Patentgesetz (2009)

Ausfertigungsdatum: 05.05.1936 Vollzitat:

“Patentgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. Dezember 1980 (BGBl. 1981 I S. 1), das durch Artikel 1 des Gesetzes vom 31. Juli 2009 (BGBl. I S. 2521) geandert worden ist”

Stand: Neugefasst durch Bek. v. 16.12.1980;

zuletzt geandert durch Art. 83a G v. Hinweis: Anderung durch Art. 1 G v. 31.7.2009

FuSnote 1981 I 1; 17.12.2008 I 2586

I 2521 (Nr. 50) noch nicht berucksichtigt

 

Textnachweis Geltung ab: 1.1.1981 Amtlicher Hinweis des Normgebers auf EG-Recht: Umsetzung der

EGRL 44/98 (CELEX: 398L0044) vgl. G v. 21.1.2005 I 146

Erster Abschnitt

Das Patent

§ 1

(1) Patente werden fur Erfindungen auf allen Gebieten der Technik erteilt, sofern sie neu sind, auf einer erfinderischen Tatigkeit beruhen und gewerblich anwendbar sind.

(2) Patente werden fur Erfindungen im Sinne von Absatz 1 auch dann erteilt, wenn sie ein Erzeugnis, das aus biologischem Material besteht oder dieses enthalt, oder wenn sie ein Verfahren, mit dem biologisches Material hergestellt oder bearbeitet wird oder bei dem es verwendet wird, zum Gegenstand haben. Biologisches Material, das mit Hilfe eines technischen Verfahrens aus seiner naturlichen Umgebung isoliert oder hergestellt wird, kann auch dann Gegenstand einer Erfindung sein, wenn es in der Natur schon vorhanden war.

(3) Als Erfindungen im Sinne des Absatzes 1 werden insbesondere nicht angesehen:

1. Entdeckungen sowie wissenschaftliche Theorien und mathematische Methoden;

2. asthetische Formschopfungen;

3. Plane, Regeln und Verfahren fur gedankliche Tatigkeiten, fur Spiele oder fur geschaftliche Tatigkeiten sowie Programme fur Datenverarbeitungsanlagen;

4. die Wiedergabe von Informationen.

(4) Absatz 3 steht der Patentfahigkeit nur insoweit entgegen, als fur die genannten Gegenstande oder Tatigkeiten als solche Schutz begehrt wird.

§ 1a

(1) Der menschliche Korper in den einzelnen Phasen seiner Entstehung und Entwicklung, einschlieSlich der Keimzellen, sowie die bloSe Entdeckung eines seiner Bestandteile, einschlieSlich der Sequenz oder Teilsequenz eines Gens, konnen keine patentierbaren Erfindungen sein.

(2) Ein isolierter Bestandteil des menschlichen Korpers oder ein auf andere Weise durch ein technisches Verfahren gewonnener Bestandteil, einschlieSlich der Sequenz oder Teilsequenz eines Gens, kann eine patentierbare Erfindung sein, selbst wenn der Aufbau dieses Bestandteils mit dem Aufbau eines naturlichen Bestandteils identisch ist.

(3) Die gewerbliche Anwendbarkeit einer Sequenz oder Teilsequenz eines Gens muss in der Anmeldung konkret unter Angabe der von der Sequenz oder Teilsequenz erfullten Funktion beschrieben werden.

(4) Ist Gegenstand der Erfindung eine Sequenz oder Teilsequenz eines Gens, deren Aufbau mit dem Aufbau einer naturlichen Sequenz oder Teilsequenz eines menschlichen Gens ubereinstimmt, so ist deren Verwendung, fur die die gewerbliche Anwendbarkeit nach Absatz 3 konkret beschrieben ist, in den Patentanspruch aufzunehmen.

§ 2

(1) Fur Erfindungen, deren gewerbliche Verwertung gegen die offentliche Ordnung oder die guten Sitten verstoSen wurde, werden keine Patente erteilt; ein solcher VerstoS kann nicht allein aus der Tatsache hergeleitet werden, dass die Verwertung durch Gesetz oder Verwaltungsvorschrift verboten ist.

(2) Insbesondere werden Patente nicht erteilt fur

1. Verfahren zum Klonen von menschlichen Lebewesen;

2. Verfahren zur Veranderung der genetischen Identitat der Keimbahn des menschlichen Lebewesens;

3. die Verwendung von menschlichen Embryonen zu industriellen oder kommerziellen Zwecken;

4. Verfahren zur Veranderung der genetischen Identitat von Tieren, die geeignet sind, Leiden dieser Tiere ohne wesentlichen medizinischen Nutzen fur den Menschen oder das Tier zu verursachen, sowie die mit Hilfe solcher Verfahren erzeugten Tiere.

Bei der Anwendung der Nummern 1 bis 3 sind die entsprechenden Vorschriften des Embryonenschutzgesetzes maSgeblich.

§ 2a

(1) Patente werden nicht erteilt fur

1. Pflanzensorten und Tierrassen sowie im Wesentlichen biologische Verfahren zur Zuchtung von Pflanzen und Tieren;

2. Verfahren zur chirurgischen oder therapeutischen Behandlung des menschlichen oder tierischen Korpers und Diagnostizierverfahren, die am menschlichen oder tierischen Korper vorgenommen werden. Dies gilt nicht fur Erzeugnisse, insbesondere Stoffe oder Stoffgemische, zur Anwendung in einem der vorstehend genannten Verfahren.

(2) Patente konnen erteilt werden fur Erfindungen,

1. deren Gegenstand Pflanzen oder Tiere sind, wenn die Ausfuhrung der Erfindung technisch nicht auf eine bestimmte Pflanzensorte oder Tierrasse beschrankt ist;

2. die ein mikrobiologisches oder ein sonstiges technisches Verfahren oder ein durch ein solches Verfahren gewonnenes Erzeugnis zum Gegenstand haben, sofern es sich dabei nicht um eine Pflanzensorte oder Tierrasse handelt.

§ 1a Abs. 3 gilt entsprechend.

(3) Im Sinne dieses Gesetzes bedeuten:

1. “biologisches Material” ein Material, das genetische Informationen enthalt und sich selbst reproduzieren oder in einem biologischen System reproduziert werden kann;

2. “mikrobiologisches Verfahren” ein Verfahren, bei dem mikrobiologisches Material verwendet, ein Eingriff in mikrobiologisches Material durchgefuhrt oder mikrobiologisches Material hervorgebracht wird;

3. “im Wesentlichen biologisches Verfahren” ein Verfahren zur Zuchtung von Pflanzen oder Tieren, das vollstandig auf naturlichen Phanomenen wie Kreuzung oder Selektion beruht;

4. “Pflanzensorte” eine Sorte im Sinne der Definition der Verordnung (EG) Nr. 2100/94 des Rates vom 27. Juli 1994 uber den gemeinschaftlichen Sortenschutz (ABl. EG Nr. L 227 S. 1) in der jeweils geltenden Fassung.

§ 3

(1) Eine Erfindung gilt als neu, wenn sie nicht zum Stand der Technik gehort. Der Stand der Technik umfaSt alle Kenntnisse, die vor dem fur den Zeitrang der Anmeldung maSgeblichen Tag durch schriftliche oder mundliche Beschreibung, durch Benutzung oder in sonstiger Weise der Offentlichkeit zuganglich gemacht worden sind.

(2) Als Stand der Technik gilt auch der Inhalt folgender Patentanmeldungen mit alterem Zeitrang, die erst an oder nach dem fur den Zeitrang der jungeren Anmeldung maSgeblichen Tag der Offentlichkeit zuganglich gemacht worden sind:

1. der nationalen Anmeldungen in der beim Deutschen Patentamt ursprunglich eingereichten Fassung;

2. der europaischen Anmeldungen in der bei der zustandigen Behorde ursprunglich eingereichten Fassung, wenn mit der Anmeldung fur die Bundesrepublik Deutschland Schutz begehrt wird und die Benennungsgebuhr fur die Bundesrepublik Deutschland nach Artikel 79 Abs. 2 des Europaischen Patentubereinkommens gezahlt ist und, wenn es sich um eine Euro-PCT-Anmeldung (Artikel 153 Abs. 2 des Europaischen Patentubereinkommens) handelt, die in Artikel 153 Abs. 5 des Europaischen Patentubereinkommens genannten Voraussetzungen erfullt sind;

3. der internationalen Anmeldungen nach dem Patentzusammenarbeitsvertrag in der beim Anmeldeamt ursprunglich eingereichten Fassung, wenn fur die Anmeldung das Deutsche Patentamt Bestimmungsamt ist.

Beruht der altere Zeitrang einer Anmeldung auf der Inanspruchnahme der Prioritat einer Voranmeldung, so ist Satz 1 nur insoweit anzuwenden, als die danach maSgebliche Fassung nicht uber die Fassung der Voranmeldung hinausgeht. Patentanmeldungen nach Satz 1 Nr. 1, fur die eine Anordnung nach § 50 Abs. 1 oder Abs. 4 erlassen worden ist, gelten vom Ablauf des achtzehnten Monats nach ihrer Einreichung an als der Offentlichkeit zuganglich gemacht.

(3) Gehoren Stoffe oder Stoffgemische zum Stand der Technik, so wird ihre Patentfahigkeit durch die Absatze 1 und 2 nicht ausgeschlossen, sofern sie zur Anwendung in einem der in § 2a Abs. 1 Nr. 2 genannten Verfahren bestimmt sind und ihre Anwendung zu einem dieser Verfahren nicht zum Stand der Technik gehort.

(4) Ebenso wenig wird die Patentfahigkeit der in Absatz 3 genannten Stoffe oder Stoffgemische zur spezifischen Anwendung in einem der in § 2a Abs. 1 Nr. 2 genannten

Verfahren durch die Absatze 1 und 2 ausgeschlossen, wenn diese Anwendung nicht zum Stand der Technik gehort.

(5) Fur die Anwendung der Absatze 1 und 2 bleibt eine Offenbarung der Erfindung auSer Betracht, wenn sie nicht fruher als sechs Monate vor Einreichung der Anmeldung erfolgt ist und unmittelbar oder mittelbar zuruckgeht

1. auf einen offensichtlichen MiSbrauch zum Nachteil des Anmelders oder seines Rechtsvorgangers oder

2. auf die Tatsache, daS der Anmelder oder sein Rechtsvorganger die Erfindung auf amtlichen oder amtlich anerkannten Ausstellungen im Sinne des am 22. November 1928 in Paris unterzeichneten Abkommens uber internationale Ausstellungen zur Schau gestellt hat.

Satz 1 Nr. 2 ist nur anzuwenden, wenn der Anmelder bei Einreichung der Anmeldung angibt, daS die Erfindung tatsachlich zur Schau gestellt worden ist und er innerhalb von vier Monaten nach der Einreichung hieruber eine Bescheinigung einreicht. Die in Satz 1 Nr. 2 bezeichneten Ausstellungen werden vom Bundesminister der Justiz im Bundesgesetzblatt bekanntgemacht.

§ 4

Eine Erfindung gilt als auf einer erfinderischen Tatigkeit beruhend, wenn sie sich fur den Fachmann nicht in naheliegender Weise aus dem Stand der Technik ergibt. Gehoren zum Stand der Technik auch Unterlagen im Sinne des § 3 Abs. 2, so werden diese bei der Beurteilung der erfinderischen Tatigkeit nicht in Betracht gezogen.

§ 5

Eine Erfindung gilt als gewerblich anwendbar, wenn ihr Gegenstand auf irgendeinem gewerblichen Gebiet einschlieSlich der Landwirtschaft hergestellt oder benutzt werden kann.

§ 6

Das Recht auf das Patent hat der Erfinder oder sein Rechtsnachfolger. Haben mehrere gemeinsam eine Erfindung gemacht, so steht ihnen das Recht auf das Patent gemeinschaftlich zu. Haben mehrere die Erfindung unabhangig voneinander gemacht, so steht das Recht dem zu, der die Erfindung zuerst beim Patentamt angemeldet hat.

§ 7

(1) Damit die sachliche Prufung der Patentanmeldung durch die Feststellung des Erfinders nicht verzogert wird, gilt im Verfahren vor dem Patentamt der Anmelder als berechtigt, die Erteilung des Patents zu verlangen.

(2) Wird ein Patent auf Grund eines auf widerrechtliche Entnahme (§ 21 Abs. 1 Nr. 3) gestutzten Einspruchs widerrufen oder fuhrt der Einspruch zum Verzicht auf das Patent, so kann der Einsprechende innerhalb eines Monats nach der amtlichen Mitteilung hieruber die Erfindung selbst anmelden und die Prioritat des fruheren Patents in Anspruch nehmen.

§ 8

Der Berechtigte, dessen Erfindung von einem Nichtberechtigten angemeldet ist, oder der durch widerrechtliche Entnahme Verletzte kann vom Patentsucher verlangen, daS ihm der Anspruch auf Erteilung des Patents abgetreten wird. Hat die Anmeldung bereits zum Patent gefuhrt, so kann er vom Patentinhaber die Ubertragung des Patents verlangen. Der Anspruch kann vorbehaltlich der Satze 4 und 5 nur innerhalb einer Frist von zwei Jahren nach der Veroffentlichung der Erteilung des Patents (§ 58 Abs. 1) durch Klage geltend gemacht werden. Hat der Verletzte Einspruch wegen widerrechtlicher Entnahme (§ 21 Abs. 1 Nr. 3) erhoben, so kann er die Klage noch innerhalb eines Jahres nach rechtskraftigem AbschluS des Einspruchsverfahrens erheben. Die Satze 3 und 4 sind nicht anzuwenden, wenn der Patentinhaber beim Erwerb des Patents nicht in gutem Glauben war.

Das Patent hat die Wirkung, dass allein der Patentinhaber befugt ist, die patentierte Erfindung im Rahmen des geltenden Rechts zu benutzen. Jedem Dritten ist es verboten, ohne seine Zustimmung

ein Erzeugnis, das Gegenstand des Patents ist, herzustellen, anzubieten, in Verkehr zu bringen oder zu gebrauchen oder zu den genannten Zwecken entweder einzufuhren oder zu besitzen;

ein Verfahren, das Gegenstand des Patents ist, anzuwenden oder, wenn der Dritte weiS oder es auf Grund der Umstande offensichtlich ist, daS die Anwendung des Verfahrens ohne Zustimmung des Patentinhabers verboten ist, zur Anwendung im Geltungsbereich dieses Gesetzes anzubieten;

das durch ein Verfahren, das Gegenstand des Patents ist, unmittelbar hergestellte Erzeugnis anzubieten, in Verkehr zu bringen oder zu gebrauchen oder zu den genannten Zwecken entweder einzufuhren oder zu besitzen.

§ 9a

(1) Betrifft das Patent biologisches Material, das auf Grund einer Erfindung mit bestimmten Eigenschaften ausgestattet ist, so erstrecken sich die Wirkungen von § 9 auf jedes biologische Material, das aus diesem biologischen Material durch generative oder vegetative Vermehrung in gleicher oder abweichender Form gewonnen wird und mit denselben Eigenschaften ausgestattet ist.

(2) Betrifft das Patent ein Verfahren, das es ermoglicht, biologisches Material zu gewinnen, das auf Grund einer Erfindung mit bestimmten Eigenschaften ausgestattet ist, so erstrecken sich die Wirkungen von § 9 auf das mit diesem Verfahren unmittelbar gewonnene biologische Material und jedes andere mit denselben Eigenschaften ausgestattete biologische Material, das durch generative oder vegetative Vermehrung in gleicher oder abweichender Form aus dem unmittelbar gewonnenen Material gewonnen wird.

(3) Betrifft das Patent ein Erzeugnis, das auf Grund einer Erfindung aus einer genetischen Information besteht oder sie enthalt, so erstrecken sich die Wirkungen von § 9 auf jedes Material, in das dieses Erzeugnis Eingang findet und in dem die genetische Information enthalten ist und ihre Funktion erfullt. § 1a Abs. 1 bleibt unberuhrt.

§ 9b

Bringt der Patentinhaber oder mit seiner Zustimmung ein Dritter biologisches Material, das auf Grund der Erfindung mit bestimmten Eigenschaften ausgestattet ist, im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaates der Europaischen Union oder in einem Vertragsstaat des Abkommens uber den Europaischen Wirtschaftsraum in Verkehr und wird aus diesem biologischen Material durch generative oder vegetative Vermehrung weiteres biologisches Material gewonnen, so treten die Wirkungen von § 9 nicht ein, wenn die Vermehrung des biologischen Materials der Zweck war, zu dem es in den Verkehr gebracht wurde. Dies gilt nicht, wenn das auf diese Weise gewonnene Material anschlieSend fur eine weitere generative oder vegetative Vermehrung verwendet wird.

§ 9c

(1) Wird pflanzliches Vermehrungsmaterial durch den Patentinhaber oder mit dessen Zustimmung durch einen Dritten an einen Landwirt zum Zweck des landwirtschaftlichen Anbaus in Verkehr gebracht, so darf dieser entgegen den §§ 9, 9a und 9b Satz 2 sein Erntegut fur die generative oder vegetative Vermehrung durch ihn selbst im eigenen Betrieb verwenden. Fur Bedingungen und AusmaS dieser Befugnis gelten Artikel 14 der Verordnung (EG) Nr. 2100/94 in seiner jeweils geltenden Fassung sowie die auf dessen Grundlage erlassenen Durchfuhrungsbestimmungen entsprechend. Soweit sich daraus Anspruche des Patentinhabers ergeben, sind diese entsprechend den auf Grund Artikel 14 Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 2100/94 erlassenen Durchfuhrungsbestimmungen geltend zu machen.

(2) Werden landwirtschaftliche Nutztiere oder tierisches Vermehrungsmaterial durch den Patentinhaber oder mit dessen Zustimmung durch einen Dritten an einen Landwirt in Verkehr gebracht, so darf der Landwirt die landwirtschaftlichen Nutztiere oder das tierische Vermehrungsmaterial entgegen den §§ 9, 9a und 9b Satz 2 zu landwirtschaftlichen Zwecken verwenden. Diese Befugnis erstreckt sich auch auf die Uberlassung der landwirtschaftlichen Nutztiere oder anderen tierischen Vermehrungsmaterials zur Fortfuhrung seiner landwirtschaftlichen Tatigkeit, jedoch nicht auf den Verkauf mit dem Ziel oder im Rahmen einer Vermehrung zu Erwerbszwecken.

(3) § 9a Abs. 1 bis 3 gilt nicht fur biologisches Material, das im Bereich der Landwirtschaft zufallig oder technisch nicht vermeidbar gewonnen wurde. Daher kann ein Landwirt im Regelfall nicht in Anspruch genommen werden, wenn er nicht diesem Patentschutz unterliegendes Saat- oder Pflanzgut angebaut hat.

§ 10

(1) Das Patent hat ferner die Wirkung, daS es jedem Dritten verboten ist, ohne Zustimmung des Patentinhabers im Geltungsbereich dieses Gesetzes anderen als zur Benutzung der patentierten Erfindung berechtigten Personen Mittel, die sich auf ein wesentliches Element der Erfindung beziehen, zur Benutzung der Erfindung im Geltungsbereich dieses Gesetzes anzubieten oder zu liefern, wenn der Dritte weiS oder es auf Grund der Umstande offensichtlich ist, daS diese Mittel dazu geeignet und bestimmt sind, fur die Benutzung der Erfindung verwendet zu werden.

(2) Absatz 1 ist nicht anzuwenden, wenn es sich bei den Mitteln um allgemein im Handel erhaltliche Erzeugnisse handelt, es sei denn, daS der Dritte den Belieferten bewuSt veranlaSt, in einer nach § 9 Satz 2 verbotenen Weise zu handeln.

(3) Personen, die die in § 11 Nr. 1 bis 3 genannten Handlungen vornehmen, gelten im Sinne des Absatzes 1 nicht als Personen, die zur Benutzung der Erfindung berechtigt sind.

§ 11

Die Wirkung des Patents erstreckt sich nicht auf

1. Handlungen, die im privaten Bereich zu nichtgewerblichen Zwecken vorgenommen werden;

2. Handlungen zu Versuchszwecken, die sich auf den Gegenstand der patentierten Erfindung beziehen;

2a. die Nutzung biologischen Materials zum Zweck der Zuchtung, Entdeckung und Entwicklung einer neuen Pflanzensorte;

2b. Studien und Versuche und die sich daraus ergebenden praktischen Anforderungen, die fur die Erlangung einer arzneimittelrechtlichen Genehmigung fur das Inverkehrbringen in der Europaischen Union oder einer arzneimittelrechtlichen Zulassung in den Mitgliedstaaten der Europaischen Union oder in Drittstaaten erforderlich sind;

3. die unmittelbare Einzelzubereitung von Arzneimitteln in Apotheken auf Grund arztlicher Verordnung sowie auf Handlungen, welche die auf diese Weise zubereiteten Arzneimittel betreffen;

4. den an Bord von Schiffen eines anderen Mitgliedstaates der Pariser Verbandsubereinkunft zum Schutz des gewerblichen Eigentums stattfindenden Gebrauch des Gegenstands der patentierten Erfindung im Schiffskorper, in den Maschinen, im Takelwerk, an den Geraten und sonstigem Zubehor, wenn die Schiffe vorubergehend oder zufallig in die Gewasser gelangen, auf die sich der Geltungsbereich dieses Gesetzes erstreckt, vorausgesetzt, daS dieser Gegenstand dort ausschlieSlich fur die Bedurfnisse des Schiffes verwendet wird;

5. den Gebrauch des Gegenstands der patentierten Erfindung in der Bauausfuhrung oder fur den Betrieb der Luft- oder Landfahrzeuge eines anderen Mitgliedstaates der Pariser Verbandsubereinkunft zum Schutz des gewerblichen Eigentums oder

des Zubehors solcher Fahrzeuge, wenn diese vorubergehend oder zufallig in den Geltungsbereich dieses Gesetzes gelangen;

6. die in Artikel 27 des Abkommens vom 7. Dezember 1944 uber die Internationale Zivilluftfahrt (BGBl. 1956 II S. 411) vorgesehenen Handlungen, wenn diese Handlungen ein Luftfahrzeug eines anderen Staates betreffen, auf den dieser Artikel anzuwenden ist.

§ 12

(1) Die Wirkung des Patents tritt gegen den nicht ein, der zur Zeit der Anmeldung bereits im Inland die Erfindung in Benutzung genommen oder die dazu erforderlichen Veranstaltungen getroffen hatte. Dieser ist befugt, die Erfindung fur die Bedurfnisse seines eigenen Betriebs in eigenen oder fremden Werkstatten auszunutzen. Die Befugnis kann nur zusammen mit dem Betrieb vererbt oder verauSert werden. Hat der Anmelder oder sein Rechtsvorganger die Erfindung vor der Anmeldung anderen mitgeteilt und sich dabei seine Rechte fur den Fall der Patenterteilung vorbehalten, so kann sich der, welcher die Erfindung infolge der Mitteilung erfahren hat, nicht auf MaSnahmen nach Satz 1 berufen, die er innerhalb von sechs Monaten nach der Mitteilung getroffen hat.

