Gesetz über den Schutz der Topographien von mikroelektronischen Halbleitererzeugnissen (Halbleiterschutzgesetz – HalblSchG, zuletzt geändert durch Gesetz vom 31. Juli 2009)

Ausfertigungsdatum: 22.10.1987 Vollzitat:

“Halbleiterschutzgesetz vom 22. Oktober 1987 (BGBl. I S. 2294), das zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 31. Juli 2009 (BGBl. I S. 2521) geandert worden ist”

Stand: Zuletzt geandert durch Art. 5 G v. 31.7.2009 I 2521

FuSnote

(+++ Textnachweis ab: 1.11.1987 +++)

Uberschrift: Buchstabenabkurzung eingef. durch Art. 14 Nr. 1 G v. 13.12.2001 I 3656 mWv 1.1.2002

Erster Abschnitt

Der Schutz der Topographien

§ 1 Schutzgegenstand, Eigenart

(1) Dreidimensionale Strukturen von mikroelektronischen Halbleitererzeugnissen (Topographien) werden nach MaSgabe dieses Gesetzes geschutzt, wenn und soweit sie Eigenart aufweisen. Satz 1 ist auch auf selbstandig verwertbare Teile sowie Darstellungen zur Herstellung von Topographien anzuwenden.

(2) Eine Topographie weist Eigenart auf, wenn sie als Ergebnis geistiger Arbeit nicht nur durch bloSe Nachbildung einer anderen Topographie hergestellt und nicht alltaglich ist.

(3) Besteht eine Topographie aus einer Anordnung alltaglicher Teile, so wird sie insoweit geschutzt, als die Anordnung in ihrer Gesamtheit Eigenart aufweist.

(4) Der Schutz nach Absatz 1 erstreckt sich nicht auf die der Topographie zugrundeliegenden Entwurfe, Verfahren, Systeme, Techniken oder auf die in einem mikroelektronischen Halbleitererzeugnis gespeicherten Informationen, sondern nur auf die Topographie als solche.

§ 2 Recht auf den Schutz

(1) Das Recht auf den Schutz der Topographie steht demjenigen zu, der die Topographie geschaffen hat. Haben mehrere gemeinsam eine Topographie geschaffen, steht ihnen das Recht gemeinschaftlich zu.

(2) Ist die Topographie im Rahmen eines Arbeitsverhaltnisses oder im Auftrag eines anderen geschaffen worden, so steht das Recht auf den Schutz der Topographie dem Arbeitgeber oder dem Auftraggeber zu, soweit durch Vertrag nichts anderes bestimmt ist.

(3) Inhaber des Rechts auf den Schutz der Topographie nach den Absatzen 1 und 2 kann jeder Staatsangehorige eines Mitgliedstaates der Europaischen Wirtschaftsgemeinschaft sowie jede naturliche oder juristische Person sein, die ihren gewohnlichen Aufenthalt oder eine Niederlassung in dem Gebiet eines Mitgliedstaates hat, in dem der Vertrag zur Grundung der Europaischen Wirtschaftsgemeinschaft gilt; den juristischen Personen sind Gesellschaften gleichgestellt, die nach dem auf sie anwendbaren Recht Trager von Rechten und Pflichten sein konnen, ohne juristische Personen zu sein.

(4) Das Recht auf den Schutz der Topographie steht unbeschadet der Absatze 1 und 2 auch demjenigen zu, der die Topographie auf Grund eines ausschlieSlichen Rechts zur geschaftlichen Verwertung in der Europaischen Wirtschaftsgemeinschaft erstmals in einem ihrer Mitgliedstaaten nicht nur vertraulich geschaftlich verwertet und die Voraussetzungen des Absatzes 3 erfullt. Die Topographie darf zuvor von einem anderen noch nicht oder nur vertraulich geschaftlich verwertet worden sein.

