Gesetz uber die Wahrnehmung von Urheberrechten und verwandten Schutzrechten (Urheberrechtswahrnehmungsgesetz) 2007

UrhWahrnG

Ausfertigungsdatum: 09.09.1965 Vollzitat:

“Urheberrechtswahrnehmungsgesetz vom 9. September 1965 (BGBl. I S. 1294), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 26. Oktober 2007 (BGBl. I S. 2513) geandert worden ist”

Stand: Zuletzt geandert durch Art. 2 G v. 26.10.2007 I 2513 FuSnote

(+++ Textnachweis Geltung ab: 1.1.1975 +++) (+++ Amtlicher Hinweis des Normgebers auf EG-Recht: Umsetzung der

EWGRL 83/93 (CELEX Nr: 393L0083) vgl. G v. 8.5.1998 I 902 +++) Uberschrift: IdF d. Art. 2 Nr. 1 G v. 24.6.1985 I 1137 mWv 1.7.1985

Erster Abschnitt

Erlaubnis zum Geschaftsbetrieb

§ 1 Erlaubnispflicht

(1) Wer Nutzungsrechte, Einwilligungsrechte oder Vergutungsanspruche, die sich aus dem Urheberrechtsgesetz vom 9. September 1965 (Bundesgesetzbl. I S. 1273) ergeben, fur Rechnung mehrerer Urheber oder Inhaber verwandter Schutzrechte zur gemeinsamen Auswertung wahrnimmt, bedarf dazu der Erlaubnis, gleichviel, ob die Wahrnehmung in eigenem oder fremdem Namen erfolgt.

(2) Absatz 1 ist auf die gelegentliche oder kurzfristige Wahrnehmung der bezeichneten Rechte und Anspruche nicht anzuwenden.

(3) Wer ohne die nach Absatz 1 erforderliche Erlaubnis tatig wird, kann die ihm zur Wahrnehmung anvertrauten Rechte oder Anspruche nicht geltend machen. Ihm steht das Antragsrecht nach § 109 des Urheberrechtsgesetzes nicht zu.

(4) Ubt eine juristische Person oder eine Personengemeinschaft die in Absatz 1 bezeichnete Tatigkeit aus, so ist sie Verwertungsgesellschaft im Sinne dieses Gesetzes. Ubt eine einzelne naturliche Person die in Absatz 1 bezeichnete Tatigkeit aus, so sind auf sie die in diesem Gesetz fur Verwertungsgesellschaften getroffenen Bestimmungen sinngemaS anzuwenden.

§ 2 Erteilung der Erlaubnis

Die Erlaubnis wird auf schriftlichen Antrag von der Aufsichtsbehorde (§ 18 Abs. 1) erteilt. Dem Antrag sind beizufugen:

1. die Satzung der Verwertungsgesellschaft,

2. Angaben uber Namen, Anschrift und Staatsangehorigkeit der nach Gesetz oder Satzung zur Vertretung der Verwertungsgesellschaft berechtigten Personen,

3. eine Erklarung uber die Zahl der Personen, welche die Verwertungsgesellschaft mit der Wahrnehmung ihrer Nutzungsrechte, Einwilligungsrechte oder Vergutungsanspruche beauftragt haben, sowie uber Zahl und wirtschaftliche Bedeutung der der Verwertungsgesellschaft zur Wahrnehmung anvertrauten Rechte und Anspruche.

§ 3 Versagung der Erlaubnis

(1) Die Erlaubnis darf nur versagt werden, wenn

1. die Satzung der Verwertungsgesellschaft nicht den Vorschriften dieses Gesetzes entspricht,

2. Tatsachen die Annahme rechtfertigen, daS eine nach Gesetz oder Satzung zur Vertretung der Verwertungsgesellschaft berechtigte Person die fur die Ausubung ihrer Tatigkeit erforderliche Zuverlassigkeit nicht besitzt, oder

3. die wirtschaftliche Grundlage der Verwertungsgesellschaft eine wirksame Wahrnehmung der ihr anvertrauten Rechte oder Anspruche nicht erwarten laSt.

(2) Die Versagung der Erlaubnis ist zu begrunden und der Verwertungsgesellschaft zuzustellen.

§ 4 Widerruf der Erlaubnis

(1) Die Erlaubnis ist zu widerrufen, wenn

1. einer der Versagungsgrunde des § 3 Abs. 1 bei Erteilung der Erlaubnis der Aufsichtsbehorde nicht bekannt war oder nachtraglich eingetreten ist und dem Mangel nicht innerhalb einer von der Aufsichtsbehorde zu setzenden Frist abgeholfen wird oder

2. die Verwertungsgesellschaft einer der ihr nach diesem Gesetz obliegenden Verpflichtungen trotz Abmahnung durch die Aufsichtsbehorde wiederholt zuwiderhandelt.