(2) Steht dem Patentinhaber ein Prioritatsrecht zu, so ist an Stelle der in Absatz

1 bezeichneten Anmeldung die fruhere Anmeldung maSgebend. Dies gilt jedoch nicht fur Angehorige eines auslandischen Staates, der hierin keine Gegenseitigkeit verburgt, soweit sie die Prioritat einer auslandischen Anmeldung in Anspruch nehmen.

§ 13

(1) Die Wirkung des Patents tritt insoweit nicht ein, als die Bundesregierung anordnet, daS die Erfindung im Interesse der offentlichen Wohlfahrt benutzt werden soll. Sie erstreckt sich ferner nicht auf eine Benutzung der Erfindung, die im Interesse der Sicherheit des Bundes von der zustandigen obersten Bundesbehorde oder in deren Auftrag von einer nachgeordneten Stelle angeordnet wird.

(2) Fur die Anfechtung einer Anordnung nach Absatz 1 ist das Bundesverwaltungsgericht zustandig, wenn sie von der Bundesregierung oder der zustandigen obersten Bundesbehorde getroffen ist.

(3) Der Patentinhaber hat in den Fallen des Absatzes 1 gegen den Bund Anspruch auf angemessene Vergutung. Wegen deren Hohe steht im Streitfall der Rechtsweg vor den ordentlichen Gerichten offen. Eine Anordnung der Bundesregierung nach Absatz 1 Satz 1 ist dem im Register (§ 30 Abs. 1) als Patentinhaber Eingetragenen vor Benutzung der Erfindung mitzuteilen. Erlangt die oberste Bundesbehorde, von der eine Anordnung oder ein Auftrag nach Absatz 1 Satz 2 ausgeht, Kenntnis von der Entstehung eines Vergutungsanspruchs nach Satz 1, so hat sie dem als Patentinhaber Eingetragenen davon Mitteilung zu machen.

§ 14

Der Schutzbereich des Patents und der Patentanmeldung wird durch die Patentanspruche bestimmt. Die Beschreibung und die Zeichnungen sind jedoch zur Auslegung der Patentanspruche heranzuziehen.

§ 15

(1) Das Recht auf das Patent, der Anspruch auf Erteilung des Patents und das Recht aus dem Patent gehen auf die Erben uber. Sie konnen beschrankt oder unbeschrankt auf andere ubertragen werden.

(2) Die Rechte nach Absatz 1 konnen ganz oder teilweise Gegenstand von ausschlieSlichen oder nicht ausschlieSlichen Lizenzen fur den Geltungsbereich dieses Gesetzes oder einen Teil desselben sein. Soweit ein Lizenznehmer gegen eine Beschrankung seiner Lizenz nach Satz 1 verstoSt, kann das Recht aus dem Patent gegen ihn geltend gemacht werden.

(3) Ein Rechtsubergang oder die Erteilung einer Lizenz beruhrt nicht Lizenzen, die Dritten vorher erteilt worden sind.

§ 16

(1) Das Patent dauert zwanzig Jahre, die mit dem Tag beginnen, der auf die Anmeldung der Erfindung folgt. Bezweckt eine Erfindung die Verbesserung oder weitere Ausbildung einer anderen, dem Anmelder durch ein Patent geschutzten Erfindung, so kann er bis zum Ablauf von achtzehn Monaten nach dem Tag der Einreichung der Anmeldung oder, sofern fur die Anmeldung ein fruherer Zeitpunkt als maSgebend in Anspruch genommen wird, nach diesem Zeitpunkt die Erteilung eines Zusatzpatents beantragen, das mit dem Patent fur die altere Erfindung endet.

(2) Fallt das Hauptpatent durch Widerruf, durch Erklarung der Nichtigkeit oder durch Verzicht fort, so wird das Zusatzpatent zu einem selbstandigen Patent; seine Dauer bestimmt sich nach dem Anfangstag des Hauptpatents. Von mehreren Zusatzpatenten wird nur das erste selbstandig; die ubrigen gelten als dessen Zusatzpatente.

§ 16a

(1) Fur das Patent kann nach MaSgabe von Verordnungen der Europaischen

Wirtschaftsgemeinschaft uber die Schaffung von erganzenden Schutzzertifikaten, auf die im Bundesgesetzblatt hinzuweisen ist, ein erganzender Schutz beantragt werden, der sich an den Ablauf des Patents nach § 16 Abs. 1 unmittelbar anschlieSt. Fur den erganzenden Schutz sind Jahresgebuhren zu zahlen.

(2) Soweit das Recht der Europaischen Gemeinschaften nichts anderes bestimmt, gelten die Vorschriften dieses Gesetzes uber die Berechtigung des Anmelders (§§ 6 bis

8), uber die Wirkung des Patents und die Ausnahmen davon (§§ 9 bis 12), uber die Benutzungsanordnung und die Zwangslizenz (§§ 13, 24), uber den Schutzbereich (§ 14), uber Lizenzen und deren Eintragung (§§ 15, 30), uber Gebuhren (§ 17 Abs. 2), uber das Erloschen des Patents (§ 20), uber die Nichtigkeit (§ 22), uber die Lizenzbereitschaft (§ 23), uber den Inlandsvertreter (§ 25), uber das Patentgericht und das Verfahren vor dem Patentgericht (§§ 65 bis 99), uber das Verfahren vor dem Bundesgerichtshof (§§ 100 bis 122a), uber die Wiedereinsetzung (§ 123), uber die Wahrheitspflicht (§ 124), uber das elektronische Dokument (§ 125a), uber die Amtssprache, die Zustellungen und die Rechtshilfe (§§ 126 bis 128), uber die Rechtsverletzungen (§§ 139 bis 141a, 142a und 142b), uber die Klagenkonzentration und uber die Patentberuhmung (§§ 145 und 146) fur den erganzenden Schutz entsprechend.

(3) Lizenzen und Erklarungen nach § 23, die fur ein Patent wirksam sind, gelten auch fur den erganzenden Schutz.

§ 17

Fur jede Anmeldung und jedes Patent ist fur das dritte und jedes folgende Jahr, gerechnet vom Anmeldetag an, eine Jahresgebuhr zu entrichten.

Fur ein Zusatzpatent (§ 16 Abs. 1 Satz 2) sind Jahresgebuhren nicht zu entrichten. Wird das Zusatzpatent zu einem selbstandigen Patent, so wird es gebuhrenpflichtig; Falligkeitstag und Jahresbetrag richten sich nach dem Anfangstag des bisherigen Hauptpatents. Fur die Anmeldung eines Zusatzpatents sind Satz 1 und Satz 2 Halbsatz

1 entsprechend anzuwenden mit der MaSgabe, daS in den Fallen, in denen die Anmeldung eines Zusatzpatents als Anmeldung eines selbstandigen Patents gilt, die Jahresgebuhren wie fur eine von Anfang an selbstandige Anmeldung zu entrichten sind.

bis (6) (aufgehoben) §§ 18 und 19 (weggefallen)

(1) Das Patent erlischt, wenn

1. der Patentinhaber darauf durch schriftliche Erklarung an das Patentamt verzichtet,

2. die in § 37 Abs. 1 vorgeschriebenen Erklarungen nicht rechtzeitig nach Zustellung der amtlichen Nachricht (§ 37 Abs. 2) abgegeben werden oder

3. die Jahresgebuhr oder der Unterschiedsbetrag nicht rechtzeitig (§ 7 Abs. 1, § 13 Abs. 3 oder § 14 Abs. 2 und 5 des Patentkostengesetzes, § 23 Abs. 7 Satz 4 dieses Gesetzes) gezahlt wird.

(2) Uber die Rechtzeitigkeit der Abgabe der nach § 37 Abs. 1 vorgeschriebenen Erklarungen sowie uber die Rechtzeitigkeit der Zahlung entscheidet nur das Patentamt; die §§ 73 und 100 bleiben unberuhrt.

§ 21

(1) Das Patent wird widerrufen (§ 61), wenn sich ergibt, daS

1. der Gegenstand des Patents nach den §§ 1 bis 5 nicht patentfahig ist,

2. das Patent die Erfindung nicht so deutlich und vollstandig offenbart, daS ein Fachmann sie ausfuhren kann,

3. der wesentliche Inhalt des Patents den Beschreibungen, Zeichnungen, Modellen, Geratschaften oder Einrichtungen eines anderen oder einem von diesem angewendeten Verfahren ohne dessen Einwilligung entnommen worden ist (widerrechtliche Entnahme),

4. der Gegenstand des Patents uber den Inhalt der Anmeldung in der Fassung hinausgeht, in der sie bei der fur die Einreichung der Anmeldung zustandigen Behorde ursprunglich eingereicht worden ist; das gleiche gilt, wenn das Patent auf einer Teilanmeldung oder einer nach § 7 Abs. 2 eingereichten neuen Anmeldung beruht

und der Gegenstand des Patents uber den Inhalt der fruheren Anmeldung in der Fassung hinausgeht, in der sie bei der fur die Einreichung der fruheren Anmeldung zustandigen Behorde ursprunglich eingereicht worden ist.

(2) Betreffen die Widerrufsgrunde nur einen Teil des Patents, so wird es mit einer entsprechenden Beschrankung aufrechterhalten. Die Beschrankung kann in Form einer Anderung der Patentanspruche, der Beschreibung oder der Zeichnungen vorgenommen werden.

(3) Mit dem Widerruf gelten die Wirkungen des Patents und der Anmeldung als von Anfang an nicht eingetreten. Bei beschrankter Aufrechterhaltung ist diese Bestimmung entsprechend anzuwenden.

§ 22

(1) Das Patent wird auf Antrag (§ 81) fur nichtig erklart, wenn sich ergibt, daS einer der in § 21 Abs. 1 aufgezahlten Grunde vorliegt oder der Schutzbereich des Patents erweitert worden ist.

(2) § 21 Abs. 2 und 3 ist entsprechend anzuwenden. § 23

(1) Erklart sich der Patentanmelder oder der im Register (§ 30 Abs. 1) als Patentinhaber Eingetragene dem Patentamt gegenuber schriftlich bereit, jedermann die Benutzung der Erfindung gegen angemessene Vergutung zu gestatten, so ermaSigen sich die fur das Patent nach Eingang der Erklarung fallig werdenden Jahresgebuhren auf die Halfte. Die Wirkung der Erklarung, die fur ein Hauptpatent abgegeben wird, erstreckt sich auf samtliche Zusatzpatente. Die Erklarung ist im Register einzutragen und im Patentblatt zu veroffentlichen.

(2) Die Erklarung ist unzulassig, solange im Register ein Vermerk uber die Einraumung einer ausschlieSlichen Lizenz (§ 30 Abs. 4) eingetragen ist oder ein Antrag auf Eintragung eines solchen Vermerks dem Patentamt vorliegt.

(3) Wer nach Eintragung der Erklarung die Erfindung benutzen will, hat seine Absicht dem Patentinhaber anzuzeigen. Die Anzeige gilt als bewirkt, wenn sie durch Aufgabe eines eingeschriebenen Briefes an den im Register als Patentinhaber Eingetragenen oder seinen eingetragenen Vertreter oder Zustellungsbevollmachtigten (§ 25) abgesandt worden ist. In der Anzeige ist anzugeben, wie die Erfindung benutzt werden soll. Nach der Anzeige ist der Anzeigende zur Benutzung in der von ihm angegebenen Weise berechtigt. Er ist verpflichtet, dem Patentinhaber nach Ablauf jedes Kalendervierteljahres Auskunft uber die erfolgte Benutzung zu geben und die Vergutung dafur zu entrichten. Kommt

er dieser Verpflichtung nicht in gehoriger Zeit nach, so kann der als Patentinhaber Eingetragene ihm hierzu eine angemessene Nachfrist setzen und nach fruchtlosem Ablauf die Weiterbenutzung der Erfindung untersagen.

(4) Die Vergutung wird auf schriftlichen Antrag eines Beteiligten durch die Patentabteilung festgesetzt. Fur das Verfahren sind die §§ 46, 47 und 62 entsprechend anzuwenden. Der Antrag kann gegen mehrere Beteiligte gerichtet werden. Das Patentamt kann bei der Festsetzung der Vergutung anordnen, dass die Kosten des Festsetzungsverfahrens ganz oder teilweise vom Antragsgegner zu erstatten sind.

(5) Nach Ablauf eines Jahres seit der letzten Festsetzung kann jeder davon Betroffene ihre Anderung beantragen, wenn inzwischen Umstande eingetreten oder bekanntgeworden sind, welche die festgesetzte Vergutung offenbar unangemessen erscheinen lassen. Im ubrigen gilt Absatz 4 entsprechend.

(6) Wird die Erklarung fur eine Anmeldung abgegeben, so sind die Bestimmungen der Absatze 1 bis 5 entsprechend anzuwenden.

(7) Die Erklarung kann jederzeit gegenuber dem Patentamt schriftlich zuruckgenommen werden, solange dem Patentinhaber noch nicht die Absicht angezeigt worden ist, die Erfindung zu benutzen. Die Zurucknahme wird mit ihrer Einreichung wirksam. Der Betrag, um den sich die Jahresgebuhren ermaSigt haben, ist innerhalb eines Monats nach der Zurucknahme der Erklarung zu entrichten. Wird der Unterschiedsbetrag nicht innerhalb der Frist des Satzes 3 gezahlt, so kann er mit dem Verspatungszuschlag noch bis zum Ablauf einer Frist von weiteren vier Monaten gezahlt werden.

§ 24

(1) Die nicht ausschlieSliche Befugnis zur gewerblichen Benutzung einer Erfindung wird durch das Patentgericht im Einzelfall nach MaSgabe der nachfolgenden Vorschriften erteilt (Zwangslizenz), sofern

1. der Lizenzsucher sich innerhalb eines angemessenen Zeitraumes erfolglos bemuht hat, vom Patentinhaber die Zustimmung zu erhalten, die Erfindung zu angemessenen geschaftsublichen Bedingungen zu benutzen, und

2. das offentliche Interesse die Erteilung einer Zwangslizenz gebietet.

(2) Kann der Lizenzsucher eine ihm durch Patent mit jungerem Zeitrang geschutzte Erfindung nicht verwerten, ohne das Patent mit alterem Zeitrang zu verletzen, so hat er gegenuber dem Inhaber des Patents mit dem alteren Zeitrang Anspruch auf Einraumung einer Zwangslizenz, sofern

1. die Voraussetzung des Absatzes 1 Nr. 1 erfullt ist und

2. seine eigene Erfindung im Vergleich mit derjenigen des Patents mit dem alteren Zeitrang einen wichtigen technischen Fortschritt von erheblicher wirtschaftlicher Bedeutung aufweist.

Der Patentinhaber kann verlangen, dass ihm der Lizenzsucher eine Gegenlizenz zu angemessenen Bedingungen fur die Benutzung der patentierten Erfindung mit dem jungeren Zeitrang einraumt.

(3) Absatz 2 gilt entsprechend, wenn ein Pflanzenzuchter ein Sortenschutzrecht nicht erhalten oder verwerten kann, ohne ein fruheres Patent zu verletzen.

(4) Fur eine patentierte Erfindung auf dem Gebiet der Halbleitertechnologie darf eine Zwangslizenz im Rahmen des Absatzes 1 nur erteilt werden, wenn dies zur Behebung einer in einem Gerichts- oder Verwaltungsverfahren festgestellten wettbewerbswidrigen Praxis des Patentinhabers erforderlich ist.

(5) Ubt der Patentinhaber die patentierte Erfindung nicht oder nicht uberwiegend im Inland aus, so konnen Zwangslizenzen im Rahmen des Absatzes 1 erteilt werden, um eine ausreichende Versorgung des Inlandsmarktes mit dem patentierten Erzeugnis sicherzustellen. Die Einfuhr steht insoweit der Ausubung des Patents im Inland gleich.

(6) Die Erteilung einer Zwangslizenz an einem Patent ist erst nach dessen Erteilung zulassig. Sie kann eingeschrankt erteilt und von Bedingungen abhangig gemacht werden. Umfang und Dauer der Benutzung sind auf den Zweck zu begrenzen, fur den sie gestattet worden ist. Der Patentinhaber hat gegen den Inhaber der Zwangslizenz Anspruch auf eine Vergutung, die nach den Umstanden des Falles angemessen ist und den wirtschaftlichen Wert der Zwangslizenz in Betracht zieht. Tritt bei den kunftig fallig werdenden wiederkehrenden Vergutungsleistungen eine wesentliche Veranderung derjenigen Verhaltnisse ein, die fur die Bestimmung der Hohe der Vergutung maSgebend waren, so ist jeder Beteiligte berechtigt, eine entsprechende Anpassung zu verlangen. Sind die Umstande, die der Erteilung der Zwangslizenz zugrunde lagen, entfallen und ist ihr Wiedereintritt unwahrscheinlich, so kann der Patentinhaber die Rucknahme der Zwangslizenz verlangen.

(7) Die Zwangslizenz an einem Patent kann nur zusammen mit dem Betrieb ubertragen werden, der mit der Auswertung der Erfindung befaSt ist. Die Zwangslizenz an einer Erfindung, die Gegenstand eines Patents mit alterem Zeitrang ist, kann nur zusammen mit dem Patent mit jungerem Zeitrang ubertragen werden.

§ 25

(1) Wer im Inland weder Wohnsitz, Sitz noch Niederlassung hat, kann an einem in diesem Gesetz geregelten Verfahren vor dem Patentamt oder dem Patentgericht nur teilnehmen und die Rechte aus einem Patent nur geltend machen, wenn er im Inland einen Rechtsanwalt oder Patentanwalt als Vertreter bestellt hat, der zur Vertretung im Verfahren vor dem Patentamt, dem Patentgericht und in burgerlichen Rechtsstreitigkeiten, die das Patent betreffen, sowie zur Stellung von Strafantragen bevollmachtigt ist.

(2) Staatsangehorige eines Mitgliedstaates der Europaischen Union oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens uber den Europaischen Wirtschaftsraum konnen zur Erbringung einer Dienstleistung im Sinne des Vertrages zur Grundung der Europaischen Gemeinschaft als Vertreter im Sinne des Absatzes 1 bestellt werden, wenn sie berechtigt sind, ihre berufliche Tatigkeit unter einer der in der Anlage zu § 1 des Gesetzes

uber die Tatigkeit europaischer Rechtsanwalte in Deutschland vom 9. Marz 2000 (BGBl. I S. 182) oder zu § 1 des Gesetzes uber die Eignungsprufung fur die Zulassung zur Patentanwaltschaft vom 6. Juli 1990 (BGBl. I S 1349, 1351) in der jeweils geltenden Fassung genannten Berufsbezeichnungen auszuuben. In diesem Fall kann ein Verfahren jedoch nur betrieben werden, wenn im Inland ein Rechtsanwalt oder Patentanwalt als Zustellungsbevollmachtigter bestellt worden ist.

(3) Der Ort, an dem ein nach Absatz 1 bestellter Vertreter seinen Geschaftsraum hat, gilt im Sinne des § 23 der Zivilprozessordnung als der Ort, an dem sich der Vermogensgegenstand befindet; fehlt ein solcher Geschaftsraum, so ist der Ort maSgebend, an dem der Vertreter im Inland seinen Wohnsitz, und in Ermangelung eines solchen der Ort, an dem das Patentamt seinen Sitz hat.

(4) Die rechtsgeschaftliche Beendigung der Bestellung eines Vertreters nach Absatz 1 wird erst wirksam, wenn sowohl diese Beendigung als auch die Bestellung eines anderen Vertreters gegenuber dem Patentamt oder dem Patentgericht angezeigt wird.

Zweiter Abschnitt

Patentamt

(1) Das Deutsche Patent- und Markenamt ist eine selbstandige Bundesoberbehorde im Geschaftsbereich des Bundesministeriums der Justiz. Es hat seinen Sitz in Munchen.

(2) Das Patentamt besteht aus einem Prasidenten und weiteren Mitgliedern. Sie mussen die Befahigung zum Richteramt nach dem Deutschen Richtergesetz besitzen (rechtskundige Mitglieder) oder in einem Zweig der Technik sachverstandig sein (technische Mitglieder). Die Mitglieder werden auf Lebenszeit berufen.

(3) Als technisches Mitglied soll in der Regel nur angestellt werden, wer im Inland an einer Universitat, einer technischen oder landwirtschaftlichen Hochschule oder einer Bergakademie in einem technischen oder naturwissenschaftlichen Fach eine staatliche oder akademische AbschluSprufung bestanden hat, danach mindestens funf Jahre im Bereich der Naturwissenschaften oder Technik beruflich tatig war und im Besitz der erforderlichen Rechtskenntnisse ist. AbschluSprufungen in einem anderen Mitgliedstaat der Europaischen Union oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens uber den Europaischen Wirtschaftsraum stehen der inlandischen AbschluSprufung nach MaSgabe des Rechts der Europaischen Gemeinschaften gleich.

(4) Wenn ein voraussichtlich zeitlich begrenztes Bedurfnis besteht, kann der Prasident des Patentamts Personen, welche die fur die Mitglieder geforderte Vorbildung haben (Absatz 2 und 3), mit den Verrichtungen eines Mitglieds des Patentamts beauftragen (Hilfsmitglieder). Der Auftrag kann auf eine bestimmte Zeit oder fur die Dauer des Bedurfnisses erteilt werden und ist so lange nicht widerruflich. Im ubrigen gelten die Vorschriften uber Mitglieder auch fur die Hilfsmitglieder.

§ 27

(1) Im Patentamt werden gebildet

1. Prufungsstellen fur die Bearbeitung der Patentanmeldungen und fur die Erteilung von Auskunften zum Stand der Technik (§ 2 9 Abs. 3);

2. Patentabteilungen fur alle Angelegenheiten, die die erteilten Patente betreffen, fur die Festsetzung der Vergutung (§ 23 Abs. 4 und 6) und fur die Bewilligung der Verfahrenskostenhilfe im Verfahren vor dem Patentamt. Innerhalb ihres Geschaftskreises obliegt jeder Patentabteilung auch die Abgabe von Gutachten (§ 29 Abs. 1 und 2).

(2) Die Obliegenheiten der Prufungsstelle nimmt ein technisches Mitglied der Patentabteilung (Prufer) wahr.

(3) Die Patentabteilung ist bei Mitwirkung von mindestens drei Mitgliedern beschluSfahig, unter denen sich, soweit die Abteilung im Einspruchsverfahren tatig wird, zwei technische Mitglieder befinden mussen. Bietet die Sache besondere rechtliche Schwierigkeiten und gehort keiner der Mitwirkenden zu den rechtskundigen Mitgliedern, so soll bei der BeschluSfassung ein der Patentabteilung angehorendes rechtskundiges Mitglied hinzutreten. Ein BeschluS, durch den ein Antrag auf Zuziehung eines rechtskundigen Mitglieds abgelehnt wird, ist selbstandig nicht anfechtbar.