(5) Die Rechte nach den Absatzen 1 bis 4 stehen auch den jeweiligen Rechtsnachfolgern zu.

(6) Anderen Personen steht ein Recht auf den Schutz der Topographie nur zu, wenn

1. sie auf Grund einer volkerrechtlichen Vereinbarung oder des Rechts der Europaischen Gemeinschaften wie Inlander zu behandeln sind oder

2. der Staat, dem sie angehoren oder in dem sich ihr Sitz oder ihre Niederlassung befindet, nach einer Bekanntmachung des Bundesministers der Justiz im Bundesgesetzblatt Deutschen im Sinne des Grundgesetzes und Personen mit Sitz oder Niederlassung im Geltungsbereich dieses Gesetzes einen entsprechenden Schutz gewahrt.

§ 3 Anmeldung

(1) Eine Topographie, fur die Schutz geltend gemacht wird, ist beim Patentamt anzumelden. Fur jede Topographie ist eine besondere Anmeldung erforderlich.

(2) Die Anmeldung muS enthalten:

1. einen Antrag auf Eintragung des Schutzes der Topographie, in dem diese kurz und genau bezeichnet ist;

2. Unterlagen zur Identifizierung oder Veranschaulichung der Topographie oder eine Kombination davon und Angaben uber den Verwendungszweck, wenn eine Anordnung nach § 4 Abs. 4 in Verbindung mit § 9 des Gebrauchsmustergesetzes in Betracht kommt;

3. das Datum des Tages der ersten nicht nur vertraulichen geschaftlichen Verwertung der Topographie, wenn dieser Tag vor der Anmeldung liegt;

4. Angaben, aus denen sich die Schutzberechtigung nach § 2 Abs. 3 bis 6 ergibt.

(3) Das Bundesministerium der Justiz regelt durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf,

1. die Einrichtung und den Geschaftsgang des Deutschen Patent- und Markenamts sowie die Form des Verfahrens in Topografieangelegenheiten, soweit nicht durch Gesetz Bestimmungen daruber getroffen sind,

2. die Form und die sonstigen Erfordernisse der Anmeldung.

Es kann diese Ermachtigung durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, ganz oder teilweise auf das Deutsche Patent- und Markenamt ubertragen.

(4) Sind die Erfordernisse fur eine ordnungsgemaSe Anmeldung nach Absatz 2 Nr. 1 bis 3 nicht erfullt, so teilt das Patentamt dem Anmelder die Mangel mit und fordert ihn auf, diese innerhalb einer Frist von zwei Monaten nach Zustellung der Nachricht zu beheben. Wird der Mangel innerhalb der Frist behoben, so gilt der Zeitpunkt des Eingangs des Schriftsatzes beim Patentamt als Zeitpunkt der Anmeldung der Topographie. Das Patentamt stellt diesen Zeitpunkt fest und teilt ihn dem Anmelder mit.

(5) Werden die in Absatz 4 genannten Mangel innerhalb der Frist nach Absatz 4 nicht behoben, so gilt die Anmeldung als zuruckgenommen.

§ 4 Eintragung, Bekanntmachung, Anderungen

(1) Entspricht die Anmeldung den Anforderungen des § 3, so verfugt das Patentamt die Eintragung in das Register fur Topographien, ohne die Berechtigung des Anmelders zur Anmeldung, die Richtigkeit der in der Anmeldung angegebenen Tatsachen und die Eigenart der Topographie zu prufen.

(2) Die Vorschriften des Gebrauchsmustergesetzes uber die Eintragung in das Register, die Bekanntmachung im Patentblatt und Anderungen im Register (§ 8 Abs. 2 bis 4) sind entsprechend anzuwenden.