(2) Der Widerruf der Erlaubnis ist zu begrunden und der Verwertungsgesellschaft zuzustellen. Der Widerruf wird drei Monate, nachdem er unanfechtbar geworden ist, wirksam, wenn darin kein spaterer Zeitpunkt festgesetzt ist.

§ 5 Bekanntmachung

Die Erteilung der Erlaubnis und ein nach § 4 Abs. 2 wirksam gewordener Widerruf sind im Bundesanzeiger bekanntzumachen.

Zweiter Abschnitt

Rechte und Pflichten der Verwertungsgesellschaft

§ 6 Wahrnehmungszwang

(1) Die Verwertungsgesellschaft ist verpflichtet, die zu ihrem Tatigkeitsbereich gehorenden Rechte und Anspruche auf Verlangen der Berechtigten zu angemessenen Bedingungen wahrzunehmen, wenn diese Deutsche im Sinne des Grundgesetzes oder Staatsangehorige eines anderen Mitgliedstaates der Europaischen Union oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens uber den Europaischen Wirtschaftsraum sind oder ihren Wohnsitz im Geltungsbereich dieses Gesetzes haben und eine wirksame Wahrnehmung der Rechte oder Anspruche anders nicht moglich ist. Ist der Inhaber eines Unternehmens Berechtigter, so gilt die Verpflichtung gegenuber dem Unternehmen mit Sitz in einem Mitgliedstaat der Europaischen Union oder in einem Vertragsstaat des Abkommens uber den Europaischen Wirtschaftsraum.

(2) Zur angemessenen Wahrung der Belange der Berechtigten, die nicht als Mitglieder der Verwertungsgesellschaft aufgenommen werden, ist eine gemeinsame Vertretung zu bilden.

Die Satzung der Verwertungsgesellschaft muS Bestimmungen uber die Wahl der Vertretung durch die Berechtigten sowie uber die Befugnisse der Vertretung enthalten.

§ 7 Verteilung der Einnahmen

Die Verwertungsgesellschaft hat die Einnahmen aus ihrer Tatigkeit nach festen Regeln (Verteilungsplan) aufzuteilen, die ein willkurliches Vorgehen bei der Verteilung ausschlieSen. Der Verteilungsplan soll dem Grundsatz entsprechen, daS kulturell bedeutende Werke und Leistungen zu fordern sind. Die Grundsatze des Verteilungsplans sind in die Satzung der Verwertungsgesellschaft aufzunehmen.

§ 8 Vorsorge- und Unterstutzungseinrichtungen

Die Verwertungsgesellschaft soll Vorsorge- und Unterstutzungseinrichtungen fur die Inhaber der von ihr wahrgenommenen Rechte oder Anspruche einrichten.

§ 9 Rechnungslegung und Prufung

(1) Die Verwertungsgesellschaft hat unverzuglich nach dem SchluS des Geschaftsjahrs fur das vergangene Geschaftsjahr die Jahresbilanz, die Gewinn- und Verlustrechnung und den Anhang (JahresabschluS) sowie einen Lagebericht aufzustellen.

(2) Der JahresabschluS ist klar und ubersichtlich aufzustellen. Er hat den Grundsatzen ordnungsmaSiger Buchfuhrung zu entsprechen. Die Jahresbilanz sowie die Gewinn- und Verlustrechnung sind im Anhang zu erlautern.

(3) Im Lagebericht sind der Geschaftsverlauf und die Lage der Verwertungsgesellschaft so darzustellen, daS ein den tatsachlichen Verhaltnissen entsprechendes Bild vermittelt wird.

(4) Der JahresabschluS ist unter Einbeziehung der Buchfuhrung und des Lageberichts durch einen oder mehrere sachverstandige Prufer (AbschluSprufer) zu prufen. AbschluSprufer konnen nur Wirtschaftsprufer oder Wirtschaftsprufungsgesellschaften sein.

(5) Die AbschluSprufer haben uber das Ergebnis ihrer Prufung schriftlich zu berichten. Sind nach dem abschlieSenden Ergebnis ihrer Prufung keine Einwendungen zu erheben, so haben sie dies durch den folgenden Vermerk zum JahresabschluS zu bestatigen:

Die Buchfuhrung, der JahresabschluS und der Lagebericht entsprechen nach meiner (unserer) pflichtmaSigen Prufung Gesetz und Satzung.

Sind Einwendungen zu erheben, so haben die AbschluSprufer die Bestatigung einzuschranken oder zu versagen. Die AbschluSprufer haben den Bestatigungsvermerk mit Angabe von Ort und Tag zu unterzeichnen.

(6) Die Verwertungsgesellschaft hat den JahresabschluS und den Lagebericht spatestens acht Monate nach dem SchluS des Geschaftsjahres im Bundesanzeiger zu veroffentlichen. Dabei ist der volle Wortlaut des Bestatigungsvermerks wiederzugeben. Haben die AbschluSprufer die Bestatigung versagt, so ist hierauf in einem besonderen Vermerk zum JahresabschluS hinzuweisen.