(4) Der Vorsitzende der Patentabteilung kann alle Angelegenheiten der Patentabteilung mit Ausnahme der BeschluSfassung uber die Aufrechterhaltung, den Widerruf oder die Beschrankung des Patents sowie uber die Festsetzung der Vergutung (§ 23 Abs. 4) allein bearbeiten oder diese Aufgaben einem technischen Mitglied der Abteilung ubertragen; dies gilt nicht fur eine Anhorung.

(5) Das Bundesministerium der Justiz wird ermachtigt, durch Rechtsverordnung Beamte des gehobenen und des mittleren Dienstes sowie vergleichbare Angestellte mit der Wahrnehmung von Geschaften zu betrauen, die den Prufungsstellen oder Patentabteilungen obliegen und die ihrer Art nach keine besonderen technischen oder rechtlichen Schwierigkeiten bieten; ausgeschlossen davon sind jedoch die Erteilung des Patents und die Zuruckweisung der Anmeldung aus Grunden, denen der Anmelder widersprochen hat. Das Bundesministerium der Justiz kann diese Ermachtigung durch Rechtsverordnung auf das Deutsche Patent- und Markenamt ubertragen.

(6) Fur die AusschlieSung und Ablehnung der Prufer und der ubrigen Mitglieder der Patentabteilungen gelten die §§ 41 bis 44, 45 Abs. 2 Satz 2, §§ 47 bis 49 der ZivilprozeSordnung uber AusschlieSung und Ablehnung der Gerichtspersonen sinngemaS. Das gleiche gilt fur die Beamten des gehobenen und des mittleren Dienstes und Angestellten, soweit sie nach Absatz 5 mit der Wahrnehmung einzelner den Prufungsstellen oder Patentabteilungen obliegender Geschafte betraut worden sind. Uber das Ablehnungsgesuch entscheidet, soweit es einer Entscheidung bedarf, die Patentabteilung.

(7) Zu den Beratungen in den Patentabteilungen konnen Sachverstandige, die nicht Mitglieder sind, zugezogen werden; sie durfen an den Abstimmungen nicht teilnehmen.

§ 28

Das Bundesministerium der Justiz regelt durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, die Einrichtung und den Geschaftsgang des Patentamts sowie die Form des Verfahrens in Patentangelegenheiten, soweit nicht durch Gesetz Bestimmungen daruber getroffen sind.

§ 29

(1) Das Patentamt ist verpflichtet, auf Ersuchen der Gerichte oder der

Staatsanwaltschaften uber Fragen, die Patente betreffen, Gutachten abzugeben, wenn in dem Verfahren voneinander abweichende Gutachten mehrerer Sachverstandiger vorliegen.

(2) Im ubrigen ist das Patentamt nicht befugt, ohne Genehmigung des Bundesministers der Justiz auSerhalb seines gesetzlichen Geschaftskreises Beschlusse zu fassen oder Gutachten abzugeben.

(3) Das Bundesministerium der Justiz wird ermachtigt, zur Nutzbarmachung der Dokumentation des Patentamts fur die Offentlichkeit durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates zu bestimmen, dass das Patentamt ohne Gewahr fur Vollstandigkeit Auskunfte zum Stand der Technik erteilt. Dabei kann es insbesondere die Voraussetzungen, die Art und den Umfang der Auskunftserteilung sowie die Gebiete der Technik bestimmen, fur die eine Auskunft erteilt werden kann. Das Bundesministerium der Justiz kann diese Ermachtigung durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates auf das Deutsche Patent- und Markenamt ubertragen.

§ 30

(1) Das Patentamt fuhrt ein Register, das die Bezeichnung der Patentanmeldungen, in deren Akten jedermann Einsicht gewahrt wird, und der erteilten Patente und erganzender Schutzzertifikate (§ 16a) sowie Namen und Wohnort der Anmelder oder Patentinhaber und ihrer etwa nach § 25 bestellten Vertreter oder Zustellungsbevollmachtigten angibt, wobei die Eintragung eines Vertreters oder Zustellungsbevollmachtigten genugt. Auch sind darin Anfang, Teilung, Ablauf, Erloschen, Anordnung der Beschrankung, Widerruf, Erklarung der Nichtigkeit der Patente und erganzender Schutzzertifikate (§ 16a) sowie die Erhebung eines Einspruchs und einer Nichtigkeitsklage zu vermerken.

(2) Der Prasident des Patentamts kann bestimmen, daS weitere Angaben in das Register eingetragen werden.

(3) Das Patentamt vermerkt im Register eine Anderung in der Person, im Namen oder im Wohnort des Anmelders oder Patentinhabers und seines Vertreters sowie Zustellungsbevollmachtigten, wenn sie ihm nachgewiesen wird. Solange die Anderung nicht eingetragen ist, bleibt der fruhere Anmelder, Patentinhaber, Vertreter oder Zustellungsbevollmachtigte nach MaSgabe dieses Gesetzes berechtigt und verpflichtet.

(4) Das Patentamt tragt auf Antrag des Patentinhabers oder des Lizenznehmers die Erteilung einer ausschlieSlichen Lizenz in das Register ein, wenn ihm die Zustimmung des anderen Teils nachgewiesen wird. Der Antrag nach Satz 1 ist unzulassig, solange eine Lizenzbereitschaft (§ 23 Abs. 1) erklart ist. Die Eintragung wird auf Antrag des Patentinhabers oder des Lizenznehmers geloscht. Der Loschungsantrag des Patentinhabers bedarf des Nachweises der Zustimmung des bei der Eintragung benannten Lizenznehmers oder seines Rechtsnachfolgers.

(5) (weggefallen)

§ 31

(1) Das Patentamt gewahrt jedermann auf Antrag Einsicht in die Akten sowie in die zu den Akten gehorenden Modelle und Probestucke, wenn und soweit ein berechtigtes Interesse glaubhaft gemacht wird. Jedoch steht die Einsicht in das Register und die Akten von Patenten einschlieSlich der Akten von Beschrankungs- oder Widerrufsverfahren (§ 64) jedermann frei.

(2) In die Akten von Patentanmeldungen steht die Einsicht jedermann frei,

1. wenn der Anmelder sich gegenuber dem Patentamt mit der Akteneinsicht einverstanden erklart und den Erfinder benannt hat oder

2. wenn seit dem Anmeldetag (§ 35 Abs. 2) oder, sofern fur die Anmeldung ein fruherer Zeitpunkt als maSgebend in Anspruch genommen wird, seit diesem Zeitpunkt achtzehn Monate verstrichen sind

und ein Hinweis nach § 32 Abs. 5 veroffentlicht worden ist.

(3) Soweit die Einsicht in die Akten jedermann freisteht, steht die Einsicht auch in die zu den Akten gehorenden Modelle und Probestucke jedermann frei.

(4) In die Benennung des Erfinders (§ 37 Abs. 1) wird, wenn der vom Anmelder angegebene Erfinder es beantragt, Einsicht nur nach Absatz 1 Satz 1 gewahrt; § 63 Abs. 1 Satz 4 und 5 ist entsprechend anzuwenden.

(5) In die Akten von Patentanmeldungen und Patenten, fur die gemaS § 50 jede Veroffentlichung unterbleibt, kann das Patentamt nur nach Anhorung der zustandigen obersten Bundesbehorde Einsicht gewahren, wenn und soweit ein besonderes schutzwurdiges Interesse des Antragstellers die Gewahrung der Einsicht geboten erscheinen laSt

und hierdurch die Gefahr eines schweren Nachteils fur die auSere Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland nicht zu erwarten ist. Wird in einem Verfahren eine Patentanmeldung oder ein Patent nach § 3 Abs. 2 Satz 3 als Stand der Technik entgegengehalten, so ist auf den diese Entgegenhaltung betreffenden Teil der Akten Satz

1 entsprechend anzuwenden.

§ 32

(1) Das Patentamt veroffentlicht

1. die Offenlegungsschriften,

2. die Patentschriften und

3. das Patentblatt.

Die Veroffentlichung kann in elektronischer Form erfolgen.

(2) Die Offenlegungsschrift enthalt die nach § 31 Abs. 2 jedermann zur Einsicht freistehenden Unterlagen der Anmeldung und die Zusammenfassung (§ 36) in der ursprunglich eingereichten oder vom Patentamt zur Veroffentlichung zugelassenen geanderten Form. Die Offenlegungsschrift wird nicht veroffentlicht, wenn die Patentschrift bereits veroffentlicht worden ist.

(3) Die Patentschrift enthalt die Patentanspruche, die Beschreibung und die Zeichnungen, auf Grund deren das Patent erteilt worden ist. AuSerdem sind in der Patentschrift die Druckschriften anzugeben, die das Patentamt fur die Beurteilung der Patentfahigkeit der angemeldeten Erfindung in Betracht gezogen hat (§ 43 Abs. 1). Ist die Zusammenfassung (§ 36) noch nicht veroffentlicht worden, so ist sie in die Patentschrift aufzunehmen.

(4) Die Offenlegungs- oder Patentschrift wird unter den Voraussetzungen des § 31 Abs.

2 auch dann veroffentlicht, wenn die Anmeldung zuruckgenommen oder zuruckgewiesen wird oder als zuruckgenommen gilt oder das Patent erlischt, nachdem die technischen Vorbereitungen fur die Veroffentlichung abgeschlossen waren.

(5) Das Patentblatt enthalt regelmaSig erscheinende Ubersichten uber die Eintragungen im Register, soweit sie nicht nur den regelmaSigen Ablauf der Patente oder die Eintragung und Loschung ausschlieSlicher Lizenzen betreffen, und Hinweise auf die Moglichkeit der Einsicht in die Akten von Patentanmeldungen.

§ 33

(1) Von der Veroffentlichung des Hinweises gemaS § 32 Abs. 5 an kann der Anmelder von demjenigen, der den Gegenstand der Anmeldung benutzt hat, obwohl er wuSte oder wissen muSte, daS die von ihm benutzte Erfindung Gegenstand der Anmeldung war, eine nach den Umstanden angemessene Entschadigung verlangen; weitergehende Anspruche sind ausgeschlossen.

(2) Der Anspruch besteht nicht, wenn der Gegenstand der Anmeldung offensichtlich nicht patentfahig ist.

(3) Auf die Verjahrung finden die Vorschriften des Abschnitts 5 des Buches 1 des Burgerlichen Gesetzbuchs entsprechende Anwendung mit der MaSgabe, dass die Verjahrung fruhestens ein Jahr nach Erteilung des Patents eintritt. Hat der Verpflichtete durch die Verletzung auf Kosten des Berechtigten etwas erlangt, findet § 852 des Burgerlichen Gesetzbuchs entsprechende Anwendung.

Dritter Abschnitt

Verfahren vor dem Patentamt

§ 34

(1) Eine Erfindung ist zur Erteilung eines Patents beim Patentamt anzumelden.

(2) Die Anmeldung kann auch uber ein Patentinformationszentrum eingereicht werden, wenn diese Stelle durch Bekanntmachung des Bundesministeriums der Justiz im Bundesgesetzblatt dazu bestimmt ist, Patentanmeldungen entgegenzunehmen. Eine Anmeldung, die ein Staatsgeheimnis (§ 93 Strafgesetzbuch) enthalten kann, darf bei einem Patentinformationszentrum nicht eingereicht werden.

(3) Die Anmeldung muS enthalten:

1. den Namen des Anmelders;

2. einen Antrag auf Erteilung des Patents, in dem die Erfindung kurz und genau bezeichnet ist;

3. einen oder mehrere Patentanspruche, in denen angegeben ist, was als patentfahig unter Schutz gestellt werden soll;

4. eine Beschreibung der Erfindung;

5. die Zeichnungen, auf die sich die Patentanspruche oder die Beschreibung beziehen.

(4) Die Erfindung ist in der Anmeldung so deutlich und vollstandig zu offenbaren, daS ein Fachmann sie ausfuhren kann.

(5) Die Anmeldung darf nur eine einzige Erfindung enthalten oder eine Gruppe von Erfindungen, die untereinander in der Weise verbunden sind, daS sie eine einzige allgemeine erfinderische Idee verwirklichen.

(6) Das Bundesministerium der Justiz wird ermachtigt, durch Rechtsverordnung Bestimmungen uber die Form und die sonstigen Erfordernisse der Anmeldung zu erlassen. Es kann diese Ermachtigung durch Rechtsverordnung auf das Deutsche Patent- und Markenamt ubertragen.

(7) Auf Verlangen des Patentamts hat der Anmelder den Stand der Technik nach seinem besten Wissen vollstandig und wahrheitsgemaS anzugeben und in die Beschreibung (Absatz 3) aufzunehmen.

(8) Das Bundesministerium der Justiz wird ermachtigt, durch Rechtsverordnung Bestimmungen uber die Hinterlegung von biologischem Material, den Zugang hierzu einschlieSlich des zum Zugang berechtigten Personenkreises und die erneute Hinterlegung von biologischem Material zu erlassen, sofern die Erfindung die Verwendung biologischen Materials beinhaltet oder sie solches Material betrifft, das der Offentlichkeit nicht zuganglich ist und das in der Anmeldung nicht so beschrieben werden kann, daS ein Fachmann die Erfindung danach ausfuhren kann (Absatz 4). Es kann diese Ermachtigung durch Rechtsverordnung auf das Deutsche Patent- und Markenamt ubertragen.

§ 34a

Hat eine Erfindung biologisches Material pflanzlichen oder tierischen Ursprungs zum Gegenstand oder wird dabei derartiges Material verwendet, so soll die Anmeldung Angaben zum geographischen Herkunftsort dieses Materials umfassen, soweit dieser bekannt ist. Die Prufung der Anmeldungen und die Gultigkeit der Rechte auf Grund der erteilten Patente bleiben hiervon unberuhrt.

§ 35

(1) Ist die Anmeldung ganz oder teilweise nicht in deutscher Sprache abgefaSt, so hat der Anmelder eine deutsche Ubersetzung innerhalb einer Frist von drei Monaten nach Einreichung der Anmeldung nachzureichen. Enthalt die Anmeldung eine Bezugnahme auf Zeichnungen und sind der Anmeldung keine Zeichnungen beigefugt, so fordert das Patentamt den Anmelder auf, innerhalb einer Frist von einem Monat nach Zustellung der Aufforderung entweder die Zeichnungen nachzureichen oder zu erklaren, daS jede Bezugnahme auf die Zeichnungen als nicht erfolgt gelten soll.

(2) Der Anmeldetag der Patentanmeldung ist der Tag, an dem die Unterlagen nach § 34 Abs. 3 Nr. 1 und 2 und, soweit sie jedenfalls Angaben enthalten, die dem Anschein nach als Beschreibung anzusehen sind, nach § 34 Abs. 3 Nr. 4

1. beim Patentamt

2. oder, wenn diese Stelle durch Bekanntmachung des Bundesministeriums der Justiz im Bundesgesetzblatt dazu bestimmt ist, bei einem Patentinformationszentrum

eingegangen sind. Sind die Unterlagen nicht in deutscher Sprache abgefaSt, so gilt dies nur, wenn die deutsche Ubersetzung innerhalb der Frist nach Absatz 1 Satz 1 beim Patentamt eingegangen ist; anderenfalls gilt die Anmeldung als nicht erfolgt. Reicht der Anmelder auf eine Aufforderung nach Absatz 1 Satz 2 die fehlenden Zeichnungen nach, so wird der Tag des Eingangs der Zeichnungen beim Patentamt Anmeldetag; anderenfalls gilt jede Bezugnahme auf die Zeichnungen als nicht erfolgt.

§ 36

(1) Der Anmeldung ist eine Zusammenfassung beizufugen, die noch bis zum Ablauf von funfzehn Monaten nach dem Anmeldetag oder, sofern fur die Anmeldung ein fruherer Zeitpunkt als maSgebend in Anspruch genommen wird, bis zum Ablauf von funfzehn Monaten nach diesem Zeitpunkt nachgereicht werden kann.

(2) Die Zusammenfassung dient ausschlieSlich der technischen Unterrichtung. Sie muS enthalten:

1. die Bezeichnung der Erfindung;

2. eine Kurzfassung der in der Anmeldung enthaltenen Offenbarung, die das technische Gebiet der Erfindung angeben und so gefaSt sein soll, daS sie ein klares Verstandnis des technischen Problems, seiner Losung und der hauptsachlichen Verwendungsmoglichkeit der Erfindung erlaubt;

3. eine in der Kurzfassung erwahnte Zeichnung; sind mehrere Zeichnungen erwahnt, so ist die Zeichnung beizufugen, die die Erfindung nach Auffassung des Anmelders am deutlichsten kennzeichnet.

(1) Der Anmelder hat innerhalb von funfzehn Monaten nach dem Anmeldetag oder, sofern fur die Anmeldung ein fruherer Zeitpunkt als maSgebend in Anspruch genommen wird, innerhalb von funfzehn Monaten nach diesem Zeitpunkt den oder die Erfinder zu benennen und zu versichern, daS weitere Personen seines Wissens an der Erfindung nicht beteiligt sind. Ist der Anmelder nicht oder nicht allein der Erfinder, so hat er auch anzugeben, wie das Recht auf das Patent an ihn gelangt ist. Die Richtigkeit der Angaben wird vom Patentamt nicht gepruft.

(2) Macht der Anmelder glaubhaft, daS er durch auSergewohnliche Umstande verhindert ist, die in Absatz 1 vorgeschriebenen Erklarungen rechtzeitig abzugeben, so hat ihm das Patentamt eine angemessene Fristverlangerung zu gewahren. Die Frist soll nicht uber den ErlaS des Beschlusses uber die Erteilung des Patents hinaus verlangert werden. Bestehen zu diesem Zeitpunkt die Hinderungsgrunde noch fort, so hat das Patentamt die Frist erneut zu verlangern. Sechs Monate vor Ablauf der Frist gibt das Patentamt dem Patentinhaber Nachricht, daS das Patent erlischt, wenn er die vorgeschriebenen Erklarungen nicht innerhalb von sechs Monaten nach Zustellung der Nachricht abgibt.

§ 38

Bis zum BeschluS uber die Erteilung des Patents sind Anderungen der in der Anmeldung enthaltenen Angaben, die den Gegenstand der Anmeldung nicht erweitern, zulassig, bis zum Eingang des Prufungsantrags (§ 44) jedoch nur, soweit es sich um die Berichtigung offensichtlicher Unrichtigkeiten, um die Beseitigung der von der Prufungsstelle bezeichneten Mangel oder um Anderungen des Patentanspruchs handelt. Aus Anderungen, die den Gegenstand der Anmeldung erweitern, konnen Rechte nicht hergeleitet werden.

§ 39

(1) Der Anmelder kann die Anmeldung jederzeit teilen. Die Teilung ist schriftlich zu erklaren. Wird die Teilung nach Stellung des Prufungsantrags (§ 44) erklart, so gilt der abgetrennte Teil als Anmeldung, fur die ein Prufungsantrag gestellt worden ist. Fur jede Teilanmeldung bleiben der Zeitpunkt der ursprunglichen Anmeldung und eine dafur in Anspruch genommene Prioritat erhalten.

(2) Fur die abgetrennte Anmeldung sind fur die Zeit bis zur Teilung die gleichen Gebuhren zu entrichten, die fur die ursprungliche Anmeldung zu entrichten waren. Dies gilt nicht fur die Gebuhr nach dem Patentkostengesetz fur die Recherche nach § 43, wenn die Teilung vor der Stellung des Prufungsantrags (§ 44) erklart worden ist, es sei denn, daS auch fur die abgetrennte Anmeldung ein Antrag nach § 43 gestellt wird.

(3) Werden fur die abgetrennte Anmeldung die nach den §§ 34, 35 und 36

erforderlichen Anmeldungsunterlagen nicht innerhalb von drei Monaten nach Eingang der Teilungserklarung eingereicht oder werden die Gebuhren fur die abgetrennte Anmeldung nicht innerhalb dieser Frist entrichtet, so gilt die Teilungserklarung als nicht abgegeben.

§ 40

(1) Dem Anmelder steht innerhalb einer Frist von zwolf Monaten nach dem Anmeldetag einer beim Patentamt eingereichten fruheren Patent- oder Gebrauchsmusteranmeldung fur die Anmeldung derselben Erfindung zum Patent ein Prioritatsrecht zu, es sei denn, daS fur die fruhere Anmeldung schon eine inlandische oder auslandische Prioritat in Anspruch genommen worden ist.

(2) Fur die Anmeldung kann die Prioritat mehrerer beim Patentamt eingereichter Patent- oder Gebrauchsmusteranmeldungen in Anspruch genommen werden.

(3) Die Prioritat kann nur fur solche Merkmale der Anmeldung in Anspruch genommen werden, die in der Gesamtheit der Anmeldungsunterlagen der fruheren Anmeldung deutlich offenbart sind.

(4) Die Prioritat kann nur innerhalb von zwei Monaten nach dem Anmeldetag der spateren Anmeldung in Anspruch genommen werden; die Prioritatserklarung gilt erst als abgegeben, wenn das Aktenzeichen der fruheren Anmeldung angegeben worden ist.

(5) Ist die fruhere Anmeldung noch beim Patentamt anhangig, so gilt sie mit der Abgabe der Prioritatserklarung nach Absatz 4 als zuruckgenommen. Dies gilt nicht, wenn die fruhere Anmeldung ein Gebrauchsmuster betrifft.

(6) Wird die Einsicht in die Akte einer spateren Anmeldung beantragt (§ 31), die die Prioritat einer fruheren Patent- und Gebrauchsmusteranmeldung in Anspruch nimmt, so nimmt das Patentamt eine Abschrift der fruheren Patent- oder Gebrauchsmusteranmeldung zu den Akten der spateren Anmeldung.

§ 41

(1) Wer nach einem Staatsvertrag die Prioritat einer fruheren auslandischen Anmeldung derselben Erfindung in Anspruch nimmt, hat vor Ablauf des 16. Monats nach dem Prioritatstag Zeit, Land und Aktenzeichen der fruheren Anmeldung anzugeben und eine Abschrift der fruheren Anmeldung einzureichen, soweit dies nicht bereits geschehen ist. Innerhalb der Frist konnen die Angaben geandert werden. Werden die Angaben nicht rechtzeitig gemacht, so wird der Prioritatsanspruch fur die Anmeldung verwirkt.

(2) Ist die fruhere auslandische Anmeldung in einem Staat eingereicht worden, mit dem kein Staatsvertrag uber die Anerkennung der Prioritat besteht, so kann der Anmelder ein dem Prioritatsrecht nach der Pariser Verbandsubereinkunft entsprechendes Prioritatsrecht in Anspruch nehmen, soweit nach einer Bekanntmachung des Bundesministeriums der Justiz im Bundesgesetzblatt der andere Staat aufgrund einer ersten Anmeldung beim Patentamt ein Prioritatsrecht gewahrt, das nach Voraussetzungen und Inhalt dem Prioritatsrecht nach der Pariser Verbandsubereinkunft vergleichbar ist; Absatz 1 ist anzuwenden.