(3) Die Vorschriften des Gebrauchsmustergesetzes uber die Einsicht in das Register sowie in die Akten eingetragener Gebrauchsmuster einschlieSlich der Akten von Loschungsverfahren (§ 8 Abs. 5) sind mit der MaSgabe anzuwenden, daS Einsicht in Unterlagen, die Betriebs- oder Geschaftsgeheimnisse enthalten und vom Anmelder als solche gekennzeichnet worden sind, nur in einem Loschungsverfahren vor dem Patentamt auf Anordnung der Topographieabteilung oder in einem Rechtsstreit uber die Rechtsgultigkeit oder die Verletzung des Schutzes der Topographie auf Anordnung des Gerichts gegenuber den Personen gewahrt wird, die an dem Loschungsverfahren oder an dem Rechtsstreit beteiligt sind. Unterlagen, die zur Identifizierung oder Veranschaulichung der Topographie eingereicht worden sind, konnen nicht in ihre Gesamtheit als Betriebs- oder Geschaftsgeheimnisse gekennzeichnet werden. AuSer in einem Loschungsverfahren vor dem Patentamt oder in einem Rechtsstreit uber die Rechtsgultigkeit oder die Verletzung des Schutzes der Topographie wird Einsicht in Unterlagen nur durch unmittelbare Einsichtnahme gewahrt.

(4) Fur Antrage in Angelegenheiten des Schutzes der Topographien

(Topographieschutzsachen) mit Ausnahme der Loschungsantrage (§ 8) wird im Patentamt eine Topographiestelle gebildet, die von einem vom Prasidenten des Patentamts bestimmten rechtskundigen Mitglied geleitet wird. Uber Loschungsantrage (§ 8) beschlieSt eine im Patentamt zu bildende Topographieabteilung, die mit zwei technischen Mitgliedern und einem rechtskundigen Mitglied zu besetzen ist. Im ubrigen sind die Vorschriften des Gebrauchsmustergesetzes uber die Gebrauchsmusterstelle und die Gebrauchsmusterabteilungen (§ 10), uber die Rechtsmittel und Rechtsmittelverfahren (§ 18) und uber die Geheimgebrauchsmuster (§ 9) entsprechend anzuwenden.

§ 5 Entstehung des Schutzes, Schutzdauer

(1) Der Schutz der Topographie entsteht

1. an dem Tag der ersten nicht nur vertraulichen geschaftlichen Verwertung der Topographie, wenn sie innerhalb von zwei Jahren nach dieser Verwertung beim Patentamt angemeldet wird, oder

2. an dem Tag, an dem die Topographie beim Patentamt angemeldet wird, wenn sie zuvor noch nicht oder nur vertraulich geschaftlich verwertet worden ist.

(2) Der Schutz der Topographie endet mit Ablauf des zehnten Kalenderjahres nach dem Jahr des Schutzbeginns.

(3) Der Schutz der Topographie kann nur geltend gemacht werden, wenn die Topographie beim Patentamt angemeldet worden ist.

(4) Der Schutz der Topographie kann nicht mehr in Anspruch genommen werden, wenn die Topographie nicht innerhalb von funfzehn Jahren nach dem Tag der ersten Aufzeichnung nicht nur vertraulich geschaftlich verwertet oder beim Patentamt angemeldet wird.

§ 6 Wirkung des Schutzes

(1) Der Schutz der Topographie hat die Wirkung, daS allein der Inhaber des Schutzes befugt ist, sie zu verwerten. Jedem Dritten ist es verboten, ohne seine Zustimmung

1. die Topographie nachzubilden;

2. die Topographie oder das die Topographie enthaltende Halbleitererzeugnis anzubieten, in Verkehr zu bringen oder zu verbreiten oder zu den genannten Zwecken einzufuhren.

(2) Die Wirkung des Schutzes der Topographie erstreckt sich nicht auf

1. Handlungen, die im privaten Bereich zu nichtgeschaftlichen Zwecken vorgenommen werden;

2. die Nachbildung der Topographie zum Zwecke der Analyse, der Bewertung oder der Ausbildung;

3. die geschaftliche Verwertung einer Topographie, die das Ergebnis einer Analyse oder Bewertung nach Nummer 2 ist und Eigenart im Sinne von § 1 Abs. 2 aufweist.