(7) Weitergehende gesetzliche Vorschriften uber die Rechnungslegung und Prufung bleiben unberuhrt.

§ 10 Auskunftspflicht

Die Verwertungsgesellschaft ist verpflichtet, jedermann auf schriftliches Verlangen Auskunft daruber zu geben, ob sie Nutzungsrechte an einem bestimmten Werk oder bestimmte Einwilligungsrechte oder Vergutungsanspruche fur einen Urheber oder Inhaber eines verwandten Schutzrechts wahrnimmt.

§ 11 AbschluSzwang

(1) Die Verwertungsgesellschaft ist verpflichtet, auf Grund der von ihr wahrgenommenen Rechte jedermann auf Verlangen zu angemessenen Bedingungen Nutzungsrechte einzuraumen.

(2) Kommt eine Einigung uber die Hohe der Vergutung fur die Einraumung der Nutzungsrechte nicht zustande, so gelten die Nutzungsrechte als eingeraumt, wenn die Vergutung in Hohe des vom Nutzer anerkannten Betrages an die Verwertungsgesellschaft gezahlt und in Hohe der daruber hinausgehenden Forderung der Verwertungsgesellschaft unter Vorbehalt an die Verwertungsgesellschaft gezahlt oder zu ihren Gunsten hinterlegt worden ist.

§ 12 Gesamtvertrage

Die Verwertungsgesellschaft ist verpflichtet, mit Vereinigungen, deren Mitglieder nach dem Urheberrechtsgesetz geschutzte Werke oder Leistungen nutzen oder zur Zahlung von Vergutungen nach dem Urheberrechtsgesetz verpflichtet sind, uber die von ihr wahrgenommenen Rechte und Anspruche Gesamtvertrage zu angemessenen Bedingungen abzuschlieSen, es sei denn, daS der Verwertungsgesellschaft der AbschluS eines Gesamtvertrages nicht zuzumuten ist, insbesondere weil die Vereinigung eine zu geringe Mitgliederzahl hat.

§ 13 Tarife

(1) Die Verwertungsgesellschaft hat Tarife aufzustellen uber die Vergutung, die sie auf Grund der von ihr wahrgenommenen Rechte und Anspruche fordert. Soweit Gesamtvertrage abgeschlossen sind, gelten die in diesen Vertragen vereinbarten Vergutungssatze als Tarife.

(2) Die Verwertungsgesellschaft ist verpflichtet, die Tarife und jede Tarifanderung unverzuglich im Bundesanzeiger zu veroffentlichen.

(3) Berechnungsgrundlage fur die Tarife sollen in der Regel die geldwerten Vorteile sein, die durch die Verwertung erzielt werden. Die Tarife konnen sich auch auf andere Berechnungsgrundlagen stutzen, wenn diese ausreichende, mit einem wirtschaftlich vertretbaren Aufwand zu erfassende Anhaltspunkte fur die durch die Verwertung erzielten Vorteile ergeben. Bei der Tarifgestaltung ist auf den Anteil der Werknutzung am Gesamtumfang des Verwertungsvorganges angemessen Rucksicht zu nehmen. Die Verwertungsgesellschaft soll bei der Tarifgestaltung und bei der Einziehung der tariflichen Vergutung auf religiose, kulturelle und soziale Belange der zur Zahlung der Vergutung Verpflichteten einschlieSlich der Belange der Jugendpflege angemessene Rucksicht nehmen.

(4) (weggefallen)

§ 13a Tarife fur Gerate und Speichermedien; Transparenz

(1) Die Hohe der Vergutung fur Gerate und Speichermedien bestimmt sich nach § 54a des Urheberrechtsgesetzes. Vor Aufstellung der Tarife fur Gerate und Speichermedien hat die Verwertungsgesellschaft mit den Verbanden der betroffenen Hersteller uber die angemessene Vergutungshohe und den Abschluss eines Gesamtvertrages zu verhandeln. Scheitern die Gesamtvertragsverhandlungen, so konnen Verwertungsgesellschaften in Abweichung von § 13 Tarife uber die Vergutung nach § 54a des Urheberrechtsgesetzes erst nach Vorliegen der empirischen Untersuchungen gemaS § 14 Abs. 5a aufstellen.

(2) Die Verwertungsgesellschaft unterrichtet ihre Partner aus Gesamtvertragen uber ihre Einnahmen aus der Pauschalvergutung und deren Verwendung nach Empfangergruppen.

§ 13b Pflichten des Veranstalters

(1) Veranstalter von offentlichen Wiedergaben urheberrechtlich geschutzter Werke haben vor der Veranstaltung die Einwilligung der Verwertungsgesellschaft einzuholen, welche die Nutzungsrechte an diesen Werken wahrnimmt.

