im Sinne der §§ 4, 5 und 13 nach diesem Gesetz fur die Bestimmung des Vorrangs der Rechte ihr Zeitrang maSgeblich, wird der Zeitrang nach den Absatzen 2 und 3 bestimmt.

(2) Fur die Bestimmung des Zeitrangs von angemeldeten oder eingetragenen Marken ist der Anmeldetag (§ 33 Abs. 1) oder, falls eine Prioritat nach § 34 oder nach § 35 in Anspruch genommen wird, der Prioritatstag maSgeblich.

(3) Fur die Bestimmung des Zeitrangs von Rechten im Sinne des § 4 Nr. 2 und 3 und der §§ 5 und 13 ist der Zeitpunkt maSgeblich, zu dem das Recht erworben wurde.

(4) Kommt Rechten nach den Absatzen 2 und 3 derselbe Tag als ihr Zeitrang zu, so sind die Rechte gleichrangig und begrunden gegeneinander keine Anspruche.

Abschnitt 2

Voraussetzungen fur den Schutz von Marken durch Eintragung

§ 7 Inhaberschaft

Inhaber von eingetragenen und angemeldeten Marken konnen sein:

1. naturliche Personen,

2. juristische Personen oder

3. Personengesellschaften, sofern sie mit der Fahigkeit ausgestattet sind, Rechte zu erwerben und Verbindlichkeiten einzugehen.

§ 8 Absolute Schutzhindernisse

(1) Von der Eintragung sind als Marke schutzfahige Zeichen im Sinne des § 3

ausgeschlossen, die sich nicht graphisch darstellen lassen.

(2) Von der Eintragung ausgeschlossen sind Marken,

denen fur die Waren oder Dienstleistungen jegliche Unterscheidungskraft fehlt,

die ausschlieSlich aus Zeichen oder Angaben bestehen, die im Verkehr zur Bezeichnung der Art, der Beschaffenheit, der Menge, der Bestimmung, des Wertes, der geographischen Herkunft, der Zeit der Herstellung der Waren oder der Erbringung der Dienstleistungen oder zur Bezeichnung sonstiger Merkmale der Waren oder Dienstleistungen dienen konnen,

die ausschlieSlich aus Zeichen oder Angaben bestehen, die im allgemeinen Sprachgebrauch oder in den redlichen und standigen Verkehrsgepflogenheiten zur Bezeichnung der Waren oder Dienstleistungen ublich geworden sind,

die geeignet sind, das Publikum insbesondere uber die Art, die Beschaffenheit oder die geographische Herkunft der Waren oder Dienstleistungen zu tauschen,

die gegen die offentliche Ordnung oder die gegen die guten Sitten verstoSen,

die Staatswappen, Staatsflaggen oder andere staatliche Hoheitszeichen oder Wappen eines inlandischen Ortes oder eines inlandischen Gemeinde- oder weiteren Kommunalverbandes enthalten,

die amtliche Pruf- oder Gewahrzeichen enthalten, die nach einer Bekanntmachung des Bundesministeriums der Justiz im Bundesgesetzblatt von der Eintragung als Marke ausgeschlossen sind,

die Wappen, Flaggen oder andere Kennzeichen, Siegel oder Bezeichnungen internationaler zwischenstaatlicher Organisationen enthalten, die nach einer Bekanntmachung des Bundesministeriums der Justiz im Bundesgesetzblatt von der Eintragung als Marke ausgeschlossen sind,

deren Benutzung ersichtlich nach sonstigen Vorschriften im offentlichen Interesse untersagt werden kann, oder

die bosglaubig angemeldet worden sind.

(3) Absatz 2 Nr. 1, 2 und 3 findet keine Anwendung, wenn die Marke sich vor dem Zeitpunkt der Entscheidung uber die Eintragung infolge ihrer Benutzung fur die Waren oder Dienstleistungen, fur die sie angemeldet worden ist, in den beteiligten Verkehrskreisen durchgesetzt hat.

(4) Absatz 2 Nr. 6, 7 und 8 ist auch anzuwenden, wenn die Marke die Nachahmung eines dort aufgefuhrten Zeichens enthalt. Absatz 2 Nr. 6, 7 und 8 ist nicht anzuwenden, wenn der Anmelder befugt ist, in der Marke eines der dort aufgefuhrten Zeichen zu fuhren, selbst wenn es mit einem anderen der dort aufgefuhrten Zeichen verwechselt werden kann. Absatz 2 Nr. 7 ist ferner nicht anzuwenden, wenn die Waren oder Dienstleistungen, fur die die Marke angemeldet worden ist, mit denen, fur die das Pruf- oder Gewahrzeichen eingefuhrt ist, weder identisch noch diesen ahnlich sind. Absatz 2 Nr. 8 ist ferner nicht anzuwenden, wenn die angemeldete Marke nicht geeignet ist, beim Publikum den unzutreffenden Eindruck einer Verbindung mit der internationalen zwischenstaatlichen Organisation hervorzurufen.

FuSnote

(+++ § 8 Abs. 2 Nr. 7: Vgl. Bek. v. 21.11.1995 I 1587, Bek. v. 13.5.1996 I 747 u. Bek. v. 27.8.1996 I 1358 +++)

(+++ § 8 Abs. 2 Nr. 8: Vgl. Bek. v. 13.5.1996 I 747, Bek. v. 27.8.1996 I 1358, Bek. v. 10.3.1997 I 551, Bek. v. 23.9.1997 I 2462, Bek. v. 23.3.1998 I 632, Bek. v. 20.5.1998 I 1216, Bek. v. 10.7.1998 I 1870, Bek. v. 23.9.1998 I 3156, Bek. v. 27.11.1998 I 3538, Bek. v. 14.4.1999 I 767, Bek. v. 20.7.1999 I 1723, Bek. v. 27.3.2000 I 445, Bek. v. 28.4.2000 I 737, Bek. v. 12.9.2002 I 3754 u. Bek. v. 14.10.2009 I 3671 +++)

§ 9 Angemeldete oder eingetragene Marken als relative Schutzhindernisse

(1) Die Eintragung einer Marke kann geloscht werden,

1. wenn sie mit einer angemeldeten oder eingetragenen Marke mit alterem Zeitrang identisch ist und die Waren oder Dienstleistungen, fur die sie eingetragen worden ist, mit den Waren oder Dienstleistungen identisch sind, fur die die Marke mit alterem Zeitrang angemeldet oder eingetragen worden ist,

2. wenn wegen ihrer Identitat oder Ahnlichkeit mit einer angemeldeten oder eingetragenen Marke mit alterem Zeitrang und der Identitat oder der Ahnlichkeit der durch die beiden Marken erfaSten Waren oder Dienstleistungen fur das Publikum die Gefahr von Verwechslungen besteht, einschlieSlich der Gefahr, daS die Marken gedanklich miteinander in Verbindung gebracht werden, oder

3. wenn sie mit einer angemeldeten oder eingetragenen Marke mit alterem Zeitrang identisch oder dieser ahnlich ist und fur Waren oder Dienstleistungen eingetragen worden ist, die nicht denen ahnlich sind, fur die die Marke mit alterem Zeitrang angemeldet oder eingetragen worden ist, falls es sich bei der Marke mit alterem Zeitrang um eine im Inland bekannte Marke handelt und die Benutzung der eingetragenen Marke die Unterscheidungskraft oder die Wertschatzung der bekannten Marke ohne rechtfertigenden Grund in unlauterer Weise ausnutzen oder beeintrachtigen wurde.

(2) Anmeldungen von Marken stellen ein Eintragungshindernis im Sinne des Absatzes 1 nur dar, wenn sie eingetragen werden.

§ 10 Notorisch bekannte Marken

(1) Von der Eintragung ausgeschlossen ist eine Marke, wenn sie mit einer im Inland im Sinne des Artikels 6bis der Pariser Verbandsubereinkunft notorisch bekannten Marke mit alterem Zeitrang identisch oder dieser ahnlich ist und die weiteren Voraussetzungen des § 9 Abs. 1 Nr. 1, 2 oder 3 gegeben sind.

(2) Absatz 1 findet keine Anwendung, wenn der Anmelder von dem Inhaber der notorisch bekannten Marke zur Anmeldung ermachtigt worden ist.

§ 11 Agentenmarken

Die Eintragung einer Marke kann geloscht werden, wenn die Marke ohne die Zustimmung des Inhabers der Marke fur dessen Agenten oder Vertreter eingetragen worden ist.

§ 12 Durch Benutzung erworbene Marken und geschaftliche Bezeichnungen mit alterem Zeitrang

Die Eintragung einer Marke kann geloscht werden, wenn ein anderer vor dem fur den Zeitrang der eingetragenen Marke maSgeblichen Tag Rechte an einer Marke im Sinne des § 4 Nr. 2 oder an einer geschaftlichen Bezeichnung im Sinne des § 5 erworben hat und diese ihn berechtigen, die Benutzung der eingetragenen Marke im gesamten Gebiet der Bundesrepublik Deutschland zu untersagen.

§ 13 Sonstige altere Rechte

(1) Die Eintragung einer Marke kann geloscht werden, wenn ein anderer vor dem fur den Zeitrang der eingetragenen Marke maSgeblichen Tag ein sonstiges, nicht in den §§ 9 bis 12 aufgefuhrtes Recht erworben hat und dieses ihn berechtigt, die Benutzung der eingetragenen Marke im gesamten Gebiet der Bundesrepublik Deutschland zu untersagen.

(2) Zu den sonstigen Rechten im Sinne des Absatzes 1 gehoren insbesondere:

1. Namensrechte,

2. das Recht an der eigenen Abbildung,

3. Urheberrechte,

4. Sortenbezeichnungen,

5. geographische Herkunftsangaben,

6. sonstige gewerbliche Schutzrechte.

Abschnitt 3

Schutzinhalt, Rechtsverletzungen

§ 14 AusschlieSliches Recht des Inhabers einer Marke, Unterlassungsanspruch, Schadensersatzanspruch

(1) Der Erwerb des Markenschutzes nach § 4 gewahrt dem Inhaber der Marke ein ausschlieSliches Recht.

(2) Dritten ist es untersagt, ohne Zustimmung des Inhabers der Marke im geschaftlichen Verkehr

1. ein mit der Marke identisches Zeichen fur Waren oder Dienstleistungen zu benutzen, die mit denjenigen identisch sind, fur die sie Schutz genieSt,

2. ein Zeichen zu benutzen, wenn wegen der Identitat oder Ahnlichkeit des Zeichens mit der Marke und der Identitat oder Ahnlichkeit der durch die Marke und das Zeichen erfaSten Waren oder Dienstleistungen fur das Publikum die Gefahr von Verwechslungen besteht, einschlieSlich der Gefahr, daS das Zeichen mit der Marke gedanklich in Verbindung gebracht wird, oder

3. ein mit der Marke identisches Zeichen oder ein ahnliches Zeichen fur Waren oder Dienstleistungen zu benutzen, die nicht denen ahnlich sind, fur die die Marke Schutz genieSt, wenn es sich bei der Marke um eine im Inland bekannte Marke handelt und die Benutzung des Zeichens die Unterscheidungskraft oder die Wertschatzung der bekannten Marke ohne rechtfertigenden Grund in unlauterer Weise ausnutzt oder beeintrachtigt.

(3) Sind die Voraussetzungen des Absatzes 2 erfullt, so ist es insbesondere untersagt, 1. das Zeichen auf Waren oder ihrer Aufmachung oder Verpackung anzubringen,

2. unter dem Zeichen Waren anzubieten, in den Verkehr zu bringen oder zu den genannten Zwecken zu besitzen,

3. unter dem Zeichen Dienstleistungen anzubieten oder zu erbringen,

4. unter dem Zeichen Waren einzufuhren oder auszufuhren,

5. das Zeichen in Geschaftspapieren oder in der Werbung zu benutzen.

(4) Dritten ist es ferner untersagt, ohne Zustimmung des Inhabers der Marke im geschaftlichen Verkehr

1. ein mit der Marke identisches Zeichen oder ein ahnliches Zeichen auf Aufmachungen oder Verpackungen oder auf Kennzeichnungsmitteln wie Etiketten, Anhangern, Aufnahern oder dergleichen anzubringen,

2. Aufmachungen, Verpackungen oder Kennzeichnungsmittel, die mit einem mit der Marke identischen Zeichen oder einem ahnlichen Zeichen versehen sind, anzubieten, in den Verkehr zu bringen oder zu den genannten Zwecken zu besitzen oder

3. Aufmachungen, Verpackungen oder Kennzeichnungsmittel, die mit einem mit der Marke identischen Zeichen oder einem ahnlichen Zeichen versehen sind, einzufuhren oder auszufuhren, wenn die Gefahr besteht, daS die Aufmachungen oder Verpackungen zur Aufmachung oder Verpackung oder die Kennzeichnungsmittel zur Kennzeichnung von Waren oder Dienstleistungen benutzt werden, hinsichtlich deren Dritten die Benutzung des Zeichens nach den Absatzen 2 und 3 untersagt ware.

(5) Wer ein Zeichen entgegen den Absatzen 2 bis 4 benutzt, kann von dem Inhaber der Marke bei Wiederholungsgefahr auf Unterlassung in Anspruch genommen werden. Der Anspruch besteht auch dann, wenn eine Zuwiderhandlung erstmalig droht.

(6) Wer die Verletzungshandlung vorsatzlich oder fahrlassig begeht, ist dem Inhaber der Marke zum Ersatz des durch die Verletzungshandlung entstandenen Schadens verpflichtet. Bei der Bemessung des Schadensersatzes kann auch der Gewinn, den der Verletzer durch die Verletzung des Rechts erzielt hat, berucksichtigt werden. Der Schadensersatzanspruch kann auch auf der Grundlage des Betrages berechnet werden, den der Verletzer als angemessene Vergutung hatte entrichten mussen, wenn er die Erlaubnis zur Nutzung der Marke eingeholt hatte.

(7) Wird die Verletzungshandlung in einem geschaftlichen Betrieb von einem Angestellten oder Beauftragten begangen, so kann der Unterlassungsanspruch und, soweit der Angestellte oder Beauftragte vorsatzlich oder fahrlassig gehandelt hat, der Schadensersatzanspruch auch gegen den Inhaber des Betriebs geltend gemacht werden.

§ 15 AusschlieSliches Recht des Inhabers einer geschaftlichen Bezeichnung, Unterlassungsanspruch, Schadensersatzanspruch

(1) Der Erwerb des Schutzes einer geschaftlichen Bezeichnung gewahrt ihrem Inhaber ein ausschlieSliches Recht.

(2) Dritten ist es untersagt, die geschaftliche Bezeichnung oder ein ahnliches Zeichen im geschaftlichen Verkehr unbefugt in einer Weise zu benutzen, die geeignet ist, Verwechslungen mit der geschutzten Bezeichnung hervorzurufen.

(3) Handelt es sich bei der geschaftlichen Bezeichnung um eine im Inland bekannte geschaftliche Bezeichnung, so ist es Dritten ferner untersagt, die geschaftliche Bezeichnung oder ein ahnliches Zeichen im geschaftlichen Verkehr zu benutzen, wenn keine Gefahr von Verwechslungen im Sinne des Absatzes 2 besteht, soweit die Benutzung des Zeichens die Unterscheidungskraft oder die Wertschatzung der geschaftlichen Bezeichnung ohne rechtfertigenden Grund in unlauterer Weise ausnutzt oder beeintrachtigt.

(4) Wer eine geschaftliche Bezeichnung oder ein ahnliches Zeichen entgegen Absatz 2 oder Absatz 3 benutzt, kann von dem Inhaber der geschaftlichen Bezeichnung bei Wiederholungsgefahr auf Unterlassung in Anspruch genommen werden. Der Anspruch besteht auch dann, wenn eine Zuwiderhandlung droht.

(5) Wer die Verletzungshandlung vorsatzlich oder fahrlassig begeht, ist dem Inhaber der geschaftlichen Bezeichnung zum Ersatz des daraus entstandenen Schadens verpflichtet. § 14 Abs. 6 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.

(6) § 14 Abs. 7 ist entsprechend anzuwenden.

§ 16 Wiedergabe einer eingetragenen Marke in Nachschlagewerken

(1) Erweckt die Wiedergabe einer eingetragenen Marke in einem Worterbuch, einem Lexikon oder einem ahnlichen Nachschlagewerk den Eindruck, daS es sich bei der Marke um eine Gattungsbezeichnung fur die Waren oder Dienstleistungen handelt, fur die die Marke eingetragen ist, kann der Inhaber der Marke vom Verleger des Werkes verlangen, daS der Wiedergabe der Marke ein Hinweis beigefugt wird, daS es sich um eine eingetragene Marke handelt.

(2) Ist das Werk bereits erschienen, so beschrankt sich der Anspruch darauf, daS der Hinweis nach Absatz 1 bei einer neuen Auflage des Werkes aufgenommen wird.

(3) Die Absatze 1 und 2 sind entsprechend anzuwenden, wenn das Nachschlagewerk in der Form einer elektronischen Datenbank vertrieben wird oder wenn zu einer elektronischen Datenbank, die ein Nachschlagewerk enthalt, Zugang gewahrt wird.

§ 17 Anspruche gegen Agenten oder Vertreter

(1) Ist eine Marke entgegen § 11 fur den Agenten oder Vertreter des Inhabers der Marke ohne dessen Zustimmung angemeldet oder eingetragen worden, so ist der Inhaber der Marke berechtigt, von dem Agenten oder Vertreter die Ubertragung des durch die Anmeldung oder Eintragung der Marke begrundeten Rechts zu verlangen.

(2) Ist eine Marke entgegen § 11 fur einen Agenten oder Vertreter des Inhabers der Marke eingetragen worden, so kann der Inhaber die Benutzung der Marke im Sinne des § 14 durch den Agenten oder Vertreter untersagen, wenn er der Benutzung nicht zugestimmt hat. Handelt der Agent oder Vertreter vorsatzlich oder fahrlassig, so ist er dem Inhaber der Marke zum Ersatz des durch die Verletzungshandlung entstandenen Schadens verpflichtet. § 14 Abs. 7 ist entsprechend anzuwenden.

§ 18 Vernichtungs- und Ruckrufanspruche

(1) Der Inhaber einer Marke oder einer geschaftlichen Bezeichnung kann den Verletzer in den Fallen der §§ 14, 15 und 17 auf Vernichtung der im Besitz oder Eigentum des Verletzers befindlichen widerrechtlich gekennzeichneten Waren in Anspruch nehmen. Satz 1 ist entsprechend auf die im Eigentum des Verletzers stehenden Materialien und Gerate anzuwenden, die vorwiegend zur widerrechtlichen Kennzeichnung der Waren gedient haben.

(2) Der Inhaber einer Marke oder einer geschaftlichen Bezeichnung kann den Verletzer in den Fallen der §§ 14, 15 und 17 auf Ruckruf von widerrechtlich gekennzeichneten Waren oder auf deren endgultiges Entfernen aus den Vertriebswegen in Anspruch nehmen.

(3) Die Anspruche nach den Absatzen 1 und 2 sind ausgeschlossen, wenn die Inanspruchnahme im Einzelfall unverhaltnismaSig ist. Bei der Prufung der VerhaltnismaSigkeit sind auch die berechtigten Interessen Dritter zu berucksichtigen.

§ 19 Auskunftsanspruch

(1) Der Inhaber einer Marke oder einer geschaftlichen Bezeichnung kann den Verletzer in den Fallen der §§ 14, 15 und 17 auf unverzugliche Auskunft uber die Herkunft und den Vertriebsweg von widerrechtlich gekennzeichneten Waren oder Dienstleistungen in Anspruch nehmen.

(2) In Fallen offensichtlicher Rechtsverletzung oder in Fallen, in denen der Inhaber einer Marke oder einer geschaftlichen Bezeichnung gegen den Verletzer Klage erhoben hat, besteht der Anspruch unbeschadet von Absatz 1 auch gegen eine Person, die in gewerblichem AusmaS

1. rechtsverletzende Ware in ihrem Besitz hatte,

2. rechtsverletzende Dienstleistungen in Anspruch nahm,

3. fur rechtsverletzende Tatigkeiten genutzte Dienstleistungen erbrachte oder

4. nach den Angaben einer in Nummer 1, 2 oder Nummer 3 genannten Person an der Herstellung, Erzeugung oder am Vertrieb solcher Waren oder an der Erbringung solcher Dienstleistungen beteiligt war, es sei denn, die Person ware nach den §§ 383 bis 385 der Zivilprozessordnung im Prozess gegen den Verletzer zur Zeugnisverweigerung berechtigt. Im Fall der gerichtlichen Geltendmachung des Anspruchs nach Satz 1 kann das Gericht den gegen den Verletzer anhangigen Rechtsstreit auf Antrag bis zur Erledigung des wegen des Auskunftsanspruchs gefuhrten Rechtsstreits aussetzen. Der zur Auskunft Verpflichtete kann von dem Verletzten den Ersatz der fur die Auskunftserteilung erforderlichen Aufwendungen verlangen.

(3) Der zur Auskunft Verpflichtete hat Angaben zu machen uber

1. Namen und Anschrift der Hersteller, Lieferanten und anderer Vorbesitzer der Waren oder Dienstleistungen sowie der gewerblichen Abnehmer und Verkaufsstellen, fur die sie bestimmt waren, und

2. die Menge der hergestellten, ausgelieferten, erhaltenen oder bestellten Waren sowie uber die Preise, die fur die betreffenden Waren oder Dienstleistungen bezahlt wurden.

(4) Die Anspruche nach den Absatzen 1 und 2 sind ausgeschlossen, wenn die Inanspruchnahme im Einzelfall unverhaltnismaSig ist.

(5) Erteilt der zur Auskunft Verpflichtete die Auskunft vorsatzlich oder grob fahrlassig falsch oder unvollstandig, ist er dem Inhaber einer Marke oder einer geschaftlichen Bezeichnung zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet.

(6) Wer eine wahre Auskunft erteilt hat, ohne dazu nach Absatz 1 oder Absatz 2 verpflichtet gewesen zu sein, haftet Dritten gegenuber nur, wenn er wusste, dass er zur Auskunftserteilung nicht verpflichtet war.

(7) In Fallen offensichtlicher Rechtsverletzung kann die Verpflichtung zur Erteilung der Auskunft im Wege der einstweiligen Verfugung nach den §§ 935 bis 945 der Zivilprozessordnung angeordnet werden.

(8) Die Erkenntnisse durfen in einem Strafverfahren oder in einem Verfahren nach dem Gesetz uber Ordnungswidrigkeiten wegen einer vor der Erteilung der Auskunft begangenen Tat gegen den Verpflichteten oder gegen einen in § 52 Abs. 1 der Strafprozessordnung bezeichneten Angehorigen nur mit Zustimmung des Verpflichteten verwertet werden.

(9) Kann die Auskunft nur unter Verwendung von Verkehrsdaten (§ 3 Nr. 3 0 des Telekommunikationsgesetzes) erteilt werden, ist fur ihre Erteilung eine vorherige richterliche Anordnung uber die Zulassigkeit der Verwendung der Verkehrsdaten erforderlich, die von dem Verletzten zu beantragen ist. Fur den Erlass dieser Anordnung ist das Landgericht, in dessen Bezirk der zur Auskunft Verpflichtete seinen Wohnsitz, seinen Sitz oder eine Niederlassung hat, ohne Rucksicht auf den Streitwert ausschlieSlich zustandig. Die Entscheidung trifft die Zivilkammer. Fur das Verfahren gelten die Vorschriften des Gesetzes uber das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit entsprechend. Die Kosten der richterlichen Anordnung tragt der Verletzte. Gegen die Entscheidung des Landgerichts ist die Beschwerde statthaft. Die Beschwerde ist binnen einer Frist von zwei Wochen einzulegen. Die Vorschriften zum Schutz personenbezogener Daten bleiben im Ubrigen unberuhrt.

(10) Durch Absatz 2 in Verbindung mit Absatz 9 wird das Grundrecht des Fernmeldegeheimnisses (Artikel 10 des Grundgesetzes) eingeschrankt.

§ 19a Vorlage- und Besichtigungsanspruche

(1) Bei hinreichender Wahrscheinlichkeit einer Rechtsverletzung nach den §§ 14, 15 und 17 kann der Inhaber einer Marke oder einer geschaftlichen Bezeichnung den vermeintlichen Verletzer auf Vorlage einer Urkunde oder Besichtigung einer Sache in Anspruch nehmen, die sich in dessen Verfugungsgewalt befindet, wenn dies zur Begrundung seiner Anspruche erforderlich ist. Besteht die hinreichende Wahrscheinlichkeit einer in gewerblichem AusmaS begangenen Rechtsverletzung, erstreckt sich der Anspruch auch auf die Vorlage von Bank-, Finanz- oder Handelsunterlagen. Soweit der vermeintliche Verletzer geltend macht, dass es sich um vertrauliche Informationen handelt, trifft das Gericht die erforderlichen MaSnahmen, um den im Einzelfall gebotenen Schutz zu gewahrleisten.

(2) Der Anspruch nach Absatz 1 ist ausgeschlossen, wenn die Inanspruchnahme im Einzelfall unverhaltnismaSig ist.

(3) Die Verpflichtung zur Vorlage einer Urkunde oder zur Duldung der Besichtigung einer Sache kann im Wege der einstweiligen Verfugung nach den §§ 935 bis 945 der Zivilprozessordnung angeordnet werden. Das Gericht trifft die erforderlichen MaSnahmen, um den Schutz vertraulicher Informationen zu gewahrleisten. Dies gilt insbesondere in den Fallen, in denen die einstweilige Verfugung ohne vorherige Anhorung des Gegners erlassen wird.

(4) § 811 des Burgerlichen Gesetzbuchs sowie § 19 Abs. 8 gelten entsprechend.

(5) Wenn keine Verletzung vorlag oder drohte, kann der vermeintliche Verletzer von demjenigen, der die Vorlage oder Besichtigung nach Absatz 1 begehrt hat, den Ersatz des ihm durch das Begehren entstandenen Schadens verlangen.