§ 42

(1) Genugt die Anmeldung den Anforderungen der §§ 34, 36, 37 und 38 offensichtlich nicht, so fordert die Prufungsstelle den Anmelder auf, die Mangel innerhalb einer bestimmten Frist zu beseitigen. Entspricht die Anmeldung nicht den Bestimmungen uber die Form und uber die sonstigen Erfordernisse der Anmeldung (§ 34 Abs. 6), so kann die Prufungsstelle bis zum Beginn des Prufungsverfahrens (§ 44) von der Beanstandung dieser Mangel absehen.

(2) Ist offensichtlich, daS der Gegenstand der Anmeldung

seinem Wesen nach keine Erfindung ist,

nicht gewerblich anwendbar ist,

nach § 2 von der Patenterteilung ausgeschlossen ist oder

im Falle des § 16 Abs. 1 Satz 2 eine Verbesserung oder weitere Ausbildung der anderen Erfindung nicht bezweckt,

so benachrichtigt die Prufungsstelle den Anmelder hiervon unter Angabe der Grunde und fordert ihn auf, sich innerhalb einer bestimmten Frist zu auSern. Das gleiche gilt, wenn im Falle des § 16 Abs. 1 Satz 2 die Zusatzanmeldung nicht innerhalb der vorgesehenen Frist eingereicht worden ist.

(3) Die Prufungsstelle weist die Anmeldung zuruck, wenn die nach Absatz 1 gerugten Mangel nicht beseitigt werden oder wenn die Anmeldung aufrechterhalten wird, obgleich eine patentfahige Erfindung offensichtlich nicht vorl iegt (Absatz 2 Nr. 1 bis 3) oder die Voraussetzungen des § 16 Abs. 1 Satz 2 offensichtlich nicht gegeben sind (Absatz

2 Satz 1 Nr. 4, Satz 2). Soll die Zuruckweisung auf Umstande gegrundet werden, die dem Patentsucher noch nicht mitgeteilt waren, so ist ihm vorher Gelegenheit zu geben, sich dazu innerhalb einer bestimmten Frist zu auSern.

§ 43

(1) Das Patentamt ermittelt auf Antrag die offentlichen Druckschriften, die fur die Beurteilung der Patentfahigkeit der angemeldeten Erfindung in Betracht zu ziehen sind (Recherche). Soweit die Ermittlung dieser Druckschriften einer zwischenstaatlichen Einrichtung vollstandig oder fur bestimmte Sachgebiete der Technik ganz oder teilweise ubertragen worden ist (Absatz 8 Nr. 1), kann beantragt werden, die Ermittlung in der

– 18 –

Weise durchfuhren zu lassen, daS der Anmelder das Ermittlungsergebnis auch fur eine europaische Anmeldung verwenden kann.

(2) Der Antrag kann von dem Patentsucher und jedem Dritten, der jedoch hierdurch nicht an dem Verfahren beteiligt wird, gestellt werden. Er ist schriftlich einzureichen. § 25 ist entsprechend anzuwenden. Wird der Antrag fur die Anmeldung eines Zusatzpatents (§ 16 Abs. 1 Satz 2) gestellt, so fordert das Patentamt den Patentsucher auf, bis zum Ablauf eines Monats nach Zustellung der Aufforderung fur die Anmeldung des Hauptpatents einen Antrag nach Absatz 1 zu stellen; wird der Antrag nicht gestellt, so gilt die Anmeldung des Zusatzpatents als Anmeldung eines selbstandigen Patents.

(3) Der Eingang des Antrags wird im Patentblatt veroffentlicht, jedoch nicht vor der Veroffentlichung des Hinweises gemaS § 32 Abs. 5. Hat ein Dritter den Antrag gestellt, so wird der Eingang des Antrags auSerdem dem Patentsucher mitgeteilt. Jedermann ist berechtigt, dem Patentamt Druckschriften anzugeben, die der Erteilung eines Patents entgegenstehen konnten.

(4) Der Antrag gilt als nicht gestellt, wenn bereits ein Antrag nach § 44 gestellt worden ist. In diesem Fall teilt das Patentamt dem Antragsteller mit, zu welchem Zeitpunkt der Antrag nach § 44 eingegangen ist. Die fur die Recherche nach § 43 gezahlte Gebuhr nach dem Patentkostengesetz wird zuruckgezahlt.

(5) Ist ein Antrag nach Absatz 1 eingegangen, so gelten spatere Antrage als nicht gestellt. Absatz 4 Satz 2 und 3 ist entsprechend anzuwenden.

(6) Erweist sich ein von einem Dritten gestellter Antrag nach der Mitteilung an den Patentsucher (Absatz 3 Satz 2) als unwirksam, so teilt das Patentamt dies auSer dem Dritten auch dem Patentsucher mit.

(7) Das Patentamt teilt die nach Absatz 1 ermittelten Druckschriften dem Anmelder und, wenn der Antrag von einem Dritten gestellt worden ist, diesem und dem Anmelder ohne Gewahr fur Vollstandigkeit mit und veroffentlicht im Patentblatt, daS diese Mitteilung ergangen ist. Sind die Druckschriften von einer zwischenstaatlichen Einrichtung ermittelt worden und hat der Anmelder dies beantragt (Absatz 1 Satz 2), so wird dies in der Mitteilung angegeben.

(8) Der Bundesminister der Justiz wird ermachtigt, zur beschleunigten Erledigung der Patenterteilungsverfahren durch Rechtsverordnung zu bestimmen, daS

1. die Ermittlung der in Absatz 1 bezeichneten Druckschriften einer anderen Stelle des Patentamts als der Prufungsstelle (§ 27 Abs. 1), einer anderen staatlichen oder einer zwischenstaatlichen Einrichtung vollstandig oder fur bestimmte Sachgebiete der Technik oder fur bestimmte Sprachen ubertragen wird, soweit diese Einrichtung fur die Ermittlung der in Betracht zu ziehenden Druckschriften geeignet erscheint;

2. das Patentamt auslandischen oder zwischenstaatlichen Behorden Auskunfte aus Akten von Patentanmeldungen zur gegenseitigen Unterrichtung uber das Ergebnis von Prufungsverfahren und von Ermittlungen zum Stand der Technik erteilt, soweit es sich um Anmeldungen von Erfindungen handelt, fur die auch bei diesen auslandischen oder zwischenstaatlichen Behorden die Erteilung eines Patents beantragt worden ist;

3. die Prufung der Patentanmeldungen nach § 42 sowie die Kontrolle der Gebuhren und Fristen ganz oder teilweise anderen Stellen des Patentamts als den Prufungsstellen oder Patentabteilungen (§ 27 Abs. 1) ubertragen wird.

§ 44

(1) Das Patentamt pruft auf Antrag, ob die Anmeldung den Anforderungen der §§ 34, 37 und 38 genugt und ob der Gegenstand der Anmeldung nach den §§ 1 bis 5 patentfahig ist.

(2) Der Antrag kann von dem Patentsucher und jedem Dritten, der jedoch hierdurch nicht an dem Prufungsverfahren beteiligt wird, bis zum Ablauf von sieben Jahren nach Einreichung der Anmeldung gestellt werden. Die Zahlungsfrist fur die Prufungsgebuhr nach dem Patentkostengesetz betragt drei Monate ab Falligkeit (§ 3 Abs. 1 des Patentkostengesetzes). Diese Frist endet jedoch mit Ablauf von sieben Jahren nach Einreichung der Anmeldung.

(3) Ist bereits ein Antrag nach § 43 gestellt worden, so beginnt das Prufungsverfahren erst nach Erledigung des Antrags nach § 43. Im ubrigen ist § 43 Abs. 2 Satz 2 bis

4, Abs. 3, 5 und 6 entsprechend anzuwenden. Im Falle der Unwirksamkeit des von einem Dritten gestellten Antrags kann der Patentsucher noch bis zum Ablauf von drei Monaten nach Zustellung der Mitteilung, sofern diese Frist spater als die in Absatz 2 bezeichnete Frist ablauft, selbst einen Antrag stellen. Stellt er den Antrag nicht, wird im Patentblatt unter Hinweis auf die Veroffentlichung des von dem Dritten gestellten Antrags veroffentlicht, daS dieser Antrag unwirksam ist.

(4) Das Prufungsverfahren wird auch dann fortgesetzt, wenn der Antrag auf Prufung zuruckgenommen wird. Im Falle des Absatzes 3 Satz 3 wird das Verfahren in dem Zustand fortgesetzt, in dem es sich im Zeitpunkt des Eingangs des vom Patentsucher gestellten Antrags auf Prufung befindet.

§ 45

(1) Genugt die Anmeldung den Anforderungen der §§ 34, 37 und 38 nicht oder sind die Anforderungen des § 36 offensichtlich nicht erfullt, so fordert die Prufungsstelle den Anmelder auf, die Mangel innerhalb einer bestimmten Frist zu beseitigen. Satz 1 gilt nicht fur Mangel, die sich auf die Zusammenfassung beziehen, wenn die Zusammenfassung bereits veroffentlicht worden ist.

(2) Kommt die Prufungsstelle zu dem Ergebnis, daS eine nach den §§ 1 bis 5 patentfahige Erfindung nicht vorliegt, so benachrichtigt sie den Patentsucher hiervon unter Angabe der Grunde und fordert ihn auf, sich innerhalb einer bestimmten Frist zu auSern.

§ 46

(1) Die Prufungsstelle kann jederzeit die Beteiligten laden und anhoren, Zeugen, Sachverstandige und Beteiligte eidlich oder uneidlich vernehmen sowie andere zur Aufklarung der Sache erforderliche Ermittlungen anstellen. Bis zum BeschluS uber die Erteilung ist der Anmelder auf Antrag zu horen, wenn es sachdienlich ist. Der Antrag ist schriftlich einzureichen. Wird der Antrag nicht in der vorgeschriebenen Form eingereicht oder erachtet die Prufungsstelle die Anhorung nicht als sachdienlich, so weist sie den Antrag zuruck. Der BeschluS, durch den der Antrag zuruckgewiesen wird, ist selbstandig nicht anfechtbar.

(2) Uber die Anhorungen und Vernehmungen ist eine Niederschrift zu fertigen, die den wesentlichen Gang der Verhandlung wiedergeben und die rechtserheblichen Erklarungen der Beteiligten enthalten soll. Die §§ 160a, 162 und 163 der ZivilprozeSordnung sind entsprechend anzuwenden. Die Beteiligten erhalten eine Abschrift der Niederschrift.

§ 47

(1) Die Beschlusse der Prufungsstelle sind zu begrunden, schriftlich auszufertigen und den Beteiligten von Amts wegen zuzustellen. Am Ende einer Anhorung konnen sie auch verkundet werden; Satz 1 bleibt unberuhrt. Einer Begrundung bedarf es nicht, wenn am Verfahren nur der Anmelder beteiligt ist und seinem Antrag stattgegeben wird.

(2) Der schriftlichen Ausfertigung ist eine Erklarung beizufugen, durch welche die Beteiligten uber die Beschwerde, die gegen den BeschluS gegeben ist, uber die Stelle, bei der die Beschwerde einzulegen ist, uber die Beschwerdefrist und uber die Beschwerdegebuhr belehrt werden. Die Frist fur die Beschwerde (§ 73 Abs. 2) beginnt nur zu laufen, wenn die Beteiligten schriftlich belehrt worden sind. Ist die Belehrung unterblieben oder unrichtig erteilt, so ist die Einlegung der Beschwerde nur innerhalb eines Jahres seit Zustellung des Beschlusses zulassig, auSer wenn eine schriftliche Belehrung dahin erfolgt ist, daS eine Beschwerde nicht gegeben sei; § 123 ist entsprechend anzuwenden.

§ 48

Die Prufungsstelle weist die Anmeldung zuruck, wenn die nach § 45 Abs. 1 gerugten Mangel nicht beseitigt werden oder wenn die Prufung ergibt, daS eine nach den §§ 1 bis 5 patentfahige Erfindung nicht vorliegt. § 42 Abs. 3 Satz 2 ist anzuwenden.

(1) Genugt die Anmeldung den Anforderungen der §§ 34, 37 und 38, sind nach § 45 Abs. 1 gerugte Mangel der Zusammenfassung beseitigt und ist der Gegenstand der Anmeldung nach den §§ 1 bis 5 patentfahig, so beschlieSt die Prufungsstelle die Erteilung des Patents.

(2) Der ErteilungsbeschluS wird auf Antrag des Anmelders bis zum Ablauf einer Frist von funfzehn Monaten ausgesetzt, die mit dem Tag der Einreichung der Anmeldung beim Patentamt oder, falls fur die Anmeldung ein fruherer Zeitpunkt als maSgebend in Anspruch genommen wird, mit diesem Zeitpunkt beginnt.

§ 49a

(1) Beantragt der als Patentinhaber Eingetragene einen erganzenden Schutz, so pruft die Patentabteilung, ob die Anmeldung der entsprechenden Verordnung des Rates der Europaischen Wirtschaftsgemeinschaft sowie dem Absatz 3 und dem § 16a entspricht.

(2) Genugt die Anmeldung diesen Voraussetzungen, so erteilt die Patentabteilung das erganzende Schutzzertifikat fur die Dauer seiner Laufzeit. Andernfalls fordert sie den Anmelder auf, etwaige Mangel innerhalb einer von ihr festzusetzenden, mindestens zwei Monate betragenden Frist zu beheben. Werden die Mangel nicht behoben, so weist sie die Anmeldung durch BeschluS zuruck.

(3) § 34 Abs. 6 ist anwendbar. Die §§ 46 und 47 sind auf das Verfahren vor der Patentabteilung anzuwenden.

(4) (weggefallen) § 50

(1) Wird ein Patent fur eine Erfindung nachgesucht, die ein Staatsgeheimnis (§ 93 des Strafgesetzbuches) ist, so ordnet die Prufungsstelle von Amts wegen an, daS jede Veroffentlichung unterbleibt. Die zustandige oberste Bundesbehorde ist vor der Anordnung zu horen. Sie kann den ErlaS einer Anordnung beantragen.

(2) Die Prufungsstelle hebt von Amts wegen oder auf Antrag der zustandigen obersten Bundesbehorde, des Anmelders oder des Patentinhabers eine Anordnung nach Absatz 1 auf, wenn deren Voraussetzungen entfallen sind. Die Prufungsstelle pruft in jahrlichen Abstanden, ob die Voraussetzungen der Anordnung nach Absatz 1 fortbestehen. Vor der Aufhebung einer Anordnung nach Absatz 1 ist die zustandige oberste Bundesbehorde zu horen.

(3) Die Prufungsstelle gibt den Beteiligten Nachricht, wenn gegen einen BeschluS der Prufungsstelle, durch den ein Antrag auf ErlaS einer Anordnung nach Absatz 1 zuruckgewiesen oder eine Anordnung nach Absatz 1 aufgehoben worden ist, innerhalb der Beschwerdefrist (§ 73 Abs. 2) keine Beschwerde eingegangen ist.

(4) Die Absatze 1 bis 3 sind auf eine Erfindung entsprechend anzuwenden, die von einem fremden Staat aus Verteidigungsgrunden geheimgehalten und der Bundesregierung mit deren Zustimmung unter der Auflage anvertraut wird, die Geheimhaltung zu wahren.

§ 51

Das Patentamt hat der zustandigen obersten Bundesbehorde zur Prufung der Frage, ob jede Veroffentlichung gemaS § 50 Abs. 1 zu unterbleiben hat oder ob eine gemaS § 50 Abs. 1 ergangene Anordnung aufzuheben ist, Einsicht in die Akten zu gewahren.

§ 52

Eine Patentanmeldung, die ein Staatsgeheimnis (§ 93 des Strafgesetzbuches) enthalt, darf auSerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes nur eingereicht werden, wenn die zustandige oberste Bundesbehorde hierzu die schriftliche Genehmigung erteilt. Die Genehmigung kann unter Auflagen erteilt werden.

Mit Freiheitsstrafe bis zu funf Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer

1. entgegen Absatz 1 Satz 1 eine Patentanmeldung einreicht oder

2. einer Auflage nach Absatz 1 Satz 2 zuwiderhandelt.

§ 53

(1) Wird dem Anmelder innerhalb von vier Monaten seit der Anmeldung der Erfindung beim Patentamt keine Anordnung nach § 50 Abs. 1 zugestellt, so konnen der Anmelder und jeder andere, der von der Erfindung Kenntnis hat, sofern sie im Zweifel daruber sind, ob

die Geheimhaltung der Erfindung erforderlich ist (§ 93 des Strafgesetzbuches), davon ausgehen, daS die Erfindung nicht der Geheimhaltung bedarf.

(2) Kann die Prufung, ob jede Veroffentlichung gemaS § 50 Abs. 1 zu unterbleiben hat, nicht innerhalb der in Absatz 1 genannten Frist abgeschlossen werden, so kann das Patentamt diese Frist durch eine Mitteilung, die dem Anmelder innerhalb der in Absatz 1 genannten Frist zuzustellen ist, um hochstens zwei Monate verlangern.

§ 54

Ist auf eine Anmeldung, fur die eine Anordnung nach § 50 Abs. 1 ergangen ist, ein Patent erteilt worden, so ist das Patent in ein besonderes Register einzutragen. Auf die Einsicht in das besondere Register ist § 31 Abs. 5 Satz 1 entsprechend anzuwenden.

§ 55

(1) Ein Anmelder, Patentinhaber oder sein Rechtsnachfolger, der die Verwertung einer nach den §§ 1 bis 5 patentfahigen Erfindung fur friedliche Zwecke mit Rucksicht auf eine Anordnung nach § 50 Abs. 1 unterlaSt, hat wegen des ihm hierdurch entstehenden Vermogensschadens einen Anspruch auf Entschadigung gegen den Bund, wenn und soweit ihm nicht zugemutet werden kann, den Schaden selbst zu tragen. Bei Beurteilung der Zumutbarkeit sind insbesondere die wirtschaftliche Lage des Geschadigten, die Hohe seiner fur die Erfindung oder fur den Erwerb der Rechte an der Erfindung gemachten Aufwendungen, der bei Entstehung der Aufwendungen fur ihn erkennbare Grad der Wahrscheinlichkeit einer Geheimhaltungsbedurftigkeit der Erfindung sowie der Nutzen zu berucksichtigen, der dem Geschadigten aus einer sonstigen Verwertung der Erfindung zuflieSt. Der Anspruch kann erst nach der Erteilung des Patents geltend gemacht werden. Die Entschadigung kann nur jeweils nachtraglich und fur Zeitabschnitte, die nicht kurzer als ein Jahr sind, verlangt werden.

(2) Der Anspruch ist bei der zustandigen obersten Bundesbehorde geltend zu machen. Der Rechtsweg vor den ordentlichen Gerichten steht offen.

(3) Eine Entschadigung gemaS Absatz 1 wird nur gewahrt, wenn die erste Anmeldung der Erfindung beim Patentamt eingereicht und die Erfindung nicht schon vor dem ErlaS einer Anordnung nach § 50 Abs. 1 von einem fremden Staat aus Verteidigungsgrunden geheimgehalten worden ist.

§ 56

Die Bundesregierung wird ermachtigt, die zustandige oberste Bundesbehorde im Sinne des § 31 Abs. 5 und der §§ 50 bis 55 und 74 Abs. 2 durch Rechtsverordnung zu bestimmen.

§ 57

(weggefallen)

§ 58

(1) Die Erteilung des Patents wird im Patentblatt veroffentlicht. Gleichzeitig wird die Patentschrift veroffentlicht. Mit der Veroffentlichung im Patentblatt treten die gesetzlichen Wirkungen des Patents ein.

(2) Wird die Anmeldung nach der Veroffentlichung des Hinweises auf die Moglichkeit der Einsicht in die Akten (§ 32 Abs. 5) zuruckgenommen oder zuruckgewiesen oder gilt sie als zuruckgenommen, so gilt die Wirkung nach § 33 Abs. 1 als nicht eingetreten.

(3) Wird bis zum Ablauf der in § 44 Abs. 2 bezeichneten Frist ein Antrag auf Prufung nicht gestellt oder wird eine fur die Anmeldung zu entrichtende Jahresgebuhr nicht rechtzeitig entrichtet (§ 7 Abs. 1 des Patentkostengesetzes), so gilt die Anmeldung als zuruckgenommen.

§ 59

(1) Innerhalb von drei Monaten nach der Veroffentlichung der Erteilung kann jeder, im Falle der widerrechtlichen Entnahme nur der Verletzte, gegen das Patent Einspruch erheben. Der Einspruch ist schriftlich zu erklaren und zu begrunden. Er kann nur auf die Behauptung gestutzt werden, daS einer der in § 21 genannten Widerrufsgrunde vorliege. Die Tatsachen, die den Einspruch rechtfertigen, sind im einzelnen anzugeben. Die Angaben mussen, soweit sie nicht schon in der Einspruchsschrift enthalten sind, bis zum Ablauf der Einspruchsfrist schriftlich nachgereicht werden.

(2) Ist gegen ein Patent Einspruch erhoben worden, so kann jeder Dritte, der nachweist, daS gegen ihn Klage wegen Verletzung des Patents erhoben worden ist, nach Ablauf der Einspruchsfrist dem Einspruchsverfahren als Einsprechender beitreten, wenn er den Beitritt innerhalb von drei Monaten nach dem Tag erklart, an dem die Verletzungsklage erhoben worden ist. Das gleiche gilt fur jeden Dritten, der nachweist, daS er nach einer Aufforderung des Patentinhabers, eine angebliche Patentverletzung zu unterlassen, gegen diesen Klage auf Feststellung erhoben hat, daS er das Patent nicht verletze. Der Beitritt ist schriftlich zu erklaren und bis zum Ablauf der in Satz 1 genannten Frist zu begrunden. Absatz 1 Satz 3 bis 5 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Eine Anhorung findet im Einspruchsverfahren statt, wenn ein Beteiligter dies beantragt oder die Patentabteilung dies fur sachdienlich erachtet. Mit der Ladung soll die Patentabteilung auf die Punkte hinweisen, die sie fur die zu treffende Entscheidung als erorterungsbedurftig ansieht.

(4) Im Ubrigen sind § 43 Abs. 3 Satz 3 und die §§ 46 und 47 im Einspruchsverfahren entsprechend anzuwenden.

§ 60

(weggefallen)

§ 61

(1) Die Patentabteilung entscheidet durch BeschluS, ob und in welchem Umfang das Patent aufrechterhalten oder widerrufen wird. Das Verfahren wird von Amts wegen ohne den Einsprechenden fortgesetzt, wenn der Einspruch zuruckgenommen wird.

(2) Abweichend von Absatz 1 entscheidet der Beschwerdesenat des Bundespatentgerichts,

1. wenn ein Beteiligter dies beantragt und kein anderer Beteiligter innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des Antrags widerspricht, oder

2. auf Antrag nur eines Beteiligten, wenn mindestens 15 Monate seit Ablauf der Einspruchsfrist, im Fall des Antrags eines Beigetretenen seit Erklarung des Beitritts, vergangen sind.