(2) Nach der Veranstaltung hat der Veranstalter der Verwertungsgesellschaft eine Aufstellung uber die bei der Veranstaltung benutzten Werke zu ubersenden. Dies gilt nicht fur die Wiedergabe eines Werkes mittels Tontrager, fur Wiedergaben von Funksendungen eines Werkes und fur Veranstaltungen, auf denen in der Regel nicht geschutzte oder nur unwesentlich bearbeitete Werke der Musik aufgefuhrt werden.

(3) Soweit fur die Verteilung von Einnahmen aus der Wahrnehmung von Rechten zur Wiedergabe von Funksendungen Auskunfte der Sendeunternehmen erforderlich sind, die die Funksendungen veranstaltet haben, sind diese Sendeunternehmen verpflichtet, der Verwertungsgesellschaft die Auskunfte gegen Erstattung der Unkosten zu erteilen.

§ 13c Vermutung der Sachbefugnis, AuSenseiter bei Kabelweitersendung

(1) Macht die Verwertungsgesellschaft einen Auskunftsanspruch geltend, der nur durch eine Verwertungsgesellschaft geltend gemacht werden kann, so wird vermutet, daS sie die Rechte aller Berechtigten wahrnimmt.

(2) Macht die Verwertungsgesellschaft einen Vergutungsanspruch nach §§ 27, 54 Abs. 1, § 54c Abs. 1, § 77 Abs. 2, § 85 Abs. 4, § 94 Abs. 4 oder § 137l Abs. 5 des Urheberrechtsgesetzes geltend, so wird vermutet, daS sie die Rechte aller Berechtigten wahrnimmt. Sind mehr als eine Verwertungsgesellschaft zur Geltendmachung des Anspruchs berechtigt, so gilt die Vermutung nur, wenn der Anspruch von allen berechtigten Verwertungsgesellschaften gemeinsam geltend gemacht wird. Soweit die Verwertungsgesellschaft Zahlungen auch fur die Berechtigten erhalt, deren Rechte sie nicht wahrnimmt, hat sie den zur Zahlung Verpflichteten von den Vergutungsanspruchen dieser Berechtigten freizustellen.

(3) Hat ein Rechtsinhaber die Wahrnehmung seines Rechts der Kabelweitersendung im Sinne des § 20b Abs. 1 Satz 1 des Urheberrechtsgesetzes keiner Verwertungsgesellschaft ubertragen, so gilt die Verwertungsgesellschaft, die Rechte dieser Art wahrnimmt, als berechtigt, seine Rechte wahrzunehmen. Kommen dafur mehrere Verwertungsgesellschaften in Betracht, so gelten sie gemeinsam als berechtigt; wahlt der Rechtsinhaber eine von ihnen aus, so gilt nur diese als berechtigt. Die Satze 1 und 2 gelten nicht fur Rechte, die das Sendeunternehmen innehat, dessen Sendung weitergesendet wird.

(4) Hat die Verwertungsgesellschaft, die nach Absatz 3 als berechtigt gilt, eine Vereinbarung uber die Kabelweitersendung getroffen, so hat der Rechtsinhaber im Verhaltnis zu dieser Verwertungsgesellschaft die gleichen Rechte und Pflichten, wie wenn er ihr seine Rechte zur Wahrnehmung ubertragen hatte. Seine Anspruche verjahren in drei Jahren von dem Zeitpunkt an, in dem die Verwertungsgesellschaft satzungsgemaS die Abrechnung der Kabelweitersendung vorzunehmen hat; die Verwertungsgesellschaft kann ihm eine Verkurzung durch Meldefristen oder auf ahnliche Weise nicht entgegenhalten.

§ 14 Schiedsstelle

(1) Die Schiedsstelle kann von jedem Beteiligten angerufen werden bei Streitfallen,

1. an denen eine Verwertungsgesellschaft beteiligt ist, wenn sie

a) die Nutzung von Werken oder Leistungen, die nach dem Urheberrechtsgesetz geschutzt sind,

b) die Vergutungspflicht nach § 54 oder § 54c des Urheberrechtsgesetzes oder

c) den AbschluS oder die Anderung eines Gesamtvertrages betreffen,

2. an denen ein Sendeunternehmen und ein Kabelunternehmen beteiligt sind, wenn sie die Verpflichtung zum AbschluS eines Vertrages uber die Kabelweitersendung betreffen.

(2) Die Schiedsstelle wird bei der Aufsichtsbehorde (§ 18 Abs. 1) gebildet. Sie besteht aus dem Vorsitzenden oder seinem Vertreter und zwei Beisitzern. Die Mitglieder der Schiedsstelle mussen die Befahigung zum Richteramt nach dem Deutschen Richtergesetz haben. Sie werden vom Bundesministerium der Justiz fur einen bestimmten Zeitraum, der mindestens ein Jahr betragt, berufen; Wiederberufung ist zulassig.