§ 19b Sicherung von Schadensersatzanspruchen

(1) Der Inhaber einer Marke oder einer geschaftlichen Bezeichnung kann den Verletzer bei einer in gewerblichem AusmaS begangenen Rechtsverletzung in den Fallen des § 14 Abs. 6, § 15 Abs. 5 sowie § 17 Abs. 2 Satz 2 auch auf Vorlage von Bank-, Finanz- oder Handelsunterlagen oder einen geeigneten Zugang zu den entsprechenden Unterlagen in Anspruch nehmen, die sich in der Verfugungsgewalt des Verletzers befinden und die fur die Durchsetzung des Schadensersatzanspruchs erforderlich sind, wenn ohne die Vorlage die Erfullung des Schadensersatzanspruchs fraglich ist. Soweit der Verletzer geltend macht, dass es sich um vertrauliche Informationen handelt, trifft das Gericht die erforderlichen MaSnahmen, um den im Einzelfall gebotenen Schutz zu gewahrleisten.

(2) Der Anspruch nach Absatz 1 ist ausgeschlossen, wenn die Inanspruchnahme im Einzelfall unverhaltnismaSig ist.

(3) Die Verpflichtung zur Vorlage der in Absatz 1 bezeichneten Urkunden kann im Wege der einstweiligen Verfugung nach den §§ 935 bis 945 der Zivilprozessordnung angeordnet werden, wenn der Schadensersatzanspruch offensichtlich besteht. Das Gericht trifft die erforderlichen MaSnahmen, um den Schutz vertraulicher Informationen zu gewahrleisten. Dies gilt insbesondere in den Fallen, in denen die einstweilige Verfugung ohne vorherige Anhorung des Gegners erlassen wird.

(4) § 811 des Burgerlichen Gesetzbuchs sowie § 19 Abs. 8 gelten entsprechend. § 19c Urteilsbekanntmachung

Ist eine Klage auf Grund dieses Gesetzes erhoben worden, kann der obsiegenden Partei im Urteil die Befugnis zugesprochen werden, das Urteil auf Kosten der unterliegenden Partei offentlich bekannt zu machen, wenn sie ein berechtigtes Interesse darlegt. Art und Umfang der Bekanntmachung werden im Urteil bestimmt. Die Befugnis erlischt, wenn von ihr nicht innerhalb von drei Monaten nach Eintritt der Rechtskraft des Urteils Gebrauch gemacht wird. Der Ausspruch nach Satz 1 ist nicht vorlaufig vollstreckbar.

§ 19d Anspruche aus anderen gesetzlichen Vorschriften

Anspruche aus anderen gesetzlichen Vorschriften bleiben unberuhrt.

Abschnitt 4

Schranken des Schutzes

§ 20 Verjahrung

Auf die Verjahrung der in den §§ 14 bis 19c genannten Anspruche finden die Vorschriften des Abschnitts 5 des Buches 1 des Burgerlichen Gesetzbuchs entsprechende Anwendung. Hat der Verpflichtete durch die Verletzung auf Kosten des Berechtigten etwas erlangt, findet § 852 des Burgerlichen Gesetzbuchs entsprechende Anwendung.

§ 21 Verwirkung von Anspruchen

(1) Der Inhaber einer Marke oder einer geschaftlichen Bezeichnung hat nicht das Recht, die Benutzung einer eingetragenen Marke mit jungerem Zeitrang fur die Waren oder Dienstleistungen, fur die sie eingetragen ist, zu untersagen, soweit er die Benutzung der Marke wahrend eines Zeitraums von funf aufeinanderfolgenden Jahren in Kenntnis dieser Benutzung geduldet hat, es sei denn, daS die Anmeldung der Marke mit jungerem Zeitrang bosglaubig vorgenommen worden ist.

(2) Der Inhaber einer Marke oder einer geschaftlichen Bezeichnung hat nicht das Recht, die Benutzung einer Marke im Sinne des § 4 Nr. 2 oder 3, einer geschaftlichen Bezeichnung oder eines sonstigen Rechts im Sinne des § 13 mit jungerem Zeitrang zu untersagen, soweit er die Benutzung dieses Rechts wahrend eines Zeitraums von funf aufeinanderfolgenden Jahren in Kenntnis dieser Benutzung geduldet hat, es sei denn, daS der Inhaber dieses Rechts im Zeitpunkt des Rechtserwerbs bosglaubig war.

(3) In den Fallen der Absatze 1 und 2 kann der Inhaber des Rechts mit jungerem Zeitrang die Benutzung des Rechts mit alterem Zeitrang nicht untersagen.

(4) Die Absatze 1 bis 3 lassen die Anwendung allgemeiner Grundsatze uber die Verwirkung von Anspruchen unberuhrt.

§ 22 AusschluS von Anspruchen bei Bestandskraft der Eintragung einer Marke mit jungerem Zeitrang

(1) Der Inhaber einer Marke oder einer geschaftlichen Bezeichnung hat nicht das Recht, die Benutzung einer eingetragenen Marke mit jungerem Zeitrang fur die Waren oder Dienstleistungen, fur die sie eingetragen ist, zu untersagen, wenn ein Antrag auf Loschung der Eintragung der Marke mit jungerem Zeitrang zuruckgewiesen worden ist oder zuruckzuweisen ware,

1. weil die Marke oder geschaftliche Bezeichnung mit alterem Zeitrang an dem fur den Zeitrang der Eintragung der Marke mit jungerem Zeitrang maSgeblichen Tag noch nicht im Sinne des § 9 Abs. 1 Nr. 3, des § 14 Abs. 2 Nr. 3 oder des § 15 Abs. 3 bekannt war (§ 51 Abs. 3),

2. weil die Eintragung der Marke mit alterem Zeitrang am Tag der Veroffentlichung der Eintragung der Marke mit jungerem Zeitrang wegen Verfalls oder wegen absoluter Schutzhindernisse hatte geloscht werden konnen (§ 51 Abs. 4).

(2) In den Fallen des Absatzes 1 kann der Inhaber der eingetragenen Marke mit jungerem Zeitrang die Benutzung der Marke oder der geschaftlichen Bezeichnung mit alterem Zeitrang nicht untersagen.

§ 23 Benutzung von Namen und beschreibenden Angaben, Ersatzteilgeschaft

Der Inhaber einer Marke oder einer geschaftlichen Bezeichnung hat nicht das Recht, einem Dritten zu untersagen, im geschaftlichen Verkehr

1. dessen Namen oder Anschrift zu benutzen,

2. ein mit der Marke oder der geschaftlichen Bezeichnung identisches Zeichen oder ein ahnliches Zeichen als Angabe uber Merkmale oder Eigenschaften von Waren oder Dienstleistungen, wie insbesondere ihre Art, ihre Beschaffenheit, ihre Bestimmung, ihren Wert, ihre geographische Herkunft oder die Zeit ihrer Herstellung oder ihrer Erbringung, zu benutzen, oder

3. die Marke oder die geschaftliche Bezeichnung als Hinweis auf die Bestimmung einer Ware, insbesondere als Zubehor oder Ersatzteil, oder einer Dienstleistung zu benutzen, soweit die Benutzung dafur notwendig ist,

sofern die Benutzung nicht gegen die guten Sitten verstoSt. § 24 Erschopfung

(1) Der Inhaber einer Marke oder einer geschaftlichen Bezeichnung hat nicht das Recht, einem Dritten zu untersagen, die Marke oder die geschaftliche Bezeichnung fur Waren zu benutzen, die unter dieser Marke oder dieser geschaftlichen Bezeichnung von ihm oder mit seiner Zustimmung im Inland, in einem der ubrigen Mitgliedstaaten der Europaischen Union oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens uber den Europaischen Wirtschaftsraum in den Verkehr gebracht worden sind.

(2) Absatz 1 findet keine Anwendung, wenn sich der Inhaber der Marke oder der geschaftlichen Bezeichnung der Benutzung der Marke oder der geschaftlichen Bezeichnung im Zusammenhang mit dem weiteren Vertrieb der Waren aus berechtigten Grunden widersetzt, insbesondere wenn der Zustand der Waren nach ihrem Inverkehrbringen verandert oder verschlechtert ist.

§ 25 AusschluS von Anspruchen bei mangelnder Benutzung

(1) Der Inhaber einer eingetragenen Marke kann gegen Dritte Anspruche im Sinne der §§ 14 und 18 bis 19c nicht geltend machen, wenn die Marke innerhalb der letzten funf Jahre vor der Geltendmachung des Anspruchs fur die Waren oder Dienstleistungen, auf die er sich zur Begrundung seines Anspruchs beruft, nicht gemaS § 26 benutzt worden ist, sofern die Marke zu diesem Zeitpunkt seit mindestens funf Jahren eingetragen ist.

(2) Werden Anspruche im Sinne der §§ 14 und 18 bis 19c wegen Verletzung einer eingetragenen Marke im Wege der Klage geltend gemacht, so hat der Klager auf Einrede des Beklagten nachzuweisen, daS die Marke innerhalb der letzten funf Jahre vor Erhebung der Klage fur die Waren oder Dienstleistungen, auf die er sich zur Begrundung seines Anspruchs beruft, gemaS § 26 benutzt worden ist, sofern die Marke zu diesem Zeitpunkt seit mindestens funf Jahren eingetragen ist. Endet der Zeitraum von funf Jahren der Nichtbenutzung nach Erhebung der Klage, so hat der Klager auf Einrede des Beklagten nachzuweisen, daS die Marke innerhalb der letzten funf Jahre vor dem SchluS der mundlichen Verhandlung gemaS § 26 benutzt worden ist. Bei der Entscheidung werden nur die Waren oder Dienstleistungen berucksichtigt, fur die die Benutzung nachgewiesen worden ist.

§ 26 Benutzung der Marke

(1) Soweit die Geltendmachung von Anspruchen aus einer eingetragenen Marke oder die Aufrechterhaltung der Eintragung davon abhangig ist, daS die Marke benutzt worden ist, muS sie von ihrem Inhaber fur die Waren oder Dienstleistungen, fur die sie eingetragen ist, im Inland ernsthaft benutzt worden sein, es sei denn, daS berechtigte Grunde fur die Nichtbenutzung vorliegen.

(2) Die Benutzung der Marke mit Zustimmung des Inhabers gilt als Benutzung durch den Inhaber.

(3) Als Benutzung einer eingetragenen Marke gilt auch die Benutzung der Marke in einer Form, die von der Eintragung abweicht, soweit die Abweichungen den kennzeichnenden Charakter der Marke nicht verandern. Satz 1 ist auch dann anzuwenden, wenn die Marke in der Form, in der sie benutzt worden ist, ebenfalls eingetragen ist.

(4) Als Benutzung im Inland gilt auch das Anbringen der Marke auf Waren oder deren Aufmachung oder Verpackung im Inland, wenn die Waren ausschlieSlich fur die Ausfuhr bestimmt sind.

(5) Soweit die Benutzung innerhalb von funf Jahren ab dem Zeitpunkt der Eintragung erforderlich ist, tritt in den Fallen, in denen gegen die Eintragung Widerspruch erhoben worden ist, an die Stelle des Zeitpunkts der Eintragung der Zeitpunkt des Abschlusses des Widerspruchsverfahrens.

Abschnitt 5

Marken als Gegenstand des Vermogens

§ 27 Rechtsubergang

(1) Das durch die Eintragung, die Benutzung oder die notorische Bekanntheit einer Marke begrundete Recht kann fur alle oder fur einen Teil der Waren oder Dienstleistungen, fur die die Marke Schutz genieSt, auf andere ubertragen werden oder ubergehen.

(2) Gehort die Marke zu einem Geschaftsbetrieb oder zu einem Teil eines Geschaftsbetriebs, so wird das durch die Eintragung, die Benutzung oder die notorische Bekanntheit der Marke begrundete Recht im Zweifel von der Ubertragung oder dem Ubergang des Geschaftsbetriebs oder des Teils des Geschaftsbetriebs, zu dem die Marke gehort, erfaSt.

(3) Der Ubergang des durch die Eintragung einer Marke begrundeten Rechts wird auf Antrag eines Beteiligten in das Register eingetragen, wenn er dem Patentamt nachgewiesen wird.

(4) Betrifft der Rechtsubergang nur einen Teil der Waren oder Dienstleistungen, fur die die Marke eingetragen ist, so sind die Vorschriften uber die Teilung der Eintragung mit Ausnahme von § 46 Abs. 2 und 3 Satz 1 und 2 entsprechend anzuwenden.

§ 28 Vermutung der Rechtsinhaberschaft, Zustellungen an den Inhaber

(1) Es wird vermutet, daS das durch die Eintragung einer Marke begrundete Recht dem im Register als Inhaber Eingetragenen zusteht.

(2) Ist das durch die Eintragung einer Marke begrundete Recht auf einen anderen ubertragen worden oder ubergegangen, so kann der Rechtsnachfolger in einem Verfahren vor dem Patentamt, einem Beschwerdeverfahren vor dem Patentgericht oder einem Rechtsbeschwerdeverfahren vor dem Bundesgerichtshof den Anspruch auf Schutz dieser Marke und das durch die Eintragung begrundete Recht erst von dem Zeitpunkt an geltend machen, in dem dem Patentamt der Antrag auf Eintragung des Rechtsubergangs zugegangen ist. Satz 1 gilt entsprechend fur sonstige Verfahren vor dem Patentamt, Beschwerdeverfahren vor dem Patentgericht oder Rechtsbeschwerdeverfahren vor dem Bundesgerichtshof, an denen der Inhaber einer Marke beteiligt ist. Ubernimmt der Rechtsnachfolger ein Verfahren nach Satz 1 oder 2, so ist die Zustimmung der ubrigen Verfahrensbeteiligten nicht erforderlich.

(3) Verfugungen und Beschlusse des Patentamts, die der Zustellung an den Inhaber der Marke bedurfen, sind dem als Inhaber Eingetragenen zuzustellen. Ist dem Patentamt ein Antrag auf Eintragung eines Rechtsubergangs zugegangen, so sind die in Satz 1 genannten Verfugungen und Beschlusse auch dem Rechtsnachfolger zuzustellen.

§ 29 Dingliche Rechte, Zwangsvollstreckung, Insolvenzverfahren

(1) Das durch die Eintragung, die Benutzung oder die notorische Bekanntheit einer Marke begrundete Recht kann

1. verpfandet werden oder Gegenstand eines sonstigen dinglichen Rechts sein oder

2. Gegenstand von MaSnahmen der Zwangsvollstreckung sein.

(2) Betreffen die in Absatz 1 Nr. 1 genannten Rechte oder die in Absatz 1 Nr. 2 genannten MaSnahmen das durch die Eintragung einer Marke begrundete Recht, so werden sie auf Antrag eines Beteiligten in das Register eingetragen, wenn sie dem Patentamt nachgewiesen werden.

(3) Wird das durch die Eintragung einer Marke begrundete Recht durch ein Insolvenzverfahren erfaSt, so wird dies auf Antrag des Insolvenzverwalters oder auf Ersuchen des Insolvenzgerichts in das Register eingetragen. Im Falle der Eigenverwaltung (§ 270 der Insolvenzordnung) tritt der Sachwalter an die Stelle des Insolvenzverwalters.

§ 30 Lizenzen

(1) Das durch die Eintragung, die Benutzung oder die notorische Bekanntheit einer Marke begrundete Recht kann fur alle oder fur einen Teil der Waren oder Dienstleistungen, fur die die Marke Schutz genieSt, Gegenstand von ausschlieSlichen oder nicht ausschlieSlichen Lizenzen fur das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland insgesamt oder einen Teil dieses Gebiets sein.

(2) Der Inhaber einer Marke kann die Rechte aus der Marke gegen einen Lizenznehmer geltend machen, der hinsichtlich

der Dauer der Lizenz,

der von der Eintragung erfaSten Form, in der die Marke benutzt werden darf,

der Art der Waren oder Dienstleistungen, fur die die Lizenz erteilt wurde,

des Gebiets, in dem die Marke angebracht werden darf, oder

der Qualitat der von ihm hergestellten Waren oder der von ihm erbrachten Dienstleistungen

gegen eine Bestimmung des Lizenzvertrages verstoSt.

(3) Der Lizenznehmer kann Klage wegen Verletzung einer Marke nur mit Zustimmung ihres Inhabers erheben.

(4) Jeder Lizenznehmer kann einer vom Inhaber der Marke erhobenen Verletzungsklage beitreten, um den Ersatz seines Schadens geltend zu machen.

(5) Ein Rechtsubergang nach § 27 oder die Erteilung einer Lizenz nach Absatz 1 beruhrt nicht die Lizenzen, die Dritten vorher erteilt worden sind.

§ 31 Angemeldete Marken

Die §§ 27 bis 30 gelten entsprechend fur durch Anmeldung von Marken begrundete Rechte.

Teil 3

Verfahren in Markenangelegenheiten

Abschnitt 1 Eintragungsverfahren

§ 32 Erfordernisse der Anmeldung

(1) Die Anmeldung zur Eintragung einer Marke in das Register ist beim Patentamt einzureichen. Die Anmeldung kann auch uber ein Patentinformationszentrum eingereicht werden, wenn diese Stelle durch Bekanntmachung des Bundesministeriums der Justiz im Bundesgesetzblatt dazu bestimmt ist, Markenanmeldungen entgegenzunehmen.

(2) Die Anmeldung muS enthalten:

1. Angaben, die es erlauben, die Identitat des Anmelders festzustellen,

2. eine Wiedergabe der Marke und

3. ein Verzeichnis der Waren oder Dienstleistungen, fur die die Eintragung beantragt wird.

(3) Die Anmeldung muS den weiteren Anmeldungserfordernissen entsprechen, die in einer Rechtsverordnung nach § 65 Abs. 1 Nr. 2 bestimmt worden sind.

(4) (weggefallen)

§ 33 Anmeldetag, Anspruch auf Eintragung, Veroffentlichung der Anmeldung

(1) Der Anmeldetag einer Marke ist der Tag, an dem die Unterlagen mit den Angaben nach § 32 Abs. 2

1. beim Patentamt

2. oder, wenn diese Stelle durch Bekanntmachung des Bundesministeriums der Justiz im Bundesgesetzblatt dazu bestimmt ist, bei einem Patentinformationszentrum eingegangen sind.

(2) Die Anmeldung einer Marke, deren Anmeldetag feststeht, begrundet einen Anspruch auf Eintragung. Dem Eintragungsantrag ist stattzugeben, es sei denn, daS die Anmeldungserfordernisse nicht erfullt sind oder daS absolute Eintragungshindernisse der Eintragung entgegenstehen.

(3) Die Anmeldung einer Marke, deren Anmeldetag feststeht, wird einschlieSlich solcher Angaben veroffentlicht, die es erlauben, die Identitat des Anmelders festzustellen.

§ 34 Auslandische Prioritat

(1) Die Inanspruchnahme der Prioritat einer fruheren auslandischen Anmeldung richtet sich nach den Vorschriften der Staatsvertrage mit der MaSgabe, daS die Prioritat nach der Pariser Verbandsubereinkunft auch fur Dienstleistungen in Anspruch genommen werden kann.

(2) Ist die fruhere auslandische Anmeldung in einem Staat eingereicht worden, mit dem kein Staatsvertrag uber die Anerkennung der Prioritat besteht, so kann der Anmelder ein dem Prioritatsrecht nach der Pariser Verbandsubereinkunft entsprechendes Prioritatsrecht in Anspruch nehmen, soweit nach einer Bekanntmachung des Bundesministeriums der Justiz im Bundesgesetzblatt der andere Staat aufgrund einer ersten Anmeldung beim Patentamt ein Prioritatsrecht gewahrt, das nach Voraussetzungen und Inhalt dem Prioritatsrecht nach der Pariser Verbandsubereinkunft vergleichbar ist.

(3) Wer eine Prioritat nach Absatz 1 oder 2 in Anspruch nimmt, hat innerhalb von zwei Monaten nach dem Anmeldetag Zeit und Staat der fruheren Anmeldung anzugeben. Hat der Anmelder diese Angaben gemacht, fordert ihn das Patentamt auf, innerhalb von zwei Monaten nach der Zustellung der Aufforderung das Aktenzeichen der fruheren Anmeldung anzugeben und eine Abschrift der fruheren Anmeldung einzureichen. Innerhalb dieser Fristen konnen die Angaben geandert werden. Werden die Angaben nicht rechtzeitig gemacht, so wird der Prioritatsanspruch fur diese Anmeldung verwirkt.

§ 35 Ausstellungsprioritat

(1) Hat der Anmelder der Marke Waren oder Dienstleistungen unter der angemeldeten Marke

1. auf einer amtlichen oder amtlich anerkannten internationalen Ausstellung im Sinne des am 22. November 1928 in Paris unterzeichneten Abkommens uber internationale Ausstellungen oder

2. auf einer sonstigen inlandischen oder auslandischen Ausstellung

zur Schau gestellt, kann er, wenn er die Anmeldung innerhalb einer Frist von sechs Monaten seit der erstmaligen Zurschaustellung der Waren oder Dienstleistungen unter der angemeldeten Marke einreicht, von diesem Tag an ein Prioritatsrecht im Sinne des § 34 in Anspruch nehmen.

(2) Die in Absatz 1 Nr. 1 bezeichneten Ausstellungen werden vom Bundesministerium der Justiz im Bundesgesetzblatt bekanntgemacht.

(3) Die Ausstellungen im Sinne des Absatzes 1 Nr. 2 werden im Einzelfall in einer Bekanntmachung des Bundesministeriums der Justiz im Bundesgesetzblatt uber den Ausstellungsschutz bestimmt.

(4) Wer eine Prioritat nach Absatz 1 in Anspruch nimmt, hat innerhalb von zwei Monaten nach dem Anmeldetag den Tag der erstmaligen Zurschaustellung sowie die Ausstellung anzugeben. Hat der Anmelder diese Angaben gemacht, fordert ihn das Patentamt auf, innerhalb von zwei Monaten nach der Zustellung der Aufforderung die Nachweise fur die Zurschaustellung der Waren oder Dienstleistungen unter der angemeldeten Marke einzureichen. Werden die Nachweise nicht rechtzeitig eingereicht, so wird der Prioritatsanspruch fur diese Anmeldung verwirkt.

(5) Die Ausstellungsprioritat nach Absatz 1 verlangert nicht die Prioritatsfrist nach § 34.

§ 36 Prufung der Anmeldungserfordernisse

(1) Das Patentamt pruft, ob

1. die Anmeldung der Marke den Erfordernissen fur die Zuerkennung eines Anmeldetages nach § 3 3 Abs. 1 genugt,

2. die Anmeldung den sonstigen Anmeldungserfordernissen entspricht,

3. die Gebuhren in ausreichender Hohe gezahlt worden sind und

4. der Anmelder nach § 7 Inhaber einer Marke sein kann.

(2) Werden nach Absatz 1 Nr. 1 festgestellte Mangel nicht innerhalb einer vom Patentamt bestimmten Frist beseitigt, so gilt die Anmeldung als zuruckgenommen. Kommt der Anmelder der Aufforderung des Patentamts nach, so erkennt das Patentamt als Anmeldetag den Tag zu, an dem die festgestellten Mangel beseitigt werden.

(3) Werden innerhalb einer vom Patentamt bestimmten Frist Klassengebuhren nicht oder in nicht ausreichender Hohe nachgezahlt oder wird vom Anmelder keine Bestimmung daruber getroffen, welche Waren- oder Dienstleistungsklassen durch den gezahlten Gebuhrenbetrag gedeckt werden sollen, so werden zunachst die Leitklasse und sodann die ubrigen Klassen in der Reihenfolge der Klasseneinteilung berucksichtigt. Im Ubrigen gilt die Anmeldung als zuruckgenommen.

(4) Werden sonstige Mangel innerhalb einer vom Patentamt bestimmten Frist nicht beseitigt, so weist das Patentamt die Anmeldung zuruck.

(5) Kann der Anmelder nicht nach § 7 Inhaber einer Marke sein, so weist das Patentamt die Anmeldung zuruck.

§ 37 Prufung auf absolute Schutzhindernisse

(1) Ist die Marke nach § 3, 8 oder 10 von der Eintragung ausgeschlossen, so wird die Anmeldung zuruckgewiesen.

(2) Ergibt die Prufung, daS die Marke zwar am Anmeldetag (§ 33 Abs. 1) nicht den Voraussetzungen des § 8 Abs. 2 Nr. 1, 2 oder 3 entsprach, daS das Schutzhindernis aber nach dem Anmeldetag weggefallen ist, so kann die Anmeldung nicht zuruckgewiesen werden, wenn der Anmelder sich damit einverstanden erklart, daS ungeachtet des ursprunglichen Anmeldetages und einer etwa nach § 34 oder § 35 in Anspruch genommenen Prioritat der Tag, an dem das Schutzhindernis weggefallen ist, als Anmeldetag gilt und fur die Bestimmung des Zeitrangs im Sinne des § 6 Abs. 2 maSgeblich ist.

(3) Eine Anmeldung wird nach § 8 Abs. 2 Nr. 4 oder Nr. 10 nur zuruckgewiesen, wenn die Eignung zur Tauschung oder die Bosglaubigkeit ersichtlich ist.

(4) Eine Anmeldung wird nach § 10 nur zuruckgewiesen, wenn die Notorietat der alteren Marke amtsbekannt ist und wenn die weiteren Voraussetzungen des § 9 Abs. 1 Nr. 1 oder 2 gegeben sind.

(5) Die Absatze 1 bis 4 sind entsprechend anzuwenden, wenn die Marke nur fur einen Teil der Waren oder Dienstleistungen, fur die sie angemeldet worden ist, von der Eintragung ausgeschlossen ist.

§ 38 Beschleunigte Prufung

Auf Antrag des Anmelders wird die Prufung nach den §§ 36 und 37 beschleunigt durchgefuhrt.

§ 39 Zurucknahme, Einschrankung und Berichtigung der Anmeldung

(1) Der Anmelder kann die Anmeldung jederzeit zurucknehmen oder das in der Anmeldung enthaltene Verzeichnis der Waren und Dienstleistungen einschranken.

(2) Der Inhalt der Anmeldung kann auf Antrag des Anmelders zur Berichtigung von sprachlichen Fehlern, Schreibfehlern oder sonstigen offensichtlichen Unrichtigkeiten geandert werden.

§ 40 Teilung der Anmeldung

(1) Der Anmelder kann die Anmeldung teilen, indem er erklart, daS die Anmeldung der Marke fur die in der Teilungserklarung aufgefuhrten Waren und Dienstleistungen als abgetrennte Anmeldung weiterbehandelt werden soll. Fur jede Teilanmeldung bleibt der Zeitrang der ursprunglichen Anmeldung erhalten.