Dies gilt nicht, wenn die Patentabteilung eine Ladung zur Anhorung oder die Entscheidung uber den Einspruch innerhalb von drei Monaten nach Zugang des Antrags auf patentgerichtliche Entscheidung zugestellt hat. Im Ubrigen sind die §§ 59 bis 62, 69 bis 71 und 86 bis 99 entsprechend anzuwenden.

(3) Wird das Patent widerrufen oder nur beschrankt aufrechterhalten, so wird dies im Patentblatt veroffentlicht.

(4) Wird das Patent beschrankt aufrechterhalten, so ist die Patentschrift entsprechend zu andern. Die Anderung der Patentschrift ist zu veroffentlichen.

(1) In dem BeschluS nach § 61 Abs. 1 kann die Patentabteilung nach billigem Ermessen bestimmen, inwieweit einem Beteiligten die durch eine Anhorung oder eine Beweisaufnahme verursachten Kosten zur Last fallen. Die Bestimmung kann auch getroffen werden, wenn ganz oder teilweise der Einspruch zuruckgenommen oder auf das Patent verzichtet wird. Die Patentabteilung kann anordnen, dass die Einspruchsgebuhr nach dem Patentkostengesetz ganz oder teilweise zuruckgezahlt wird, wenn es der Billigkeit entspricht.

(2) Zu den Kosten gehoren auSer den Auslagen des Patentamts auch die den Beteiligten erwachsenen Kosten, soweit sie zur zweckentsprechenden Wahrung der Anspruche und Rechte notwendig waren. Der Betrag der zu erstattenden Kosten wird auf Antrag durch das Patentamt festgesetzt. Die Vorschriften der Zivilprozessordnung uber

das Kostenfestsetzungsverfahren (§§ 103 bis 107) und die Zwangsvollstreckung aus Kostenfestsetzungsbeschlussen (§§ 724 bis 802) sind entsprechend anzuwenden. An die Stelle der Erinnerung tritt die Beschwerde gegen den KostenfestsetzungsbeschluS; § 73 ist mit der MaSgabe anzuwenden, daS die Beschwerde innerhalb von zwei Wochen einzulegen ist. Die vollstreckbare Ausfertigung wird vom Urkundsbeamten der Geschaftsstelle des Patentgerichts erteilt.

§ 63

(1) Auf der Offenlegungsschrift (§ 32 Abs. 2), auf der Patentschrift (§ 32 Abs. 3) sowie in der Veroffentlichung der Erteilung des Patents (§ 58 Abs. 1) ist der Erfinder zu nennen, sofern er bereits benannt worden ist. Die Nennung ist im Register (§ 30 Abs. 1) zu vermerken. Sie unterbleibt, wenn der vom Anmelder angegebene Erfinder es beantragt. Der Antrag kann jederzeit widerrufen werden; im Falle des Widerrufs wird die Nennung nachtraglich vorgenommen. Ein Verzicht des Erfinders auf Nennung ist ohne rechtliche Wirksamkeit.

(2) Ist die Person des Erfinders unrichtig oder im Falle des Absatzes 1 Satz 3 uberhaupt nicht angegeben, so sind der Patentsucher oder Patentinhaber sowie der zu Unrecht Benannte dem Erfinder verpflichtet, dem Patentamt gegenuber die Zustimmung dazu zu erklaren, daS die in Absatz 1 Satz 1 und 2 vorgesehene Nennung berichtigt oder nachgeholt wird. Die Zustimmung ist unwiderruflich. Durch die Erhebung einer Klage auf Erklarung der Zustimmung wird das Verfahren zur Erteilung des Patents nicht aufgehalten.

(3) Auf amtlichen Druckschriften, die bereits veroffentlicht sind, wird die nachtragliche Nennung des Erfinders (Absatz 1 Satz 4, Absatz 2) oder die Berichtigung (Absatz 2) nicht vorgenommen.

(4) Das Bundesministerium der Justiz wird ermachtigt, durch Rechtsverordnung Bestimmungen zur Ausfuhrung der vorstehenden Vorschriften zu erlassen. Es kann diese Ermachtigung durch Rechtsverordnung auf das Deutsche Patent- und Markenamt ubertragen.

§ 64

(1) Das Patent kann auf Antrag des Patentinhabers widerrufen oder durch Anderung der Patentanspruche mit ruckwirkender Kraft beschrankt werden.

(2) Der Antrag ist schriftlich einzureichen und zu begrunden.

(3) Uber den Antrag entscheidet die Patentabteilung. § 44 Abs. 1 und die §§ 45 bis 48 sind entsprechend anzuwenden. Wird das Patent widerrufen, so wird dies im Patentblatt veroffentlicht. Wird das Patent beschrankt, ist in dem Beschluss, durch den dem Antrag stattgegeben wird, die Patentschrift der Beschrankung anzupassen; die Anderung der Patentschrift ist zu veroffentlichen.

Vierter Abschnitt

Patentgericht

(1) Fur die Entscheidungen uber Beschwerden gegen Beschlusse der Prufungsstellen oder Patentabteilungen des Patentamts sowie uber Klagen auf Erklarung der Nichtigkeit von Patenten und in Zwangslizenzverfahren (§§ 81, 85) wird das Patentgericht als selbstandiges und unabhangiges Bundesgericht errichtet. Es hat seinen Sitz am Sitz des Patentamts. Es fuhrt die Bezeichnung “Bundespatentgericht”.

(2) Das Patentgericht besteht aus einem Prasidenten, den Vorsitzenden Richtern und weiteren Richtern. Sie mussen die Befahigung zum Richteramt nach dem Deutschen Richtergesetz besitzen (rechtskundige Mitglieder) oder in einem Zweig der Technik sachverstandig sein (technische Mitglieder). Fur die technischen Mitglieder gilt

§ 26 Abs. 3 entsprechend mit der MaSgabe, daS sie eine staatliche oder akademische AbschluSprufung bestanden haben mussen.

(3) Die Richter werden vom Bundesprasidenten auf Lebenszeit ernannt, soweit nicht in § 71 Abweichendes bestimmt ist.

(4) Der Prasident des Patentgerichts ubt die Dienstaufsicht uber die Richter, Beamten, Angestellten und Arbeiter aus.

§ 66

(1) Im Patentgericht werden gebildet

1. Senate fur die Entscheidung uber Beschwerden (Beschwerdesenate);

2. Senate fur die Entscheidung uber Klagen auf Erklarung der Nichtigkeit von Patenten und in Zwangslizenzverfahren (Nichtigkeitssenate).

(2) Die Zahl der Senate bestimmt der Bundesminister der Justiz. § 67

(1) Der Beschwerdesenat entscheidet in der Besetzung mit

1. einem rechtskundigen Mitglied als Vorsitzendem und zwei technischen Mitgliedern in den Fallen des § 23 Abs. 4 und des § 50 Abs. 1 und 2;

2. einem technischen Mitglied als Vorsitzendem, zwei weiteren technischen Mitgliedern sowie einem rechtskundigen Mitglied in den Fallen,

a) in denen die Anmeldung zuruckgewiesen wurde,

b) in denen der Einspruch als unzulassig verworfen wurde,

c) des § 61 Abs. 1 Satz 1 und des § 64 Abs. 1,

d) des § 61 Abs. 2 sowie

e) der §§ 130, 131 und 133;

3. einem rechtskundigen Mitglied als Vorsitzendem, einem weiteren rechtskundigen Mitglied und einem technischen Mitglied in den Fallen des § 31 Abs. 5;

4. drei rechtskundigen Mitgliedern in allen ubrigen Fallen.

(2) Der Nichtigkeitssenat entscheidet in den Fallen der §§ 84 und 85 Abs. 3 in der Besetzung mit einem rechtskundigen Mitglied als Vorsitzendem, einem weiteren rechtskundigen Mitglied und drei technischen Mitgliedern, im ubrigen in der Besetzung mit drei Richtern, unter denen sich ein rechtskundiges Mitglied befinden muS.

§ 68

Fur das Patentgericht gelten die Vorschriften des Zweiten Titels des Gerichtsverfassungsgesetzes nach folgender MaSgabe entsprechend:

1. In den Fallen, in denen auf Grund des Wahlergebnisses ein rechtskundiger Richter dem Prasidium nicht angehoren wurde, gilt der rechtskundige Richter als gewahlt, der von den rechtskundigen Mitgliedern die hochste Stimmenzahl erreicht hat.

– 25 –

2. Uber die Wahlanfechtung (§ 21b Abs. 6 des Gerichtsverfassungsgesetzes) entscheidet ein Senat des Patentgerichts in der Besetzung mit drei rechtskundigen Richtern.

3. Den standigen Vertreter des Prasidenten ernennt der Bundesminister der Justiz. § 69

(1) Die Verhandlung vor den Beschwerdesenaten ist offentlich, sofern ein Hinweis auf die Moglichkeit der Akteneinsicht nach § 32 Abs. 5 oder die Patentschrift nach § 58 Abs. 1 veroffentlicht worden ist. Die §§ 172 bis 175 des Gerichtsverfassungsgesetzes sind entsprechend anzuwenden mit der MaSgabe, daS

1. die Offentlichkeit fur die Verhandlung auf Antrag eines Beteiligten auch dann ausgeschlossen werden kann, wenn sie eine Gefahrdung schutzwurdiger Interessen des Antragstellers besorgen laSt,

2. die Offentlichkeit fur die Verkundung der Beschlusse bis zur Veroffentlichung eines Hinweises auf die Moglichkeit der Akteneinsicht nach § 32 Abs. 5 oder bis zur Veroffentlichung der Patentschrift nach § 58 Abs. 1 ausgeschlossen ist.

(2) Die Verhandlung vor den Nichtigkeitssenaten einschlieSlich der Verkundung der Entscheidungen ist offentlich. Absatz 1 Satz 2 Nr. 1 gilt entsprechend.

(3) Die Aufrechterhaltung der Ordnung in den Sitzungen der Senate obliegt dem Vorsitzenden. Die §§ 177 bis 180, 182 und 183 des Gerichtsverfassungsgesetzes uber die Sitzungspolizei gelten entsprechend.

§ 70

(1) Fur die BeschluSfassung in den Senaten bedarf es der Beratung und Abstimmung. Hierbei darf nur die gesetzlich bestimmte Anzahl der Mitglieder der Senate mitwirken. Bei der Beratung und Abstimmung durfen auSer den zur Entscheidung berufenen Mitgliedern der Senate nur die beim Patentgericht zur Ausbildung beschaftigten Personen zugegen sein, soweit der Vorsitzende deren Anwesenheit gestattet.

(2) Die Senate entscheiden nach Stimmenmehrheit; bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag.

(3) Die Mitglieder der Senate stimmen nach dem Dienstalter, bei gleichem Dienstalter nach dem Lebensalter; der Jungere stimmt vor dem Alteren. Wenn ein Berichterstatter ernannt ist, so stimmt er zuerst. Zuletzt stimmt der Vorsitzende.

§ 71

(1) Beim Patentgericht konnen Richter kraft Auftrags verwendet werden. § 65 Abs. 2 Satz 3 ist anzuwenden.

(2) Richter kraft Auftrags und abgeordnete Richter konnen nicht den Vorsitz fuhren. § 72

Beim Patentgericht wird eine Geschaftsstelle eingerichtet, die mit der erforderlichen Anzahl von Urkundsbeamten besetzt wird. Die Einrichtung der Geschaftsstelle bestimmt der Bundesminister der Justiz.

Funfter Abschnitt

Verfahren vor dem Patentgericht

1.

Beschwerdeverfahren

(1) Gegen die Beschlusse der Prufungsstellen und Patentabteilungen findet die Beschwerde statt.

(2) Die Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung schriftlich beim Patentamt einzulegen. Der Beschwerde und allen Schriftsatzen sollen Abschriften fur die ubrigen Beteiligten beigefugt werden. Die Beschwerde und alle Schriftsatze, die Sachantrage oder die Erklarung der Zurucknahme der Beschwerde oder eines Antrags enthalten, sind den ubrigen Beteiligten von Amts wegen zuzustellen; andere Schriftsatze sind ihnen formlos mitzuteilen, sofern nicht die Zustellung angeordnet wird.

(3) Erachtet die Stelle, deren BeschluS angefochten wird, die Beschwerde fur begrundet, so hat sie ihr abzuhelfen. Sie kann anordnen, daS die Beschwerdegebuhr nach dem Patentkostengesetz zuruckgezahlt wird. Wird der Beschwerde nicht abgeholfen, so ist sie vor Ablauf von einem Monat ohne sachliche Stellungnahme dem Patentgericht vorzulegen.

(4) Steht dem Beschwerdefuhrer ein anderer an dem Verfahren Beteiligter gegenuber, so gilt die Vorschrift des Absatzes 3 Satz 1 nicht.

§ 74

(1) Die Beschwerde steht den am Verfahren vor dem Patentamt Beteiligten zu.

(2) In den Fallen des § 31 Abs. 5 und des § 50 Abs. 1 und 2 steht die Beschwerde auch der zustandigen obersten Bundesbehorde zu.

§ 75

(1) Die Beschwerde hat aufschiebende Wirkung.

(2) Die Beschwerde hat jedoch keine aufschiebende Wirkung, wenn sie sich gegen einen BeschluS der Prufungsstelle richtet, durch den eine Anordnung nach § 50 Abs. 1 erlassen worden ist.

§ 76

Der Prasident des Patentamts kann, wenn er dies zur Wahrung des offentlichen Interesses als angemessen erachtet, im Beschwerdeverfahren dem Patentgericht gegenuber schriftliche Erklarungen abgeben, den Terminen beiwohnen und in ihnen Ausfuhrungen machen. Schriftliche Erklarungen des Prasidenten des Patentamts sind den Beteiligten von dem Patentgericht mitzuteilen.

§ 77

Das Patentgericht kann, wenn es dies wegen einer Rechtsfrage von grundsatzlicher Bedeutung als angemessen erachtet, dem Prasidenten des Patentamts anheimgeben, dem Beschwerdeverfahren beizutreten. Mit dem Eingang der Beitrittserklarung erlangt der Prasident des Patentamts die Stellung eines Beteiligten.

§ 78

Eine mundliche Verhandlung findet statt, wenn

1. einer der Beteiligten sie beantragt,

2. vor dem Patentgericht Beweis erhoben wird (§ 88 Abs. 1) oder

3. das Patentgericht sie fur sachdienlich erachtet.

§ 79

(1) Uber die Beschwerde wird durch BeschluS entschieden.

(2) Ist die Beschwerde nicht statthaft oder nicht in der gesetzlichen Form und Frist eingelegt, so wird sie als unzulassig verworfen. Der BeschluS kann ohne mundliche Verhandlung ergehen.

(3) Das Patentgericht kann die angefochtene Entscheidung aufheben, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

1. das Patentamt noch nicht in der Sache selbst entschieden hat,

2. das Verfahren vor dem Patentamt an einem wesentlichen Mangel leidet,

3. neue Tatsachen oder Beweismittel bekannt werden, die fur die Entscheidung wesentlich sind.

Das Patentamt hat die rechtliche Beurteilung, die der Aufhebung zugrunde liegt, auch seiner Entscheidung zugrunde zu legen.

§ 80

(1) Sind an dem Verfahren mehrere Personen beteiligt, so kann das Patentgericht bestimmen, daS die Kosten des Verfahrens einem Beteiligten ganz oder teilweise zur Last fallen, wenn dies der Billigkeit entspricht. Es kann insbesondere auch bestimmen, daS die den Beteiligten erwachsenen Kosten, soweit sie zur zweckentsprechenden Wahrung der Anspruche und Rechte notwendig waren, von einem Beteiligten ganz oder teilweise zu erstatten sind.

(2) Dem Prasidenten des Patentamts konnen Kosten nur auferlegt werden, wenn er nach seinem Beitritt in dem Verfahren Antrage gestellt hat.

(3) Das Patentgericht kann anordnen, daS die Beschwerdegebuhr nach dem Patentkostengesetz zuruckgezahlt wird.

(4) Die Absatze 1 bis 3 sind auch anzuwenden, wenn ganz oder teilweise die Beschwerde, die Anmeldung oder der Einspruch zuruckgenommen oder auf das Patent verzichtet wird.

(5) Im Ubrigen sind die Vorschriften der Zivilprozessordnung uber das Kostenfestsetzungsverfahren (§§ 103 bis 107) und die Zwangsvollstreckung aus Kostenfestsetzungsbeschlussen (§§ 724 bis 802) entsprechend anzuwenden.

2.

Nichtigkeits- und Zwangslizenzverfahren

§ 81

Das Verfahren wegen Erklarung der Nichtigkeit des Patents oder des erganzenden Schutzzertifikats oder wegen Erteilung oder Rucknahme der Zwangslizenz oder wegen der Anpassung der durch Urteil festgesetzten Vergutung fur eine Zwangslizenz wird durch Klage eingeleitet. Die Klage ist gegen den im Register als Patentinhaber Eingetragenen oder gegen den Inhaber der Zwangslizenz zu richten. Die Klage gegen das erganzende Schutzzertifikat kann mit der Klage gegen das zugrundeliegende Patent verbunden werden und auch darauf gestutzt werden, daS ein Nichtigkeitsgrund (§ 22) gegen das zugrundeliegende Patent vorliegt.

Klage auf Erklarung der Nichtigkeit des Patents kann nicht erhoben werden, solange ein Einspruch noch erhoben werden kann oder ein Einspruchsverfahren anhangig ist.

Im Falle der widerrechtlichen Entnahme ist nur der Verletzte zur Erhebung der Klage berechtigt.

Die Klage ist beim Patentgericht schriftlich zu erheben. Der Klage und allen Schriftsatzen sollen Abschriften fur die Gegenpartei beigefugt werden. Die Klage und alle Schriftsatze sind der Gegenpartei von Amts wegen zuzustellen.

Die Klage muS den Klager, den Beklagten und den Streitgegenstand bezeichnen und soll einen bestimmten Antrag enthalten. Die zur Begrundung dienenden Tatsachen und

Beweismittel sind anzugeben. Entspricht die Klage diesen Anforderungen nicht in vollem Umfang, so hat der Vorsitzende den Klager zu der erforderlichen Erganzung innerhalb einer bestimmten Frist aufzufordern.

(6) Klager, die ihren gewohnlichen Aufenthalt nicht in einem Mitgliedstaat der Europaischen Union oder einem Vertragsstaat des Abkommens uber den Europaischen Wirtschaftsraum haben, leisten auf Verlangen des Beklagten wegen der Kosten des Verfahrens Sicherheit; § 110 Abs. 2 Nr. 1 bis 3 der ZivilprozeSordnung gilt entsprechend. Das Patentgericht setzt die Hohe der Sicherheit nach billigem Ermessen fest und bestimmt eine Frist, innerhalb welcher sie zu leisten ist. Wird die Frist versaumt, so gilt die Klage als zuruckgenommen.

§ 82

(1) Das Patentgericht stellt dem Beklagten die Klage zu und fordert ihn auf, sich daruber innerhalb eines Monats zu erklaren.

(2) Erklart sich der Beklagte nicht rechtzeitig, so kann ohne mundliche Verhandlung sofort nach der Klage entschieden und dabei jede vom Klager behauptete Tatsache fur erwiesen angenommen werden.

§ 83

(1) Widerspricht der Beklagte rechtzeitig, so teilt das Patentgericht den Widerspruch dem Klager mit.

(2) Das Patentgericht entscheidet auf Grund mundlicher Verhandlung. Mit Zustimmung der Parteien kann ohne mundliche Verhandlung entschieden werden.

§ 84

(1) Uber die Klage wird durch Urteil entschieden. Uber die Zulassigkeit der Klage kann durch Zwischenurteil vorab entschieden werden.

(2) In dem Urteil ist auch uber die Kosten des Verfahrens zu entscheiden. Die Vorschriften der ZivilprozeSordnung uber die ProzeSkosten sind entsprechend anzuwenden, soweit nicht die Billigkeit eine andere Entscheidung erfordert; die Vorschriften der ZivilprozeSordnung uber das Kostenfestsetzungsverfahren und die Zwangsvollstreckung aus Kostenfestsetzungsbeschlussen sind entsprechend anzuwenden. § 99 Abs. 2 bleibt unberuhrt.

§ 85

(1) In dem Verfahren wegen Erteilung der Zwangslizenz kann dem Klager auf seinen Antrag die Benutzung der Erfindung durch einstweilige Verfugung gestattet werden, wenn er glaubhaft macht, daS die Voraussetzungen des § 24 Abs. 1 bis 6 vorliegen und daS die alsbaldige Erteilung der Erlaubnis im offentlichen Interesse dringend geboten ist.

(2) Der ErlaS der einstweiligen Verfugung kann davon abhangig gemacht werden, daS der Antragsteller wegen der dem Antragsgegner drohenden Nachteile Sicherheit leistet.

(3) Das Patentgericht entscheidet auf Grund mundlicher Verhandlung. Die Bestimmungen des § 83 Abs. 2 Satz 2 und des § 84 gelten entsprechend.

(4) Mit der Zurucknahme oder der Zuruckweisung der Klage auf Erteilung der Zwangslizenz (§ 81) endet die Wirkung der einstweiligen Verfugung; ihre Kostenentscheidung kann geandert werden, wenn eine Partei innerhalb eines Monats nach der Zurucknahme oder nach Eintritt der Rechtskraft der Zuruckweisung die Anderung beantragt.

(5) Erweist sich die Anordnung der einstweiligen Verfugung als von Anfang an ungerechtfertigt, so ist der Antragsteller verpflichtet, dem Antragsgegner den Schaden zu ersetzen, der ihm aus der Durchfuhrung der einstweiligen Verfugung entstanden ist.

(6) Das Urteil, durch das die Zwangslizenz zugesprochen wird, kann auf Antrag gegen oder ohne Sicherheitsleistung fur vorlaufig vollstreckbar erklart werden, wenn dies im offentlichen Interesse liegt. Wird das Urteil aufgehoben oder geandert, so ist der Antragsteller zum Ersatz des Schadens verpflichtet, der dem Antragsgegner durch die Vollstreckung entstanden ist.

3.

Gemeinsame Verfahrensvorschriften

§ 86

(1) Fur die AusschlieSung und Ablehnung der Gerichtspersonen gelten die §§ 41 bis 44, 47 bis 49 der ZivilprozeSordnung entsprechend.

(2) Von der Ausubung des Amtes als Richter ist auch ausgeschlossen

1. im Beschwerdeverfahren, wer bei dem vorausgegangenen Verfahren vor dem Patentamt mitgewirkt hat;

2. im Verfahren uber die Erklarung der Nichtigkeit des Patents, wer bei dem Verfahren vor dem Patentamt oder dem Patentgericht uber die Erteilung des Patents oder den Einspruch mitgewirkt hat.