(3) Wer ein Halbleitererzeugnis erwirbt, ohne zu wissen oder wissen zu mussen, daS es eine geschutzte Topographie enthalt, kann es ohne Zustimmung des Inhabers des Schutzes weiterverwerten. Sobald er weiS oder wissen muS, daS ein Schutz der Topographie besteht, kann der Inhaber des Schutzes fur die weitere geschaftliche Verwertung des Halbleitererzeugnisses eine nach den Umstanden angemessene Entschadigung verlangen.

§ 7 Beschrankung der Wirkung des Schutzes

(1) Der Schutz der Topographie wird nicht begrundet, soweit gegen den als Inhaber Eingetragenen fur jedermann ein Anspruch auf Loschung besteht (§ 8 Abs. 1 und 3).

(2) Wenn der wesentliche Inhalt der Anmeldung der Topographie eines anderen ohne dessen Einwilligung entnommen ist, tritt dem Verletzten gegenuber der Schutz des Gesetzes nicht ein. Die Vorschriften des Patentgesetzes uber den Anspruch auf Ubertragung (§ 8) sind entsprechend anzuwenden.

§ 8 Loschungsanspruch, Loschungsverfahren

(1) Jedermann hat gegen den als Inhaber Eingetragenen Anspruch auf Loschung der Eintragung der Topographie, wenn

1. die Topographie nach § 1 nicht schutzfahig ist,

2. der Anmelder oder der als Inhaber Eingetragene nicht nach § 2 Abs. 3 bis 6 zum Schutz berechtigt ist oder

3. die Topographie nicht innerhalb der Frist nach § 5 Abs. 1 Nr. 1 oder nach Ablauf der Frist nach § 5 Abs. 4 angemeldet worden ist.

(2) Im Falle des § 7 Abs. 2 steht nur dem Verletzten ein Anspruch auf Loschung zu.

(3) Betreffen die Loschungsgrunde nur einen Teil der Topographie, so wird die Eintragung nur in diesem Umfang geloscht.

(4) Die Loschung der Eintragung der Topographie nach den Absatzen 1 bis 3 ist beim Patentamt schriftlich zu beantragen. Der Antrag muS die Tatsachen angeben, auf die er gestutzt wird. Die Vorschriften des § 81 Abs. 6 und des § 125 des Patentgesetzes sind entsprechend anzuwenden.

(5) Die Vorschriften des Gebrauchsmustergesetzes uber das Loschungsverfahren (§ 17) und uber die Wirkung des Loschungsverfahrens auf eine Streitsache (§ 19) sind entsprechend anzuwenden.

§ 9 Schutzverletzung

(1) Wer den Vorschriften des § 6 Abs. 1 zuwider den Schutz der Topographie verletzt, kann vom Verletzten auf Unterlassung in Anspruch genommen werden. Wer die Handlung vorsatzlich oder fahrlassig vornimmt, ist dem Verletzten zum Ersatz des daraus entstandenen Schadens verpflichtet. § 24 Abs. 2 Satz 2 und 3 des Gebrauchsmustergesetzes gilt entsprechend.

(2) Die §§ 24a bis 24e und 25a des Gebrauchsmustergesetzes gelten entsprechend.

(3) Auf die Verjahrung der Anspruche wegen Verletzung des Schutzrechts finden die Vorschriften des Abschnitts 5 des Buches 1 des Burgerlichen Gesetzbuchs entsprechende

Anwendung. Hat der Verpflichtete durch die Verletzung auf Kosten des Berechtigten etwas erlangt, findet § 852 des Burgerlichen Gesetzbuchs entsprechende Anwendung.