(2) Fur die abgetrennte Anmeldung sind die nach § 32 erforderlichen

Anmeldungsunterlagen einzureichen. Werden die Anmeldungsunterlagen nicht innerhalb von drei Monaten nach dem Zugang der Teilungserklarung eingereicht oder wird die Gebuhr nach dem Patentkostengesetz fur das Teilungsverfahren nicht innerhalb dieser Frist gezahlt, so gilt die abgetrennte Anmeldung als zuruckgenommen. Die Teilungserklarung kann nicht widerrufen werden.

§ 41 Eintragung

Entspricht die Anmeldung den Anmeldungserfordernissen und wird sie nicht gemaS § 37 zuruckgewiesen, so wird die angemeldete Marke in das Register eingetragen. Die Eintragung wird veroffentlicht.

§ 42 Widerspruch

(1) Innerhalb einer Frist von drei Monaten nach dem Tag der Veroffentlichung der Eintragung der Marke gemaS § 41 kann von dem Inhaber einer Marke oder einer geschaftlichen Bezeichnung mit alterem Zeitrang gegen die Eintragung der Marke Widerspruch erhoben werden.

(2) Der Widerspruch kann nur darauf gestutzt werden, daS die Marke

wegen einer angemeldeten oder eingetragenen Marke mit alterem Zeitrang nach § 9,

wegen einer notorisch bekannten Marke mit alterem Zeitrang nach § 10 in Verbindung mit § 9,

wegen ihrer Eintragung fur einen Agenten oder Vertreter des Markeninhabers nach §

11 oder

4. wegen einer nicht eingetragenen Marke mit alterem Zeitrang nach § 4 Nr. 2 oder einer geschaftlichen Bezeichnung mit alterem Zeitrang nach § 5 in Verbindung mit § 12 geloscht werden kann.

(3) (weggefallen)

§ 43 Einrede mangelnder Benutzung, Entscheidung uber den Widerspruch

(1) Ist der Widerspruch vom Inhaber einer eingetragenen Marke mit alterem Zeitrang erhoben worden, so hat er, wenn der Gegner die Benutzung der Marke bestreitet, glaubhaft zu machen, daS sie innerhalb der letzten funf Jahre vor der Veroffentlichung der Eintragung der Marke, gegen die der Widerspruch sich richtet, gemaS § 26

benutzt worden ist, sofern sie zu diesem Zeitpunkt seit mindestens funf Jahren eingetragen ist. Endet der Zeitraum von funf Jahren der Nichtbenutzung nach der Veroffentlichung der Eintragung, so hat der Widersprechende, wenn der Gegner die Benutzung bestreitet, glaubhaft zu machen, daS die Marke innerhalb der letzten funf Jahre vor der Entscheidung uber den Widerspruch gemaS § 26 benutzt worden ist. Bei der Entscheidung werden nur die Waren oder Dienstleistungen berucksichtigt, fur die die Benutzung glaubhaft gemacht worden ist.

(2) Ergibt die Prufung des Widerspruchs, daS die Marke fur alle oder fur einen Teil der Waren oder Dienstleistungen, fur die sie eingetragen ist, zu loschen ist, so wird die Eintragung ganz oder teilweise geloscht. Kann die Eintragung der Marke nicht geloscht werden, so wird der Widerspruch zuruckgewiesen.

(3) Ist die eingetragene Marke wegen einer oder mehrerer Marken mit alterem Zeitrang zu loschen, so kann das Verfahren uber weitere Widerspruche bis zur rechtskraftigen Entscheidung uber die Eintragung der Marke ausgesetzt werden.

(4) Im Falle der Loschung nach Absatz 2 ist § 52 Abs. 2 und 3 entsprechend anzuwenden. § 44 Eintragungsbewilligungsklage

(1) Der Inhaber der Marke kann im Wege der Klage gegen den Widersprechenden geltend machen, daS ihm trotz der Loschung der Eintragung nach § 43 ein Anspruch auf die Eintragung zusteht.

(2) Die Klage nach Absatz 1 ist innerhalb von sechs Monaten nach Unanfechtbarkeit der Entscheidung, mit der die Eintragung geloscht worden ist, zu erheben.

(3) Die Eintragung aufgrund einer Entscheidung zugunsten des Inhabers der Marke wird unter Wahrung des Zeitrangs der Eintragung vorgenommen.

Abschnitt 2

Berichtigung, Teilung, Schutzdauer und Verlangerung

§ 45 Berichtigung des Registers und von Veroffentlichungen

(1) Eintragungen im Register konnen auf Antrag oder von Amts wegen zur Berichtigung von sprachlichen Fehlern, Schreibfehlern oder sonstigen offensichtlichen Unrichtigkeiten geandert werden. War die von der Berichtigung betroffene Eintragung veroffentlicht worden, so ist die berichtigte Eintragung zu veroffentlichen.

(2) Absatz 1 ist entsprechend auf die Berichtigung von Veroffentlichungen anzuwenden. § 46 Teilung der Eintragung

(1) Der Inhaber einer eingetragenen Marke kann die Eintragung teilen, indem er erklart, daS die Eintragung der Marke fur die in der Teilungserklarung aufgefuhrten Waren oder Dienstleistungen als abgetrennte Eintragung fortbestehen soll. Fur jede Teileintragung bleibt der Zeitrang der ursprunglichen Eintragung erhalten.

(2) Die Teilung kann erst nach Ablauf der Frist zur Erhebung des Widerspruchs erklart werden. Die Erklarung ist nur zulassig, wenn ein im Zeitpunkt ihrer Abgabe anhangiger Widerspruch gegen die Eintragung der Marke oder eine in diesem Zeitpunkt anhangige Klage auf Loschung der Eintragung der Marke sich nach der Teilung nur gegen einen der Teile der ursprunglichen Eintragung richten wurde.

(3) Fur die abgetrennte Eintragung sind die erforderlichen Unterlagen einzureichen. Werden die Unterlagen nicht innerhalb von drei Monaten nach dem Zugang der Teilungserklarung eingereicht oder wird die Gebuhr nach dem Patentkostengesetz fur das Teilungsverfahren nicht innerhalb dieser Frist gezahlt, so gilt dies als Verzicht auf die abgetrennte Eintragung. Die Teilungserklarung kann nicht widerrufen werden.

§ 47 Schutzdauer und Verlangerung

(1) Die Schutzdauer einer eingetragenen Marke beginnt mit dem Anmeldetag (§ 33 Abs.

1) und endet nach zehn Jahren am letzten Tag des Monats, der durch seine Benennung dem Monat entspricht, in den der Anmeldetag fallt.

(2) Die Schutzdauer kann um jeweils zehn Jahre verlangert werden.

(3) Die Verlangerung der Schutzdauer wird dadurch bewirkt, daS eine Verlangerungsgebuhr und, falls die Verlangerung fur Waren und Dienstleistungen begehrt wird, die in mehr als drei Klassen der Klasseneinteilung von Waren und Dienstleistungen fallen, fur jede weitere Klasse eine Klassengebuhr gezahlt werden.

(4) Beziehen sich die Gebuhren nur auf einen Teil der Waren oder Dienstleistungen, fur die die Marke eingetragen ist, so wird die Schutzdauer nur fur diese Waren oder Dienstleistungen verlangert. Werden lediglich die erforderlichen Klassengebuhren nicht gezahlt, so wird die Schutzdauer, soweit nicht Satz 1 Anwendung findet, nur fur die Klassen verlangert, fur die die gezahlten Gebuhren ausreichen. Besteht eine Leitklasse, so wird sie zunachst berucksichtigt. Im ubrigen werden die Klassen in der Reihenfolge der Klasseneinteilung berucksichtigt.

(5) Die Verlangerung der Schutzdauer wird am Tag nach dem Ablauf der Schutzdauer wirksam. Sie wird in das Register eingetragen und veroffentlicht.

(6) Wird die Schutzdauer nicht verlangert, so wird die Eintragung der Marke mit Wirkung ab dem Ablauf der Schutzdauer geloscht.

Abschnitt 3

Verzicht, Verfall und Nichtigkeit, Loschungsverfahren

§ 48 Verzicht

(1) Auf Antrag des Inhabers der Marke wird die Eintragung jederzeit fur alle oder fur einen Teil der Waren oder Dienstleistungen, fur die sie eingetragen ist, im Register geloscht.

(2) Ist im Register eine Person als Inhaber eines Rechts an der Marke eingetragen, so wird die Eintragung nur mit Zustimmung dieser Person geloscht.

§ 49 Verfall

(1) Die Eintragung einer Marke wird auf Antrag wegen Verfalls geloscht, wenn die Marke nach dem Tag der Eintragung innerhalb eines ununterbrochenen Zeitraums von funf Jahren nicht gemaS § 26 benutzt worden ist. Der Verfall einer Marke kann jedoch nicht geltend gemacht werden, wenn nach Ende dieses Zeitraums und vor Stellung des Loschungsantrags eine Benutzung der Marke gemaS § 26 begonnen oder wieder aufgenommen worden ist. Wird die Benutzung jedoch im AnschluS an einen ununterbrochenen Zeitraum von funf Jahren der Nichtbenutzung innerhalb von drei Monaten vor der Stellung des Loschungsantrags begonnen oder wieder aufgenommen, so bleibt sie unberucksichtigt, sofern die Vorbereitungen fur die erstmalige oder die erneute Benutzung erst stattgefunden haben, nachdem der Inhaber der Marke Kenntnis davon erhalten hat, daS Antrag auf Loschung gestellt werden konnte. Wird der Antrag auf Loschung nach § 53 Abs. 1 beim Patentamt gestellt, so bleibt fur die Berechnung der Frist von drei Monaten nach Satz 3 der Antrag beim Patentamt maSgeblich, wenn die Klage auf Loschung nach § 55 Abs. 1 innerhalb von drei Monaten nach Zustellung der Mitteilung nach § 53 Abs. 4 erhoben wird.

(2) Die Eintragung einer Marke wird ferner auf Antrag wegen Verfalls geloscht,

1. wenn die Marke infolge des Verhaltens oder der Untatigkeit ihres Inhabers im geschaftlichen Verkehr zur gebrauchlichen Bezeichnung der Waren oder Dienstleistungen, fur die sie eingetragen ist, geworden ist;

2. wenn die Marke infolge ihrer Benutzung durch den Inhaber oder mit seiner Zustimmung fur die Waren oder Dienstleistungen, fur die sie eingetragen ist, geeignet ist,

das Publikum insbesondere uber die Art, die Beschaffenheit oder die geographische Herkunft dieser Waren oder Dienstleistungen zu tauschen oder

3. wenn der Inhaber der Marke nicht mehr die in § 7 genannten Voraussetzungen erfullt.

(3) Liegt ein Verfallsgrund nur fur einen Teil der Waren oder Dienstleistungen vor, fur die die Marke eingetragen ist, so wird die Eintragung nur fur diese Waren oder Dienstleistungen geloscht.

§ 50 Nichtigkeit wegen absoluter Schutzhindernisse

(1) Die Eintragung einer Marke wird auf Antrag wegen Nichtigkeit geloscht, wenn sie entgegen §§ 3, 7 oder 8 eingetragen worden ist.

(2) Ist die Marke entgegen §§ 3, 7 oder 8 Abs. 2 Nr. 1 bis 9 eingetragen worden, so kann die Eintragung nur geloscht werden, wenn das Schutzhindernis auch noch im Zeitpunkt der Entscheidung uber den Antrag auf Loschung besteht. Ist die Marke entgegen § 8 Abs. 2 Nr. 1, 2 oder 3 eingetragen worden, so kann die Eintragung auSerdem nur dann geloscht werden, wenn der Antrag auf Loschung innerhalb von zehn Jahren seit dem Tag der Eintragung gestellt wird.

(3) Die Eintragung einer Marke kann von Amts wegen geloscht werden, wenn sie entgegen § 8 Abs. 2 Nr. 4 bis 10 eingetragen worden ist und

1. das Loschungsverfahren innerhalb eines Zeitraums von zwei Jahren seit dem Tag der Eintragung eingeleitet wird,

2. das Schutzhindernis gemaS § 8 Abs. 2 Nr. 4 bis 9 auch noch im Zeitpunkt der Entscheidung uber die Loschung besteht und

3. die Eintragung ersichtlich entgegen den genannten Vorschriften vorgenommen worden ist.

(4) Liegt ein Nichtigkeitsgrund nur fur einen Teil der Waren oder Dienstleistungen vor, fur die die Marke eingetragen ist, so wird die Eintragung nur fur diese Waren oder Dienstleistungen geloscht.

§ 51 Nichtigkeit wegen des Bestehens alterer Rechte

(1) Die Eintragung einer Marke wird auf Klage wegen Nichtigkeit geloscht, wenn ihr ein Recht im Sinne der §§ 9 bis 13 mit alterem Zeitrang entgegensteht.

(2) Die Eintragung kann aufgrund der Eintragung einer Marke mit alterem Zeitrang nicht geloscht werden, soweit der Inhaber der Marke mit alterem Zeitrang die Benutzung der Marke mit jungerem Zeitrang fur die Waren oder Dienstleistungen, fur die sie eingetragen ist, wahrend eines Zeitraums von funf aufeinanderfolgenden Jahren in Kenntnis dieser Benutzung geduldet hat, es sei denn, daS die Anmeldung der Marke mit jungerem Zeitrang bosglaubig vorgenommen worden ist. Das gleiche gilt fur den Inhaber eines Rechts mit alterem Zeitrang an einer durch Benutzung erworbenen Marke im Sinne des § 4 Nr. 2, an einer notorisch bekannten Marke im Sinne des § 4 Nr. 3, an einer geschaftlichen Bezeichnung im Sinne des § 5 oder an einer Sortenbezeichnung im Sinne des § 13 Abs. 2 Nr. 4. Die Eintragung einer Marke kann ferner nicht geloscht werden, wenn der Inhaber eines der in den §§ 9 bis 13 genannten Rechte mit alterem Zeitrang der Eintragung der Marke vor der Stellung des Antrags auf Loschung zugestimmt hat.

(3) Die Eintragung kann aufgrund einer bekannten Marke oder einer bekannten geschaftlichen Bezeichnung mit alterem Zeitrang nicht geloscht werden, wenn die Marke oder die geschaftliche Bezeichnung an dem fur den Zeitrang der Eintragung der Marke mit jungerem Zeitrang maSgeblichen Tag noch nicht im Sinne des § 9 Abs. 1 Nr. 3, des § 14 Abs. 2 Nr. 3 oder des § 15 Abs. 3 bekannt war.

(4) Die Eintragung kann aufgrund der Eintragung einer Marke mit alterem Zeitrang nicht geloscht werden, wenn die Eintragung der Marke mit alterem Zeitrang am Tag der Veroffentlichung der Eintragung der Marke mit jungerem Zeitrang

1. wegen Verfalls nach § 49 oder

2. wegen absoluter Schutzhindernisse nach § 50 hatte geloscht werden konnen.

(5) Liegt ein Nichtigkeitsgrund nur fur einen Teil der Waren oder Dienstleistungen vor, fur die die Marke eingetragen ist, so wird die Eintragung nur fur diese Waren oder Dienstleistungen geloscht.

§ 52 Wirkungen der Loschung wegen Verfalls oder Nichtigkeit

(1) Die Wirkungen der Eintragung einer Marke gelten in dem Umfang, in dem die Eintragung wegen Verfalls geloscht wird, als von dem Zeitpunkt der Erhebung der Klage auf Loschung an nicht eingetreten. In der Entscheidung kann auf Antrag einer Partei ein fruherer Zeitpunkt, zu dem einer der Verfallsgrunde eingetreten ist, festgesetzt werden.

(2) Die Wirkungen der Eintragung einer Marke gelten in dem Umfang, in dem die Eintragung wegen Nichtigkeit geloscht wird, als von Anfang an nicht eingetreten.

(3) Vorbehaltlich der Vorschriften uber den Ersatz des Schadens, der durch fahrlassiges oder vorsatzliches Verhalten des Inhabers einer Marke verursacht worden ist, sowie der Vorschriften uber ungerechtfertigte Bereicherung beruhrt die Loschung der Eintragung der Marke nicht

1. Entscheidungen in Verletzungsverfahren, die vor der Entscheidung uber den Antrag auf Loschung rechtskraftig geworden und vollstreckt worden sind, und

2. vor der Entscheidung uber den Antrag auf Loschung geschlossene Vertrage insoweit, als sie vor dieser Entscheidung erfullt worden sind. Es kann jedoch verlangt werden, daS in Erfullung des Vertrages gezahlte Betrage aus Billigkeitsgrunden insoweit zuruckerstattet werden, wie die Umstande dies rechtfertigen.

§ 53 Loschung durch das Patentamt wegen Verfalls

(1) Der Antrag auf Loschung wegen Verfalls (§ 49) kann, unbeschadet des Rechts, den Antrag durch Klage nach § 55 geltend zu machen, beim Patentamt gestellt werden.

(2) Das Patentamt unterrichtet den Inhaber der eingetragenen Marke uber den Antrag und fordert ihn auf, dem Patentamt mitzuteilen, ob er der Loschung widerspricht.

(3) Widerspricht der Inhaber der eingetragenen Marke der Loschung nicht innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung der Mitteilung, wird die Eintragung geloscht.

(4) Widerspricht der Inhaber der eingetragenen Marke der Loschung, teilt das Patentamt dies dem Antragsteller mit und unterrichtet ihn daruber, daS der Antrag auf Loschung durch Klage nach § 55 geltend zu machen ist.

§ 54 Loschungsverfahren vor dem Patentamt wegen absoluter Schutzhindernisse

(1) Der Antrag auf Loschung wegen absoluter Schutzhindernisse (§ 50) ist beim Patentamt zu stellen. Der Antrag kann von jeder Person gestellt werden.

(2) Wird ein Antrag auf Loschung gestellt oder wird ein Loschungsverfahren von Amts wegen eingeleitet, so unterrichtet das Patentamt den Inhaber der eingetragenen Marke hieruber. Widerspricht er der Loschung nicht innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung der Mitteilung, so wird die Eintragung geloscht. Widerspricht er der Loschung, so wird das Loschungsverfahren durchgefuhrt.

§ 55 Loschungsverfahren vor den ordentlichen Gerichten

(1) Die Klage auf Loschung wegen Verfalls (§ 49) oder wegen des Bestehens alterer Rechte (§ 51) ist gegen den als Inhaber der Marke Eingetragenen oder seinen Rechtsnachfolger zu richten.

(2) Zur Erhebung der Klage sind befugt:

1. in den Fallen des Antrags auf Loschung wegen Verfalls jede Person,

2. in den Fallen des Antrags auf Loschung wegen des Bestehens von Rechten mit alterem Zeitrang die Inhaber der in den §§ 9 bis 13 aufgefuhrten Rechte,

3. in den Fallen des Antrags auf Loschung wegen des Bestehens einer geographischen Herkunftsangabe mit alterem Zeitrang (§ 13 Abs. 2 Nr. 5) die nach § 8 Abs. 3 des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb zur Geltendmachung von Anspruchen Berechtigten.

(3) Ist die Klage auf Loschung vom Inhaber einer eingetragenen Marke mit alterem Zeitrang erhoben worden, so hat er auf Einrede des Beklagten nachzuweisen, daS die Marke innerhalb der letzten funf Jahre vor Erhebung der Klage gemaS § 26 benutzt worden ist, sofern sie zu diesem Zeitpunkt seit mindestens funf Jahren eingetragen ist. Endet der Zeitraum von funf Jahren der Nichtbenutzung nach Erhebung der Klage, so hat der Klager auf Einrede des Beklagten nachzuweisen, daS die Marke innerhalb der letzten funf Jahre vor dem SchluS der mundlichen Verhandlung gemaS § 26 benutzt worden ist. War die Marke mit alterem Zeitrang am Tag der Veroffentlichung der Eintragung der Marke mit jungerem Zeitrang bereits seit mindestens funf Jahren eingetragen, so hat der Klager auf Einrede des Beklagten ferner nachzuweisen, daS die Eintragung der Marke mit alterem Zeitrang an diesem Tag nicht nach § 49 Abs. 1 hatte geloscht werden konnen. Bei der Entscheidung werden nur die Waren oder Dienstleistungen berucksichtigt, fur die die Benutzung nachgewiesen worden ist.

(4) Ist vor oder nach Erhebung der Klage das durch die Eintragung der Marke begrundete Recht auf einen anderen ubertragen worden oder ubergegangen, so ist die Entscheidung in der Sache selbst auch gegen den Rechtsnachfolger wirksam und vollstreckbar. Fur die Befugnis des Rechtsnachfolgers, in den Rechtsstreit einzutreten, gelten die §§ 66 bis 74 und 76 der ZivilprozeSordnung entsprechend.

Abschnitt 4

Allgemeine Vorschriften fur das Verfahren vor dem Patentamt

§ 56 Zustandigkeiten im Patentamt

(1) Im Patentamt werden zur Durchfuhrung der Verfahren in Markenangelegenheiten Markenstellen und Markenabteilungen gebildet.

(2) Die Markenstellen sind fur die Prufung von angemeldeten Marken und fur die BeschluSfassung im Eintragungsverfahren zustandig. Die Aufgaben einer Markenstelle nimmt ein Mitglied des Patentamts (Prufer) wahr. Die Aufgaben konnen auch von einem Beamten des gehobenen Dienstes oder von einem vergleichbaren Angestellten wahrgenommen werden. Beamte des gehobenen Dienstes und vergleichbare Angestellte sind jedoch nicht befugt, eine Beeidigung anzuordnen, einen Eid abzunehmen oder ein Ersuchen nach § 95 Abs. 2 an das Patentgericht zu richten.

(3) Die Markenabteilungen sind fur die Angelegenheiten zustandig, die nicht in die Zustandigkeit der Markenstellen fallen. Die Aufgaben einer Markenabteilung werden in der Besetzung mit mindestens drei Mitgliedern des Patentamts wahrgenommen. Der Vorsitzende einer Markenabteilung kann alle in die Zustandigkeit der Markenabteilung fallenden Angelegenheiten mit Ausnahme der Entscheidung uber die Loschung einer Marke nach § 54 allein bearbeiten oder diese Angelegenheiten einem Angehorigen der Markenabteilung zur Bearbeitung ubertragen.

§ 57 AusschlieSung und Ablehnung

(1) Fur die AusschlieSung und Ablehnung der Prufer und der Mitglieder der Markenabteilungen sowie der mit der Wahrnehmung von Angelegenheiten, die den Markenstellen oder den Markenabteilungen obliegen, betrauten Beamten des gehobenen und mittleren Dienstes oder Angestellten gelten die §§ 41 bis 44, 45 Abs. 2 Satz 2, §§ 47 bis 49 der ZivilprozeSordnung uber die AusschlieSung und Ablehnung der Gerichtspersonen entsprechend.

(2) Uber das Ablehnungsgesuch entscheidet, soweit es einer Entscheidung bedarf, eine Markenabteilung.

§ 58 Gutachten

(1) Das Patentamt ist verpflichtet, auf Ersuchen der Gerichte oder der Staatsanwaltschaften uber Fragen, die angemeldete oder eingetragene Marken betreffen, Gutachten abzugeben, wenn in dem Verfahren voneinander abweichende Gutachten mehrerer Sachverstandiger vorliegen.

(2) Im ubrigen ist das Patentamt nicht befugt, ohne Genehmigung des Bundesministeriums der Justiz auSerhalb seines gesetzlichen Aufgabenbereichs Beschlusse zu fassen oder Gutachten abzugeben.

§ 59 Ermittlung des Sachverhalts, rechtliches Gehor

(1) Das Patentamt ermittelt den Sachverhalt von Amts wegen. Es ist an das Vorbringen und die Beweisantrage der Beteiligten nicht gebunden.

(2) Soll die Entscheidung des Patentamts auf Umstande gestutzt werden, die dem Anmelder oder Inhaber der Marke oder einem anderen am Verfahren Beteiligten noch nicht mitgeteilt waren, so ist ihm vorher Gelegenheit zu geben, sich dazu innerhalb einer bestimmten Frist zu auSern.

§ 60 Ermittlungen, Anhorungen, Niederschrift

(1) Das Patentamt kann jederzeit die Beteiligten laden und anhoren, Zeugen, Sachverstandige und Beteiligte eidlich oder uneidlich vernehmen sowie andere zur Aufklarung der Sache erforderliche Ermittlungen anstellen.

(2) Bis zum BeschluS, mit dem das Verfahren abgeschlossen wird, ist der Anmelder oder Inhaber der Marke oder ein anderer an dem Verfahren Beteiligter auf Antrag anzuhoren, wenn dies sachdienlich ist. Halt das Patentamt die Anhorung nicht fur sachdienlich, so weist es den Antrag zuruck. Der BeschluS, durch den der Antrag zuruckgewiesen wird, ist selbstandig nicht anfechtbar.

(3) Uber die Anhorungen und Vernehmungen ist eine Niederschrift zu fertigen, die den wesentlichen Gang der Verhandlung wiedergeben und die rechtserheblichen Erklarungen der Beteiligten enthalten soll. Die §§ 160a, 162 und 163 der ZivilprozeSordnung sind entsprechend anzuwenden. Die Beteiligten erhalten eine Abschrift der Niederschrift.

§ 61 Beschlusse, Rechtsmittelbelehrung

(1) Die Beschlusse des Patentamts sind, auch wenn sie nach Satz 2 verkundet worden sind, schriftlich auszufertigen, zu begrunden und den Beteiligten von Amts wegen zuzustellen. Falls eine Anhorung stattgefunden hat, konnen sie auch am Ende der Anhorung verkundet werden. Einer Begrundung bedarf es nicht, wenn am Verfahren nur der Anmelder oder Inhaber der Marke beteiligt ist und seinem Antrag stattgegeben wird.