(3) Uber die Ablehnung eines Richters entscheidet der Senat, dem der Abgelehnte angehort. Wird der Senat durch das Ausscheiden des abgelehnten Mitglieds beschluSunfahig, so entscheidet ein Beschwerdesenat des Patentgerichts in der Besetzung mit drei rechtskundigen Mitgliedern.

(4) Uber die Ablehnung eines Urkundsbeamten entscheidet der Senat, in dessen Geschaftsbereich die Sache fallt.

§ 87

(1) Das Patentgericht erforscht den Sachverhalt von Amts wegen. Es ist an das Vorbringen und die Beweisantrage der Beteiligten nicht gebunden.

(2) Der Vorsitzende oder ein von ihm zu bestimmendes Mitglied hat schon vor der mundlichen Verhandlung oder, wenn eine solche nicht stattfindet, vor der Entscheidung des Patentgerichts alle Anordnungen zu treffen, die notwendig sind, um die Sache moglichst in einer mundlichen Verhandlung oder in einer Sitzung zu erledigen.

Im ubrigen gilt § 273 Abs. 2, 3 Satz 1 und Abs. 4 Satz 1 der ZivilprozeSordnung entsprechend.

§ 88

(1) Das Patentgericht erhebt Beweis in der mundlichen Verhandlung. Es kann insbesondere Augenschein einnehmen, Zeugen, Sachverstandige und Beteiligte vernehmen und Urkunden heranziehen.

(2) Das Patentgericht kann in geeigneten Fallen schon vor der mundlichen Verhandlung durch eines seiner Mitglieder als beauftragten Richter Beweis erheben lassen oder unter Bezeichnung der einzelnen Beweisfragen ein anderes Gericht um die Beweisaufnahme ersuchen.

(3) Die Beteiligten werden von allen Beweisterminen benachrichtigt und konnen der Beweisaufnahme beiwohnen. Sie konnen an Zeugen und Sachverstandige sachdienliche Fragen richten. Wird eine Frage beanstandet, so entscheidet das Patentgericht.

§ 89

(1) Sobald der Termin zur mundlichen Verhandlung bestimmt ist, sind die Beteiligten mit einer Ladungsfrist von mindestens zwei Wochen zu laden. In dringenden Fallen kann der Vorsitzende die Frist abkurzen.

(2) Bei der Ladung ist darauf hinzuweisen, daS beim Ausbleiben eines Beteiligten auch ohne ihn verhandelt und entschieden werden kann.

§ 90

(1) Der Vorsitzende eroffnet und leitet die mundliche Verhandlung.

(2) Nach Aufruf der Sache tragt der Vorsitzende oder der Berichterstatter den wesentlichen Inhalt der Akten vor.

(3) Hierauf erhalten die Beteiligten das Wort, um ihre Antrage zu stellen und zu begrunden.

§ 91

(1) Der Vorsitzende hat die Sache mit den Beteiligten tatsachlich und rechtlich zu erortern.

(2) Der Vorsitzende hat jedem Mitglied des Senats auf Verlangen zu gestatten, Fragen zu stellen. Wird eine Frage beanstandet, so entscheidet der Senat.

(3) Nach Erorterung der Sache erklart der Vorsitzende die mundliche Verhandlung fur geschlossen. Der Senat kann die Wiedereroffnung beschlieSen.

§ 92

(1) Zur mundlichen Verhandlung und zu jeder Beweisaufnahme wird ein Urkundsbeamter der Geschaftsstelle als Schriftfuhrer zugezogen. Wird auf Anordnung des Vorsitzenden von der Zuziehung des Schriftfuhrers abgesehen, dann besorgt ein Richter die Niederschrift.

(2) Uber die mundliche Verhandlung und jede Beweisaufnahme ist eine Niederschrift aufzunehmen. Die §§ 160 bis 165 der ZivilprozeSordnung sind entsprechend anzuwenden.

§ 93

(1) Das Patentgericht entscheidet nach seiner freien, aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnenen Uberzeugung. In der Entscheidung sind die Grunde anzugeben, die fur die richterliche Uberzeugung leitend gewesen sind.

(2) Die Entscheidung darf nur auf Tatsachen und Beweisergebnisse gestutzt werden, zu denen die Beteiligten sich auSern konnten.

(3) Ist eine mundliche Verhandlung vorhergegangen, so kann ein Richter, der bei der letzten mundlichen Verhandlung nicht zugegen war, bei der BeschluSfassung nur mitwirken, wenn die Beteiligten zustimmen.

§ 94

(1) Die Endentscheidungen des Patentgerichts werden, wenn eine mundliche Verhandlung stattgefunden hat, in dem Termin, in dem die mundliche Verhandlung geschlossen wird, oder in einem sofort anzuberaumenden Termin verkundet. Dieser soll nur dann uber drei Wochen hinaus angesetzt werden, wenn wichtige Grunde, insbesondere der Umfang oder die Schwierigkeit der Sache, dies erfordern. Die Endentscheidungen sind den Beteiligten von Amts wegen zuzustellen. Statt der Verkundung ist die Zustellung der Endentscheidung zulassig. Entscheidet das Patentgericht ohne mundliche Verhandlung, so wird die Verkundung durch Zustellung an die Beteiligten ersetzt.

(2) Die Entscheidungen des Patentgerichts, durch die ein Antrag zuruckgewiesen oder uber ein Rechtsmittel entschieden wird, sind zu begrunden.

§ 95

(1) Schreibfehler, Rechenfehler und ahnliche offenbare Unrichtigkeiten in der Entscheidung sind jederzeit vom Patentgericht zu berichtigen.

(2) Uber die Berichtigung kann ohne vorgangige mundliche Verhandlung entschieden werden. Der BerichtigungsbeschluS wird auf der Entscheidung und den Ausfertigungen vermerkt.

§ 96

(1) Enthalt der Tatbestand der Entscheidung andere Unrichtigkeiten oder Unklarheiten, so kann die Berichtigung innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung der Entscheidung beantragt werden.

(2) Das Patentgericht entscheidet ohne Beweisaufnahme durch BeschluS. Hierbei wirken nur die Richter mit, die bei der Entscheidung, deren Berichtigung beantragt ist, mitgewirkt haben. Der BerichtigungsbeschluS wird auf der Entscheidung und den Ausfertigungen vermerkt.

§ 97

(1) Die Beteiligten konnen vor dem Patentgericht den Rechtsstreit selbst fuhren. § 25 bleibt unberuhrt.

(2) Die Beteiligten konnen sich durch einen Rechtsanwalt oder Patentanwalt als Bevollmachtigten vertreten lassen. Daruber hinaus sind als Bevollmachtigte vor dem Patentgericht vertretungsbefugt nur

Beschaftigte des Beteiligten oder eines mit ihm verbundenen Unternehmens (§ 15 des Aktiengesetzes); Behorden und juristische Personen des offentlichen Rechts einschlieSlich der von ihnen zur Erfullung ihrer offentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlusse konnen sich auch durch Beschaftigte anderer Behorden oder juristischer Personen des offentlichen Rechts einschlieSlich der von ihnen zur Erfullung ihrer offentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlusse vertreten lassen, volljahrige Familienangehorige (§ 15 der Abgabenordnung, § 11 des Lebenspartnerschaftsgesetzes), Personen mit Befahigung zum Richteramt und Streitgenossen, wenn die Vertretung nicht im Zusammenhang mit einer entgeltlichen Tatigkeit steht.

Bevollmachtigte, die keine naturlichen Personen sind, handeln durch ihre Organe und mit der Prozessvertretung beauftragten Vertreter.

(3) Das Gericht weist Bevollmachtigte, die nicht nach MaSgabe des Absatzes 2 vertretungsbefugt sind, durch unanfechtbaren Beschluss zuruck. Prozesshandlungen eines nicht vertretungsbefugten Bevollmachtigten und Zustellungen oder Mitteilungen an diesen Bevollmachtigten sind bis zu seiner Zuruckweisung wirksam. Das Gericht kann den in Absatz 2 Satz 2 bezeichneten Bevollmachtigten durch unanfechtbaren Beschluss die weitere Vertretung untersagen, wenn sie nicht in der Lage sind, das Sach- und Streitverhaltnis sachgerecht darzustellen.

(4) Richter durfen nicht als Bevollmachtigte vor dem Gericht auftreten, dem sie angehoren.

(5) Die Vollmacht ist schriftlich zu den Gerichtsakten einzureichen. Sie kann nachgereicht werden; hierfur kann das Patentgericht eine Frist bestimmen.

(6) Der Mangel der Vollmacht kann in jeder Lage des Verfahrens geltend gemacht werden. Das Patentgericht hat den Mangel der Vollmacht von Amts wegen zu berucksichtigen, wenn nicht als Bevollmachtigter ein Rechtsanwalt oder ein Patentanwalt auftritt.

§ 98

(weggefallen)

§ 99

(1) Soweit dieses Gesetz keine Bestimmungen uber das Verfahren vor dem Patentgericht enthalt, sind das Gerichtsverfassungsgesetz und die ZivilprozeSordnung entsprechend anzuwenden, wenn die Besonderheiten des Verfahrens vor dem Patentgericht dies nicht ausschlieSen.

(2) Eine Anfechtung der Entscheidungen des Patentgerichts findet nur statt, soweit dieses Gesetz sie zulaSt.

(3) Fur die Gewahrung der Akteneinsicht an dritte Personen ist § 31 entsprechend anzuwenden. Uber den Antrag entscheidet das Patentgericht. Die Einsicht in die Akten von Verfahren wegen Erklarung der Nichtigkeit des Patents wird nicht gewahrt, wenn und soweit der Patentinhaber ein entgegenstehendes schutzwurdiges Interesse dartut.

(4) § 227 Abs. 3 Satz 1 der ZivilprozeSordnung ist nicht anzuwenden.

Sechster Abschnitt

Verfahren vor dem Bundesgerichtshof 1.

Rechtsbeschwerdeverfahren § 100

(1) Gegen die Beschlusse der Beschwerdesenate des Patentgerichts, durch die uber eine Beschwerde nach § 73 oder uber die Aufrechterhaltung oder den Widerruf eines Patents nach § 61 Abs. 2 entschieden wird, findet die Rechtsbeschwerde an den Bundesgerichtshof statt, wenn der Beschwerdesenat die Rechtsbeschwerde in dem BeschluS zugelassen hat.

(2) Die Rechtsbeschwerde ist zuzulassen, wenn

3. eine Rechtsfrage von grundsatzlicher Bedeutung zu entscheiden ist oder

2. die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs erfordert.

(3) Einer Zulassung zur Einlegung der Rechtsbeschwerde gegen Beschlusse der Beschwerdesenate des Patentgerichts bedarf es nicht, wenn einer der folgenden Mangel des Verfahrens vorliegt und gerugt wird:

1. wenn das beschlieSende Gericht nicht vorschriftsmaSig besetzt war,

2. wenn bei dem BeschluS ein Richter mitgewirkt hat, der von der Ausubung des Richteramtes kraft Gesetzes ausgeschlossen oder wegen Besorgnis der Befangenheit mit Erfolg abgelehnt war,

3. wenn einem Beteiligten das rechtliche Gehor versagt war,

4. wenn ein Beteiligter im Verfahren nicht nach Vorschrift des Gesetzes vertreten war, sofern er nicht der Fuhrung des Verfahrens ausdrucklich oder stillschweigend zugestimmt hat,

5. wenn der BeschluS auf Grund einer mundlichen Verhandlung ergangen ist, bei der die Vorschriften uber die Offentlichkeit des Verfahrens verletzt worden sind, oder

6. wenn der BeschluS nicht mit Grunden versehen ist. § 101

(1) Die Rechtsbeschwerde steht den am Beschwerdeverfahren Beteiligten zu.

(2) Die Rechtsbeschwerde kann nur darauf gestutzt werden, dass der Beschluss auf einer Verletzung des Rechts beruht. Die §§ 546 und 547 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend.

(1) Die Rechtsbeschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses beim Bundesgerichtshof schriftlich einzulegen.

(2) In dem Rechtsbeschwerdeverfahren vor dem Bundesgerichtshof gelten die Bestimmungen des § 144 uber die Streitwertfestsetzung entsprechend.

(3) Die Rechtsbeschwerde ist zu begrunden. Die Frist fur die Begrundung betragt einen Monat; sie beginnt mit der Einlegung der Rechtsbeschwerde und kann auf Antrag von dem Vorsitzenden verlangert werden.

(4) Die Begrundung der Rechtsbeschwerde muS enthalten

1. die Erklarung, inwieweit der BeschluS angefochten und seine Abanderung oder Aufhebung beantragt wird;

2. die Bezeichnung der verletzten Rechtsnorm;

3. insoweit die Rechtsbeschwerde darauf gestutzt wird, daS das Gesetz in bezug auf das Verfahren verletzt sei, die Bezeichnung der Tatsachen, die den Mangel ergeben.

(5) Vor dem Bundesgerichtshof mussen sich die Beteiligten durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt als Bevollmachtigten vertreten lassen. Auf Antrag eines Beteiligten ist seinem Patentanwalt das Wort zu gestatten. § 143 Abs. 3 gilt entsprechend.

§ 103

Die Rechtsbeschwerde hat aufschiebende Wirkung. § 75 Abs. 2 gilt entsprechend. § 104

Der Bundesgerichtshof hat von Amts wegen zu prufen, ob die Rechtsbeschwerde an sich statthaft und ob sie in der gesetzlichen Form und Frist eingelegt und begrundet ist. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Rechtsbeschwerde als unzulassig zu verwerfen.

§ 105

(1) Sind an dem Verfahren uber die Rechtsbeschwerde mehrere Personen beteiligt, so sind die Beschwerdeschrift und die Beschwerdebegrundung den anderen Beteiligten mit der Aufforderung zuzustellen, etwaige Erklarungen innerhalb einer bestimmten Frist nach Zustellung beim Bundesgerichtshof schriftlich einzureichen. Mit der Zustellung der Beschwerdeschrift ist der Zeitpunkt mitzuteilen, in dem die Rechtsbeschwerde eingelegt ist. Die erforderliche Zahl von beglaubigten Abschriften soll der Beschwerdefuhrer mit der Beschwerdeschrift oder der Beschwerdebegrundung einreichen.

(2) Ist der Prasident des Patentamts nicht am Verfahren uber die Rechtsbeschwerde beteiligt, so ist § 76 entsprechend anzuwenden.

§ 106

(1) Im Verfahren uber die Rechtsbeschwerde gelten die Vorschriften der ZivilprozeSordnung uber AusschlieSung und Ablehnung der Gerichtspersonen, uber ProzeSbevollmachtigte und Beistande, uber Zustellungen von Amts wegen, uber Ladungen, Termine und Fristen und uber Wiedereinsetzung in den vorigen Stand entsprechend. Im Falle der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gilt § 123 Abs. 5 bis 7 entsprechend.

(2) Fur die Offentlichkeit des Verfahrens gilt § 69 Abs. 1 entsprechend. § 107

(1) Die Entscheidung uber die Rechtsbeschwerde ergeht durch BeschluS; sie kann ohne mundliche Verhandlung getroffen werden.

(2) Der Bundesgerichtshof ist bei seiner Entscheidung an die in dem angefochtenen BeschluS getroffenen tatsachlichen Feststellungen gebunden, auSer wenn in bezug auf diese Feststellungen zulassige und begrundete Rechtsbeschwerdegrunde vorgebracht sind.

(3) Die Entscheidung ist zu begrunden und den Beteiligten von Amts wegen zuzustellen. § 108

(1) Im Falle der Aufhebung des angefochtenen Beschlusses ist die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an das Patentgericht zuruckzuverweisen.

(2) Das Patentgericht hat die rechtliche Beurteilung, die der Aufhebung zugrunde gelegt ist, auch seiner Entscheidung zugrunde zu legen.

§ 109

(1) Sind an dem Verfahren uber die Rechtsbeschwerde mehrere Personen beteiligt, so kann der Bundesgerichtshof bestimmen, daS die Kosten, die zur zweckentsprechenden Erledigung der Angelegenheit notwendig waren, von einem Beteiligten ganz oder teilweise zu erstatten sind, wenn dies der Billigkeit entspricht. Wird die Rechtsbeschwerde zuruckgewiesen oder als unzulassig verworfen, so sind die durch die Rechtsbeschwerde veranlaSten Kosten dem Beschwerdefuhrer aufzuerlegen. Hat ein Beteiligter durch grobes Verschulden Kosten veranlaSt, so sind ihm diese aufzuerlegen.

(2) Dem Prasidenten des Patentamts konnen Kosten nur auferlegt werden, wenn er die Rechtsbeschwerde eingelegt oder in dem Verfahren Antrage gestellt hat.

(3) Im ubrigen gelten die Vorschriften der ZivilprozeSordnung uber das Kostenfestsetzungsverfahren und die Zwangsvollstreckung aus Kostenfestsetzungsbeschlussen entsprechend.

2.

Berufungsverfahren

§ 110

(1) Gegen die Urteile der Nichtigkeitssenate des Patentgerichts (§ 84) findet die Berufung an den Bundesgerichtshof statt.

(2) Die Berufung wird durch Einreichung der Berufungsschrift beim Bundesgerichtshof eingelegt.

(3) Die Berufungsfrist betragt einen Monat. Sie beginnt mit der Zustellung des in vollstandiger Form abgefaSten Urteils, spatestens aber mit dem Ablauf von funf Monaten nach der Verkundung.

(4) Die Berufungsschrift muS enthalten:

1. die Bezeichnung des Urteils, gegen das die Berufung gerichtet wird;

2. die Erklarung, daS gegen dieses Urteil Berufung eingelegt werde.

(5) Mit der Berufungsschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des angefochtenen Urteils vorgelegt werden.

(6) Beschlusse der Nichtigkeitssenate sind nur zusammen mit ihren Urteilen (§ 84) anfechtbar; § 71 Abs. 3 der ZivilprozeSordnung ist nicht anzuwenden.

§ 111

(1) Der Berufungsklager muS die Berufung begrunden.

(2) Die Berufungsbegrundung ist, sofern sie nicht bereits in der Berufungsschrift enthalten ist, in einem Schriftsatz beim Bundesgerichtshof einzureichen. Die Frist fur die Berufungsbegrundung betragt einen Monat; sie beginnt mit der Einlegung der Berufung. Die Frist kann auf Antrag von dem Vorsitzenden verlangert werden, wenn nach seiner freien Uberzeugung das Verfahren durch die Verlangerung nicht verzogert wird oder wenn der Berufungsklager erhebliche Grunde darlegt.

(3) Die Berufungsbegrundung muS enthalten:

1. die Erklarung, inwieweit das Urteil angefochten wird und welche Abanderungen des Urteils beantragt werden (Berufungsantrage);

2. die bestimmte Bezeichnung der im einzelnen anzufuhrenden Grunde der Anfechtung (Berufungsgrunde) sowie die neuen Tatsachen, Beweismittel und Beweiseinreden, die die Partei zur Rechtfertigung ihrer Berufung anzufuhren hat.

(4) Vor dem Bundesgerichtshof mussen sich die Parteien durch einen Rechtsanwalt oder einen Patentanwalt als Bevollmachtigten vertreten lassen. Dem Bevollmachtigten ist es gestattet, mit einem technischen Beistand zu erscheinen.

§ 112

(1) Die Berufungsschrift und die Berufungsbegrundung sind dem Berufungsbeklagten zuzustellen. Mit der Zustellung der Berufungsschrift ist der Zeitpunkt mitzuteilen,

in dem die Berufung eingelegt ist. Die erforderliche Zahl von beglaubigten Abschriften soll der Berufungsklager mit der Berufungsschrift oder der Berufungsbegrundung einreichen.

(2) Der Senat oder der Vorsitzende kann dem Berufungsbeklagten eine Frist zur schriftlichen Berufungserwiderung und dem Berufungsklager eine Frist zur schriftlichen Stellungnahme auf die Berufungserwiderung setzen.

§ 113

(1) Der Bundesgerichtshof hat von Amts wegen zu prufen, ob die Berufung an sich statthaft und ob sie in der gesetzlichen Form und Frist eingelegt und begrundet ist. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung als unzulassig zu verwerfen.

(2) Die Entscheidung kann ohne mundliche Verhandlung durch BeschluS ergehen. § 114

Wird die Berufung nicht durch BeschluS als unzulassig verworfen, so ist der Termin zur mundlichen Verhandlung zu bestimmen und den Parteien bekanntzumachen.

§ 115

(1) Der Bundesgerichtshof trifft nach freiem Ermessen die zur Aufklarung der Sache erforderlichen Verfugungen. Er ist an das Vorbringen und die Beweisantrage der Parteien nicht gebunden.

(2) Beweise konnen auch durch Vermittlung des Patentgerichts erhoben werden. § 116

(1) Das Urteil des Bundesgerichtshofs ergeht auf Grund mundlicher Verhandlung. § 69 Abs. 2 gilt entsprechend.

(2) Die Ladungsfrist betragt mindestens zwei Wochen.

(3) Von der mundlichen Verhandlung kann abgesehen werden, wenn

1. die Parteien zustimmen,

2. eine Partei des Rechtsmittels fur verlustig erklart werden soll oder

3. nur uber die Kosten entschieden werden soll.

(1) Die Geltendmachung neuer Tatsachen und Beweismittel im Termin ist nur insoweit zulassig, als sie durch das Vorbringen des Berufungsbeklagten in der Erklarungsschrift veranlaSt wird.

(2) Der Bundesgerichtshof kann auch Tatsachen und Beweise berucksichtigen, mit denen die Parteien ausgeschlossen sind.

(3) Auf eine noch erforderliche Beweisaufnahme ist § 115 anzuwenden.

(4) Soll das Urteil auf Umstande gegrundet werden, die von den Parteien nicht erortert worden sind, so sind diese zu veranlassen, sich dazu zu auSern.

§ 118

(1) Von einer Partei behauptete Tatsachen, uber welche die Gegenpartei sich nicht erklart hat, konnen fur erwiesen angenommen werden.

(2) Erscheint in dem Termin keine der Parteien, so ergeht das Urteil auf Grund der Akten.

§ 119

(1) In dem Termin ist eine Niederschrift aufzunehmen, die den Gang der Verhandlung im allgemeinen angibt.

(2) Die Niederschrift ist von dem Vorsitzenden und dem Urkundsbeamten der Geschaftsstelle zu unterschreiben.

§ 120

(1) Das Urteil wird in dem Termin, in dem die Verhandlung geschlossen wird, oder in einem sofort anzuberaumenden Termin verkundet.

(2) Wird die Verkundung der Entscheidungsgrunde fur angemessen erachtet, so erfolgt sie durch Verlesung der Grunde oder durch mundliche Mitteilung des wesentlichen Inhalts.

(3) Das Urteil wird von Amts wegen zugestellt. § 121

In dem Verfahren vor dem Bundesgerichtshof gelten die Bestimmungen des § 144 uber die Streitwertfestsetzung entsprechend.