(4) § 24g des Gebrauchsmustergesetzes gilt entsprechend. § 10 Strafvorschriften

(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer

1. entgegen § 6 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 die Topographie nachbildet oder

2. entgegen § 6 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 die Topographie oder das die Topographie enthaltende Halbleitererzeugnis anbietet, in Verkehr bringt, verbreitet oder zu den genannten Zwecken einfuhrt.

(2) Handelt der Tater gewerbsmaSig, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu funf Jahren oder Geldstrafe.

(3) Der Versuch ist strafbar.

(4) In den Fallen des Absatzes 1 wird die Tat nur auf Antrag verfolgt, es sei denn, daS die Strafverfolgungsbehorde wegen des besonderen offentlichen Interesses an der Strafverfolgung ein Einschreiten von Amts wegen fur geboten halt.

(5) Die Vorschrift des Gebrauchsmustergesetzes uber die Einziehung (§ 25 Abs. 5) ist entsprechend anzuwenden.

(6) Wird auf Strafe erkannt, so ist, wenn der Verletzte es beantragt und ein berechtigtes Interesse daran dartut, anzuordnen, daS die Verurteilung auf Verlangen offentlich bekanntgemacht wird. Die Art der Bekanntmachung ist im Urteil zu bestimmen.

§ 11 Anwendung von Vorschriften des Patentgesetzes und des Gebrauchsmustergesetzes

(1) Die Vorschriften des Patentgesetzes uber die Erstattung von Gutachten (§ 29 Abs. 1 und 2), uber die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand (§ 123), uber die Weiterbehandlung der Anmeldung (§ 123a), uber die Wahrheitspflicht im Verfahren (§ 124), uber die elektronische Verfahrensfuhrung (§ 125a), uber die Amtssprache (§ 126), uber Zustellungen (§ 127) und uber die Rechtshilfe der Gerichte (§ 128) sind auch fur Topographieschutzsachen anzuwenden.

(2) Die Vorschriften des Gebrauchsmustergesetzes uber die Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe (§ 21 Abs. 2), uber die Ubertragung und die Lizenz (§ 22), uber die Streitwertherabsetzung (§ 26), uber die Gebrauchsmusterstreitsachen (§ 27), uber die Inlandsvertretung (§ 28), uber die Ermachtigungen zum ErlaS von Rechtsverordnungen (§ 29) und uber die Schutzberuhmung (§ 30) sind entsprechend anzuwenden.

Zweiter Abschnitt

§§ 12 bis 16

Dritter Abschnitt

§§ 17 bis 25

Vierter Abschnitt

Ubergangs- und SchluSvorschriften

§ 26 Ubergangsvorschriften

(1) Der Schutz der Topographie kann nicht fur solche Topographien in Anspruch genommen werden, die fruher als zwei Jahre vor Inkrafttreten dieses Gesetzes nicht nur vertraulich geschaftlich verwertet worden sind. Rechte aus diesem Gesetz konnen nur fur die Zeit ab Inkrafttreten dieses Gesetzes geltend gemacht werden.

(2) Artikel 229 § 6 des Einfuhrungsgesetzes zum Burgerlichen Gesetzbuche findet mit der MaSgabe entsprechende Anwendung, dass § 9 Abs. 1 Satz 4 in der bis zum 1. Januar 2002 geltenden Fassung den Vorschriften des Burgerlichen Gesetzbuchs uber die Verjahrung in der bis zum 1. Januar 2002 geltenden Fassung gleichgestellt ist.

§ 27 Berlin-Klausel

Dieses Gesetz gilt nach MaSgabe des § 13 Abs. 1 des Dritten Uberleitungsgesetzes auch im Land Berlin. Rechtsverordnungen, die auf Grund dieses Gesetzes, des Gebrauchsmustergesetzes und des Patentgesetzes erlassen werden, gelten im Land Berlin nach § 14 des Dritten Uberleitungsgesetzes.

§ 28 Inkrafttreten

Dieses Gesetz tritt am 1. November 1987 in Kraft.