(2) Der schriftlichen Ausfertigung ist eine Erklarung beizufugen, mit der die Beteiligten uber das Rechtsmittel, das gegen den BeschluS gegeben ist, uber die Stelle, bei der das Rechtsmittel einzulegen ist, uber die Rechtsmittelfrist und, sofern fur das Rechtsmittel eine Gebuhr nach dem Patentkostengesetz zu zahlen ist, uber die Gebuhr unterrichtet werden. Die Frist fur das Rechtsmittel beginnt nur zu laufen, wenn die Beteiligten schriftlich belehrt worden sind. Ist die Belehrung unterblieben oder unrichtig erteilt, so ist die Einlegung des Rechtsmittels nur innerhalb eines Jahres seit Zustellung des Beschlusses zulassig, auSer wenn der Beteiligte schriftlich dahingehend belehrt worden ist, daS ein Rechtsmittel nicht gegeben sei. § 91 ist entsprechend anzuwenden. Die Satze 1 bis 4 gelten entsprechend fur den Rechtsbehelf der Erinnerung nach § 64.

§ 62 Akteneinsicht, Registereinsicht

(1) Das Patentamt gewahrt auf Antrag Einsicht in die Akten von Anmeldungen von Marken, wenn ein berechtigtes Interesse glaubhaft gemacht wird.

(2) Nach der Eintragung der Marke wird auf Antrag Einsicht in die Akten der eingetragenen Marke gewahrt.

(3) Die Einsicht in das Register steht jeder Person frei. § 63 Kosten der Verfahren

(1) Sind an dem Verfahren mehrere Personen beteiligt, so kann das Patentamt in der Entscheidung bestimmen, daS die Kosten des Verfahrens einschlieSlich der Auslagen des Patentamts und der den Beteiligten erwachsenen Kosten, soweit sie zur zweckentsprechenden Wahrung der Anspruche und Rechte notwendig waren, einem Beteiligten ganz oder teilweise zur Last fallen, wenn dies der Billigkeit entspricht. Die Bestimmung kann auch getroffen werden, wenn der Beteiligte die Erinnerung, die Anmeldung der Marke, den Widerspruch oder den Antrag auf Loschung ganz oder teilweise zurucknimmt oder wenn die Eintragung der Marke wegen Verzichts oder wegen Nichtverlangerung der Schutzdauer ganz oder teilweise im Register geloscht wird. Soweit eine Bestimmung uber die Kosten nicht getroffen wird, tragt jeder Beteiligte die ihm erwachsenen Kosten selbst.

(2) Das Patentamt kann anordnen, dass die Gebuhr nach dem Patentkostengesetz fur die beschleunigte Prufung, fur das Widerspruchs- oder das Loschungsverfahren ganz oder teilweise zuruckgezahlt wird, wenn dies der Billigkeit entspricht.

(3) Der Betrag der zu erstattenden Kosten wird auf Antrag durch das Patentamt festgesetzt. Die Vorschriften der Zivilprozessordnung uber das Kostenfestsetzungsverfahren (§§ 103 bis 107) und die Zwangsvollstreckung aus Kostenfestsetzungsbeschlussen (§§ 724 bis 802) sind entsprechend anzuwenden. An die Stelle der Erinnerung tritt die Beschwerde gegen den KostenfestsetzungsbeschluS. § 66 ist mit der MaSgabe anzuwenden, daS die Beschwerde innerhalb von zwei Wochen einzulegen ist. Die vollstreckbare Ausfertigung wird vom Urkundsbeamten der Geschaftsstelle des Patentgerichts erteilt.

§ 64 Erinnerung

(1) Gegen die Beschlusse der Markenstellen und der Markenabteilungen, die von einem Beamten des gehobenen Dienstes oder einem vergleichbaren Angestellten erlassen worden sind, findet die Erinnerung statt. Die Erinnerung hat aufschiebende Wirkung.

(2) Die Erinnerung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung beim Patentamt einzulegen.

(3) Erachtet der Beamte oder Angestellte, dessen BeschluS angefochten wird, die Erinnerung fur begrundet, so hat er ihr abzuhelfen. Dies gilt nicht, wenn dem Erinnerungsfuhrer ein anderer an dem Verfahren Beteiligter gegenubersteht.

(4) Uber die Erinnerung entscheidet ein Mitglied des Patentamts durch BeschluS.

(5) Die Markenstelle oder die Markenabteilung kann anordnen, dass die Gebuhr nach dem Patentkostengesetz fur die Erinnerung ganz oder teilweise zuruckgezahlt wird.

(6) Anstelle der Erinnerung kann die Beschwerde nach § 66 eingelegt werden. Ist in einem Verfahren, an dem mehrere Personen beteiligt sind, gegen einen Beschluss von einem Beteiligten Erinnerung und von einem anderen Beteiligten Beschwerde eingelegt worden, so kann der Erinnerungsfuhrer ebenfalls Beschwerde einlegen. Wird die Beschwerde des Erinnerungsfuhrers nicht innerhalb eines Monats nach Zustellung der Beschwerde des anderen Beteiligten gemaS § 66 Abs. 4 Satz 2 eingelegt, so gilt seine Erinnerung als zuruckgenommen.

(7) Nach Einlegung einer Beschwerde nach Absatz 6 Satz 2 oder nach § 66 Abs. 3 kann uber eine Erinnerung nicht mehr entschieden werden. Eine gleichwohl danach erlassene Erinnerungsentscheidung ist gegenstandslos.

§ 64a Kostenregelungen im Verfahren vor dem Patentamt

Im Verfahren vor dem Patentamt gilt fur die Kosten das Patentkostengesetz.

§ 65 Rechtsverordnungsermachtigung

(1) Das Bundesministerium der Justiz wird ermachtigt, durch Rechtsverordnung ohne

Zustimmung des Bundesrates die Einrichtung und den Geschaftsgang sowie die Form des Verfahrens in Markenangelegenheiten zu regeln, soweit nicht durch Gesetz Bestimmungen daruber getroffen sind,

weitere Erfordernisse fur die Anmeldung von Marken zu bestimmen,

die Klasseneinteilung von Waren und Dienstleistungen festzulegen,

nahere Bestimmungen fur die Durchfuhrung der Prufungs-, Widerspruchs- und Loschungsverfahren zu treffen,

Bestimmungen uber das Register der eingetragenen Marken und gegebenenfalls gesonderte Bestimmungen uber das Register fur Kollektivmarken zu treffen, die in das Register aufzunehmenden Angaben uber eingetragene Marken zu regeln und Umfang sowie Art und Weise der Veroffentlichung dieser Angaben festzulegen,

Bestimmungen uber die sonstigen in diesem Gesetz vorgesehenen Verfahren vor dem Patentamt zu treffen, wie insbesondere das Verfahren bei der Teilung von Anmeldungen und von Eintragungen, das Verfahren zur Erteilung von Auskunften oder Bescheinigungen, das Verfahren der Wiedereinsetzung, das Verfahren der Akteneinsicht, das Verfahren uber den Schutz international registrierter Marken und das Verfahren uber die Umwandlung von Gemeinschaftsmarken,

Bestimmungen uber die Form zu treffen, in der Antrage und Eingaben in Markenangelegenheiten einzureichen sind, einschlieSlich der Ubermittlung von Antragen und Eingaben durch elektronische Datenubertragung,

Bestimmungen daruber zu treffen, in welcher Form Beschlusse, Bescheide oder sonstige Mitteilungen des Patentamts in Markenangelegenheiten den Beteiligten zu ubermitteln sind, einschlieSlich der Ubermittlung durch elektronische Datenubertragung, soweit nicht eine bestimmte Form der Ubermittlung gesetzlich vorgeschrieben ist,

Bestimmungen daruber zu treffen, in welchen Fallen und unter welchen Voraussetzungen Eingaben und Schriftstucke in Markenangelegenheiten in anderen Sprachen als der deutschen Sprache berucksichtigt werden,

Beamte des gehobenen Dienstes oder vergleichbare Angestellte mit der Wahrnehmung von Angelegenheiten zu betrauen, die den Markenabteilungen obliegen und die ihrer Art nach keine besonderen rechtlichen Schwierigkeiten bieten, mit Ausnahme der BeschluSfassung uber die Loschung von Marken (§ 48 Abs. 1, §§ 53 und 54), der Abgabe von Gutachten (§ 58 Abs. 1) und der Entscheidungen, mit denen die Abgabe eines Gutachtens abgelehnt wird,

Beamte des mittleren Dienstes oder vergleichbare Angestellte mit der Wahrnehmung von Angelegenheiten zu betrauen, die den Markenstellen oder Markenabteilungen obliegen und die ihrer Art nach keine besonderen rechtlichen Schwierigkeiten bieten, mit Ausnahme von Entscheidungen uber Anmeldungen und Widerspruche, die in die Veroffentlichung nach § 33 Abs. 3 aufzunehmenden Angaben zu regeln und Umfang sowie Art und Weise der Veroffentlichung dieser Angaben festzulegen.

(2) Das Bundesministerium der Justiz kann die Ermachtigung zum ErlaS von

Rechtsverordnungen nach Absatz 1 durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates ganz oder teilweise dem Deutschen Patent- und Markenamt ubertragen.

Abschnitt 5

Verfahren vor dem Patentgericht

§ 66 Beschwerde

(1) Gegen die Beschlusse der Markenstellen und der Markenabteilungen findet unbeschadet der Vorschrift des § 64 die Beschwerde an das Patentgericht statt. Die Beschwerde steht den am Verfahren vor dem Patentamt Beteiligten zu. Die Beschwerde hat aufschiebende Wirkung.

(2) Die Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses beim Patentamt schriftlich einzulegen.

(3) Ist uber eine Erinnerung nach § 64 innerhalb von sechs Monaten nach ihrer Einlegung nicht entschieden worden und hat der Erinnerungsfuhrer nach Ablauf dieser Frist Antrag auf Entscheidung gestellt, so ist die Beschwerde abweichend von Absatz 1 Satz

1 unmittelbar gegen den BeschluS der Markenstelle oder der Markenabteilung zulassig, wenn uber die Erinnerung nicht innerhalb von zwei Monaten nach Zugang des Antrags entschieden worden ist. Steht dem Erinnerungsfuhrer in dem Erinnerungsverfahren ein anderer Beteiligter gegenuber, so ist Satz 1 mit der MaSgabe anzuwenden, daS an die Stelle der Frist von sechs Monaten nach Einlegung der Erinnerung eine Frist von zehn Monaten tritt. Hat der andere Beteiligte ebenfalls Erinnerung eingelegt, so bedarf die Beschwerde nach Satz 2 der Einwilligung des anderen Beteiligten. Die schriftliche Erklarung der Einwilligung ist der Beschwerde beizufugen. Legt der andere Beteiligte nicht innerhalb einer Frist von einem Monat nach Zustellung der Beschwerde gemaS Absatz 4 Satz 2 ebenfalls Beschwerde ein, so gilt seine Erinnerung als zuruckgenommen. Der Lauf der Fristen nach den Satzen 1 und 2 wird gehemmt, wenn das Verfahren ausgesetzt oder wenn einem Beteiligten auf sein Gesuch oder auf Grund zwingender Vorschriften eine Frist gewahrt wird. Der noch ubrige Teil der Fristen nach den Satzen 1 und 2 beginnt nach Beendigung der Aussetzung oder nach Ablauf der gewahrten Frist zu laufen. Nach ErlaS der Erinnerungsentscheidung findet die Beschwerde nach den Satzen 1 und 2 nicht mehr statt.

(4) Der Beschwerde und allen Schriftsatzen sollen Abschriften fur die ubrigen Beteiligten beigefugt werden. Die Beschwerde und alle Schriftsatze, die Sachantrage oder die Erklarung der Zurucknahme der Beschwerde oder eines Antrags enthalten, sind den ubrigen Beteiligten von Amts wegen zuzustellen. Andere Schriftsatze sind ihnen formlos mitzuteilen, sofern nicht die Zustellung angeordnet wird.

(5) Erachtet die Stelle, deren BeschluS angefochten wird, die Beschwerde fur begrundet, so hat sie ihr abzuhelfen. Dies gilt nicht, wenn dem Beschwerdefuhrer ein anderer an dem Verfahren Beteiligter gegenubersteht. Die Stelle kann anordnen, daS die Beschwerdegebuhr nach dem Patentkostengesetz zuruckgezahlt wird. Wird der Beschwerde nicht nach Satz 1 abgeholfen, so ist sie vor Ablauf von einem Monat ohne sachliche Stellungnahme dem Patentgericht vorzulegen. In den Fallen des Satzes 2 ist die Beschwerde unverzuglich dem Patentgericht vorzulegen.

§ 67 Beschwerdesenate, Offentlichkeit der Verhandlung

(1) Uber Beschwerden im Sinne des § 66 entscheidet ein Beschwerdesenat des Patentgerichts in der Besetzung mit drei rechtskundigen Mitgliedern.

(2) Die Verhandlung uber Beschwerden gegen Beschlusse der Markenstellen und der Markenabteilungen einschlieSlich der Verkundung der Entscheidungen ist offentlich, sofern die Eintragung veroffentlicht worden ist.

(3) Die §§ 172 bis 175 des Gerichtsverfassungsgesetzes gelten entsprechend mit der MaSgabe, daS

1. die Offentlichkeit fur die Verhandlung auf Antrag eines Beteiligten auch dann ausgeschlossen werden kann, wenn sie eine Gefahrdung schutzwurdiger Interessen des Antragstellers besorgen laSt,

2. die Offentlichkeit fur die Verkundung der Entscheidungen bis zur Veroffentlichung der Eintragung ausgeschlossen ist.

§ 68 Beteiligung des Prasidenten des Patentamts

(1) Der Prasident des Patentamts kann, wenn er dies zur Wahrung des offentlichen Interesses als angemessen erachtet, im Beschwerdeverfahren dem Patentgericht gegenuber schriftliche Erklarungen abgeben, an den Terminen teilnehmen und in ihnen Ausfuhrungen machen. Schriftliche Erklarungen des Prasidenten des Patentamts sind den Beteiligten von dem Patentgericht mitzuteilen.

(2) Das Patentgericht kann, wenn es dies wegen einer Rechtsfrage von grundsatzlicher Bedeutung als angemessen erachtet, dem Prasidenten des Patentamts anheimgeben, dem Beschwerdeverfahren beizutreten. Mit dem Eingang der Beitrittserklarung erlangt der Prasident des Patentamts die Stellung eines Beteiligten.

§ 69 Mundliche Verhandlung

Eine mundliche Verhandlung findet statt, wenn

1. einer der Beteiligten sie beantragt,

2. vor dem Patentgericht Beweis erhoben wird (§ 74 Abs. 1) oder

3. das Patentgericht sie fur sachdienlich erachtet.

§ 70 Entscheidung uber die Beschwerde

(1) Uber die Beschwerde wird durch BeschluS entschieden.

(2) Der BeschluS, durch den eine Beschwerde als unzulassig verworfen wird, kann ohne mundliche Verhandlung ergehen.

(3) Das Patentgericht kann die angefochtene Entscheidung aufheben, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

1. das Patentamt noch nicht in der Sache selbst entschieden hat,

2. das Verfahren vor dem Patentamt an einem wesentlichen Mangel leidet oder

3. neue Tatsachen oder Beweismittel bekannt werden, die fur die Entscheidung wesentlich sind.

(4) Das Patentamt hat die rechtliche Beurteilung, die der Aufhebung nach Absatz 3 zugrunde liegt, auch seiner Entscheidung zugrunde zu legen.

§ 71 Kosten des Beschwerdeverfahrens

(1) Sind an dem Verfahren mehrere Personen beteiligt, so kann das Patentgericht bestimmen, daS die Kosten des Verfahrens einschlieSlich der den Beteiligten erwachsenen Kosten, soweit sie zur zweckentsprechenden Wahrung der Anspruche und Rechte notwendig waren, einem Beteiligten ganz oder teilweise zur Last fallen, wenn dies der Billigkeit entspricht. Soweit eine Bestimmung uber die Kosten nicht getroffen wird, tragt jeder Beteiligte die ihm erwachsenen Kosten selbst.

(2) Dem Prasidenten des Patentamts konnen Kosten nur auferlegt werden, wenn er nach seinem Beitritt in dem Verfahren Antrage gestellt hat.

(3) Das Patentgericht kann anordnen, daS die Beschwerdegebuhr nach dem Patentkostengesetz zuruckgezahlt wird.

(4) Die Absatze 1 bis 3 sind auch anzuwenden, wenn der Beteiligte die Beschwerde, die Anmeldung der Marke, den Widerspruch oder den Antrag auf Loschung ganz oder

teilweise zurucknimmt oder wenn die Eintragung der Marke wegen Verzichts oder wegen Nichtverlangerung der Schutzdauer ganz oder teilweise im Register geloscht wird.

(5) Im Ubrigen gelten die Vorschriften der Zivilprozessordnung uber das Kostenfestsetzungsverfahren (§§ 103 bis 107) und die Zwangsvollstreckung aus Kostenfestsetzungsbeschlussen (§§ 724 bis 802) entsprechend.

§ 72 AusschlieSung und Ablehnung

(1) Fur die AusschlieSung und Ablehnung der Gerichtspersonen gelten die §§ 41 bis 44 und 47 bis 49 der ZivilprozeSordnung entsprechend.

(2) Von der Ausubung des Amtes als Richter ist auch ausgeschlossen, wer bei dem vorausgegangenen Verfahren vor dem Patentamt mitgewirkt hat.

(3) Uber die Ablehnung eines Richters entscheidet der Senat, dem der Abgelehnte angehort. Wird der Senat durch das Ausscheiden des abgelehnten Mitglieds beschluSunfahig, so entscheidet ein anderer Beschwerdesenat.

(4) Uber die Ablehnung eines Urkundsbeamten entscheidet der Senat, in dessen Geschaftsbereich die Sache fallt.

§ 73 Ermittlung des Sachverhalts, Vorbereitung der mundlichen Verhandlung

(1) Das Patentgericht ermittelt den Sachverhalt von Amts wegen. Es ist an das Vorbringen und die Beweisantrage der Beteiligten nicht gebunden.

(2) Der Vorsitzende oder ein von ihm zu bestimmendes Mitglied des Senats hat schon vor der mundlichen Verhandlung oder, wenn eine solche nicht stattfindet, vor der Entscheidung des Patentgerichts alle Anordnungen zu treffen, die notwendig sind, um die Sache moglichst in einer mundlichen Verhandlung oder in einer Sitzung zu erledigen. Im ubrigen gilt § 273 Abs. 2, Abs. 3 Satz 1 und Abs. 4 Satz 1 der ZivilprozeSordnung entsprechend.

§ 74 Beweiserhebung

(1) Das Patentgericht erhebt Beweis in der mundlichen Verhandlung. Es kann insbesondere Augenschein einnehmen, Zeugen, Sachverstandige und Beteiligte vernehmen und Urkunden heranziehen.

(2) Das Patentgericht kann in geeigneten Fallen schon vor der mundlichen Verhandlung durch eines seiner Mitglieder als beauftragten Richter Beweis erheben lassen oder unter Bezeichnung der einzelnen Beweisfragen ein anderes Gericht um die Beweisaufnahme ersuchen.

(3) Die Beteiligten werden von allen Beweisterminen benachrichtigt und konnen der Beweisaufnahme beiwohnen. Sie konnen an Zeugen und Sachverstandige sachdienliche Fragen richten. Wird eine Frage beanstandet, so entscheidet das Patentgericht.

§ 75 Ladungen

(1) Sobald der Termin zur mundlichen Verhandlung bestimmt ist, sind die Beteiligten mit einer Ladungsfrist von mindestens zwei Wochen zu laden. In dringenden Fallen kann der Vorsitzende die Frist abkurzen.

(2) Bei der Ladung ist darauf hinzuweisen, daS beim Ausbleiben eines Beteiligten auch ohne ihn verhandelt und entschieden werden kann.

§ 76 Gang der Verhandlung

(1) Der Vorsitzende eroffnet und leitet die mundliche Verhandlung.

(2) Nach Aufruf der Sache tragt der Vorsitzende oder der Berichterstatter den wesentlichen Inhalt der Akten vor.

(3) Hierauf erhalten die Beteiligten das Wort, um ihre Antrage zu stellen und zu begrunden.

(4) Der Vorsitzende hat die Sache mit den Beteiligten in tatsachlicher und rechtlicher Hinsicht zu erortern.

(5) Der Vorsitzende hat jedem Mitglied des Senats auf Verlangen zu gestatten, Fragen zu stellen. Wird eine Frage beanstandet, so entscheidet der Senat.

(6) Nach Erorterung der Sache erklart der Vorsitzende die mundliche Verhandlung fur geschlossen. Der Senat kann die Wiedereroffnung beschlieSen.

§ 77 Niederschrift

(1) Zur mundlichen Verhandlung und zu jeder Beweisaufnahme wird ein Urkundsbeamter der Geschaftsstelle als Schriftfuhrer zugezogen. Wird auf Anordnung des Vorsitzenden von der Zuziehung des Schriftfuhrers abgesehen, besorgt ein Richter die Niederschrift.

(2) Uber die mundliche Verhandlung und jede Beweisaufnahme ist eine Niederschrift aufzunehmen. Die §§ 160 bis 165 der ZivilprozeSordnung sind entsprechend anzuwenden.

§ 78 Beweiswurdigung, rechtliches Gehor

(1) Das Patentgericht entscheidet nach seiner freien, aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnenen Uberzeugung. In der Entscheidung sind die Grunde anzugeben, die fur die richterliche Uberzeugung leitend gewesen sind.

(2) Die Entscheidung darf nur auf Tatsachen und Beweisergebnisse gestutzt werden, zu denen die Beteiligten sich auSern konnten.

(3) Ist eine mundliche Verhandlung vorhergegangen, so kann ein Richter, der bei der letzten mundlichen Verhandlung nicht zugegen war, bei der BeschluSfassung nur mitwirken, wenn die Beteiligten zustimmen.

§ 79 Verkundung, Zustellung, Begrundung

(1) Die Endentscheidungen des Patentgerichts werden, wenn eine mundliche Verhandlung stattgefunden hat, in dem Termin, in dem die mundliche Verhandlung geschlossen wird, oder in einem sofort anzuberaumenden Termin verkundet. Dieser soll nur dann uber drei Wochen hinaus angesetzt werden, wenn wichtige Grunde, insbesondere der Umfang oder die Schwierigkeit der Sache, dies erfordern. Statt der Verkundung ist die Zustellung der Endentscheidung zulassig. Entscheidet das Patentgericht ohne mundliche Verhandlung, so wird die Verkundung durch Zustellung an die Beteiligten ersetzt. Die Endentscheidungen sind den Beteiligten von Amts wegen zuzustellen.

(2) Die Entscheidungen des Patentgerichts, durch die ein Antrag zuruckgewiesen oder uber ein Rechtsmittel entschieden wird, sind zu begrunden.

§ 80 Berichtigungen

Schreibfehler, Rechenfehler und ahnliche offenbare Unrichtigkeiten in der Entscheidung sind jederzeit vom Patentgericht zu berichtigen.

Enthalt der Tatbestand der Entscheidung andere Unrichtigkeiten oder Unklarheiten, so kann die Berichtigung innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung der Entscheidung beantragt werden.

Uber die Berichtigung nach Absatz 1 kann ohne vorherige mundliche Verhandlung entschieden werden.

Uber den Antrag auf Berichtigung nach Absatz 2 entscheidet das Patentgericht ohne Beweisaufnahme durch BeschluS. Hierbei wirken nur die Richter mit, die bei der Entscheidung, deren Berichtigung beantragt ist, mitgewirkt haben.

Der BerichtigungsbeschluS wird auf der Entscheidung und den Ausfertigungen vermerkt.

§ 81 Vertretung, Vollmacht

(1) Die Beteiligten konnen vor dem Patentgericht den Rechtsstreit selbst fuhren. § 96 bleibt unberuhrt.

(2) Die Beteiligten konnen sich durch einen Rechtsanwalt oder Patentanwalt als Bevollmachtigten vertreten lassen. Daruber hinaus sind als Bevollmachtigte vor dem Patentgericht vertretungsbefugt nur

1. Beschaftigte des Beteiligten oder eines mit ihm verbundenen Unternehmens (§ 15 des Aktiengesetzes); Behorden und juristische Personen des offentlichen Rechts einschlieSlich der von ihnen zur Erfullung ihrer offentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlusse konnen sich auch durch Beschaftigte anderer Behorden oder juristischer Personen des offentlichen Rechts einschlieSlich der von ihnen zur Erfullung ihrer offentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlusse vertreten lassen,

2. volljahrige Familienangehorige (§ 15 der Abgabenordnung, § 11 des Lebenspartnerschaftsgesetzes), Personen mit Befahigung zum Richteramt und Streitgenossen, wenn die Vertretung nicht im Zusammenhang mit einer entgeltlichen Tatigkeit steht.

Bevollmachtigte, die keine naturlichen Personen sind, handeln durch ihre Organe und mit der Prozessvertretung beauftragten Vertreter.

(3) Das Gericht weist Bevollmachtigte, die nicht nach MaSgabe des Absatzes 2 vertretungsbefugt sind, durch unanfechtbaren Beschluss zuruck. Prozesshandlungen eines nicht vertretungsbefugten Bevollmachtigten und Zustellungen oder Mitteilungen an diesen Bevollmachtigten sind bis zu seiner Zuruckweisung wirksam. Das Gericht kann den in Absatz 2 Satz 2 bezeichneten Bevollmachtigten durch unanfechtbaren Beschluss die weitere Vertretung untersagen, wenn sie nicht in der Lage sind, das Sach- und Streitverhaltnis sachgerecht darzustellen.

(4) Richter durfen nicht als Bevollmachtigte vor dem Gericht auftreten, dem sie angehoren.

(5) Die Vollmacht ist schriftlich zu den Gerichtsakten einzureichen. Sie kann nachgereicht werden. Das Patentgericht kann hierfur eine Frist bestimmen.

(6) Der Mangel der Vollmacht kann in jeder Lage des Verfahrens geltend gemacht werden. Das Patentgericht hat den Mangel der Vollmacht von Amts wegen zu berucksichtigen, wenn nicht als Bevollmachtigter ein Rechtsanwalt oder ein Patentanwalt auftritt.

§ 82 Anwendung weiterer Vorschriften, Anfechtbarkeit, Akteneinsicht

(1) Soweit dieses Gesetz keine Bestimmungen uber das Verfahren vor dem Patentgericht enthalt, sind das Gerichtsverfassungsgesetz und die ZivilprozeSordnung entsprechend anzuwenden, wenn die Besonderheiten des Verfahrens vor dem Patentgericht dies nicht ausschlieSen. § 227 Abs. 3 Satz 1 der ZivilprozeSordnung ist nicht anzuwenden. Im Verfahren vor dem Patentgericht gilt fur die Gebuhren das Patentkostengesetz, fur die Auslagen gilt das Gerichtskostengesetz entsprechend.