(3) Bei der Schiedsstelle konnen mehrere Kammern gebildet werden. Die Besetzung der Kammern bestimmt sich nach Absatz 2 Satz 2 bis 4. Die Geschaftsverteilung zwischen den Kammern wird durch den Prasidenten des Deutschen Patent- und Markenamts geregelt.

(4) Die Mitglieder der Schiedsstelle sind nicht an Weisungen gebunden.

(5) Die Schiedsstelle wird durch schriftlichen Antrag angerufen.

(5a) Im Verfahren nach Absatz 1 Nr. 1 Buchstabe c hat die Schiedsstelle die nach § 54a Abs. 1 des Urheberrechtsgesetzes maSgebliche Nutzung durch empirische Untersuchungen zu ermitteln.

(5b) In Streitfallen uber die Vergutungspflicht nach § 54 des Urheberrechtsgesetzes erhalten bundesweite Dachorganisationen der mit offentlichen Mitteln geforderten Verbraucherverbande Gelegenheit zur schriftlichen Stellungnahme.

(6) Die Schiedsstelle hat auf eine gutliche Beilegung des Streitfalls hinzuwirken. Aus einem vor der Schiedsstelle geschlossenen Vergleich findet die Zwangsvollstreckung statt, wenn er unter Angabe des Tages seines Zustandekommens von dem Vorsitzenden und den Parteien unterschrieben ist; § 797a der ZivilprozeSordnung gilt entsprechend.

(7) Ein Schiedsvertrag uber kunftige Streitfalle nach Absatz 1 Nr. 1 Buchstabe b ist nichtig, wenn er nicht jedem Beteiligten das Recht einraumt, im Einzelfall statt des Schiedsgerichts die Schiedsstelle anzurufen und eine Entscheidung durch die ordentlichen Gerichte zu verlangen.

(8) Durch die Anrufung der Schiedsstelle wird die Verjahrung in gleicher Weise wie durch Klageerhebung gehemmt.

§ 14a Einigungsvorschlag der Schiedsstelle

(1) Die Schiedsstelle faSt ihre Beschlusse mit Stimmenmehrheit. § 196 Abs. 2 des Gerichtsverfassungsgesetzes ist anzuwenden.

(2) Die Schiedsstelle hat den Beteiligten innerhalb eines Jahres nach Anrufung einen Einigungsvorschlag zu machen. Nach Ablauf dieses Zeitraums kann das Verfahren vor der Schiedsstelle mit Zustimmung aller Beteiligten fur jeweils ein halbes Jahr fortgesetzt werden. Der Einigungsvorschlag ist zu begrunden und von samtlichen fur den Streitfall zustandigen Mitgliedern der Schiedsstelle zu unterschreiben. Auf die Moglichkeit

des Widerspruchs und auf die Folgen bei Versaumung der Widerspruchsfrist ist in dem Einigungsvorschlag hinzuweisen. Der Einigungsvorschlag ist den Parteien zuzustellen.

(3) Der Einigungsvorschlag gilt als angenommen und eine dem Inhalt des Vorschlags entsprechende Vereinbarung als zustande gekommen, wenn nicht innerhalb eines Monats nach Zustellung des Vorschlags ein schriftlicher Widerspruch bei der Schiedsstelle eingeht. Betrifft der Streitfall die Einraumung oder Ubertragung von Nutzungsrechten der Kabelweitersendung, betragt die Frist drei Monate.

(4) Aus dem angenommenen Einigungsvorschlag findet die Zwangsvollstreckung statt; § 797a der ZivilprozeSordnung gilt entsprechend.

§ 14b Beschrankung des Einigungsvorschlags, Absehen vom Einigungsvorschlag

(1) Ist bei Streitfallen nach § 14 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a die Anwendbarkeit oder die Angemessenheit eines Tarifs (§ 13) bestritten und ist der Sachverhalt auch im ubrigen streitig, so kann sich die Schiedsstelle in ihrem Einigungsvorschlag auf eine Stellungnahme zur Anwendbarkeit oder Angemessenheit des Tarifs beschranken.

(2) Sind bei Streitfallen nach § 14 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a die Anwendbarkeit und die Angemessenheit eines Tarifs nicht im Streit, so kann die Schiedsstelle von einem Einigungsvorschlag absehen.

§ 14c Streitfalle uber Gesamtvertrage

(1) Bei Streitfallen nach § 14 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe c enthalt der Einigungsvorschlag den Inhalt des Gesamtvertrags. Die Schiedsstelle kann einen Gesamtvertrag nur mit Wirkung vom 1. Januar des Jahres vorschlagen, in dem der Antrag gestellt wird.

(2) Auf Antrag eines Beteiligten kann die Schiedsstelle einen Vorschlag fur eine einstweilige Regelung machen. § 14a Abs. 2 Satz 3 bis 5 und Abs. 3 ist anzuwenden. Die

einstweilige Regelung gilt, wenn nichts anderes vereinbart wird, bis zum AbschluS des Verfahrens vor der Schiedsstelle.