In dem Urteil ist auch uber die Kosten des Verfahrens zu entscheiden. Die Vorschriften der ZivilprozeSordnung uber die ProzeSkosten (§§ 91 bis 101) sind entsprechend anzuwenden, soweit nicht die Billigkeit eine andere Entscheidung erfordert; die Vorschriften der ZivilprozeSordnung uber das Kostenfestsetzungsverfahren (§§ 103 bis 107) und die Zwangsvollstreckung aus Kostenfestsetzungsbeschlussen (§§ 724 bis 802) sind entsprechend anzuwenden.

3.

Beschwerdeverfahren

§ 122

(1) Gegen die Urteile der Nichtigkeitssenate des Patentgerichts uber den ErlaS einstweiliger Verfugungen im Verfahren wegen Erteilung einer Zwangslizenz (§ 85) findet die Beschwerde an den Bundesgerichtshof statt. § 110 Abs. 6 gilt entsprechend.

(2) Die Beschwerde ist innerhalb eines Monats schriftlich beim Bundesgerichtshof einzulegen.

(3) Die Beschwerdefrist beginnt mit der Zustellung des in vollstandiger Form abgefaSten Urteils, spatestens aber mit dem Ablauf von funf Monaten nach der Verkundung.

(4) Fur das Verfahren vor dem Bundesgerichtshof gelten § 74 Abs. 1, §§ 84, 110 bis 121 entsprechend.

4.

Gemeinsame Verfahrensvorschriften

§ 122a

Auf die Ruge der durch die Entscheidung beschwerten Partei ist das Verfahren fortzufuhren, wenn das Gericht den Anspruch dieser Partei auf rechtliches Gehor in entscheidungserheblicher Weise verletzt hat. Gegen eine der Endentscheidung vorausgehende Entscheidung findet die Ruge nicht statt. § 321a Abs. 2 bis 5 der Zivilprozessordnung ist entsprechend anzuwenden.

Siebenter Abschnitt

Gemeinsame Vorschriften

§ 123

(1) Wer ohne Verschulden verhindert war, dem Patentamt oder dem Patentgericht gegenuber eine Frist einzuhalten, deren Versaumung nach gesetzlicher Vorschrift einen Rechtsnachteil zur Folge hat, ist auf Antrag wieder in den vorigen Stand einzusetzen. Dies gilt nicht fur die Frist

1. zur Erhebung des Einspruchs (§ 59 Abs. 1) und zur Zahlung der Einspruchsgebuhr (§ 6 Abs. 1 Satz 1 des Patentkostengesetzes),

2. fur den Einsprechenden zur Einlegung der Beschwerde gegen die Aufrechterhaltung des Patents (§ 73 Abs. 2) und zur Zahlung der Beschwerdegebuhr (§ 6 Abs. 1 Satz 1 des Patentkostengesetzes) und

3. zur Einreichung von Anmeldungen, fur die eine Prioritat nach § 7 Abs. 2 und § 40 in Anspruch genommen werden kann.

(2) Die Wiedereinsetzung muS innerhalb von zwei Monaten nach Wegfall des Hindernisses schriftlich beantragt werden. Der Antrag muS die Angabe der die Wiedereinsetzung begrundenden Tatsachen enthalten; diese sind bei der Antragstellung oder im Verfahren uber den Antrag glaubhaft zu machen. Innerhalb der Antragsfrist ist die versaumte Handlung nachzuholen; ist dies geschehen, so kann Wiedereinsetzung auch ohne Antrag gewahrt werden. Ein Jahr nach Ablauf der versaumten Frist kann die Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt und die versaumte Handlung nicht mehr nachgeholt werden.

(3) Uber den Antrag beschlieSt die Stelle, die uber die nachgeholte Handlung zu beschlieSen hat.

(4) Die Wiedereinsetzung ist unanfechtbar.

(5) Wer im Inland in gutem Glauben den Gegenstand eines Patents, das infolge der Wiedereinsetzung wieder in Kraft tritt, in der Zeit zwischen dem Erloschen und dem Wiederinkrafttreten des Patents in Benutzung genommen oder in dieser Zeit die dazu erforderlichen Veranstaltungen getroffen hat, ist befugt, den Gegenstand des Patents fur die Bedurfnisse seines eigenen Betriebs in eigenen oder fremden Werkstatten weiterzubenutzen. Diese Befugnis kann nur zusammen mit dem Betrieb vererbt oder verauSert werden.

(6) Absatz 5 ist entsprechend anzuwenden, wenn die Wirkung nach § 33 Abs. 1 infolge der Wiedereinsetzung wieder in Kraft tritt.

(7) Ein Recht nach Absatz 5 steht auch demjenigen zu, der im Inland in gutem Glauben den Gegenstand einer Anmeldung, die infolge der Wiedereinsetzung die Prioritat einer fruheren auslandischen Anmeldung in Anspruch nimmt (§ 41), in der Zeit zwischen dem Ablauf der Frist von zwolf Monaten und dem Wiederinkrafttreten des Prioritatsrechts in Benutzung genommen oder in dieser Zeit die dazu erforderlichen Veranstaltungen getroffen hat.

§ 123a

(1) Ist nach Versaumung einer vom Patentamt bestimmten Frist die Patentanmeldung zuruckgewiesen worden, so wird der Beschluss wirkungslos, ohne dass es seiner ausdrucklichen Aufhebung bedarf, wenn der Anmelder die Weiterbehandlung der Anmeldung beantragt und die versaumte Handlung nachholt.

(2) Der Antrag ist innerhalb einer Frist von einem Monat nach Zustellung der Entscheidung uber die Zuruckweisung der Patentanmeldung einzureichen. Die versaumte Handlung ist innerhalb dieser Frist nachzuholen.

(3) Gegen die Versaumung der Frist nach Absatz 2 und der Frist zur Zahlung der Weiterbehandlungsgebuhr nach § 6 Abs. 1 Satz 1 des Patentkostengesetzes ist eine Wiedereinsetzung nicht gegeben.

(4) Uber den Antrag beschlieSt die Stelle, die uber die nachgeholte Handlung zu beschlieSen hat.

§ 124

Im Verfahren vor dem Patentamt, dem Patentgericht und dem Bundesgerichtshof haben die Beteiligten ihre Erklarungen uber tatsachliche Umstande vollstandig und der Wahrheit gemaS abzugeben.

§ 125

(1) Wird der Einspruch oder die Klage auf Erklarung der Nichtigkeit des Patents auf die Behauptung gestutzt, daS der Gegenstand des Patents nach § 3 nicht patentfahig sei, so kann das Patentamt oder das Patentgericht verlangen, daS Urschriften, Ablichtungen oder beglaubigte Abschriften der im Einspruch oder in der Klage erwahnten Druckschriften, die im Patentamt und im Patentgericht nicht vorhanden sind, in je einem Stuck fur das Patentamt oder das Patentgericht und fur die am Verfahren Beteiligten eingereicht werden.

(2) Von Druckschriften in fremder Sprache sind auf Verlangen des Patentamts oder des Patentgerichts einfache oder beglaubigte Ubersetzungen beizubringen.

§ 125a

(1) Soweit in Verfahren vor dem Patentamt fur Anmeldungen, Antrage oder sonstige Handlungen und in Verfahren vor dem Patentgericht und dem Bundesgerichtshof fur vorbereitende Schriftsatze und deren Anlagen, fur Antrage und Erklarungen der Beteiligten sowie fur Auskunfte, Aussagen, Gutachten und Erklarungen Dritter die Schriftform vorgesehen ist, genugt dieser Form die Aufzeichnung als elektronisches Dokument, wenn dieses fur die Bearbeitung durch das Patentamt oder das Gericht geeignet ist. Die verantwortende Person soll das Dokument mit einer qualifizierten elektronischen Signatur nach dem Signaturgesetz versehen.

(2) Das Bundesministerium der Justiz bestimmt durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, den Zeitpunkt, von dem an elektronische Dokumente bei dem Patentamt und den Gerichten eingereicht werden konnen, sowie die fur die Bearbeitung der Dokumente geeignete Form. Die Zulassung der elektronischen Form kann auf das Patentamt, eines der Gerichte oder auf einzelne Verfahren beschrankt werden.

(3) Ein elektronisches Dokument ist eingereicht, sobald die fur den Empfang bestimmte Einrichtung des Patentamts oder des Gerichts es aufgezeichnet hat.

Die Sprache vor dem Patentamt und dem Patentgericht ist deutsch, sofern nichts anderes bestimmt ist. Im ubrigen finden die Vorschriften des Gerichtsverfassungsgesetzes uber die Gerichtssprache Anwendung.

§ 127

(1) Fur Zustellungen im Verfahren vor dem Patentamt gelten die Vorschriften des Verwaltungszustellungsgesetzes mit folgenden MaSgaben:

1. Wird die Annahme der Zustellung durch eingeschriebenen Brief ohne gesetzlichen Grund verweigert, so gilt die Zustellung gleichwohl als bewirkt.

2. An Empfanger, die sich im Ausland aufhalten, kann auch durch Aufgabe zur Post zugestellt werden. § 184 Abs. 2 Satz 1 und 4 der Zivilprozessordnung gilt entsprechend.

3. Fur Zustellungen an Erlaubnisscheininhaber (§ 177 der Patentanwaltsordnung) ist § 5 Abs. 4 des Verwaltungszustellungsgesetzes entsprechend anzuwenden.

4. An Empfanger, denen beim Patentamt ein Abholfach eingerichtet worden ist, kann auch dadurch zugestellt werden, daS das Schriftstuck im Abholfach des Empfangers niedergelegt wird. Uber die Niederlegung ist eine schriftliche Mitteilung zu den Akten zu geben. Auf dem Schriftstuck ist zu vermerken, wann es niedergelegt worden ist. Die Zustellung gilt als am dritten Tag nach der Niederlegung im Abholfach bewirkt.

5. (weggefallen)

(2) Fur Zustellungen im Verfahren vor dem Bundespatentgericht gelten die Vorschriften der Zivilprozessordnung.

§ 128

(1) Die Gerichte sind verpflichtet, dem Patentamt und dem Patentgericht Rechtshilfe zu leisten.

(2) Im Verfahren vor dem Patentamt setzt das Patentgericht Ordnungs- oder Zwangsmittel gegen Zeugen oder Sachverstandige, die nicht erscheinen oder ihre Aussage oder deren Beeidigung verweigern, auf Ersuchen des Patentamts fest. Ebenso ist die Vorfuhrung eines nicht erschienenen Zeugen anzuordnen.

(3) Uber das Ersuchen nach Absatz 2 entscheidet ein Beschwerdesenat des Patentgerichts in der Besetzung mit drei rechtskundigen Mitgliedern. Die Entscheidung ergeht durch BeschluS.

§ 128a

Zeugen erhalten eine Entschadigung und Sachverstandige eine Vergutung nach dem Justizvergutungs- und -entschadigungsgesetz.

Achter Abschnitt Verfahrenskostenhilfe

§ 129

Im Verfahren vor dem Patentamt, dem Patentgericht und dem Bundesgerichtshof erhalt ein Beteiligter Verfahrenskostenhilfe nach MaSgabe der Vorschriften der §§ 130 bis 138.

§ 130

(1) Im Verfahren zur Erteilung des Patents erhalt der Anmelder auf Antrag unter entsprechender Anwendung der §§ 114 bis 116 der ZivilprozeSordnung

Verfahrenskostenhilfe, wenn hinreichende Aussicht auf Erteilung des Patents besteht. Auf Antrag des Anmelders oder des Patentinhabers kann Verfahrenskostenhilfe auch fur die Jahresgebuhren gemaS § 17 Abs. 1 gewahrt werden. Die Zahlungen sind an die Bundeskasse zu leisten.

(2) Die Bewilligung der Verfahrenskostenhilfe bewirkt, daS bei den Gebuhren,

die Gegenstand der Verfahrenskostenhilfe sind, die fur den Fall der Nichtzahlung vorgesehenen Rechtsfolgen nicht eintreten. Im ubrigen ist § 122 Abs. 1 der ZivilprozeSordnung entsprechend anzuwenden.

(3) Beantragen mehrere gemeinsam das Patent, so erhalten sie die Verfahrenskostenhilfe nur, wenn alle Anmelder die Voraussetzungen des Absatzes 1 erfullen.

(4) Ist der Anmelder oder Patentinhaber nicht der Erfinder oder dessen Gesamtrechtsnachfolger, so erhalt er die Verfahrenskostenhilfe nur, wenn auch der Erfinder die Voraussetzungen des Absatzes 1 erfullt.

(5) Auf Antrag konnen so viele Jahresgebuhren in die Verfahrenskostenhilfe einbezogen werden, wie erforderlich ist, um die einer Bewilligung der Verfahrenskostenhilfe nach § 115 Abs. 3 der Zivilprozessordnung entgegenstehende Beschrankung auszuschlieSen. Die gezahlten Raten sind erst dann auf die Jahresgebuhren zu verrechnen, wenn die Kosten des Patenterteilungsverfahrens einschlieSlich etwa entstandener Kosten fur einen beigeordneten Vertreter durch die Ratenzahlungen gedeckt sind. Soweit die Jahresgebuhren durch die gezahlten Raten als entrichtet angesehen werden konnen, ist § 5 Abs. 2 des Patentkostengesetzes entsprechend anzuwenden.

(6) Die Absatze 1 bis 3 sind in den Fallen der §§ 43 und 44 auf den antragstellenden Dritten entsprechend anzuwenden, wenn dieser ein eigenes schutzwurdiges Interesse glaubhaft macht.

§ 131

Im Verfahren zur Beschrankung oder zum Widerruf des Patents (§ 64) sind die Bestimmungen des § 130 Abs. 1, 2 und 5 entsprechend anzuwenden.

§ 132

(1) Im Einspruchsverfahren (§§ 59 bis 62) erhalt der Patentinhaber auf Antrag unter entsprechender Anwendung der §§ 114 bis 116 der ZivilprozeSordnung und des § 130 Abs.

1 Satz 2 und Abs. 2, 4 und 5 Verfahrenskostenhilfe. Hierbei ist nicht zu prufen, ob die Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet.

(2) Absatz 1 Satz 1 ist auf den Einsprechenden und den gemaS § 59 Abs. 2 beitretenden Dritten sowie auf die Beteiligten im Verfahren wegen Erklarung der Nichtigkeit des Patents oder in Zwangslizenzverfahren (§§ 81, 85) entsprechend anzuwenden, wenn der Antragsteller ein eigenes schutzwurdiges Interesse glaubhaft macht.

§ 133

Einem Beteiligten, dem die Verfahrenskostenhilfe nach den Vorschriften der §§ 130 bis 132 bewilligt worden ist, wird auf Antrag ein zur Ubernahme der Vertretung bereiter Patentanwalt oder Rechtsanwalt seiner Wahl oder auf ausdruckliches Verlangen ein Erlaubnisscheininhaber beigeordnet, wenn die Vertretung zur sachdienlichen Erledigung des Verfahrens erforderlich erscheint oder ein Beteiligter mit entgegengesetzten Interessen durch einen Patentanwalt, einen Rechtsanwalt oder einen Erlaubnisscheininhaber vertreten ist. § 121 Abs. 4 und 5 der ZivilprozeSordnung ist entsprechend anzuwenden.

§ 134

Wird das Gesuch um Bewilligung der Verfahrenskostenhilfe nach den §§ 130 bis 132 vor Ablauf einer fur die Zahlung einer Gebuhr vorgeschriebenen Frist eingereicht, so wird der Lauf dieser Frist bis zum Ablauf von einem Monat nach Zustellung des auf das Gesuch ergehenden Beschlusses gehemmt.

(1) Das Gesuch um Bewilligung der Verfahrenskostenhilfe ist schriftlich beim Patentamt, beim Patentgericht oder beim Bundesgerichtshof einzureichen. In Verfahren nach den

§§ 110 und 122 kann das Gesuch auch vor der Geschaftsstelle des Bundesgerichtshof zu Protokoll erklart werden. § 125a gilt entsprechend.

(2) Uber das Gesuch beschlieSt die Stelle, die fur das Verfahren zustandig ist, fur welches die Verfahrenskostenhilfe nachgesucht wird.

(3) Die nach den §§ 130 bis 133 ergehenden Beschlusse sind unanfechtbar, soweit es sich nicht um einen BeschluS der Patentabteilung handelt, durch den die Patentabteilung die Verfahrenskostenhilfe oder die Beiordnung eines Vertreters nach § 133 verweigert; die Rechtsbeschwerde is t ausgeschlossen. § 127 Abs. 3 der ZivilprozeSordnung ist auf das Verfahren vor dem Patentgericht entsprechend anzuwenden.

§ 136

Die Vorschriften des § 117 Abs. 2 bis 4, des § 118 Abs. 2 und 3, der §§ 119 und 120 Abs. 1, 3 und 4 sowie der §§ 124 und 127 Abs. 1 und 2 der ZivilprozeSordnung sind entsprechend anzuwenden, § 127 Abs. 2 der Zivilprozessordnung mit der MaSgabe, dass die Beschwerde unabhangig von dem Verfahrenswert stattfindet. Im Einspruchsverfahren sowie in den Verfahren wegen Erklarung der Nichtigkeit des Patents oder in Zwangslizenzverfahren (§§ 81, 85) gilt dies auch fur § 117 Abs. 1 Satz 2, § 118 Abs. 1, § 122 Abs. 2 sowie die §§ 123, 125 und 126 der ZivilprozeSordnung.

§ 137

Die Verfahrenskostenhilfe kann aufgehoben werden, wenn die angemeldete oder durch ein Patent geschutzte Erfindung, hinsichtlich deren Verfahrenskostenhilfe gewahrt worden ist, durch VerauSerung, Benutzung, Lizenzvergabe oder auf sonstige Weise wirtschaftlich verwertet wird und die hieraus flieSenden Einkunfte die fur die Bewilligung der Verfahrenskostenhilfe maSgeblichen Verhaltnisse so verandern, daS dem betroffenen Beteiligten die Zahlung der Verfahrenskosten zugemutet werden kann; dies gilt auch nach Ablauf der Frist des § 124 Nr. 3 der ZivilprozeSordnung. Der Beteiligte, dem Verfahrenskostenhilfe gewahrt worden ist, hat jede wirtschaftliche Verwertung dieser Erfindung derjenigen Stelle anzuzeigen, die uber die Bewilligung entschieden hat.

§ 138

(1) Im Verfahren uber die Rechtsbeschwerde (§ 100) ist einem Beteiligten auf Antrag unter entsprechender Anwendung der §§ 114 bis 116 der ZivilprozeSordnung Verfahrenskostenhilfe zu bewilligen.

(2) Das Gesuch um die Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe ist schriftlich beim Bundesgerichtshof einzureichen; es kann auch vor der Geschaftsstelle zu Protokoll erklart werden. Uber das Gesuch beschlieSt der Bundesgerichtshof.

(3) Im ubrigen sind die Bestimmungen des § 130 Abs. 2, 3, 5 und 6 sowie der §§ 133, 134, 136 und 137 entsprechend anzuwenden mit der MaSgabe, daS einem Beteiligten, dem Verfahrenskostenhilfe bewilligt worden ist, nur ein beim Bundesgerichtshof zugelassener Rechtsanwalt beigeordnet werden kann.

Neunter Abschnitt

Rechtsverletzungen

§ 139

(1) Wer entgegen den §§ 9 bis 13 eine patentierte Erfindung benutzt, kann von dem Verletzten bei Wiederholungsgefahr auf Unterlassung in Anspruch genommen werden. Der Anspruch besteht auch dann, wenn eine Zuwiderhandlung erstmalig droht.

(2) Wer die Handlung vorsatzlich oder fahrlassig vornimmt, ist dem Verletzten zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet. Bei der Bemessung des Schadensersatzes kann auch der Gewinn, den der Verletzer durch die Verletzung des Rechts erzielt hat, berucksichtigt werden. Der Schadensersatzanspruch kann auch auf der Grundlage des Betrages berechnet werden, den der Verletzer als angemessene Vergutung hatte entrichten mussen, wenn er die Erlaubnis zur Benutzung der Erfindung eingeholt hatte.

(3) Ist Gegenstand des Patents ein Verfahren zur Herstellung eines neuen Erzeugnisses, so gilt bis zum Beweis des Gegenteils das gleiche Erzeugnis, das von einem anderen hergestellt worden ist, als nach dem patentierten Verfahren hergestellt. Bei der Erhebung des Beweises des Gegenteils sind die berechtigten Interessen des Beklagten an der Wahrung seiner Herstellungs- und Betriebsgeheimnisse zu berucksichtigen.

§ 140

Werden vor der Erteilung des Patents Rechte aus einer Anmeldung, in deren Akten die Einsicht jedermann freisteht (§ 31 Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 2 und Abs. 2), gerichtlich geltend gemacht und kommt es fur die Entscheidung des Rechtsstreits darauf an, daS ein Anspruch nach § 33 Abs. 1 besteht, so kann das Gericht anordnen, daS die Verhandlung bis zur Entscheidung uber die Erteilung des Patents auszusetzen ist. Ist ein Antrag auf Prufung gemaS § 44 nicht gestellt worden, so hat das Gericht der Partei, die Rechte aus der Anmeldung geltend macht, auf Antrag des Gegners eine Frist zur Stellung des Antrags auf Prufung zu setzen. Wird der Antrag auf Prufung nicht innerhalb der Frist gestellt, so konnen in dem Rechtsstreit Rechte aus der Anmeldung nicht geltend gemacht werden.

§ 140a

(1) Wer entgegen den §§ 9 bis 13 eine patentierte Erfindung benutzt, kann von dem Verletzten auf Vernichtung der im Besitz oder Eigentum des Verletzers befindlichen Erzeugnisse, die Gegenstand des Patents sind, in Anspruch genommen werden. Satz 1 ist auch anzuwenden, wenn es sich um Erzeugnisse handelt, die durch ein Verfahren, das Gegenstand des Patents ist, unmittelbar hergestellt worden sind.

(2) Absatz 1 ist entsprechend auf die im Eigentum des Verletzers stehenden Materialien und Gerate anzuwenden, die vorwiegend zur Herstellung dieser Erzeugnisse gedient haben.

(3) Wer entgegen den §§ 9 bis 13 eine patentierte Erfindung benutzt, kann von dem Verletzten auf Ruckruf der Erzeugnisse, die Gegenstand des Patents sind, oder auf deren endgultiges Entfernen aus den Vertriebswegen in Anspruch genommen werden. Satz 1 ist auch anzuwenden, wenn es sich um Erzeugnisse handelt, die durch ein Verfahren, das Gegenstand des Patents ist, unmittelbar hergestellt worden sind.

(4) Die Anspruche nach den Absatzen 1 bis 3 sind ausgeschlossen, wenn die Inanspruchnahme im Einzelfall unverhaltnismaSig ist. Bei der Prufung der VerhaltnismaSigkeit sind auch die berechtigten Interessen Dritter zu berucksichtigen.