(2) Eine Anfechtung der Entscheidungen des Patentgerichts findet nur statt, soweit dieses Gesetz sie zulaSt.

(3) Fur die Gewahrung der Akteneinsicht an dri tte Personen ist § 62 Abs. 1 und 2 entsprechend anzuwenden. Uber den Antrag entscheidet das Patentgericht.

Abschnitt 6

Verfahren vor dem Bundesgerichtshof

§ 83 Zugelassene und zulassungsfreie Rechtsbeschwerde

(1) Gegen die Beschlusse der Beschwerdesenate des Patentgerichts, durch die uber eine Beschwerde nach § 66 entschieden wird, findet die Rechtsbeschwerde an den

Bundesgerichtshof statt, wenn der Beschwerdesenat die Rechtsbeschwerde in dem BeschluS zugelassen hat. Die Rechtsbeschwerde hat aufschiebende Wirkung.

(2) Die Rechtsbeschwerde ist zuzulassen, wenn

1. eine Rechtsfrage von grundsatzlicher Bedeutung zu entscheiden ist oder

2. die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs erfordert.

(3) Einer Zulassung zur Einlegung der Rechtsbeschwerde bedarf es nicht, wenn gerugt wird,

1. daS das beschlieSende Gericht nicht vorschriftsmaSig besetzt war,

2. daS bei dem BeschluS ein Richter mitgewirkt hat, der von der Ausubung des Richteramtes kraft Gesetzes ausgeschlossen oder wegen Besorgnis der Befangenheit mit Erfolg abgelehnt war,

3. daS einem Beteiligten das rechtliche Gehor versagt war,

4. daS ein Beteiligter im Verfahren nicht nach Vorschrift des Gesetzes vertreten war, sofern er nicht der Fuhrung des Verfahrens ausdrucklich oder stillschweigend zugestimmt hat,

5. daS der BeschluS aufgrund einer mundlichen Verhandlung ergangen ist, bei der die Vorschriften uber die Offentlichkeit des Verfahrens verletzt worden sind, oder

6. daS der BeschluS nicht mit Grunden versehen ist.

§ 84 Beschwerdeberechtigung, Beschwerdegrunde

(1) Die Rechtsbeschwerde steht den am Beschwerdeverfahren Beteiligten zu.

(2) Die Rechtsbeschwerde kann nur darauf gestutzt werden, daS der BeschluS auf einer Verletzung des Rechts beruht. Die §§ 546 und 547 der ZivilprozeSordnung gelten entsprechend.

§ 85 Formliche Voraussetzungen

(1) Die Rechtsbeschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses beim Bundesgerichtshof schriftlich einzulegen.

(2) In dem Rechtsbeschwerdeverfahren vor dem Bundesgerichtshof gelten die Bestimmungen des § 142 uber die Streitwertbegunstigung entsprechend.

(3) Die Rechtsbeschwerde ist zu begrunden. Die Frist fur die Begrundung betragt einen Monat. Sie beginnt mit der Einlegung der Rechtsbeschwerde und kann auf Antrag vom Vorsitzenden verlangert werden.

(4) Die Begrundung der Rechtsbeschwerde muS enthalten

1. die Erklarung, inwieweit der BeschluS angefochten und seine Abanderung oder Aufhebung beantragt wird,

2. die Bezeichnung der verletzten Rechtsnorm und

3. wenn die Rechtsbeschwerde auf die Verletzung von Verfahrensvorschriften gestutzt wird, die Bezeichnung der Tatsachen, die den Mangel ergeben.

(5) Vor dem Bundesgerichtshof mussen sich die Beteiligten durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt als Bevollmachtigten vertreten lassen. Auf Antrag eines Beteiligten ist seinem Patentanwalt das Wort zu gestatten. Von den Kosten, die durch die Mitwirkung eines Patentanwalts entstehen, sind die Gebuhren nach § 13 des Rechtsanwaltsvergutungsgesetzes und auSerdem die notwendigen Auslagen des Patentanwalts zu erstatten.

§ 86 Prufung der Zulassigkeit

Der Bundesgerichtshof hat von Amts wegen zu prufen, ob die Rechtsbeschwerde an sich statthaft und ob sie in der gesetzlichen Form und Frist eingelegt und begrundet ist. Liegen die Voraussetzungen nicht vor, so ist die Rechtsbeschwerde als unzulassig zu verwerfen.

§ 87 Mehrere Beteiligte

(1) Sind an dem Verfahren uber die Rechtsbeschwerde mehrere Personen beteiligt, so sind die Beschwerdeschrift und die Beschwerdebegrundung den anderen Beteiligten mit der Aufforderung zuzustellen, etwaige Erklarungen innerhalb einer bestimmten Frist nach Zustellung beim Bundesgerichtshof schriftlich einzureichen. Mit der Zustellung der Beschwerdeschrift ist der Zeitpunkt mitzuteilen, in dem die Rechtsbeschwerde eingelegt ist. Die erforderliche Zahl von beglaubigten Abschriften soll der Beschwerdefuhrer mit der Beschwerdeschrift oder der Beschwerdebegrundung einreichen.

(2) Ist der Prasident des Patentamts nicht am Verfahren uber die Rechtsbeschwerde beteiligt, so ist § 68 Abs. 1 entsprechend anzuwenden.

§ 88 Anwendung weiterer Vorschriften

(1) Im Verfahren uber die Rechtsbeschwerde gelten die Vorschriften der Zivilprozessordnung uber AusschlieSung und Ablehnung der Gerichtspersonen (§§ 41 bis 49), uber Prozessbevollmachtigte und Beistande (§§ 78 bis 90), uber Zustellungen von Amts wegen (§§ 166 bis 190), uber Ladungen, Termine und Fristen (§§ 214 bis 229) und uber Wiedereinsetzung in den vorigen Stand (§§ 233 bis 238) entsprechend. Im Falle der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gilt § 91 Abs. 8 entsprechend.

(2) Fur die Offentlichkeit des Verfahrens gilt § 67 Abs. 2 und 3 entsprechend. § 89 Entscheidung uber die Rechtsbeschwerde

(1) Die Entscheidung uber die Rechtsbeschwerde ergeht durch BeschluS. Die Entscheidung kann ohne mundliche Verhandlung getroffen werden.

(2) Der Bundesgerichtshof ist bei seiner Entscheidung an die in dem angefochtenen BeschluS getroffenen tatsachlichen Feststellungen gebunden, auSer wenn in bezug auf diese Feststellungen zulassige und begrundete Rechtsbeschwerdegrunde vorgebracht sind.

(3) Die Entscheidung ist zu begrunden und den Beteiligten von Amts wegen zuzustellen.

(4) Im Falle der Aufhebung des angefochtenen Beschlusses ist die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das Patentgericht zuruckzuverweisen. Das Patentgericht hat die rechtliche Beurteilung, die der Aufhebung zugrunde gelegt ist, auch seiner Entscheidung zugrunde zu legen.

§ 89a Abhilfe bei Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehor

Auf die Ruge der durch die Entscheidung beschwerten Partei ist das Verfahren fortzufuhren, wenn das Gericht den Anspruch dieser Partei auf rechtliches Gehor in entscheidungserheblicher Weise verletzt hat. Gegen eine der Endentscheidung vorausgehende Entscheidung findet die Ruge nicht statt. § 321a Abs. 2 bis 5 der Zivilprozessordnung ist entsprechend anzuwenden.

§ 90 Kostenentscheidung

(1) Sind an dem Verfahren mehrere Personen beteiligt, so kann der Bundesgerichtshof bestimmen, daS die Kosten des Verfahrens einschlieSlich der den Beteiligten erwachsenen Kosten, soweit sie zur zweckentsprechenden Wahrung der Anspruche und Rechte notwendig waren, einem Beteiligten ganz oder teilweise zur Last fallen, wenn dies der Billigkeit entspricht. Die Bestimmung kann auch getroffen werden, wenn der Beteiligte die Rechtsbeschwerde, die Anmeldung der Marke, den Widerspruch oder den Antrag auf Loschung ganz oder teilweise zurucknimmt oder wenn die Eintragung der Marke wegen Verzichts oder wegen Nichtverlangerung der Schutzdauer ganz oder teilweise im Register geloscht wird.

Soweit eine Bestimmung uber die Kosten nicht getroffen wird, tragt jeder Beteiligte die ihm erwachsenen Kosten selbst.

(2) Wird die Rechtsbeschwerde zuruckgewiesen oder als unzulassig verworfen, so sind die durch die Rechtsbeschwerde veranlaSten Kosten dem Beschwerdefuhrer aufzuerlegen. Hat ein Beteiligter durch grobes Verschulden Kosten veranlaSt, so sind ihm diese aufzuerlegen.

(3) Dem Prasidenten des Patentamts konnen Kosten nur auferlegt werden, wenn er die Rechtsbeschwerde eingelegt oder in dem Verfahren Antrage gestellt hat.

(4) Im Ubrigen gelten die Vorschriften der Zivilprozessordnung uber das Kostenfestsetzungsverfahren (§§ 103 bis 107) und die Zwangsvollstreckung aus Kostenfestsetzungsbeschlussen (§§ 724 bis 802) entsprechend.

Abschnitt 7

Gemeinsame Vorschriften

§ 91 Wiedereinsetzung

(1) Wer ohne Verschulden verhindert war, dem Patentamt oder dem Patentgericht gegenuber eine Frist einzuhalten, deren Versaumung nach gesetzlicher Vorschrift einen Rechtsnachteil zur Folge hat, ist auf Antrag wieder in den vorigen Stand einzusetzen. Dies gilt nicht fur die Frist zur Erhebung des Widerspruchs und zur Zahlung der Widerspruchsgebuhr (§ 6 Abs. 1 Satz 1 des Patentkostengesetzes).

(2) Die Wiedereinsetzung muS innerhalb von zwei Monaten nach Wegfall des Hindernisses beantragt werden.

(3) Der Antrag muS die Angabe der die Wiedereinsetzung begrundenden Tatsachen enthalten. Diese Tatsachen sind bei der Antragstellung oder im Verfahren uber den Antrag glaubhaft zu machen.

(4) Die versaumte Handlung ist innerhalb der Antragsfrist nachzuholen. Ist dies geschehen, so kann Wiedereinsetzung auch ohne Antrag gewahrt werden.

(5) Ein Jahr nach Ablauf der versaumten Frist kann die Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt und die versaumte Handlung nicht mehr nachgeholt werden.

(6) Uber den Antrag beschlieSt die Stelle, die uber die nachgeholte Handlung zu beschlieSen hat.

(7) Die Wiedereinsetzung ist unanfechtbar.

(8) Wird dem Inhaber einer Marke Wiedereinsetzung gewahrt, so kann er Dritten gegenuber, die in dem Zeitraum zwischen dem Eintritt des Rechtsverlusts an der Eintragung der Marke und der Wiedereinsetzung unter einem mit der Marke identischen oder ihr ahnlichen Zeichen gutglaubig Waren in den Verkehr gebracht oder Dienstleistungen erbracht haben, hinsichtlich dieser Handlungen keine Rechte geltend machen.

§ 91a Weiterbehandlung der Anmeldung

(1) Ist nach Versaumung einer vom Patentamt bestimmten Frist die Markenanmeldung zuruckgewiesen worden, so wird der Beschluss wirkungslos, ohne dass es seiner ausdrucklichen Aufhebung bedarf, wenn der Anmelder die Weiterbehandlung der Anmeldung beantragt und die versaumte Handlung nachholt.

(2) Der Antrag ist innerhalb einer Frist von einem Monat nach Zustellung der Entscheidung uber die Zuruckweisung der Markenanmeldung einzureichen. Die versaumte Handlung ist innerhalb dieser Frist nachzuholen.

(3) Gegen die Versaumung der Frist nach Absatz 2 und der Frist zur Zahlung der Weiterbehandlungsgebuhr nach § 6 Abs. 1 Satz 1 des Patentkostengesetzes ist eine Wiedereinsetzung nicht gegeben.

(4) Uber den Antrag beschlieSt die Stelle, die uber die nachgeholte Handlung zu beschlieSen hat.

§ 92 Wahrheitspflicht

In den Verfahren vor dem Patentamt, dem Patentgericht und dem Bundesgerichtshof haben die Beteiligten ihre Erklarungen uber tatsachliche Umstande vollstandig und der Wahrheit gemaS abzugeben.

§ 93 Amtssprache und Gerichtssprache

Die Sprache vor dem Patentamt und vor dem Patentgericht ist deutsch. Im ubrigen finden die Vorschriften des Gerichtsverfassungsgesetzes uber die Gerichtssprache Anwendung.

§ 93a Entschadigung von Zeugen, Vergutung von Sachverstandigen

Zeugen erhalten eine Entschadigung und Sachverstandige eine Vergutung nach dem Justizvergutungs- und -entschadigungsgesetz.

§ 94 Zustellungen

(1) Fur Zustellungen im Verfahren vor dem Patentamt gelten die Vorschriften des Verwaltungszustellungsgesetzes mit folgenden MaSgaben:

1. An Empfanger, die sich im Ausland aufhalten und die entgegen dem Erfordernis des § 96 keinen Inlandsvertreter bestellt haben, kann mit eingeschriebenem Brief durch Aufgabe zur Post zugestellt werden. Gleiches gilt fur Empfanger, die selbst Inlandsvertreter im Sinne des § 96 Abs. 2 sind. § 184 Abs. 2 Satz 1 und 4 der Zivilprozessordnung gilt entsprechend.

2. Fur Zustellungen an Erlaubnisscheininhaber (§ 177 der Patentanwaltsordnung) ist § 5 Abs. 4 des Verwaltungszustellungsgesetzes entsprechend anzuwenden.

3. An Empfanger, denen beim Patentamt ein Abholfach eingerichtet worden ist, kann auch dadurch zugestellt werden, daS das Schriftstuck im Abholfach des Empfangers niedergelegt wird. Uber die Niederlegung ist eine schriftliche Mitteilung zu den Akten zu geben. Auf dem Schriftstuck ist zu vermerken, wann es niedergelegt worden ist. Die Zustellung gilt als am dritten Tag nach der Niederlegung im Abholfach bewirkt.

(2) Fur Zustellungen im Verfahren vor dem Bundespatentgericht gelten die Vorschriften der Zivilprozessordnung.

§ 95 Rechtshilfe

(1) Die Gerichte sind verpflichtet, dem Patentamt Rechtshilfe zu leisten.

(2) Im Verfahren vor dem Patentamt setzt das Patentgericht auf Ersuchen des Patentamts Ordnungs- oder Zwangsmittel gegen Zeugen oder Sachverstandige fest, die nicht erscheinen oder ihre Aussage oder deren Beeidigung verweigern. Ebenso ist die Vorfuhrung eines nicht erschienenen Zeugen anzuordnen.

(3) Uber das Ersuchen nach Absatz 2 entscheidet ein Beschwerdesenat des Patentgerichts in der Besetzung mit drei rechtskundigen Mitgliedern. Die Entscheidung ergeht durch BeschluS.

§ 95a Elektronische Verfahrensfuhrung, Verordnungsermachtigung

(1) Soweit in Verfahren vor dem Patentamt fur Anmeldungen, Antrage oder sonstige Handlungen die Schriftform vorgesehen ist, gelten die Regelungen des § 130a Abs. 1 Satz 1 und 3 sowie Abs. 3 der Zivilprozessordnung entsprechend.

(2) Die Prozessakten des Patentgerichts und des Bundesgerichtshofs konnen elektronisch gefuhrt werden. Die Vorschriften der Zivilprozessordnung uber elektronische Dokumente, die elektronische Akte und die elektronische Verfahrensfuhrung im Ubrigen gelten entsprechend, soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt.

(3) Das Bundesministerium der Justiz bestimmt durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates

den Zeitpunkt, von dem an elektronische Dokumente bei dem Patentamt und den Gerichten eingereicht werden konnen, die fur die Bearbeitung der Dokumente geeignete Form und die zu verwendende elektronische Signatur;

den Zeitpunkt, von dem an die Prozessakten nach Absatz 2 elektronisch gefuhrt werden konnen, sowie die hierfur geltenden organisatorisch-technischen Rahmenbedingungen fur die Bildung, Fuhrung und Aufbewahrung der elektronischen Prozessakten.

§ 96 Inlandsvertreter

(1) Wer im Inland weder einen Wohnsitz, Sitz noch Niederlassung hat, kann an einem in diesem Gesetz geregelten Verfahren vor dem Patentamt oder dem Patentgericht nur teilnehmen und die Rechte aus einer Marke nur geltend machen, wenn er im Inland einen Rechtsanwalt oder Patentanwalt als Vertreter bestellt hat, der zur Vertretung im Verfahren vor dem Patentamt, dem Patentgericht und in burgerlichen Streitigkeiten, die diese Marke betreffen, sowie zur Stellung von Strafantragen bevollmachtigt ist.

(2) Staatsangehorige eines Mitgliedstaates der Europaischen Union oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens uber den Europaischen Wirtschaftsraum konnen zur Erbringung einer Dienstleistung im Sinne des Vertrages zur Grundung der Europaischen Gemeinschaft als Vertreter im Sinne des Absatzes 1 bestellt werden, wenn sie berechtigt sind, ihre berufliche Tatigkeit unter einer der in der Anlage zu § 1 des Gesetzes

uber die Tatigkeit europaischer Rechtsanwalte in Deutschland vom 9. Marz 2000 (BGBl. I S. 182) oder zu § 1 des Gesetzes uber die Eignungsprufung fur die Zulassung zur Patentanwaltschaft vom 6. Juli 1990 (BGBl. I S. 1349, 1351) in der jeweils geltenden Fassung genannten Berufsbezeichnungen auszuuben.

(3) Der Ort, an dem ein nach Absatz 1 bestellter Vertreter seinen Geschaftsraum hat, gilt im Sinne des § 23 der Zivilprozessordnung als der Ort, an dem sich der Vermogensgegenstand befindet. Fehlt ein solcher Geschaftsraum, so ist der Ort maSgebend, an dem der Vertreter im Inland seinen Wohnsitz, und in Ermangelung eines solchen der Ort, an dem das Patentamt seinen Sitz hat.

(4) Die rechtsgeschaftliche Beendigung der Bestellung eines Vertreters nach Absatz 1 wird erst wirksam, wenn sowohl diese Beendigung als auch die Bestellung eines anderen Vertreters gegenuber dem Patentamt oder dem Patentgericht angezeigt wird.

Teil 4

Kollektivmarken

§ 97 Kollektivmarken

(1) Als Kollektivmarken konnen alle als Marke schutzfahigen Zeichen im Sinne des § 3 eingetragen werden, die geeignet sind, die Waren oder Dienstleistungen der Mitglieder des Inhabers der Kollektivmarke von denjenigen anderer Unternehmen nach ihrer betrieblichen oder geographischen Herkunft, ihrer Art, ihrer Qualitat oder ihren sonstigen Eigenschaften zu unterscheiden.

(2) Auf Kollektivmarken sind die Vorschriften dieses Gesetzes anzuwenden, soweit in diesem Teil nicht etwas anderes bestimmt ist.

§ 98 Inhaberschaft

Inhaber von angemeldeten oder eingetragenen Kollektivmarken konnen nur rechtsfahige Verbande sein, einschlieSlich der rechtsfahigen Dachverbande und Spitzenverbande, deren Mitglieder selbst Verbande sind. Diesen Verbanden sind die juristischen Personen des offentlichen Rechts gleichgestellt.

§ 99 Eintragbarkeit von geographischen Herkunftsangaben als Kollektivmarken

Abweichend von § 8 Abs. 2 Nr. 2 konnen Kollektivmarken ausschlieSlich aus Zeichen oder Angaben bestehen, die im Verkehr zur Bezeichnung der geographischen Herkunft der Waren oder der Dienstleistungen dienen konnen.

§ 100 Schranken des Schutzes, Benutzung

(1) Zusatzlich zu den Schutzschranken, die sich aus § 23 ergeben, gewahrt die Eintragung einer geographischen Herkunftsangabe als Kollektivmarke ihrem Inhaber nicht das Recht, einem Dritten zu untersagen, solche Angaben im geschaftlichen Verkehr zu benutzen, sofern die Benutzung den guten Sitten entspricht und nicht gegen § 127 verstoSt.

(2) Die Benutzung einer Kollektivmarke durch mindestens eine hierzu befugte Person oder durch den Inhaber der Kollektivmarke gilt als Benutzung im Sinne des § 26.

§ 101 Klagebefugnis, Schadensersatz

(1) Soweit in der Markensatzung nichts anderes bestimmt ist, kann eine zur Benutzung der Kollektivmarke berechtigte Person Klage wegen Verletzung einer Kollektivmarke nur mit Zustimmung ihres Inhabers erheben.

(2) Der Inhaber der Kollektivmarke kann auch Ersatz des Schadens verlangen, der den zur Benutzung der Kollektivmarke berechtigten Personen aus der unbefugten Benutzung der Kollektivmarke oder eines ahnlichen Zeichens entstanden ist.

§ 102 Markensatzung

(1) Der Anmeldung der Kollektivmarke muS eine Markensatzung beigefugt sein.

(2) Die Markensatzung muS mindestens enthalten:

1. Namen und Sitz des Verbandes,

2. Zweck und Vertretung des Verbandes,

3. Voraussetzungen fur die Mitgliedschaft,

4. Angaben uber den Kreis der zur Benutzung der Kollektivmarke befugten Personen,

5. die Bedingungen fur die Benutzung der Kollektivmarke und

6. Angaben uber die Rechte und Pflichten der Beteiligten im Falle von Verletzungen der Kollektivmarke.

(3) Besteht die Kollektivmarke aus einer geographischen Herkunftsangabe, muS die Satzung vorsehen, daS jede Person, deren Waren oder Dienstleistungen aus dem entsprechenden geographischen Gebiet stammen und den in der Markensatzung enthaltenen Bedingungen fur die Benutzung der Kollektivmarke entsprechen, Mitglied des Verbandes werden kann und in den Kreis der zur Benutzung der Kollektivmarke befugten Personen aufzunehmen ist.

(4) Die Einsicht in die Markensatzung steht jeder Person frei. § 103 Prufung der Anmeldung

Die Anmeldung einer Kollektivmarke wird auSer nach § 37 auch zuruckgewiesen, wenn sie nicht den Voraussetzungen der §§ 97, 98 und 102 entspricht oder wenn die Markensatzung gegen die offentliche Ordnung oder die guten Sitten verstoSt, es sei denn, daS der Anmelder die Markensatzung so andert, daS der Zuruckweisungsgrund nicht mehr besteht.

§ 104 Anderung der Markensatzung

(1) Der Inhaber der Kollektivmarke hat dem Patentamt jede Anderung der Markensatzung mitzuteilen.

(2) Im Falle einer Anderung der Markensatzung sind die §§ 102 und 103 entsprechend anzuwenden.

§ 105 Verfall

(1) Die Eintragung einer Kollektivmarke wird auSer aus den in § 49 genannten Verfallsgrunden auf Antrag wegen Verfalls geloscht,

1. wenn der Inhaber der Kollektivmarke nicht mehr besteht,

2. wenn der Inhaber der Kollektivmarke keine geeigneten MaSnahmen trifft, um zu verhindern, daS die Kollektivmarke miSbrauchlich in einer den Verbandszwecken oder der Markensatzung widersprechenden Weise benutzt wird, oder

3. wenn eine Anderung der Markensatzung entgegen § 104 Abs. 2 in das Register eingetragen worden ist, es sei denn, daS der Inhaber der Kollektivmarke die Markensatzung erneut so andert, daS der Loschungsgrund nicht mehr besteht.

(2) Als eine miSbrauchliche Benutzung im Sinne des Absatzes 1 Nr. 2 ist es insbesondere anzusehen, wenn die Benutzung der Kollektivmarke durch andere als die zur Benutzung befugten Personen geeignet ist, das Publikum zu tauschen.

(3) Der Antrag auf Loschung nach Absatz 1 ist beim Patentamt zu stellen. Das Verfahren richtet sich nach § 54.

§ 106 Nichtigkeit wegen absoluter Schutzhindernisse

Die Eintragung einer Kollektivmarke wird auSer aus den in § 50 genannten Nichtigkeitsgrunden auf Antrag wegen Nichtigkeit geloscht, wenn sie entgegen § 103 eingetragen worden ist. Betrifft der Nichtigkeitsgrund die Markensatzung, so wird die Eintragung nicht geloscht, wenn der Inhaber der Kollektivmarke die Markensatzung so andert, daS der Nichtigkeitsgrund nicht mehr besteht.

Teil 5

Schutz von Marken nach und nach dem Protokoll Gemeinschaftsmarken

Abschnitt 1

Schutz von Marken nach dem Madrider Markenabkommen

§ 107 Anwendung der Vorschriften dieses Gesetzes; Sprache

(1) Die Vorschriften dieses Gesetzes sind auf internationale Registrierungen von Marken nach dem Madrider Abkommen uber die internationale Registrierung von Marken (Madrider Markenabkommen), die durch Vermittlung des Patentamts vorgenommen werden oder deren Schutz sich auf das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland erstreckt, entsprechend anzuwenden, soweit in diesem Abschnitt oder im Madrider Markenabkommen nichts anderes bestimmt ist.

(2) Samtliche Antrage sowie sonstige Mitteilungen im Verfahren der internationalen Registrierung und das Verzeichnis der Waren und Dienstleistungen sind nach Wahl des Antragstellers entweder in franzosischer oder in englischer Sprache einzureichen.

dem Madrider Markenabkommen zum Madrider Markenabkommen,

§ 108 Antrag auf internationale Registrierung

(1) Der Antrag auf internationale Registrierung einer in das Register eingetragenen Marke nach Artikel 3 des Madrider Markenabkommens ist beim Patentamt zu stellen.

(2) Wird der Antrag auf internationale Registrierung vor der Eintragung der Marke in das Register gestellt, so gilt er als am Tag der Eintragung der Marke zugegangen.