(3) Die Schiedsstelle hat das Bundeskartellamt uber das Verfahren zu unterrichten. Die Bestimmungen in § 90 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschrankungen sind mit der MaSgabe entsprechend anzuwenden, daS der Prasident des Bundeskartellamts keinen Angehorigen der Aufsichtsbehorde (§ 18 Abs. 1) zum Vertreter bestellen kann.

§ 14d Streitfalle uber Rechte der Kabelweitersendung

Bei Streitfallen nach § 14 Abs. 1 Nr. 2 gilt § 14c entsprechend. § 14e Aussetzung

Die Schiedsstelle kann Verfahren nach § 14 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a oder b aussetzen, bis sie in einem anhangigen Verfahren nach § 14 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe c einen Einigungsvorschlag gemacht hat. Wahrend der Aussetzung ist die Frist zur Unterbreitung eines Einigungsvorschlages nach § 14a Abs. 2 Satz 1 und § 16 Abs. 1 gehemmt.

§ 15 Verfahren vor der Schiedsstelle

Das Bundesministerium der Justiz wird ermachtigt, durch Rechtsverordnung

1. das Verfahren vor der Schiedsstelle zu regeln,

2. die naheren Vorschriften uber die Entschadigung der Mitglieder der Schiedsstelle fur ihre Tatigkeit zu erlassen,

3. die fur das Verfahren vor der Schiedsstelle von der Aufsichtsbehorde zur Deckung der Verwaltungskosten zu erhebenden Kosten (Gebuhren und Auslagen) zu bestimmen; die Gebuhren durfen nicht hoher sein als die im ProzeSverfahren erster Instanz zu erhebenden Gebuhren,

4. Bestimmungen uber den Kostenschuldner, die Falligkeit und die Verjahrung von Kosten, die KostenvorschuSpflicht, Kostenbefreiungen, das Kostenfestsetzungsverfahren und die Rechtsbehelfe gegen die Kostenfestsetzung zu treffen.

§ 16 Gerichtliche Geltendmachung

(1) Bei Streitfallen nach § 14 Abs. 1 konnen Anspruche im Wege der Klage erst geltend gemacht werden, nachdem ein Verfahren vor der Schiedsstelle vorausgegangen ist oder nicht innerhalb des Verfahrenszeitraums nach § 14a Abs. 2 Satz 1 und 2 abgeschlossen wurde.

(2) Dies gilt nicht, wenn bei Streitfallen nach § 14 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a die Anwendbarkeit und die Angemessenheit des Tarifs nicht bestritten sind. Stellt sich erst im Laufe des Rechtsstreits heraus, daS die Anwendbarkeit oder die Angemessenheit des Tarifs im Streit ist, setzt das Gericht den Rechtsstreit aus, um den Parteien die Anrufung der Schiedsstelle zu ermoglichen. Weist die Partei, die die Anwendbarkeit oder die Angemessenheit des Tarifs bestreitet, nicht innerhalb von zwei Monaten

nach Aussetzung nach, daS ein Antrag bei der Schiedsstelle gestellt ist, so wird der Rechtsstreit fortgesetzt; in diesem Fall gilt die Anwendbarkeit und die Angemessenheit des von der Verwertungsgesellschaft dem Nutzungsverhaltnis zugrunde gelegten Tarifs als zugestanden.

(3) Der vorherigen Anrufung der Schiedsstelle bedarf es ferner nicht fur Antrage auf Anordnung eines Arrests oder einer einstweiligen Verfugung. Nach ErlaS eines Arrests oder einer einstweiligen Verfugung ist die Klage ohne die Beschrankung des Absatzes 1 zulassig, wenn der Partei nach den §§ 926, 936 der ZivilprozeSordnung eine Frist zur Erhebung der Klage bestimmt worden ist.

(4) Uber Anspruche auf Abschluss oder Anderung eines Gesamtvertrages (§ 12), eines Vertrages nach § 14 Abs. 1 Nr. 2 und Streitfalle nach § 14 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe b entscheidet ausschlieSlich das fur den Sitz der Schiedsstelle zustandige

Oberlandesgericht im ersten Rechtszug. Fur das Verfahren gilt der Erste Abschnitt des Zweiten Buchs der ZivilprozeSordnung entsprechend. Das Oberlandesgericht setzt den Inhalt der Gesamtvertrage, insbesondere Art und Hohe der Vergutung, nach billigem Ermessen fest. Die Festsetzung ersetzt die entsprechende Vereinbarung der Beteiligten. Die Festsetzung eines Vertrags ist nur mit Wirkung vom 1. Januar des Jahres an moglich, in dem der Antrag gestellt wird. Gegen die von dem Oberlandesgericht erlassenen Endurteile findet die Revision nach MaSgabe der ZivilprozeSordnung statt.