§ 140b

(1) Wer entgegen den §§ 9 bis 13 eine patentierte Erfindung benutzt, kann von dem Verletzten auf unverzugliche Auskunft uber die Herkunft und den Vertriebsweg der benutzten Erzeugnisse in Anspruch genommen werden.

(2) In Fallen offensichtlicher Rechtsverletzung oder in Fallen, in denen der Verletzte gegen den Verletzer Klage erhoben hat, besteht der Anspruch unbeschadet von Absatz 1 auch gegen eine Person, die in gewerblichem AusmaS

1. rechtsverletzende Erzeugnisse in ihrem Besitz hatte,

2. rechtsverletzende Dienstleistungen in Anspruch nahm,

3. fur rechtsverletzende Tatigkeiten genutzte Dienstleistungen erbrachte oder

4. nach den Angaben einer in Nummer 1, 2 oder Nummer 3 genannten Person an der Herstellung, Erzeugung oder am Vertrieb solcher Erzeugnisse oder an der Erbringung solcher Dienstleistungen beteiligt war,

es sei denn, die Person ware nach den §§ 383 bis 385 der Zivilprozessordnung im Prozess gegen den Verletzer zur Zeugnisverweigerung berechtigt. Im Fall der gerichtlichen Geltendmachung des Anspruchs nach Satz 1 kann das Gericht den gegen den Verletzer anhangigen Rechtsstreit auf Antrag bis zur Erledigung des wegen des Auskunftsanspruchs gefuhrten Rechtsstreits aussetzen. Der zur Auskunft Verpflichtete kann von dem Verletzten den Ersatz der fur die Auskunftserteilung erforderlichen Aufwendungen verlangen.

(3) Der zur Auskunft Verpflichtete hat Angaben zu machen uber

1. Namen und Anschrift der Hersteller, Lieferanten und anderer Vorbesitzer der Erzeugnisse oder der Nutzer der Dienstleistungen sowie der gewerblichen Abnehmer und Verkaufsstellen, fur die sie bestimmt waren, und

2. die Menge der hergestellten, ausgelieferten, erhaltenen oder bestellten Erzeugnisse sowie uber die Preise, die fur die betreffenden Erzeugnisse oder Dienstleistungen bezahlt wurden.

(4) Die Anspruche nach den Absatzen 1 und 2 sind ausgeschlossen, wenn die Inanspruchnahme im Einzelfall unverhaltnismaSig ist.

(5) Erteilt der zur Auskunft Verpflichtete die Auskunft vorsatzlich oder grob fahrlassig falsch oder unvollstandig, so ist er dem Verletzten zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet.

(6) Wer eine wahre Auskunft erteilt hat, ohne dazu nach Absatz 1 oder Absatz 2 verpflichtet gewesen zu sein, haftet Dritten gegenuber nur, wenn er wusste, dass er zur Auskunftserteilung nicht verpflichtet war.

(7) In Fallen offensichtlicher Rechtsverletzung kann die Verpflichtung zur Erteilung der Auskunft im Wege der einstweiligen Verfugung nach den §§ 935 bis 945 der Zivilprozessordnung angeordnet werden.

(8) Die Erkenntnisse durfen in einem Strafverfahren oder in einem Verfahren nach dem Gesetz uber Ordnungswidrigkeiten wegen einer vor der Erteilung der Auskunft begangenen Tat gegen den Verpflichteten oder gegen einen in § 52 Abs. 1 der Strafprozessordnung bezeichneten Angehorigen nur mit Zustimmung des Verpflichteten verwertet werden.

(9) Kann die Auskunft nur unter Verwendung von Verkehrsdaten (§ 3 Nr. 3 0 des Telekommunikationsgesetzes) erteilt werden, ist fur ihre Erteilung eine vorherige richterliche Anordnung uber die Zulassigkeit der Verwendung der Verkehrsdaten erforderlich, die von dem Verletzten zu beantragen ist. Fur den Erlass dieser Anordnung ist das Landgericht, in dessen Bezirk der zur Auskunft Verpflichtete seinen Wohnsitz, seinen Sitz oder eine Niederlassung hat, ohne Rucksicht auf den Streitwert ausschlieSlich zustandig. Die Entscheidung trifft die Zivilkammer. Fur das Verfahren gelten die Vorschriften des Gesetzes uber das Verfahren in Familiensachen und in

den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit entsprechend. Die Kosten der richterlichen Anordnung tragt der Verletzte. Gegen die Entscheidung des Landgerichts ist die Beschwerde statthaft. Die Beschwerde ist binnen einer Frist von zwei Wochen einzulegen. Die Vorschriften zum Schutz personenbezogener Daten bleiben im Ubrigen unberuhrt.

(10) Durch Absatz 2 in Verbindung mit Absatz 9 wird das Grundrecht des Fernmeldegeheimnisses (Artikel 10 des Grundgesetzes) eingeschrankt.

§ 140c

(1) Wer mit hinreichender Wahrscheinlichkeit entgegen den §§ 9 bis 13 eine patentierte Erfindung benutzt, kann von dem Rechtsinhaber oder einem anderen Berechtigten auf Vorlage einer Urkunde oder Besichtigung einer Sache, die sich in seiner Verfugungsgewalt befindet, oder eines Verfahrens, das Gegenstand des Patents ist, in Anspruch genommen werden, wenn dies zur Begrundung von dessen Anspruchen erforderlich ist. Besteht die hinreichende Wahrscheinlichkeit einer in gewerblichem AusmaS begangenen Rechtsverletzung, erstreckt sich der Anspruch auch auf die Vorlage von Bank-, Finanz- oder Handelsunterlagen. Soweit der vermeintliche Verletzer geltend macht, dass es sich um vertrauliche Informationen handelt, trifft das Gericht die erforderlichen MaSnahmen, um den im Einzelfall gebotenen Schutz zu gewahrleisten.

(2) Der Anspruch nach Absatz 1 ist ausgeschlossen, wenn die Inanspruchnahme im Einzelfall unverhaltnismaSig ist.

(3) Die Verpflichtung zur Vorlage einer Urkunde oder zur Duldung der Besichtigung einer Sache kann im Wege der einstweiligen Verfugung nach den §§ 935 bis 945 der Zivilprozessordnung angeordnet werden. Das Gericht trifft die erforderlichen MaSnahmen, um den Schutz vertraulicher Informationen zu gewahrleisten. Dies gilt insbesondere in den Fallen, in denen die einstweilige Verfugung ohne vorherige Anhorung des Gegners erlassen wird.

(4) § 811 des Burgerlichen Gesetzbuchs sowie § 140b Abs. 8 gelten entsprechend.

(5) Wenn keine Verletzung vorlag oder drohte, kann der vermeintliche Verletzer von demjenigen, der die Vorlage oder Besichtigung nach Absatz 1 begehrt hat, den Ersatz des ihm durch das Begehren entstandenen Schadens verlangen.

§ 140d

(1) Der Verletzte kann den Verletzer bei einer in gewerblichem AusmaS begangenen Rechtsverletzung in den Fallen des § 139 Abs. 2 auch auf Vorlage von Bank-, Finanz- oder Handelsunterlagen oder einen geeigneten Zugang zu den entsprechenden Unterlagen in Anspruch nehmen, die sich in der Verfugungsgewalt des Verletzers befinden und die fur die Durchsetzung des Schadensersatzanspruchs erforderlich sind, wenn ohne die Vorlage die Erfullung des Schadensersatzanspruchs fraglich ist. Soweit der Verletzer geltend macht, dass es sich um vertrauliche Informationen handelt, trifft das Gericht die erforderlichen MaSnahmen, um den im Einzelfall gebotenen Schutz zu gewahrleisten.

(2) Der Anspruch nach Absatz 1 ist ausgeschlossen, wenn die Inanspruchnahme im Einzelfall unverhaltnismaSig ist.

(3) Die Verpflichtung zur Vorlage der in Absatz 1 bezeichneten Urkunden kann im Wege der einstweiligen Verfugung nach den §§ 935 bis 945 der Zivilprozessordnung angeordnet werden, wenn der Schadensersatzanspruch offensichtlich besteht. Das Gericht trifft die erforderlichen MaSnahmen, um den Schutz vertraulicher Informationen zu gewahrleisten. Dies gilt insbesondere in den Fallen, in denen die einstweilige Verfugung ohne vorherige Anhorung des Gegners erlassen wird.

(4) § 811 des Burgerlichen Gesetzbuchs sowie § 140b Abs. 8 gelten entsprechend. § 140e

Ist eine Klage auf Grund dieses Gesetzes erhoben worden, so kann der obsiegenden Partei im Urteil die Befugnis zugesprochen werden, das Urteil auf Kosten der unterliegenden Partei offentlich bekannt zu machen, wenn sie ein berechtigtes Interesse darlegt. Art und Umfang der Bekanntmachung werden im Urteil bestimmt. Die Befugnis erlischt, wenn von ihr nicht innerhalb von drei Monaten nach Eintritt der Rechtskraft des Urteils Gebrauch gemacht wird. Der Ausspruch nach Satz 1 ist nicht vorlaufig vollstreckbar.

§ 141

Auf die Verjahrung der Anspruche wegen Verletzung des Patentrechts finden die Vorschriften des Abschnitts 5 des Buches 1 des Burgerlichen Gesetzbuchs entsprechende Anwendung. Hat der Verpflichtete durch die Verletzung auf Kosten des Berechtigten etwas erlangt, findet § 852 des Burgerlichen Gesetzbuchs entsprechende Anwendung.

§ 141a

Anspruche aus anderen gesetzlichen Vorschriften bleiben unberuhrt. § 142

(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer ohne die erforderliche Zustimmung des Patentinhabers oder des Inhabers eines erganzenden Schutzzertifikats (§§ 16a, 49a)

1. ein Erzeugnis, das Gegenstand des Patents oder des erganzenden Schutzzertifikats ist (§ 9 Satz 2 Nr. 1), herstellt oder anbietet, in Verkehr bringt, gebraucht oder zu einem der genannten Zwecke entweder einfuhrt oder besitzt oder

2. ein Verfahren, das Gegenstand des Patents oder des entsprechenden Schutzzertifikats ist (§ 9 Satz 2 Nr. 2), anwendet oder zur Anwendung im Geltungsbereich dieses Gesetzes anbietet.

Satz 1 Nr. 1 ist auch anzuwenden, wenn es sich um ein Erzeugnis handelt, das durch ein Verfahren, das Gegenstand des Patents oder des erganzenden Schutzzertifikats ist, unmittelbar hergestellt worden ist (§ 9 Satz 2 Nr. 3).

(2) Handelt der Tater gewerbsmaSig, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu funf Jahren oder Geldstrafe.

(3) Der Versuch ist strafbar.

(4) In den Fallen des Absatzes 1 wird die Tat nur auf Antrag verfolgt, es sei denn, daS die Strafverfolgungsbehorde wegen des besonderen offentlichen Interesses an der Strafverfolgung ein Einschreiten von Amts wegen fur geboten halt.

(5) Gegenstande, auf die sich die Straftat bezieht, konnen eingezogen werden. § 74a des Strafgesetzbuches ist anzuwenden. Soweit den in § 140a bezeichneten Anspruchen im Verfahren nach den Vorschriften der StrafprozeSordnung uber die Entschadigung des Verletzten (§§ 403 bis 406c) stattgegeben wird, sind die Vorschriften uber die Einziehung nicht anzuwenden.

(6) Wird auf Strafe erkannt, so ist, wenn der Verletzte es beantragt und ein berechtigtes Interesse daran dartut, anzuordnen, daS die Verurteilung auf Verlangen offentlich bekanntgemacht wird. Die Art der Bekanntmachung ist im Urteil zu bestimmen.

§ 142a

(1) Ein Erzeugnis, das ein nach diesem Gesetz geschutztes Patent verletzt, unterliegt auf Antrag und gegen Sicherheitsleistung des Rechtsinhabers bei seiner Einfuhr

oder Ausfuhr der Beschlagnahme durch die Zollbehorde, soweit die Rechtsverletzung offensichtlich ist und soweit nicht die Verordnung (EG) Nr. 1383/2003 des Rates vom 22. Juli 2003 uber das Vorgehen der Zollbehorden gegen Waren, die im Verdacht stehen, bestimmte Rechte geistigen Eigentums zu verletzen, und die MaSnahmen gegenuber Waren, die erkanntermaSen derartige Rechte verletzen (ABl. EU Nr. L 196 S. 7), in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden ist. Dies gilt fur den Verkehr mit anderen Mitgliedstaaten der Europaischen Union sowie mit den anderen Vertragsstaaten des Abkommens uber den Europaischen Wirtschaftsraum nur, soweit Kontrollen durch die Zollbehorden stattfinden.

(2) Ordnet die Zollbehorde die Beschlagnahme an, so unterrichtet sie unverzuglich den Verfugungsberechtigten sowie den Antragsteller. Dem Antragsteller sind Herkunft, Menge und Lagerort des Erzeugnisses sowie Name und Anschrift des Verfugungsberechtigten mitzuteilen; das Brief- und Postgeheimnis (Artikel 10 des Grundgesetzes) wird insoweit eingeschrankt. Dem Antragsteller wird Gelegenheit gegeben, das Erzeugnis zu besichtigen, soweit hierdurch nicht in Geschafts- oder Betriebsgeheimnisse eingegriffen wird.

(3) Wird der Beschlagnahme nicht spatestens nach Ablauf von zwei Wochen nach Zustellung der Mitteilung nach Absatz 2 Satz 1 widersprochen, so ordnet die Zollbehorde die Einziehung des beschlagnahmten Erzeugnisses an.

(4) Widerspricht der Verfugungsberechtigte der Beschlagnahme, so unterrichtet die Zollbehorde hiervon unverzuglich den Antragsteller. Dieser hat gegenuber der Zollbehorde unverzuglich zu erklaren, ob er den Antrag nach Absatz 1 in bezug auf das beschlagnahmte Erzeugnis aufrechterhalt.

1. Nimmt der Antragsteller den Antrag zuruck, hebt die Zollbehorde die Beschlagnahme unverzuglich auf.

2. Halt der Antragsteller den Antrag aufrecht und legt er eine vollziehbare gerichtliche Entscheidung vor, die die Verwahrung des beschlagnahmten Erzeugnisses oder eine Verfugungsbeschrankung anordnet, trifft die Zollbehorde die erforderlichen MaSnahmen.

Liegen die Falle der Nummern 1 oder 2 nicht vor, hebt die Zollbehorde die Beschlagnahme nach Ablauf von zwei Wochen nach Zustellung der Mitteilung an den Antragsteller nach Satz 1 auf; weist der Antragsteller nach, daS die gerichtliche Entscheidung nach Nummer 2 beantragt, ihm aber noch nicht zugegangen ist, wird die Beschlagnahme fur langstens zwei weitere Wochen aufrechterhalten.

(5) Erweist sich die Beschlagnahme als von Anfang an ungerechtfertigt und hat der Antragsteller den Antrag nach Absatz 1 in bezug auf das beschlagnahmte Erzeugnis aufrechterhalten oder sich nicht unverzuglich erklart (Absatz 4 Satz 2), so ist er verpflichtet, den dem Verfugungsberechtigten durch die Beschlagnahme entstandenen Schaden zu ersetzen.

(6) Der Antrag nach Absatz 1 ist bei der Bundesfinanzdirektion zu stellen und hat Wirkung fur ein Jahr, sofern keine kurzere Geltungsdauer beantragt wird; er kann wiederholt werden. Fur die mit dem Antrag verbundenen Amtshandlungen werden vom Antragsteller Kosten nach MaSgabe des § 178 der Abgabenordnung erhoben.

(7) Die Beschlagnahme und die Einziehung konnen mit den Rechtsmitteln angefochten werden, die im BuSgeldverfahren nach dem Gesetz uber Ordnungswidrigkeiten gegen die Beschlagnahme und Einziehung zulassig sind. Im Rechtsmittelverfahren ist der Antragsteller zu horen. Gegen die Entscheidung des Amtsgerichts ist die sofortige Beschwerde zulassig; uber sie entscheidet das Oberlandesgericht.

§ 142b

(1) Setzt die zustandige Zollbehorde nach Artikel 9 der Verordnung (EG) Nr. 1383/2003 die Uberlassung der Waren aus oder halt diese zuruck, unterrichtet sie davon unverzuglich den Rechtsinhaber sowie den Anmelder oder den Besitzer oder den Eigentumer der Waren.

(2) Im Fall des Absatzes 1 kann der Rechtsinhaber beantragen, die Waren in dem nachstehend beschriebenen vereinfachten Verfahren im Sinn des Artikels 11 der Verordnung (EG) Nr. 1383/2003 vernichten zu lassen.

(3) Der Antrag muss bei der Zollbehorde innerhalb von zehn Arbeitstagen oder im Fall leicht verderblicher Waren innerhalb von drei Arbeitstagen nach Zugang der Unterrichtung nach Absatz 1 schriftlich gestellt werden. Er muss die Mitteilung enthalten, dass die Waren, die Gegenstand des Verfahrens sind, ein nach diesem Gesetz geschutztes Recht verletzen. Die schriftliche Zustimmung des Anmelders, des Besitzers oder des Eigentumers der Waren zu ihrer Vernichtung ist beizufugen. Abweichend von Satz

3 kann der Anmelder, der Besitzer oder der Eigentumer die schriftliche Erklarung, ob er einer Vernichtung zustimmt oder nicht, unmittelbar gegenuber der Zollbehorde abgeben. Die in Satz 1 genannte Frist kann vor Ablauf auf Antrag des Rechtsinhabers um zehn Arbeitstage verlangert werden.

(4) Die Zustimmung zur Vernichtung gilt als erteilt, wenn der Anmelder, der Besitzer oder der Eigentumer der Waren einer Vernichtung nicht innerhalb von zehn Arbeitstagen oder im Fall leicht verderblicher Waren innerhalb von drei Arbeitstagen nach Zugang der Unterrichtung nach Absatz 1 widerspricht. Auf diesen Umstand ist in der Unterrichtung nach Absatz 1 hinzuweisen.

(5) Die Vernichtung der Waren erfolgt auf Kosten und Verantwortung des Rechtsinhabers.

(6) Die Zollstelle kann die organisatorische Abwicklung der Vernichtung ubernehmen. Absatz 5 bleibt unberuhrt.

(7) Die Aufbewahrungsfrist nach Artikel 11 Abs. 1 zweiter Spiegelstrich der Verordnung (EG) Nr. 1383/2003 betragt ein Jahr.

(8) Im Ubrigen gilt § 142a entsprechend, soweit nicht die Verordnung (EG) Nr. 1383/2003 Bestimmungen enthalt, die dem entgegenstehen.

Zehnter Abschnitt

Verfahren in Patentstreitsachen

§ 143

(1) Fur alle Klagen, durch die ein Anspruch aus einem der in diesem Gesetz geregelten Rechtsverhaltnisse geltend gemacht wird (Patentstreitsachen), sind die Zivilkammern der Landgerichte ohne Rucksicht auf den Streitwert ausschlieSlich zustandig.

(2) Die Landesregierungen werden ermachtigt, durch Rechtsverordnung die Patentstreitsachen fur die Bezirke mehrerer Landgerichte einem von ihnen zuzuweisen. Die Landesregierungen konnen diese Ermachtigungen auf die Landesjustizverwaltungen ubertragen. Die Lander konnen auSerdem durch Vereinbarung den Gerichten eines Landes obliegende Aufgaben insgesamt oder teilweise dem zustandigen Gericht eines anderen Landes ubertragen.

(3) Von den Kosten, die durch die Mitwirkung eines Patentanwalts in dem Rechtsstreit entstehen, sind die Gebuhren nach § 13 des Rechtsanwaltsvergutungsgesetzes und auSerdem die notwendigen Auslagen des Patentanwalts zu erstatten.

§ 144

(1) Macht in einer Patentstreitsache eine Partei glaubhaft, daS die Belastung mit den ProzeSkosten nach dem vollen Streitwert ihre wirtschaftliche Lage erheblich gefahrden wurde, so kann das Gericht auf ihren Antrag anordnen, daS die Verpflichtung dieser Partei zur Zahlung von Gerichtskosten sich nach einem ihrer Wirtschaftslage angepaSten Teil des Streitwerts bemiSt. Die Anordnung hat zur Folge, daS die begunstigte Partei die Gebuhren ihres Rechtsanwalts ebenfalls nur nach diesem Teil des Streitwerts zu entrichten hat. Soweit ihr Kosten des Rechtsstreits auferlegt werden oder soweit sie diese ubernimmt, hat sie die von dem Gegner entrichteten Gerichtsgebuhren und die Gebuhren seines Rechtsanwalts nur nach dem Teil des Streitwerts zu erstatten. Soweit die auSergerichtlichen Kosten dem Gegner auferlegt oder von ihm ubernommen werden, kann der Rechtsanwalt der begunstigten Partei seine Gebuhren von dem Gegner nach dem fur diesen geltenden Streitwert beitreiben.

(2) Der Antrag nach Absatz 1 kann vor der Geschaftsstelle des Gerichts zur Niederschrift erklart werden. Er ist vor der Verhandlung zur Hauptsache anzubringen. Danach ist er nur zulassig, wenn der angenommene oder festgesetzte Streitwert spater durch das Gericht heraufgesetzt wird. Vor der Entscheidung uber den Antrag ist der Gegner zu horen.

§ 145

Wer eine Klage nach § 139 erhoben hat, kann gegen den Beklagten wegen derselben oder einer gleichartigen Handlung auf Grund eines anderen Patents nur dann eine weitere Klage erheben, wenn er ohne sein Verschulden nicht in der Lage war, auch dieses Patent in dem fruheren Rechtsstreit geltend zu machen.

Elfter Abschnitt

Patentberuhmung

§ 146

Wer Gegenstande oder ihre Verpackung mit einer Bezeichnung versieht, die geeignet ist, den Eindruck zu erwecken, daS die Gegenstande durch ein Patent oder eine Patentanmeldung nach diesem Gesetz geschutzt seien, oder wer in offentlichen Anzeigen, auf Aushangeschildern, auf Empfehlungskarten oder in ahnlichen Kundgebungen eine

Bezeichnung solcher Art verwendet, ist verpflichtet, jedem, der ein berechtigtes Interesse an der Kenntnis der Rechtslage hat, auf Verlangen Auskunft daruber zu geben, auf welches Patent oder auf welche Patentanmeldung sich die Verwendung der Bezeichnung stutzt.

Zwolfter Abschnitt

Ubergangsvorschriften

§ 147

(1) Artikel 229 § 6 des Einfuhrungsgesetzes zum Burgerlichen Gesetzbuche findet mit der MaSgabe entsprechende Anwendung, dass § 33 Abs. 3 und § 141 in der bis zum 1. Januar 2002 geltenden Fassung den Vorschriften des Burgerlichen Gesetzbuchs uber die Verjahrung in der bis zum 1. Januar 2002 geltenden Fassung gleichgestellt sind.

(2) (weggefallen)

(3) (weggefallen)