(3) Mit dem Antrag ist das Verzeichnis der Waren und Dienstleistungen, nach Klassen geordnet in der Reihenfolge der internationalen Klassifikation von Waren und Dienstleistungen, einzureichen.

§ 109 Gebuhren

(1) Ist der Antrag auf internationale Registrierung vor der Eintragung der Marke in das Register gestellt worden, so wird die nationale Gebuhr fur das Verfahren auf internationale Registrierung am Tage der Eintragung fallig.

(2) Die nationale Gebuhr nach dem Patentkostengesetz fur die internationale Registrierung ist innerhalb eines Monats nach Falligkeit, die sich nach § 3 Abs. 1 des Patentkostengesetzes oder nach Absatz 1 richtet, zu zahlen.

§ 110 Eintragung im Register

Der Tag und die Nummer der internationalen Registrierung einer im Register eingetragenen Marke sind in das Register einzutragen.

§ 111 Nachtragliche Schutzerstreckung

(1) Beim Patentamt kann ein Antrag auf nachtragliche Schutzerstreckung einer international registrierten Marke nach Artikel 3(hoch)ter Abs. 2 des Madrider Markenabkommens gestellt werden.

(2) Die nationale Gebuhr nach dem Patentkostengesetz fur die nachtragliche Schutzerstreckung ist innerhalb eines Monats nach Falligkeit (§ 3 Abs. 1 des Patentkostengesetzes) zu zahlen.

§ 112 Wirkung der internationalen Registrierung

(1) Die internationale Registrierung einer Marke, deren Schutz nach Artikel 3ter des Madrider Markenabkommens auf das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland erstreckt worden ist, hat dieselbe Wirkung, wie wenn die Marke am Tag der internationalen Registrierung nach Artikel 3 Abs. 4 des Madrider Markenabkommens oder am Tag der Eintragung der nachtraglichen Schutzerstreckung nach Artikel 3ter Abs. 2 des Madrider Markenabkommens zur Eintragung in das vom Patentamt gefuhrte Register angemeldet und eingetragen worden ware.

(2) Die in Absatz 1 bezeichnete Wirkung gilt als nicht eingetreten, wenn der international registrierten Marke nach den §§ 113 bis 115 der Schutz verweigert wird.

§ 113 Prufung auf absolute Schutzhindernisse

(1) International registrierte Marken werden in gleicher Weise wie zur Eintragung in das Register angemeldete Marken nach § 37 auf absolute Schutzhindernisse gepruft. § 37 Abs. 2 ist nicht anzuwenden.

(2) An die Stelle der Zuruckweisung der Anmeldung (§ 37 Abs. 1) tritt die Verweigerung des Schutzes.

§ 114 Widerspruch

(1) An die Stelle der Veroffentlichung der Eintragung (§ 41) tritt fur international registrierte Marken die Veroffentlichung in dem vom Internationalen Buro der Weltorganisation fur geistiges Eigentum herausgegebenen Veroffentlichungsblatt.

(2) Die Frist zur Erhebung des Widerspruchs (§ 42 Abs. 1) gegen die Schutzgewahrung fur international registrierte Marken beginnt mit dem ersten Tag des Monats, der dem Monat folgt, der als Ausgabemonat des Heftes des Veroffentlichungsblattes angegeben ist, in dem die Veroffentlichung der international registrierten Marke enthalten ist.

(3) An die Stelle der Loschung der Eintragung (§ 43 Abs. 2) tritt die Verweigerung des Schutzes.

§ 115 Nachtragliche Schutzentziehung

(1) An die Stelle des Antrags oder der Klage auf Loschung einer Marke wegen Verfalls (§ 49), wegen des Vorliegens absoluter Schutzhindernisse (§ 50) oder aufgrund eines alteren Rechts (§ 51) tritt fur international registrierte Marken der Antrag oder die Klage auf Schutzentziehung.

(2) Wird ein Antrag auf Schutzentziehung nach § 49 Absatz 1 wegen mangelnder Benutzung gestellt, so tritt an die Stelle des Tages der Eintragung in das Register der Tag,

1. an dem die Mitteilung uber die Schutzbewilligung dem Internationalen Buro der Weltorganisation fur geistiges Eigentum zugegangen ist, oder

2. an dem die Frist des Artikels 5 Absatz 2 des Madrider Markenabkommens abgelaufen ist, sofern zu diesem Zeitpunkt weder die Mitteilung nach Nummer 1 noch eine Mitteilung uber die vorlaufige Schutzverweigerung zugegangen ist.

§ 116 Widerspruch und Antrag auf Loschung aufgrund einer international registrierten Marke

Wird aufgrund einer international registrierten Marke Widerspruch gegen die Eintragung einer Marke erhoben, so ist § 43 Abs. 1 mit der MaSgabe anzuwenden, daS an die Stelle des Tages der Eintragung der in § 115 Abs. 2 bezeichnete Tag tritt.

Wird aufgrund einer international registrierten Marke eine Klage auf Loschung einer eingetragenen Marke nach § 51 erhoben, so ist § 55 Abs. 3 mit der MaSgabe anzuwenden, daS an die Stelle des Tages der Eintragung der in § 115 Abs. 2 bezeichnete Tag tritt.

§ 117 AusschluS von Anspruchen wegen mangelnder Benutzung

Werden Anspruche im Sinne der §§ 14 und 18 bis 19c wegen der Verletzung einer international registrierten Marke geltend gemacht, so ist § 25 mit der MaSgabe anzuwenden, daS an die Stelle des Tages der Eintragung der Marke der in § 115 Abs. 2 bezeichnete Tag tritt.

§ 118 Zustimmung bei Ubertragungen international registrierter Marken

Das Patentamt erteilt dem Internationalen Buro der Weltorganisation fur geistiges Eigentum die nach Artikel 9bis Abs. 1 des Madrider Markenabkommens erforderliche Zustimmung im Falle der Ubertragung einer international registrierten Marke ohne Rucksicht darauf, ob die Marke fur den neuen Inhaber der international registrierten Marke in das vom Patentamt gefuhrte Register eingetragen ist.

Abschnitt 2

Schutz von Marken nach dem Protokoll zum Madrider Markenabkommen

§ 119 Anwendung der Vorschriften dieses Gesetzes; Sprachen

(1) Die Vorschriften dieses Gesetzes sind auf internationale Registrierungen von Marken nach dem Madrider Protokoll vom 27. Juni 1989 zum Madrider Abkommen uber die internationale Registrierung von Marken (Protokoll zum Madrider Markenabkommen), die durch Vermittlung des Patentamts vorgenommen werden oder deren Schutz sich auf das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland erstreckt, entsprechend anzuwenden, soweit in diesem Abschnitt oder im Protokoll zum Madrider Markenabkommen nichts anderes bestimmt ist.

(2) Samtliche Antrage sowie sonstige Mitteilungen im Verfahren der internationalen Registrierung und das Verzeichnis der Waren und Dienstleistungen sind nach Wahl des Antragstellers in franzosischer oder in englischer Sprache einzureichen.

§ 120 Antrag auf internationale Registrierung

(1) Der Antrag auf internationale Registrierung einer zur Eintragung in das Register angemeldeten Marke oder einer in das Register eingetragenen Marke nach Artikel 3 des Protokolls zum Madrider Markenabkommen ist beim Patentamt zu stellen. Der Antrag kann auch schon vor der Eintragung der Marke gestellt werden, wenn die internationale Registrierung auf der Grundlage einer im Register eingetragenen Marke vorgenommen werden soll.

(2) Soll die internationale Registrierung auf der Grundlage einer im Register eingetragenen Marke vorgenommen werden und wird der Antrag auf internationale Registrierung vor der Eintragung der Marke in das Register gestellt, so gilt er als am Tag der Eintragung der Marke zugegangen.

(3) Mit dem Antrag ist das Verzeichnis der Waren und Dienstleistungen, nach Klassen geordnet in der Reihenfolge der internationalen Klassifikation von Waren und Dienstleistungen, einzureichen.

§ 121 Gebuhren

(1) Soll die internationale Registrierung nach dem Madrider Markenabkommen und nach dem Protokoll zum Madrider Markenabkommen auf der Grundlage einer im Register eingetragenen Marke vorgenommen werden und ist der Antrag auf internationale Registrierung vor der Eintragung der Marke in das Register gestellt worden, so wird die nationale Gebuhr nach dem Patentkostengesetz fur die internationale Registrierung am Tag der Eintragung fallig.

(2) Die nationale Gebuhr nach dem Patentkostengesetz fur die internationale Registrierung ist innerhalb eines Monats nach Falligkeit, die sich nach § 3 Abs. 1 des Patentkostengesetzes oder nach Absatz 1 richtet, zu zahlen.

§ 122 Vermerk in den Akten, Eintragung im Register

(1) Ist die internationale Registrierung auf der Grundlage einer zur Eintragung in das Register angemeldeten Marke vorgenommen worden, so sind der Tag und die Nummer der internationalen Registrierung in den Akten der angemeldeten Marke zu vermerken.

(2) Der Tag und die Nummer der internationalen Registrierung, die auf der Grundlage einer im Register eingetragenen Marke vorgenommen worden ist, ist in das Register einzutragen. Satz 1 ist auch anzuwenden, wenn die internationale Registrierung auf der Grundlage einer zur Eintragung in das Register angemeldeten Marke vorgenommen worden ist und die Anmeldung zur Eintragung gefuhrt hat.

§ 123 Nachtragliche Schutzerstreckung

(1) Der Antrag auf nachtragliche Schutzerstreckung einer international registrierten Marke nach Artikel 3(hoch)ter Abs. 2 des Protokolls zum Madrider Markenabkommen kann beim Patentamt gestellt werden. Soll die nachtragliche Schutzerstreckung auf der Grundlage einer im Register eingetragenen Marke vorgenommen werden und wird der Antrag schon vor der Eintragung der Marke gestellt, so gilt er als am Tag der Eintragung zugegangen.

(2) Die nachtragliche Schutzerstreckung auf der Grundlage einer im Register eingetragenen Marke kann sowohl nach dem Madrider Markenabkommen als auch nach dem Protokoll zum Madrider Markenabkommen vorgenommen werden.

(3) Die nationale Gebuhr nach dem Patentkostengesetz fur die nachtragliche Schutzerstreckung ist innerhalb eines Monats nach Falligkeit (§ 3 Abs. 1 des Patentkostengesetzes) zu zahlen.

§ 124 Entsprechende Anwendung der Vorschriften uber die Wirkung der nach dem Madrider Markenabkommen international registrierten Marken

Die §§ 112 bis 117 sind auf international registrierte Marken, deren Schutz nach Artikel 3ter des Protokolls zum Madrider Markenabkommen auf das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland erstreckt worden ist, entsprechend anzuwenden mit der MaSgabe, daS an die Stelle der in den §§ 112 bis 117 aufgefuhrten Vorschriften des Madrider Markenabkommens die entsprechenden Vorschriften des Protokolls zum Madrider Markenabkommen treten.

§ 125 Umwandlung einer internationalen Registrierung

(1) Wird beim Patentamt ein Antrag nach Artikel 9quinquies des Protokolls zum Madrider Markenabkommen auf Umwandlung einer im internationalen Register gemaS Artikel 6 Abs.

4 des Protokolls zum Madrider Markenabkommen geloschten Marke gestellt und geht der Antrag mit den erforderlichen Angaben dem Patentamt vor Ablauf einer Frist von drei Monaten nach dem Tag der Loschung der Marke im internationalen Register zu, so ist der Tag der internationalen Registrierung dieser Marke nach Artikel 3 Abs. 4 des Protokolls zum Madrider Markenabkommen oder der Tag der Eintragung der Schutzerstreckung nach Artikel 3ter Abs. 2 des Protokolls zum Madrider Markenabkommen, gegebenenfalls mit der fur die internationale Registrierung in Anspruch genommenen Prioritat, fur die Bestimmung des Zeitrangs im Sinne des § 6 Abs. 2 maSgebend.

(2) Der Antragsteller hat eine Bescheinigung des Internationalen Buros der Weltorganisation fur geistiges Eigentum einzureichen, aus der sich die Marke und die Waren oder Dienstleistungen ergeben, fur die sich der Schutz der internationalen Registrierung vor ihrer Loschung im internationalen Register auf die Bundesrepublik Deutschland erstreckt hatte.

(3) Der Antragsteller hat auSerdem eine deutsche Ubersetzung des Verzeichnisses der Waren oder Dienstleistungen, fur die die Eintragung beantragt wird, einzureichen.

(4) Der Antrag auf Umwandlung wird im ubrigen wie eine Anmeldung zur Eintragung einer Marke behandelt. War jedoch am Tag der Loschung der Marke im internationalen Register die Frist nach Artikel 5 Abs. 2 des Protokolls zum Madrider Markenabkommen zur Verweigerung des Schutzes bereits abgelaufen und war an diesem Tag kein Verfahren zur Schutzverweigerung oder zur nachtraglichen Schutzentziehung anhangig, so wird die Marke ohne vorherige Prufung unmittelbar nach § 41 in das Register eingetragen. Gegen die Eintragung einer Marke nach Satz 2 kann Widerspruch nicht erhoben werden.

Abschnitt 3

Gemeinschaftsmarken

§ 125a Anmeldung von Gemeinschaftsmarken beim Patentamt

Werden beim Patentamt Anmeldungen von Gemeinschaftsmarken nach Artikel 25 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 207/2009 des Rates vom 26. Februar 2009 uber die Gemeinschaftsmarke (kodifizierte Fassung) (ABl. L 78 vom 24.3.2009, S. 1) eingereicht, so vermerkt das Patentamt auf der Anmeldung den Tag des Eingangs und leitet die Anmeldung ohne Prufung unverzuglich an das Harmonisierungsamt fur den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) weiter.

§ 125b Anwendung der Vorschriften dieses Gesetzes

Die Vorschriften dieses Gesetzes sind auf Marken, die nach der Verordnung uber die Gemeinschaftsmarke angemeldet oder eingetragen worden sind, in folgenden Fallen anzuwenden:

1. Fur die Anwendung des § 9 (Relative Schutzhindernisse) sind angemeldete oder eingetragene Gemeinschaftsmarken mit alterem Zeitrang den nach diesem Gesetz angemeldeten oder eingetragenen Marken mit alterem Zeitrang gleichgestellt, jedoch mit der MaSgabe, daS an die Stelle der Bekanntheit im Inland gemaS § 9 Abs. 1 Nr.

3 die Bekanntheit in der Gemeinschaft gemaS Artikel 9 Abs. 1 Satz 2 Buchstabe c der Verordnung uber die Gemeinschaftsmarke tritt.

2. Dem Inhaber einer eingetragenen Gemeinschaftsmarke stehen zusatzlich zu den Anspruchen nach den Artikeln 9 bis 11 der Verordnung uber die Gemeinschaftsmarke die gleichen Anspruche auf Schadensersatz (§ 14 Abs. 6 und 7), Vernichtung und Ruckruf (§ 18), Auskunft (§ 19), Vorlage und Besichtigung (§ 19a), Sicherung von Schadensersatzanspruchen (§ 19b) und Urteilsbekanntmachung (§ 19c) zu wie dem Inhaber einer nach diesem Gesetz eingetragenen Marke.

3. Werden Anspruche aus einer eingetragenen Gemeinschaftsmarke gegen die Benutzung einer nach diesem Gesetz eingetragenen Marke mit jungerem Zeitrang geltend gemacht, so ist § 21 Abs. 1 (Verwirkung) entsprechend anzuwenden.

4. Wird ein Widerspruch gegen die Eintragung einer Marke (§ 42) auf eine eingetragene Gemeinschaftsmarke mit alterem Zeitrang gestutzt, so ist § 43 Abs. 1 (Glaubhaftmachung der Benutzung) entsprechend anzuwenden mit der MaSgabe, daS an die Stelle der Benutzung der Marke mit alterem Zeitrang gemaS § 26 die Benutzung der Gemeinschaftsmarke mit alterem Zeitrang gemaS Artikel 15 der Verordnung uber die Gemeinschaftsmarke tritt.

5. Wird ein Antrag auf Loschung der Eintragung einer Marke (§ 51 Abs. 1) auf eine eingetragene Gemeinschaftsmarke mit alterem Zeitrang gestutzt, so sind

a) § 51 Abs. 2 Satz 1 (Verwirkung) entsprechend anzuwenden;

b) § 55 Abs. 3 (Nachweis der Benutzung) mit der MaSgabe entsprechend anzuwenden, daS an die Selle der Benutzung der Marke mit alterem Zeitrang gemaS § 26

die Benutzung der Gemeinschaftsmarke nach Artikel 15 der Verordnung uber die Gemeinschaftsmarke tritt.

6. Antrage auf Beschlagnahme bei der Einfuhr und Ausfuhr konnen von Inhabern eingetragener Gemeinschaftsmarken in gleicher Weise gestellt werden wie von Inhabern nach diesem Gesetz eingetragener Marken. Die §§ 146 bis 149 sind entsprechend anzuwenden.

§ 125c Nachtragliche Feststellung der Ungultigkeit einer Marke

(1) Ist fur eine angemeldete oder eingetragene Gemeinschaftsmarke der Zeitrang einer im Register des Patentamts eingetragenen Marke nach Artikel 34 oder 35 der Verordnung uber die Gemeinschaftsmarke in Anspruch genommen worden und ist die im Register des Patentamts eingetragene Marke wegen Nichtverlangerung der Schutzdauer nach § 47 Abs. 6 oder wegen Verzichts nach § 48 Abs. 1 geloscht worden, so kann auf Antrag nachtraglich die Ungultigkeit dieser Marke wegen Verfalls oder wegen Nichtigkeit festgestellt werden.

(2) Die Feststellung der Ungultigkeit erfolgt unter den gleichen Voraussetzungen wie eine Loschung wegen Verfalls oder wegen Nichtigkeit. Jedoch kann die Ungultigkeit einer Marke wegen Verfalls nach § 49 Abs. 1 nur festgestellt werden, wenn die Voraussetzungen fur die Loschung nach dieser Vorschrift auch schon in dem Zeitpunkt gegeben waren, in dem die Marke wegen Nichtverlangerung der Schutzdauer oder wegen Verzichts geloscht worden ist.

(3) Das Verfahren zur Feststellung der Ungultigkeit richtet sich nach den Vorschriften, die fur das Verfahren zur Loschung einer eingetragenen Marke gelten, mit der MaSgabe, daS an die Stelle der Loschung der Eintragung der Marke die Feststellung ihrer Ungultigkeit tritt.

§ 125d Umwandlung von Gemeinschaftsmarken

(1) Ist dem Patentamt ein Antrag auf Umwandlung einer angemeldeten oder eingetragenen Gemeinschaftsmarke nach Artikel 109 Abs. 3 der Verordnung uber die Gemeinschaftsmarke ubermittelt worden, so sind die Gebuhr und die Klassengebuhren nach dem

Patentkostengesetz fur das Umwandlungsverfahren mit Zugang des Umwandlungsantrages beim Patentamt fallig.

(2) Betrifft der Umwandlungsantrag eine Marke, die noch nicht als Gemeinschaftsmarke eingetragen war, so wird der Umwandlungsantrag wie die Anmeldung einer Marke zur Eintragung in das Register des Patentamts behandelt mit der MaSgabe, daS an die Stelle des Anmeldetages im Sinne des § 33 Abs. 1 der Anmeldetag der Gemeinschaftsmarke im Sinne des Artikels 27 der Verordnung uber die Gemeinschaftsmarke oder der Tag einer fur die Gemeinschaftsmarke in Anspruch genommenen Prioritat tritt. War fur die Anmeldung der Gemeinschaftsmarke der Zeitrang einer im Register des Patentamts eingetragenen Marke nach Artikel 34 der Verordnung uber die Gemeinschaftsmarke in Anspruch genommen worden, so tritt dieser Zeitrang an die Stelle des nach Satz 1 maSgeblichen Tages.

(3) Betrifft der Umwandlungsantrag einer Marke, die bereits als Gemeinschaftsmarke eingetragen war, so tragt das Patentamt die Marke ohne weitere Prufung unmittelbar nach § 41 unter Wahrung ihres ursprunglichen Zeitrangs in das Register ein. Gegen die Eintragung kann Widerspruch nicht erhoben werden.

(4) Im ubrigen sind auf Umwandlungsantrage die Vorschriften dieses Gesetzes fur die Anmeldung von Marken anzuwenden.

§ 125e Gemeinschaftsmarkengerichte, Gemeinschaftsmarkenstreitsachen

(1) Fur alle Klagen, fur die nach der Verordnung uber die Gemeinschaftsmarke die Gemeinschaftsmarkengerichte im Sinne des Artikels 91 Abs. 1 der Verordnung zustandig sind (Gemeinschaftsmarkenstreitsachen), sind als Gemeinschaftsmarkengerichte erster Instanz die Landgerichte ohne Rucksicht auf den Streitwert ausschlieSlich zustandig.

(2) Gemeinschaftsmarkengericht zweiter Instanz ist das Oberlandesgericht, in dessen Bezirk das Gemeinschaftsmarkengericht erster Instanz seinen Sitz hat.

(3) Die Landesregierungen werden ermachtigt, durch Rechtsverordnung die Gemeinschaftsmarkenstreitsachen fur die Bezirke mehrerer Gemeinschaftsmarkengerichte einem dieser Gerichte zuzuweisen. Die Landesregierungen konnen diese Ermachtigung durch Rechtsverordnung auf die Landesjustizverwaltungen ubertragen.

(4) Die Lander konnen durch Vereinbarung den Gemeinschaftsmarkengerichten eines Landes obliegende Aufgaben ganz oder teilweise dem zustandigen Gemeinschaftsmarkengericht eines anderen Landes ubertragen.

(5) Auf Verfahren vor den Gemeinschaftsmarkengerichten ist § 140 Abs. 3 bis 5 entsprechend anzuwenden.

§ 125f Unterrichtung der Kommission

Das Bundesministerium der Justiz teilt der Kommission der Europaischen Gemeinschaften die Gemeinschaftsmarkengerichte erster und zweiter Instanz sowie jede Anderung der Anzahl, der Bezeichnung oder der ortlichen Zustandigkeit der Gemeinschaftsmarkengerichte erster und zweiter Instanz mit.

§ 125g Ortliche Zustandigkeit der Gemeinschaftsmarkengerichte

Sind nach Artikel 93 der Verordnung uber die Gemeinschaftsmarke deutsche Gemeinschaftsmarkengerichte international zustandig, so gelten fur die ortliche Zustandigkeit dieser Gerichte die Vorschriften entsprechend, die anzuwenden waren, wenn es sich um eine beim Patentamt eingereichte Anmeldung einer Marke oder um eine im Register des Patentamts eingetragene Marke handelte. Ist eine Zustandigkeit danach nicht begrundet, so ist das Gericht ortlich zustandig, bei dem der Klager seinen allgemeinen Gerichtsstand hat.

§ 125h Insolvenzverfahren

(1) Ist dem Insolvenzgericht bekannt, daS zur Insolvenzmasse eine angemeldete oder eingetragene Gemeinschaftsmarke gehort, so ersucht es das Harmonisierungsamt fur den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) im unmittelbaren Verkehr,

1. die Eroffnung des Verfahrens und, soweit nicht bereits darin enthalten, die Anordnung einer Verfugungsbeschrankung,

2. die Freigabe oder die VerauSerung der Gemeinschaftsmarke oder der Anmeldung der Gemeinschaftsmarke,

3. die rechtskraftige Einstellung des Verfahrens und

4. die rechtskraftige Aufhebung des Verfahrens, im Falle einer Uberwachung des Schuldners jedoch erst nach Beendigung dieser Uberwachung, und einer Verfugungsbeschrankung

in das Register fur Gemeinschaftsmarken oder, wenn es sich um eine Anmeldung handelt, in die Akten der Anmeldung einzutragen.

(2) Die Eintragung in das Register fur Gemeinschaftsmarken oder in die Akten der Anmeldung kann auch vom Insolvenzverwalter beantragt werden. Im Falle der Eigenverwaltung (§ 270 der Insolvenzordnung) tritt der Sachwalter an die Stelle des Insolvenzverwalters.

§ 125i Erteilung der Vollstreckungsklausel

Fur die Erteilung der Vollstreckungsklausel nach Artikel 82 Abs. 2 Satz 2 der Verordnung uber die Gemeinschaftsmarke ist das Patentgericht zustandig. Die vollstreckbare Ausfertigung wird vom Urkundsbeamten der Geschaftsstelle des Patentgerichts erteilt.

Teil 6

Geographische Herkunftsangaben

Abschnitt 1

Schutz geographischer Herkunftsangaben

§ 126 Als geographische Herkunftsangaben geschutzte Namen, Angaben oder Zeichen

(1) Geographische Herkunftsangaben im Sinne dieses Gesetzes sind die Namen von Orten, Gegenden, Gebieten oder Landern sowie sonstige Angaben oder Zeichen, die im geschaftlichen Verkehr zur Kennzeichnung der geographischen Herkunft von Waren oder Dienstleistungen benutzt werden.

(2) Dem Schutz als geographische Herkunftsangaben sind solche Namen, Angaben oder Zeichen im Sinne des Absatzes 1 nicht zuganglich, bei denen es sich um Gattungsbezeichnungen handelt. Als Gattungsbezeichnungen sind solche Bezeichnungen anzusehen, die zwar eine Angabe uber die geographische Herkunft im Sinne des Absatzes 1 enthalten oder von einer solchen Angabe abgeleitet sind, die jedoch ihre ursprungliche Bedeutung verloren haben und als Namen von Waren oder Dienstleistungen oder als Bezeichnungen oder Angaben der Art, der Beschaffenheit, der Sorte oder sonstiger Eigenschaften oder Merkmale von Waren oder Dienstleistungen dienen.

§ 127 Schutzinhalt

(1) Geographische Herkunftsangaben durfen im geschaftlichen Verkehr nicht fur Waren oder Dienstleistungen benutzt werden, die nicht aus dem Ort, der Gegend, dem Gebiet oder dem Land stammen, das durch die geographische Herkunftsangabe bezeichnet wird, wenn bei der Benutzung solcher Namen, Angaben oder Zeichen fur Waren oder Dienstleistungen anderer Herkunft eine Gefahr der Irrefuhrung uber die geographische Herkunft besteht.