§ 17 AusschlieSlicher Gerichtsstand

(1) Fur Rechtsstreitigkeiten uber Anspruche einer Verwertungsgesellschaft wegen Verletzung eines von ihr wahrgenommenen Nutzungsrechts oder Einwilligungsrechts ist das Gericht ausschlieSlich zustandig, in dessen Bezirk die Verletzungshandlung vorgenommen worden ist oder der Verletzer seinen allgemeinen Gerichtsstand hat. § 105 des Urheberrechtsgesetzes bleibt unberuhrt.

(2) Sind nach Absatz 1 Satz 1 fur mehrere Rechtsstreitigkeiten gegen denselben Verletzer verschiedene Gerichte zustandig, so kann die Verwertungsgesellschaft alle Anspruche bei einem dieser Gerichte geltend machen.

§ 17a Freiwillige Schlichtung

(1) In Streitfallen uber die Vergutungspflicht nach § 54 des Urheberrechtsgesetzes findet auf Wunsch der Beteiligten statt der Anrufung der Schiedsstelle ein Schlichtungsverfahren statt.

(2) Der Schlichter wird vom Bundesministerium der Justiz berufen, wenn die Beteiligten ihn einvernehmlich vorschlagen oder um die Benennung eines Schlichters bitten. Er

ubt sein Amt unparteiisch und unabhangig aus. Seine Vergutung und Kosten tragen die Beteiligten zu gleichen Teilen. Ihre eigenen Kosten tragen die Beteiligten selbst, es sei denn, in der Vereinbarung zur Streitbeilegung wird eine andere Regelung getroffen.

(3) Der Schlichter bestimmt das Verfahren in Abstimmung mit den Beteiligten nach pflichtgemaSem Ermessen. Er erortert und klart mit den Beteiligten den Sach- und Streitstand und wirkt auf eine einvernehmliche Losung hin. Auf der Grundlage der Schlichtungsverhandlung unterbreitet er den Beteiligten einen Vorschlag zur Streitbeilegung.

(4) Jeder Beteiligte kann die Schlichtung jederzeit fur gescheitert erklaren und die Schiedsstelle anrufen.

(5) Wird vor dem Schlichter eine Vereinbarung zur Streitbeilegung geschlossen, so ist diese schriftlich niederzulegen und von den Parteien zu unterschreiben. Der Schlichter bestatigt den Abschluss mit seiner Unterschrift. Die Beteiligten erhalten eine Abschrift der Vereinbarung. Aus der vor dem Schlichter abgeschlossenen Vereinbarung findet die Zwangsvollstreckung statt; § 797a der Zivilprozessordnung gilt entsprechend.

Dritter Abschnitt

Aufsicht uber die Verwertungsgesellschaft

§ 18 Aufsichtsbehorde

(1) Aufsichtsbehorde ist das Patentamt.

(2) Soweit auf Grund anderer gesetzlicher Vorschriften eine Aufsicht uber die Verwertungsgesellschaft ausgeubt wird, ist sie im Benehmen mit dem Patentamt auszuuben.

(3) Uber Antrage auf Erteilung der Erlaubnis zum Geschaftsbetrieb (§ 2) und uber den Widerruf der Erlaubnis (§ 4) entscheidet das Patentamt im Einvernehmen mit dem Bundeskartellamt. Gelingt es nicht, das Einvernehmen herzustellen, so legt das Patentamt die Sache dem Bundesministerium der Justiz vor; dessen Weisungen, die im

Benehmen mit dem Bundesministerium fur Wirtschaft und Technologie erteilt werden, ersetzen das Einvernehmen.

§ 19 Inhalt der Aufsicht

(1) Die Aufsichtsbehorde hat darauf zu achten, daS die Verwertungsgesellschaft den ihr nach diesem Gesetz obliegenden Verpflichtungen ordnungsgemaS nachkommt.

(2) Wird eine Verwertungsgesellschaft ohne eine Erlaubnis nach § 1 Abs. 1 tatig, kann die Aufsichtsbehorde die Fortsetzung des Geschaftsbetriebs untersagen. Die Aufsichtsbehorde kann alle erforderlichen MaSnahmen ergreifen, um sicherzustellen, dass die Verwertungsgesellschaft die sonstigen ihr obliegenden Verpflichtungen ordnungsgemaS erfullt.

(3) Die Aufsichtsbehorde kann von der Verwertungsgesellschaft jederzeit Auskunft uber alle die Geschaftsfuhrung betreffenden Angelegenheiten sowie Vorlage der Geschaftsbucher und anderen geschaftlichen Unterlagen verlangen.

(4) Die Aufsichtsbehorde ist berechtigt, an der Mitgliederversammlung und, wenn ein Aufsichtsrat oder Beirat besteht, auch an dessen Sitzungen durch einen Beauftragten teilzunehmen.

(5) Rechtfertigen Tatsachen die Annahme, daS ein nach Gesetz oder Satzung zur Vertretung der Verwertungsgesellschaft Berechtigter die fur die Ausubung seiner Tatigkeit erforderliche Zuverlassigkeit nicht besitzt, so setzt die Aufsichtsbehorde der Verwertungsgesellschaft zur Vermeidung des Widerrufs der Erlaubnis nach § 4 Abs.