(2) Haben die durch eine geographische Herkunftsangabe gekennzeichneten Waren oder Dienstleistungen besondere Eigenschaften oder eine besondere Qualitat, so darf die geographische Herkunftsangabe im geschaftlichen Verkehr fur die entsprechenden

Waren oder Dienstleistungen dieser Herkunft nur benutzt werden, wenn die Waren oder Dienstleistungen diese Eigenschaften oder diese Qualitat aufweisen.

(3) GenieSt eine geographische Herkunftsangabe einen besonderen Ruf, so darf sie im geschaftlichen Verkehr fur Waren oder Dienstleistungen anderer Herkunft auch dann nicht benutzt werden, wenn eine Gefahr der Irrefuhrung uber die geographische Herkunft nicht besteht, sofern die Benutzung fur Waren oder Dienstleistungen anderer Herkunft geeignet ist, den Ruf der geographischen Herkunftsangabe oder ihre Unterscheidungskraft ohne rechtfertigenden Grund in unlauterer Weise auszunutzen oder zu beeintrachtigen.

(4) Die vorstehenden Absatze finden auch dann Anwendung, wenn Namen, Angaben oder Zeichen benutzt werden, die der geschutzten geographischen Herkunftsangabe ahnlich sind oder wenn die geographische Herkunftsangabe mit Zusatzen benutzt wird, sofern

1. in den Fallen des Absatzes 1 trotz der Abweichung oder der Zusatze eine Gefahr der Irrefuhrung uber die geographische Herkunft besteht oder

2. in den Fallen des Absatzes 3 trotz der Abweichung oder der Zusatze die Eignung zur unlauteren Ausnutzung oder Beeintrachtigung des Rufs oder der Unterscheidungskraft der geographischen Herkunftsangabe besteht.

§ 128 Anspruche wegen Verletzung

(1) Wer im geschaftlichen Verkehr Namen, Angaben oder Zeichen entgegen § 127 benutzt, kann von den nach § 8 Abs. 3 des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb zur Geltendmachung von Anspruchen Berechtigten bei Wiederholungsgefahr auf Unterlassung in Anspruch genommen werden. Der Anspruch besteht auch dann, wenn eine Zuwiderhandlung droht. Die §§ 18, 19, 19a und 19c gelten entsprechend.

(2) Wer dem § 127 vorsatzlich oder fahrlassig zuwiderhandelt, ist dem berechtigten Nutzer der geographischen Herkunftsangabe zum Ersatz des durch die Zuwiderhandlung entstandenen Schadens verpflichtet. Bei der Bemessung des Schadensersatzes kann auch der Gewinn, den der Verletzer durch die Verletzung des Rechts erzielt hat, berucksichtigt werden. § 19b gilt entsprechend.

(3) § 14 Abs. 7 und § 19d gelten entsprechend. § 129 Verjahrung

Anspruche nach § 128 verjahren gemaS § 20.

Abschnitt 2

Schutz von geographischen Angaben und Ursprungsbezeichnungen gemaS der Verordnung (EG) Nr. 510/2006

§ 130 Verfahren vor dem Patentamt; Einspruch gegen den Antrag

(1) Antrage auf Eintragung einer geographischen Angabe oder einer Ursprungsbezeichnung in das Register der geschutzten Ursprungsbezeichnungen und der geschutzten geographischen Angaben, das von der Kommission der Europaischen Gemeinschaften nach Artikel 7 Abs. 6 der Verordnung (EG) Nr. 510/2006 des Rates vom 20. Marz 2006 zum Schutz von geographischen Angaben und Ursprungsbezeichnungen fur Agrarerzeugnisse und Lebensmittel (ABl. EU Nr. L 93 S. 12) in ihrer jeweils geltenden Fassung gefuhrt wird, sind beim Patentamt einzureichen.

(2) Fur die in diesem Abschnitt geregelten Verfahren sind die im Patentamt errichteten Markenabteilungen zustandig.

(3) Bei der Prufung des Antrags holt das Patentamt die Stellungnahmen des Bundesministeriums fur Ernahrung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz, der zustandigen

Fachministerien der betroffenen Lander, der interessierten offentlichen Korperschaften sowie der interessierten Verbande und Organisationen der Wirtschaft ein.

(4) Das Patentamt veroffentlicht den Antrag im Markenblatt. Gegen den Antrag kann innerhalb von vier Monaten seit Veroffentlichung im Markenblatt von jeder Person mit einem berechtigten Interesse, die im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland niedergelassen oder ansassig ist, beim Patentamt Einspruch eingelegt werden.

(5) Entspricht der Antrag den Voraussetzungen der Verordnung (EG) Nr. 510/2006 und den zu ihrer Durchfuhrung erlassenen Vorschriften, stellt das Patentamt dies durch Beschluss fest. Andernfalls wird der Antrag durch Beschluss zuruckgewiesen. Das Patentamt veroffentlicht den stattgebenden Beschluss im Markenblatt. Kommt es zu wesentlichen Anderungen der nach Absatz 4 veroffentlichten Angaben, so werden diese zusammen mit dem stattgebenden Beschluss im Markenblatt veroffentlicht. Der Beschluss nach Satz 1 und nach Satz 2 ist dem Antragsteller und denjenigen zuzustellen, die fristgemaS Einspruch eingelegt haben.

(6) Steht rechtskraftig fest, dass der Antrag den Voraussetzungen der Verordnung (EG) Nr. 510/2006 und den zu ihrer Durchfuhrung erlassenen Vorschriften entspricht, so unterrichtet das Patentamt den Antragsteller hieruber und ubermittelt den Antrag mit den erforderlichen Unterlagen dem Bundesministerium der Justiz. Ferner veroffentlicht das Patentamt die Fassung der Spezifikation, auf die sich die positive Entscheidung bezieht, im Markenblatt. Das Bundesministerium der Justiz ubermittelt den Antrag mit den erforderlichen Unterlagen an die Kommission der Europaischen Gemeinschaften.

§ 131 Einspruch gegen die beabsichtigte Eintragung

Einspruche nach Artikel 7 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 510/2006 gegen die beabsichtigte Eintragung von geographischen Angaben oder Ursprungsbezeichnungen in das von der Kommission der Europaischen Gemeinschaften gefuhrte Register der geschutzten Ursprungsbezeichnungen und der geschutzten geographischen Angaben sind beim Patentamt innerhalb von vier Monaten seit der Veroffentlichung einzulegen, die im Amtsblatt der Europaischen Gemeinschaften nach Artikel 6 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 510/2006 vorgenommen wird.

Die Zahlungsfrist fur die Einspruchsgebuhr richtet sich nach § 6 Abs. 1 Satz 1 des Patentkostengesetzes. Eine Wiedereinsetzung in die Einspruchsfrist und in die Frist zur Zahlung der Einspruchsgebuhr ist nicht gegeben.

§ 132 Antrag auf Anderung der Spezifikation, Loschungsverfahren

(1) Fur Antrage auf Anderung der Spezifikation einer geschutzten geographischen Angabe oder einer geschutzten Ursprungsbezeichnung nach Artikel 9 Abs. 2 Satz 1 der Verordnung (EG) Nr. 510/2006 gelten die §§ 130 und 131 entsprechend. Eine Gebuhr ist nicht zu zahlen.

(2) Fur Antrage auf Loschung einer geschutzten geographischen Angabe oder einer geschutzten Ursprungsbezeichnung nach Artikel 12 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 510/2006 gelten die §§ 130 und 131 entsprechend.

§ 133 Rechtsmittel

Gegen Entscheidungen, die das Patentamt nach den Vorschriften dieses Abschnitts trifft, findet die Beschwerde zum Bundespatentgericht und die Rechtsbeschwerde zum Bundesgerichtshof statt. Gegen eine Entscheidung nach § 130 Abs. 5 Satz 1 steht die Beschwerde denjenigen Personen zu, die gegen den Antrag fristgerecht Einspruch eingelegt haben oder die durch den stattgebenden Beschluss auf Grund der nach § 130 Abs. 5 Satz 4 veroffentlichten geanderten Angaben in ihrem berechtigten Interesse betroffen sind. Im Ubrigen sind die Vorschriften dieses Gesetzes uber das Beschwerdeverfahren vor dem Bundespatentgericht (§§ 66 bis 82) und uber das Rechtsbeschwerdeverfahren vor dem Bundesgerichtshof (§§ 83 bis 90) entsprechend anzuwenden.

§ 134 Uberwachung

(1) Die nach der Verordnung (EG) Nr. 510/2006 und den zu ihrer Durchfuhrung erlassenen Vorschriften erforderliche Uberwachung und Kontrolle obliegt den nach Landesrecht zustandigen Stellen.

(2) Soweit es zur Uberwachung und Kontrolle im Sinn des Absatzes 1 erforderlich ist, konnen die Beauftragten der zustandigen Stellen bei Betrieben, die Agrarerzeugnisse oder Lebensmittel in Verkehr bringen oder herstellen (§ 3 Nr. 1 und 2 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuchs) oder innergemeinschaftlich verbringen, einfuhren oder ausfuhren, wahrend der Geschafts- oder Betriebszeit

1. Geschaftsraume und Grundstucke, Verkaufseinrichtungen und Transportmittel betreten und dort Besichtigungen vornehmen,

2. Proben gegen Empfangsbescheinigung entnehmen; auf Verlangen des Betroffenen ist ein Teil der Probe oder, falls diese unteilbar ist, eine zweite Probe amtlich verschlossen und versiegelt zuruckzulassen,

3. Geschaftsunterlagen einsehen und prufen,

4. Auskunft verlangen.

Diese Befugnisse erstrecken sich auch auf Agrarerzeugnisse oder Lebensmittel, die an offentlichen Orten, insbesondere auf Markten, Platzen, StraSen oder im Umherziehen in den Verkehr gebracht werden.

(3) Inhaber oder Leiter der Betriebe sind verpflichtet, das Betreten der Geschaftsraume und Grundstucke, Verkaufseinrichtungen und Transportmittel sowie die dort vorzunehmenden Besichtigungen zu gestatten, die zu besichtigenden Agrarerzeugnisse oder Lebensmittel selbst oder durch andere so darzulegen, dass die Besichtigung ordnungsgemaS vorgenommen werden kann, selbst oder durch andere die erforderliche Hilfe bei Besichtigungen zu leisten, die Proben entnehmen zu lassen, die geschaftlichen Unterlagen vorzulegen, prufen zu lassen und Auskunfte zu erteilen.

(4) Erfolgt die Uberwachung bei der Einfuhr oder bei der Ausfuhr, so gelten die Absatze 2 und 3 entsprechend auch fur denjenigen, der die Agrarerzeugnisse oder Lebensmittel fur den Betriebsinhaber innergemeinschaftlich verbringt, einfuhrt oder ausfuhrt.

(5) Der zur Erteilung einer Auskunft Verpflichtete kann die Auskunft auf solche Fragen verweigern, deren Beantwortung ihn selbst oder einen der in § 383 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 der Zivilprozessordnung bezeichneten Angehorigen der Gefahr strafrechtlicher Verfolgung oder eines Verfahrens nach dem Gesetz uber Ordnungswidrigkeiten aussetzen wurde.

(6) Fur Amtshandlungen, die nach Artikel 11 der Verordnung (EG) Nr. 510/2006 zu Kontrollzwecken vorzunehmen sind, werden kostendeckende Gebuhren und Auslagen erhoben. Die kostenpflichtigen Tatbestande werden durch das Landesrecht bestimmt.

§ 135 Anspruche wegen Verletzung

(1) Wer im geschaftlichen Verkehr Handlungen vornimmt, die gegen Artikel 8 oder Artikel 13 der Verordnung (EG) Nr. 510/2006 verstoSen, kann von den nach § 8 Abs. 3 des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb zur Geltendmachung von Anspruchen Berechtigten bei Wiederholungsgefahr auf Unterlassung in Anspruch genommen werden. Der Anspruch besteht auch dann, wenn eine Zuwiderhandlung erstmalig droht. Die §§ 18, 19, 19a und 19c gelten entsprechend.

(2) § 128 Abs. 2 und 3 gilt entsprechend. § 136 Verjahrung

Die Anspruche nach § 135 verjahren nach § 20.

Abschnitt 3

Ermachtigungen zum ErlaS von Rechtsverordnungen

§ 137 Nahere Bestimmungen zum Schutz einzelner geographischer Herkunftsangaben

(1) Das Bundesministerium der Justiz wird ermachtigt, im Einvernehmen mit den Bundesministerien fur Wirtschaft und Technologie und fur Ernahrung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates nahere Bestimmungen uber einzelne geographische Herkunftsangaben zu treffen.

(2) In der Rechtsverordnung konnen

1. durch Bezugnahme auf politische oder geographische Grenzen das Herkunftsgebiet,

2. die Qualitat oder sonstige Eigenschaften im Sinne des § 127 Abs. 2 sowie die dafur maSgeblichen Umstande, wie insbesondere Verfahren oder Art und Weise der Erzeugung oder Herstellung der Waren oder der Erbringung der Dienstleistungen oder Qualitat oder sonstige Eigenschaften der verwendeten Ausgangsmaterialien wie deren Herkunft, und

3. die Art und Weise der Verwendung der geographischen Herkunftsangabe

geregelt werden. Bei der Regelung sind die bisherigen lauteren Praktiken, Gewohnheiten und Gebrauche bei der Verwendung der geographischen Herkunftsangabe zu berucksichtigen.

§ 138 Sonstige Vorschriften fur das Verfahren bei Antragen und Einspruchen nach der Verordnung (EG) Nr. 510/2006

(1) Das Bundesministerium der Justiz wird ermachtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates nahere Bestimmungen uber das Antrags-, Einspruchs-, Anderungs- und Loschungsverfahren (§§ 130 bis 132) zu treffen.

(2) Das Bundesministerium der Justiz kann die Ermachtigung zum Erlass von Rechtsverordnungen nach Absatz 1 durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates ganz oder teilweise auf das Deutsche Patent- und Markenamt ubertragen.

§ 139 Durchfuhrungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 510/2006

(1) Das Bundesministerium der Justiz wird ermachtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium fur Wirtschaft und Technologie und dem Bundesministerium fur Ernahrung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates weitere Einzelheiten des Schutzes von Ursprungsbezeichnungen und geographischen Angaben nach der Verordnung (EG) Nr. 510/2006 zu regeln, soweit sich das Erfordernis hierfur aus der Verordnung (EG) Nr. 510/2006 oder den zu ihrer Durchfuhrung erlassenen Vorschriften des Rates oder der Kommission der Europaischen Gemeinschaften ergibt. In Rechtsverordnungen nach Satz 1 konnen insbesondere Vorschriften uber

1. die Kennzeichnung der Agrarerzeugnisse oder Lebensmittel,

2. die Berechtigung zum Verwenden der geschutzten Bezeichnungen oder

3. die Voraussetzungen und das Verfahren bei der Uberwachung oder Kontrolle beim innergemeinschaftlichen Verbringen oder bei der Einfuhr oder Ausfuhr erlassen werden. Rechtsverordnungen nach Satz 1 konnen auch erlassen werden, wenn die Mitgliedstaaten nach den dort genannten gemeinschaftsrechtlichen Vorschriften befugt sind, erganzende Vorschriften zu erlassen.

(2) Die Landesregierungen werden ermachtigt, durch Rechtsverordnung die Durchfuhrung der nach Artikel 11 der Verordnung (EG) Nr. 510/2006 erforderlichen Kontrollen zugelassenen privaten Kontrollstellen zu ubertragen oder solche an der Durchfuhrung dieser Kontrollen zu beteiligen. Die Landesregierungen konnen auch die Voraussetzungen und das Verfahren der Zulassung privater Kontrollstellen durch Rechtsverordnung regeln. Sie sind befugt, die Ermachtigung nach den Satzen 1 und 2 durch Rechtsverordnung ganz oder teilweise auf andere Behorden zu ubertragen.

Teil 7

Verfahren in Kennzeichenstreitsachen

§ 140 Kennzeichenstreitsachen

(1) Fur alle Klagen, durch die ein Anspruch aus einem der in diesem Gesetz geregelten Rechtsverhaltnisse geltend gemacht wird (Kennzeichenstreitsachen), sind die Landgerichte ohne Rucksicht auf den Streitwert ausschlieSlich zustandig.

(2) Die Landesregierungen werden ermachtigt, durch Rechtsverordnung die

Kennzeichenstreitsachen insgesamt oder teilweise fur die Bezirke mehrerer Landgerichte einem von ihnen zuzuweisen, sofern dies der sachlichen Forderung oder schnelleren Erledigung der Verfahren dient. Die Landesregierungen konnen diese Ermachtigung auf die Landesjustizverwaltungen ubertragen. Die Lander konnen auSerdem durch Vereinbarung den Gerichten eines Landes obliegende Aufgaben insgesamt oder teilweise dem zustandigen Gericht eines anderen Landes ubertragen.

(3) Von den Kosten, die durch die Mitwirkung eines Patentanwalts in einer Kennzeichenstreitsache entstehen, sind die Gebuhren nach § 13 des

Rechtsanwaltsvergutungsgesetzes und auSerdem die notwendigen Auslagen des Patentanwalts zu erstatten.

§ 141 Gerichtsstand bei Anspruchen nach diesem Gesetz und dem Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb

Anspruche, welche die in diesem Gesetz geregelten Rechtsverhaltnisse betreffen und auf Vorschriften des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb gegrundet werden, brauchen nicht im Gerichtsstand des § 14 des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb geltend gemacht zu werden.

§ 142 Streitwertbegunstigung

(1) Macht in burgerlichen Rechtsstreitigkeiten, in denen durch Klage ein Anspruch aus einem der in diesem Gesetz geregelten Rechtsverhaltnisse geltend gemacht wird, eine Partei glaubhaft, daS die Belastung mit den ProzeSkosten nach dem vollen Streitwert ihre wirtschaftliche Lage erheblich gefahrden wurde, so kann das Gericht auf ihren Antrag anordnen, daS die Verpflichtung dieser Partei zur Zahlung von Gerichtskosten sich nach einem ihrer Wirtschaftslage angepaSten Teil des Streitwerts bemiSt.

(2) Die Anordnung nach Absatz 1 hat zur Folge, daS die begunstigte Partei die Gebuhren ihres Rechtsanwalts ebenfalls nur nach diesem Teil des Streitwerts zu entrichten

hat. Soweit ihr Kosten des Rechtsstreits auferlegt werden oder soweit sie diese ubernimmt, hat sie die von dem Gegner entrichteten Gerichtsgebuhren und die Gebuhren seines Rechtsanwalts nur nach dem Teil des Streitwerts zu erstatten. Soweit die auSergerichtlichen Kosten dem Gegner auferlegt oder von ihm ubernommen werden, kann der Rechtsanwalt der begunstigten Partei seine Gebuhren von dem Gegner nach dem fur diesen geltenden Streitwert beitreiben.

(3) Der Antrag nach Absatz 1 kann vor der Geschaftsstelle des Gerichts zur Niederschrift erklart werden. Er ist vor der Verhandlung zur Hauptsache zu stellen. Danach ist er nur zulassig, wenn der angenommene oder festgesetzte Streitwert spater durch das Gericht heraufgesetzt wird. Vor der Entscheidung uber den Antrag ist der Gegner zu horen.

Teil 8

Straf- und BuSgeldvorschriften, Beschlagnahme bei der Einfuhr und Ausfuhr

Abschnitt 1

Straf- und BuSgeldvorschriften

§ 143 Strafbare Kennzeichenverletzung

(1) Wer im geschaftlichen Verkehr widerrechtlich

1. entgegen § 14 Abs. 2 Nr. 1 oder 2 ein Zeichen benutzt,

2. entgegen § 14 Abs. 2 Nr. 3 ein Zeichen in der Absicht benutzt, die Unterscheidungskraft oder die Wertschatzung einer bekannten Marke auszunutzen oder zu beeintrachtigen,

3. entgegen § 14 Abs. 4 Nr. 1 ein Zeichen anbringt oder entgegen § 14 Abs. 4 Nr. 2 oder 3 eine Aufmachung oder Verpackung oder ein Kennzeichnungsmittel anbietet, in den Verkehr bringt, besitzt, einfuhrt oder ausfuhrt, soweit Dritten die Benutzung des Zeichens

a) nach § 14 Abs. 2 Nr. 1 oder 2 untersagt ware oder

b) nach § 14 Abs. 2 Nr. 3 untersagt ware und die Handlung in der Absicht vorgenommen wird, die Ausnutzung oder Beeintrachtigung der Unterscheidungskraft oder der Wertschatzung einer bekannten Marke zu ermoglichen,

4. entgegen § 15 Abs. 2 eine Bezeichnung oder ein Zeichen benutzt oder

5. entgegen § 15 Abs. 3 eine Bezeichnung oder ein Zeichen in der Absicht benutzt, die Unterscheidungskraft oder die Wertschatzung einer bekannten geschaftlichen Bezeichnung auszunutzen oder zu beeintrachtigen, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. (1a) (weggefallen)

(2) Handelt der Tater gewerbsmaSig, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu funf Jahren oder Geldstrafe.

(3) Der Versuch ist strafbar.

(4) In den Fallen des Absatzes 1 wird die Tat nur auf Antrag verfolgt, es sei denn, daS die Strafverfolgungsbehorde wegen des besonderen offentlichen Interesses an der Strafverfolgung ein Einschreiten von Amts wegen fur geboten halt.

(5) Gegenstande, auf die sich die Straftat bezieht, konnen eingezogen werden. §

74a des Strafgesetzbuchs ist anzuwenden. Soweit den in § 18 bezeichneten Anspruchen auf Vernichtung im Verfahren nach den Vorschriften der StrafprozeSordnung uber die Entschadigung des Verletzten (§§ 403 bis 406c der StrafprozeSordnung) stattgegeben wird, sind die Vorschriften uber die Einziehung nicht anzuwenden.

(6) Wird auf Strafe erkannt, so ist, wenn der Verletzte es beantragt und ein berechtigtes Interesse daran dartut, anzuordnen, daS die Verurteilung auf Verlangen offentlich bekanntgemacht wird. Die Art der Bekanntmachung ist im Urteil zu bestimmen.

(7) (weggefallen)

§ 143a Strafbare Verletzung der Gemeinschaftsmarke

(1) Wer die Rechte des Inhabers einer Gemeinschaftsmarke nach Artikel 9 Absatz 1 Satz 2 der Verordnung (EG) Nr. 207/2009 des Rates vom 26. Februar 2009 uber die Gemeinschaftsmarke (kodifiz ierte Fassung) (ABl. L 78 vom 24.3.2009, S. 1) verletzt, indem er trotz eines Verbotes und ohne Zustimmung des Markeninhabers im geschaftlichen Verkehr

1. ein mit der Gemeinschaftsmarke identisches Zeichen fur Waren oder Dienstleistungen benutzt, die mit denjenigen identisch sind, fur die sie eingetragen ist,

2. ein Zeichen benutzt, wenn wegen der Identitat oder Ahnlichkeit des Zeichens mit der Gemeinschaftsmarke und der Identitat oder Ahnlichkeit der durch die Gemeinschaftsmarke und das Zeichen erfassten Waren oder Dienstleistungen fur das Publikum die Gefahr von Verwechslungen besteht, einschlieSlich der Gefahr, dass das Zeichen mit der Marke gedanklich in Verbindung gebracht wird, oder

3. ein mit der Gemeinschaftsmarke identisches Zeichen oder ein ahnliches Zeichen fur Waren oder Dienstleistungen benutzt, die nicht denen ahnlich sind, fur die die Gemeinschaftsmarke eingetragen ist, wenn diese in der Gemeinschaft bekannt ist und das Zeichen in der Absicht benutzt wird, die Unterscheidungskraft oder die Wertschatzung der Gemeinschaftsmarke ohne rechtfertigenden Grund in unlauterer Weise auszunutzen oder zu beeintrachtigen, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. (2) § 143 Abs. 2 bis 6 gilt entsprechend.

§ 144 Strafbare Benutzung geographischer Herkunftsangaben

(1) Wer im geschaftlichen Verkehr widerrechtlich eine geographische Herkunftsangabe, einen Namen, eine Angabe oder ein Zeichen

1. entgegen § 127 Abs. 1 oder 2, jeweils auch in Verbindung mit Abs. 4 oder einer Rechtsverordnung nach § 137 Abs. 1, benutzt oder

2. entgegen § 127 Abs. 3, auch in Verbindung mit Abs. 4, oder einer Rechtsverordnung nach § 137 Abs. 1, in der Absicht benutzt, den Ruf oder die Unterscheidungskraft einer geographischen Herkunftsangabe auszunutzen oder zu beeintrachtigen,

wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) Ebenso wird bestraft, wer entgegen Artikel 13 Abs. 1 Buchstabe a oder Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 510/2006 des Rates vom 20. Marz 2006 zum Schutz von geographischen Angaben und Ursprungsbezeichnungen fur Agrarerzeugnisse und Lebensmittel (ABl. EU Nr. L 93 S. 12) im geschaftlichen Verkehr

1. eine eingetragene Bezeichnung fur ein dort genanntes Erzeugnis verwendet oder

2. sich eine eingetragene Bezeichnung aneignet oder sie nachahmt.

(3) Der Versuch ist strafbar.

(4) Bei einer Verurteilung bestimmt das Gericht, daS die widerrechtliche Kennzeichnung der im Besitz des Verurteilten befindlichen Gegenstande beseitigt wird oder, wenn dies nicht moglich ist, die Gegenstande vernichtet werden.

(5) Wird auf Strafe erkannt, so ist, wenn das offentliche Interesse dies erfordert, anzuordnen, daS die Verurteilung offentlich bekanntgemacht wird. Die Art der Bekanntmachung ist im Urteil zu bestimmen.

(6) (weggefallen)

§ 145 BuSgeldvorschriften

(1) Ordnungswidrig handelt, wer im geschaftlichen Verkehr widerrechtlich in identischer oder nachgeahmter Form

1. ein Wappen, eine Flagge oder ein anderes staatliches Hoheitszeichen oder ein Wappen eines inlandischen Ortes oder eines inlandischen Gemeinde- oder weiteren Kommunalverbandes im Sinne des § 8 Abs. 2 Nr. 6,

2. ein amtliches Pruf- oder Gewahrzeichen im Sinne des § 8 Abs. 2 Nr. 7 oder

3. ein Kennzeichen, ein Siegel oder eine Bezeichnung im Sinne des § 8 Abs. 2 Nr. 8 zur Kennzeichnung von Waren oder Dienstleistungen benutzt.