1 Nr. 1 eine Frist zu seiner Abberufung. Die Aufsichtsbehorde kann ihm bis zum Ablauf dieser Frist die weitere Ausubung seiner Tatigkeit untersagen, wenn dies zur Abwendung schwerer Nachteile erforderlich ist.

§ 20 Unterrichtungspflicht

Die Verwertungsgesellschaft hat der Aufsichtsbehorde jeden Wechsel der nach Gesetz oder Satzung zu ihrer Vertretung berechtigten Personen anzuzeigen. Sie hat der Aufsichtsbehorde unverzuglich abschriftlich zu ubermitteln

jede Satzungsanderung,

die Tarife und jede Tarifanderung,

die Gesamtvertrage,

die Vereinbarungen mit auslandischen Verwertungsgesellschaften,

die Beschlusse der Mitgliederversammlung, eines Aufsichtsrats oder Beirats und aller Ausschusse,

den JahresabschluS, den Lagebericht und den Prufungsbericht,

die Entscheidungen in gerichtlichen oder behordlichen Verfahren, in denen sie Partei ist, soweit die Aufsichtsbehorde dies verlangt.

Vierter Abschnitt

Ubergangs- und SchluSbestimmungen

§ 21 Zwangsgeld

Auf die Vollstreckung von Verwaltungsakten, die auf Grund dieses Gesetzes erlassen werden, findet das Verwaltungs-Vollstreckungsgesetz vom 27. April 1953 (Bundesgesetzbl. I S. 157) mit der MaSgabe Anwendung, daS die Hohe des Zwangsgeldes bis hunderttausend Euro betragen kann.

§ 23 Bestehende Verwertungsgesellschaften

(1) Bei Inkrafttreten dieses Gesetzes bestehende Verwertungsgesellschaften durfen ihre Tatigkeit im bisherigen Umfang bis zum Ablauf eines Jahres nach Inkrafttreten dieses Gesetzes ohne die nach diesem Gesetz erforderliche Erlaubnis (§ 1) fortsetzen.

(2) Die Aufsichtsbehorde kann eine solche Verwertungsgesellschaft auf Antrag fur die Zeit bis zum Ablauf eines Jahres nach Inkrafttreten dieses Gesetzes von einzelnen ihr nach diesem Gesetz obliegenden Verpflichtungen befreien.

(3) Die Aufsichtsbehorde kann fur eine Verwertungsgesellschaft auf Antrag die in den Absatzen 1 und 2 genannten Fristen einmal oder mehrmals angemessen verlangern, langstens jedoch bis zum 31. Dezember 1969.

§§ 24 bis 26

§ 26a Anhangige Verfahren

Die §§ 14 bis 16 sind auf Verfahren, die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes vor der Schiedsstelle anhangig sind, nicht anzuwenden; fur diese Verfahren gelten die §§ 14 und 15 des Gesetzes uber die Wahrnehmung von Urheberrechten und verwandten Schutzrechten in der Fassung vom 9. September 1965 (BGBl. I S. 1294).

§ 27 Ubergangsregelung zum Zweiten Gesetz zur Regelung des Urheberrechts in der Informationsgesellschaft

Fur das Zweite Gesetz zur Regelung des Urheberrechts in der Informationsgesellschaft vom 26. Oktober 2007 gilt folgende Ubergangsregelung:

(1) Die Vergutungssatze, die in Gesamtvertragen vor dem 31. Dezember 2007 vereinbart worden sind, gelten als Tarife weiter, bis sie durch neue Vergutungssatze ersetzt werden, langstens aber bis zum 1. Januar 2010. Satz 1 gilt entsprechend fur Tarife,

die eine Verwertungsgesellschaft vor dem 31. Dezember 2007 aufgestellt hat. Satz 1 gilt entsprechend auch fur die in der Anlage zu § 54d Abs. 1 des Urheberrechtsgesetzes in der bis zum 31. Dezember 2007 geltenden Fassung bestimmten Satze, soweit sie an diesem Tag angewendet wurden.

(2) § 14 ist auf Verfahren, die am 1. Januar 2008 bei der Schiedsstelle bereits anhangig sind, mit der MaSgabe anzuwenden, dass die Jahresfrist nach § 14a Abs. 2 mit dem Inkrafttreten des genannten Gesetzes beginnt.

(3) § 16 Abs. 4 Satz 1 ist auf Verfahren, die am 1. Januar 2008 bereits beim Landgericht anhangig sind, nicht anzuwenden.

§ 28 Inkrafttreten

(1) § 14 Abs. 7 tritt am Tage nach der Verkundung dieses Gesetzes in Kraft.

(2) Im ubrigen tritt dieses Gesetz am 1. Januar 1966 in Kraft.