(2) Ordnungswidrig handelt, wer vorsatzlich oder fahrlassig 1. entgegen § 134 Abs. 3, auch in Verbindung mit Abs. 4,

a) das Betreten von Geschaftsraumen, Grundstucken, Verkaufseinrichtungen oder Transportmitteln oder deren Besichtigung nicht gestattet,

b) die zu besichtigenden Agrarerzeugnisse oder Lebensmittel nicht so darlegt, daS die Besichtigung ordnungsgemaS vorgenommen werden kann,

c) die erforderliche Hilfe bei der Besichtigung nicht leistet,

d) Proben nicht entnehmen laSt,

e) geschaftliche Unterlagen nicht oder nicht vollstandig vorlegt oder nicht prufen laSt oder

f) eine Auskunft nicht, nicht richtig oder nicht vollstandig erteilt oder

2. einer nach § 139 Abs. 1 erlassenen Rechtsverordnung zuwiderhandelt, soweit sie fur einen bestimmten Tatbestand auf diese BuSgeldvorschrift verweist.

(3) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fallen des Absatzes 1 mit einer GeldbuSe bis zu zweitausendfunfhundert Euro und in den Fallen des Absatzes 2 mit einer GeldbuSe bis zu zehntausend Euro geahndet werden.

(4) In den Fallen des Absatzes 1 ist § 144 Abs. 4 entsprechend anzuwenden.

(5) Verwaltungsbehorde im Sinn des § 36 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes uber Ordnungswidrigkeiten ist in den Fallen des Absatzes 1 das Bundesamt fur Justiz.

Abschnitt 2

Beschlagnahme von Waren bei der Einfuhr und Ausfuhr

§ 146 Beschlagnahme bei der Verletzung von Kennzeichenrechten

(1) Waren, die widerrechtlich mit einer nach diesem Gesetz geschutzten Marke oder geschaftlichen Bezeichnung versehen sind, unterliegen, soweit nicht die Verordnung

(EG) Nr. 1383/2003 des Rates vom 22. Juli 2003 uber das Vorgehen der Zollbehorden gegen Waren, die im Verdacht stehen, bestimmte Rechte geistigen Eigentums zu verletzen, und die MaSnahmen gegenuber Waren, die erkanntermaSen derartige Rechte verletzen (ABl. EU Nr. L 196 S. 7), in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden ist, auf Antrag und gegen Sicherheitsleistung des Rechtsinhabers bei ihrer Einfuhr oder Ausfuhr der Beschlagnahme durch die Zollbehorde, sofern die Rechtsverletzung offensichtlich ist. Dies gilt fur den Verkehr mit anderen Mitgliedstaaten der Europaischen Union sowie mit den anderen Vertragsstaaten des Abkommens uber den Europaischen Wirtschaftsraum nur, soweit Kontrollen durch die Zollbehorden stattfinden.

(2) Ordnet die Zollbehorde die Beschlagnahme an, unterrichtet sie unverzuglich den Verfugungsberechtigten sowie den Antragsteller. Dem Antragsteller sind Herkunft, Menge und Lagerort der Waren sowie Name und Anschrift des Verfugungsberechtigten mitzuteilen. Das Brief- und Postgeheimnis (Artikel 10 des Grundgesetzes) wird insoweit eingeschrankt. Dem Antragsteller wird Gelegenheit gegeben, die Waren zu besichtigen, soweit hierdurch nicht in Geschafts- oder Betriebsgeheimnisse eingegriffen wird.

§ 147 Einziehung, Widerspruch, Aufhebung der Beschlagnahme

(1) Wird der Beschlagnahme nicht spatestens nach Ablauf von zwei Wochen nach Zustellung der Mitteilung nach § 146 Abs. 2 Satz 1 widersprochen, ordnet die Zollbehorde die Einziehung der beschlagnahmten Waren an.

(2) Widerspricht der Verfugungsberechtigte der Beschlagnahme, unterrichtet die Zollbehorde hiervon unverzuglich den Antragsteller. Dieser hat gegenuber der Zollbehorde unverzuglich zu erklaren, ob er den Antrag nach § 146 Abs. 1 in bezug auf die beschlagnahmten Waren aufrechterhalt.

(3) Nimmt der Antragsteller den Antrag zuruck, hebt die Zollbehorde die Beschlagnahme unverzuglich auf. Halt der Antragsteller den Antrag aufrecht und legt er eine vollziehbare gerichtliche Entscheidung vor, die die Verwahrung der beschlagnahmten Waren oder eine Verfugungsbeschrankung anordnet, trifft die Zollbehorde die erforderlichen MaSnahmen.

(4) Liegen die Falle des Absatzes 3 nicht vor, hebt die Zollbehorde die Beschlagnahme nach Ablauf von zwei Wochen nach Zustellung der Mitteilung an den Antragsteller nach Absatz 2 auf. Weist der Antragsteller nach, daS die gerichtliche Entscheidung nach Absatz 3 Satz 2 beantragt, ihm aber noch nicht zugegangen ist, wird die Beschlagnahme fur langstens zwei weitere Wochen aufrechterhalten.

§ 148 Zustandigkeiten, Rechtsmittel

(1) Der Antrag nach § 146 Abs. 1 ist bei der Bundesfinanzdirektion zu stellen und hat Wirkung fur ein Jahr, sofern keine kurzere Geltungsdauer beantragt wird. Der Antrag kann wiederholt werden.

(2) Fur die mit dem Antrag verbundenen Amtshandlungen werden vom Antragsteller Kosten nach MaSgabe des § 178 der Abgabenordnung erhoben.

(3) Die Beschlagnahme und die Einziehung konnen mit den Rechtsmitteln angefochten werden, die im BuSgeldverfahren nach dem Gesetz uber Ordnungswidrigkeiten gegen die Beschlagnahme und Einziehung zulassig sind. Im Rechtsmittelverfahren ist der Antragsteller zu horen. Gegen die Entscheidung des Amtsgerichts ist die sofortige Beschwerde zulassig. Uber die sofortige Beschwerde entscheidet das Oberlandesgericht.

§ 149 Schadensersatz bei ungerechtfertigter Beschlagnahme

Erweist sich die Beschlagnahme als von Anfang an ungerechtfertigt und hat der Antragsteller den Antrag nach § 146 Abs. 1 in bezug auf die beschlagnahmten Waren aufrechterhalten oder sich nicht unverzuglich erklart (§ 147 Abs. 2 Satz 2), so ist er verpflichtet, den dem Verfugungsberechtigten durch die Beschlagnahme entstandenen Schaden zu ersetzen.

§ 150 Verfahren nach der Verordnung (EG) Nr. 1383/2003

(1) Setzt die zustandige Zollbehorde nach Artikel 9 der Verordnung (EG) Nr. 1383/2003 die Uberlassung der Waren aus oder halt diese zuruck, unterrichtet sie davon unverzuglich den Rechtsinhaber sowie den Anmelder oder den Besitzer oder den Eigentumer der Waren.

(2) Im Fall des Absatzes 1 kann der Rechtsinhaber beantragen, die Waren in dem nachstehend beschriebenen vereinfachten Verfahren im Sinn des Artikels 11 der Verordnung (EG) Nr. 1383/2003 vernichten zu lassen.

(3) Der Antrag muss bei der Zollbehorde innerhalb von zehn Arbeitstagen oder im Fall leicht verderblicher Waren innerhalb von drei Arbeitstagen nach Zugang der Unterrichtung nach Absatz 1 schriftlich gestellt werden. Er muss die Mitteilung enthalten, dass die Waren, die Gegenstand des Verfahrens sind, ein nach diesem Gesetz geschutztes Recht verletzen. Die schriftliche Zustimmung des Anmelders, des Besitzers oder des Eigentumers der Waren zu ihrer Vernichtung ist beizufugen. Abweichend von Satz 3 kann der Anmelder, der Besitzer oder der Eigentumer die schriftliche Erklarung, ob er einer Vernichtung zustimmt oder nicht, unmittelbar gegenuber der Zollbehorde abgeben. Die in Satz 1 genannte Frist kann vor Ablauf auf Antrag des Rechtsinhabers um zehn Arbeitstage verlangert werden.

(4) Die Zustimmung zur Vernichtung gilt als erteilt, wenn der Anmelder, der Besitzer oder der Eigentumer der Waren einer Vernichtung nicht innerhalb von zehn Arbeitstagen oder im Fall leicht verderblicher Waren innerhalb von drei Arbeitstagen nach Zugang der Unterrichtung nach Absatz 1 widerspricht. Auf diesen Umstand ist in der Unterrichtung nach Absatz 1 hinzuweisen.

(5) Die Vernichtung der Waren erfolgt auf Kosten und Verantwortung des Rechtsinhabers.

(6) Die Zollstelle kann die organisatorische Abwicklung der Vernichtung ubernehmen. Absatz 5 bleibt unberuhrt.

(7) Die Aufbewahrungsfrist nach Artikel 11 Abs. 1 zweiter Spiegelstrich der Verordnung (EG) Nr. 1383/2003 betragt ein Jahr.

(8) Im Ubrigen gelten die §§ 146 bis 149 entsprechend, soweit nicht die Verordnung (EG) Nr. 1383/2003 Bestimmungen enthalt, die dem entgegenstehen.

§ 151 Verfahren nach deutschem Recht bei geographischen Herkunftsangaben

(1) Waren, die widerrechtlich mit einer nach diesem Gesetz oder nach Rechtsvorschriften der Europaischen Gemeinschaft geschutzten geographischen Herkunftsangabe versehen sind, unterliegen, soweit nicht die Verordnung (EG) Nr. 1383/2003 anzuwenden ist, bei ihrer Einfuhr, Ausfuhr oder Durchfuhr der Beschlagnahme zum Zwecke der Beseitigung der widerrechtlichen Kennzeichnung, sofern die Rechtsverletzung offensichtlich ist. Dies gilt fur den Verkehr mit anderen Mitgliedstaaten der Europaischen Union sowie mit den anderen Vertragsstaaten des Abkommens uber den Europaischen Wirtschaftsraum nur, soweit Kontrollen durch die Zollbehorden stattfinden.

(2) Die Beschlagnahme wird durch die Zollbehorde vorgenommen. Die Zollbehorde ordnet auch die zur Beseitigung der widerrechtlichen Kennzeichnung erforderlichen MaSnahmen an.

(3) Wird den Anordnungen der Zollbehorde nicht entsprochen oder ist die Beseitigung untunlich, ordnet die Zollbehorde die Einziehung der Waren an.

(4) Die Beschlagnahme und die Einziehung konnen mit den Rechtsmitteln angefochten werden, die im BuSgeldverfahren nach dem Gesetz uber Ordnungswidrigkeiten gegen die Beschlagnahme und Einziehung zulassig sind. Gegen die Entscheidung des Amtsgerichts ist die sofortige Beschwerde zulassig. Uber die sofortige Beschwerde entscheidet das Oberlandesgericht.

Teil 9

Ubergangsvorschriften

§ 152 Anwendung dieses Gesetzes

Die Vorschriften dieses Gesetzes finden, soweit nachfolgend nichts anderes bestimmt ist, auch auf Marken, die vor dem 1. Januar 1995 angemeldet oder eingetragen oder durch Benutzung im geschaftlichen Verkehr oder durch notorische Bekanntheit erworben worden sind, und auf geschaftliche Bezeichnungen Anwendung, die vor dem 1. Januar 1995 nach den bis dahin geltenden Vorschriften geschutzt waren.

§ 153 Schranken fur die Geltendmachung von Verletzungsanspruchen

(1) Standen dem Inhaber einer vor dem 1. Januar 1995 eingetragenen oder durch Benutzung oder notorische Bekanntheit erworbenen Marke oder einer geschaftlichen Bezeichnung nach den bis dahin geltenden Vorschriften gegen die Benutzung der Marke, der geschaftlichen Bezeichnung oder eines ubereinstimmenden Zeichens keine Anspruche wegen Verletzung zu, so konnen die Rechte aus der Marke oder aus der geschaftlichen Bezeichnung nach diesem Gesetz nicht gegen die Weiterbenutzung dieser Marke, dieser geschaftlichen Bezeichnung oder dieses Zeichens geltend gemacht werden.

(2) Auf Anspruche des Inhabers einer vor dem 1. Januar 1995 eingetragenen oder durch Benutzung oder notorische Bekanntheit erworbenen Marke oder einer geschaftlichen Bezeichnung ist § 21 mit der MaSgabe anzuwenden, daS die in § 21 Abs. 1 und 2 vorgesehene Frist von funf Jahren mit dem 1. Januar 1995 zu laufen beginnt.

§ 154 Dingliche Rechte, Zwangsvollstreckung, Konkursverfahren

(1) Ist vor dem 1. Januar 1995 an dem durch die Anmeldung oder Eintragung einer Marke begrundeten Recht ein dingliches Recht begrundet worden oder war das durch die Anmeldung oder Eintragung begrundete Recht Gegenstand von MaSnahmen der Zwangsvollstreckung, so konnen diese Rechte oder MaSnahmen nach § 29 Abs. 2 in das Register eingetragen werden.

(2) Absatz 1 ist entsprechend anzuwenden, wenn das durch die Anmeldung oder Eintragung einer Marke begrundete Recht durch ein Konkursverfahren erfaSt worden ist.

§ 155 Lizenzen

Auf vor dem 1. Januar 1995 an dem durch die Anmeldung oder Eintragung, durch die Benutzung oder durch die notorische Bekanntheit einer Marke begrundeten Recht erteilte Lizenzen ist § 30 mit der MaSgabe anzuwenden, daS diesen Lizenzen die Wirkung des § 30 Abs. 5 nur insoweit zugute kommt, als es sich um nach dem 1. Januar 1995 eingetretene Rechtsubergange oder an Dritte erteilte Lizenzen handelt.

§ 156 Prufung angemeldeter Marken auf absolute Schutzhindernisse

Ist vor dem 1. Januar 1995 ein Zeichen angemeldet worden, das nach den bis dahin geltenden Vorschriften aus vom Patentamt von Amts wegen zu berucksichtigenden Grunden von der Eintragung ausgeschlossen war, das aber nach § 3, 7, 8 oder 10 dieses Gesetzes nicht von der Eintragung ausgeschlossen ist, so sind die Vorschriften dieses Gesetzes mit der MaSgabe anzuwenden, daS die Anmeldung als am 1. Januar 1995 eingereicht gilt und daS, ungeachtet des ursprunglichen Anmeldetags und einer etwa in Anspruch genommenen Prioritat, der 1. Januar 1995 fur die Bestimmung des Zeitrangs im Sinne des § 6 Abs. 2 maSgeblich ist.

Kommt das Patentamt bei der Prufung des angemeldeten Zeichens zu dem Ergebnis, daS die Voraussetzungen des Absatzes 1 gegeben sind, so teilt es dies dem Anmelder mit.

Teilt der Anmelder dem Patentamt innerhalb einer Frist von zwei Monaten nach Zustellung der Mitteilung nach Absatz 2 mit, daS er mit der Verschiebung des Zeitrangs im Sinne des Absatzes 1 einverstanden ist, wird die Anmeldung des Zeichens als Anmeldung einer Marke nach diesem Gesetz weiterbehandelt.

Teilt der Anmelder dem Patentamt mit, daS er mit einer Verschiebung des Zeitrangs im Sinne des Absatzes 1 nicht einverstanden ist oder gibt er innerhalb der Frist des Absatzes 3 keine Erklarung ab, so weist das Patentamt die Anmeldung zuruck.

Der Anmelder kann die Erklarung nach Absatz 3 auch noch in einem

Erinnerungsverfahren, einem Beschwerdeverfahren oder in einem Rechtsbeschwerdeverfahren uber die Zuruckweisung der Anmeldung abgeben, das am 1. Januar 1995 anhangig ist. Die Absatze 2 bis 4 sind entsprechend anzuwenden.

§ 157 Bekanntmachung und Eintragung

Ist vor dem 1. Januar 1995 die Bekanntmachung einer Anmeldung nach § 5 Abs. 1 des Warenzeichengesetzes beschlossen worden, ist die Anmeldung aber noch nicht nach § 5 Abs. 2 des Warenzeichengesetzes bekanntgemacht worden, so wird die Marke ohne vorherige Bekanntmachung nach § 41 in das Register eingetragen. Ist fur einen nach dem BeschluS der Bekanntmachung gestellten Antrag auf beschleunigte Eintragung die in § 6a Abs. 2 des Warenzeichengesetzes vorgesehene Gebuhr bereits gezahlt worden, wird sie von Amts wegen erstattet.

§ 158 Widerspruchsverfahren

(1) Ist vor dem 1. Januar 1995 die Anmeldung einer Marke nach § 5 Abs. 2 des Warenzeichengesetzes oder die Eintragung einer Marke nach § 6a Abs. 3 des Warenzeichengesetzes in Verbindung mit § 5 Abs. 2 des Warenzeichengesetzes bekanntgemacht worden, so konnen Widerspruche innerhalb der Frist des § 5 Abs. 4 des Warenzeichengesetzes sowohl auf die Widerspruchsgrunde des § 5 Abs. 4 des Warenzeichengesetzes als auch auf die Widerspruchsgrunde des § 42 Abs. 2 gestutzt werden. Wird innerhalb der Frist des § 5 Abs. 4 des Warenzeichengesetzes Widerspruch nicht erhoben, so wird, soweit es sich nicht um eine nach § 6a Abs. 1 des Warenzeichengesetzes eingetragene Marke handelt, die Marke nach § 41 in das Register eingetragen. Ein Widerspruch nach § 42 findet gegen eine solche Eintragung nicht statt.

(2) Ist vor dem 1. Januar 1995 ein Widerspruch gemaS § 5 Abs. 4 des Warenzeichengesetzes gegen die Eintragung einer nach § 5 Abs. 2 des Warenzeichengesetzes bekanntgemachten oder einer nach § 6a Abs. 1 des Warenzeichengesetzes eingetragenen Marke erhoben worden oder wird nach dem 1. Januar 1995 ein Widerspruch nach Absatz 1 erhoben, so sind die Widerspruchsgrunde des § 5 Abs. 4 Nr. 2 und 3 des Warenzeichengesetzes, soweit der Widerspruch darauf gestutzt worden ist, weiterhin anzuwenden. Ist der Widerspruch auf § 5 Abs. 4 Nr. 1 des Warenzeichengesetzes gestutzt worden, ist anstelle dieser Bestimmung die Bestimmung des § 42 Abs. 2 Nr. 1 anzuwenden.

(3) Ist in einem Verfahren uber einen Widerspruch, der vor dem 1. Januar 1995 erhoben worden ist, die Benutzung der Marke, aufgrund deren Widerspruch erhoben worden ist, bestritten worden oder wird die Benutzung in einem solchen Widerspruchsverfahren bestritten, so ist anstelle des § 5 Abs. 7 des Warenzeichengesetzes § 43 Abs. 1 entsprechend anzuwenden. Satz 1 gilt fur das Beschwerdeverfahren vor dem Patentgericht auch dann, wenn ein solches Verfahren am 1. Januar 1995 anhangig ist. Satz 1 gilt nicht fur Rechtsbeschwerden, die am 1. Januar 1995 anhangig sind.

(4) Wird der Widerspruch zuruckgewiesen, so wird, soweit es sich nicht um eine nach § 6a Abs. 1 des Warenzeichengesetzes eingetragene Marke handelt, die Marke nach § 41 in das Register eingetragen. Ein Widerspruch nach § 42 findet gegen eine solche Eintragung nicht statt.

(5) Wird dem Widerspruch gegen eine nach § 5 Abs. 2 des Warenzeichengesetzes bekanntgemachte Anmeldung stattgegeben, so wird die Eintragung versagt. Wird dem Widerspruch gegen eine nach § 6a Abs. 1 des Warenzeichengesetzes eingetragene Marke stattgegeben, so wird die Eintragung nach § 43 Abs. 2 Satz 1 geloscht.

(6) In den Fallen des Absatzes 1 Satz 2 und des Absatzes 4 Satz 1 findet eine Zuruckweisung der Anmeldung aus von Amts wegen zu berucksichtigenden Eintragungshindernissen nicht statt.

§ 159 Teilung einer Anmeldung

Auf die Teilung einer vor dem 1. Januar 1995 nach § 5 Abs. 2 des Warenzeichengesetzes bekanntgemachten Anmeldung ist § 40 mit der MaSgabe anzuwenden, daS die Teilung erst nach Ablauf der Widerspruchsfrist erklart werden kann und daS die Erklarung nur zulassig ist, wenn ein im Zeitpunkt ihrer Abgabe anhangiger Widerspruch sich nach der Teilung nur gegen einen der Teile der ursprunglichen Anmeldung richten wurde. Der Teil der ursprunglichen Anmeldung, gegen den sich kein Widerspruch richtet, wird nach § 41 in das Register eingetragen. Ein Widerspruch nach § 42 findet gegen eine solche Eintragung nicht statt.

§ 160 Schutzdauer und Verlangerung

Die Vorschriften dieses Gesetzes uber die Schutzdauer und die Verlangerung der Schutzdauer (§ 47) sind auch auf vor dem 1. Januar 1995 eingetragene Marken anzuwenden mit der MaSgabe, daS fur die Berechnung der Frist, innerhalb derer die Gebuhren fur die Verlangerung der Schutzdauer einer eingetragenen Marke wirksam vor Falligkeit gezahlt werden konnen, die Vorschriften des § 9 Abs. 2 des Warenzeichengesetzes weiterhin anzuwenden sind, wenn die Schutzdauer nach § 9 Abs. 2 des Warenzeichengesetzes vor dem 1. Januar 1995 ablauft.

§ 161 Loschung einer eingetragenen Marke wegen Verfalls

(1) Ist vor dem 1. Januar 1995 ein Antrag auf Loschung der Eintragung einer Marke nach § 11 Abs. 4 des Warenzeichengesetzes beim Patentamt gestellt worden und ist die Frist des § 11 Abs. 4 Satz 3 des Warenzeichengesetzes fur den Widerspruch gegen die Loschung am 1. Januar 1995 noch nicht abgelaufen, so betragt diese Frist zwei Monate.

(2) Ist vor dem 1. Januar 1995 eine Klage auf Loschung der Eintragung einer Marke nach § 11 Abs. 1 Nr. 3 oder 4 des Warenzeichengesetzes erhoben worden, so wird die Eintragung nur geloscht, wenn der Klage sowohl nach den bis dahin geltenden Vorschriften als auch nach den Vorschriften dieses Gesetzes stattzugeben ist.

§ 162 Loschung einer eingetragenen Marke wegen absoluter Schutzhindernisse

(1) Ist der Inhaber einer Marke vor dem 1. Januar 1995 benachrichtigt worden, daS die Eintragung der Marke nach § 10 Abs. 2 Nr. 2 des Warenzeichengesetzes geloscht werden soll, und ist die Frist des § 10 Abs. 3 Satz 2 des Warenzeichengesetzes fur den Widerspruch gegen die Loschung am 1. Januar 1995 noch nicht abgelaufen, so betragt diese Frist zwei Monate.

(2) Ist vor dem 1. Januar 1995 ein Verfahren von Amts wegen zur Loschung der Eintragung einer Marke wegen des Bestehens absoluter Schutzhindernisse nach § 10 Abs. 2 Nr. 2 des Warenzeichengesetzes eingeleitet worden oder ist vor diesem Zeitpunkt ein Antrag auf Loschung nach dieser Vorschrift gestellt worden, so wird die Eintragung nur geloscht, wenn die Marke sowohl nach den bis dahin geltenden Vorschriften als auch nach den Vorschriften dieses Gesetzes nicht schutzfahig ist. Dies gilt auch dann, wenn nach dem 1. Januar 1995 ein Verfahren nach § 54 zur Loschung der Eintragung einer Marke eingeleitet wird, die vor dem 1. Januar 1995 eingetragen worden ist.

§ 163 Loschung einer eingetragenen Marke wegen des Bestehens alterer Rechte

(1) Ist vor dem 1. Januar 1995 eine Klage auf Loschung der Eintragung einer Marke aufgrund einer fruher angemeldeten Marke nach § 11 Abs. 1 Nr. 1 des Warenzeichengesetzes oder aufgrund eines sonstigen alteren Rechts erhoben worden, so wird, soweit in Absatz 2 nichts anderes bestimmt ist, die Eintragung nur geloscht, wenn der Klage sowohl nach den bis dahin geltenden Vorschriften als auch nach den Vorschriften dieses Gesetzes stattzugeben ist. Dies gilt auch dann, wenn nach dem 1. Januar 1995 eine Klage nach § 55 auf Loschung der Eintragung einer Marke erhoben wird, die vor dem 1. Januar 1995 eingetragen worden ist.

(2) In den Fallen des Absatzes 1 Satz 1 ist § 51 Abs. 2 Satz 1 und 2 nicht anzuwenden. In den Fallen des Absatzes 1 Satz 2 ist § 51 Abs. 2 Satz 1 und 2 mit der MaSgabe anzuwenden, daS die Frist von funf Jahren mit dem 1. Januar 1995 zu laufen beginnt.

§ 164 (weggefallen)

§ 165 Ubergangsvorschriften

(1) Artikel 229 § 6 des Einfuhrungsgesetzes zum Burgerlichen Gesetzbuche findet mit der MaSgabe entsprechende Anwendung, dass § 20 in der bis zum 1. Januar 2002 geltenden Fassung den Vorschriften des Burgerlichen Gesetzbuchs uber die Verjahrung in der bis zum 1. Januar 2002 geltenden Fassung gleichgestellt ist.

(2) Ist die Anmeldung vor dem 1. Oktober 2009 eingereicht worden, gilt fur den gegen die Eintragung erhobenen Widerspruch § 42 in der bis zum 1. Oktober 2009 geltenden Fassung.

(3) Fur Erinnerungen und Beschwerden, die vor dem 1. Oktober 2009 eingelegt worden sind, gelten die §§ 64 und 66 in der bis zum 1. Oktober 2009 geltenden Fassung. Fur mehrseitige Verfahren, bei denen von einem Beteiligten Erinnerung und von einem anderen Beteiligten Beschwerde eingelegt worden ist, ist fur die Anwendbarkeit der genannten Vorschriften der Tag der Einlegung der Beschwerde maSgebend.