Gesetz über den rechtlichen Schutz von Mustern und Modellen (Geschmacksmustergesetz – GeschmMG) (geändert am 24. November 2011)

Ausfertigungsdatum: 12.03.2004 Vollzitat:

“Geschmacksmustergesetz vom 12. Marz 2004 (BGBl. I S. 390), das durch Artikel 17 des Gesetzes vom 31. August 2013 (BGBl. I S. 3533) geandert worden ist”

Stand: Zuletzt geandert durch Art. 18 G v. 24.11.2011 I 2302

Hinweis: Anderung durch Art. 17 G v. 31.8.2013 I 3533 (Nr. 55) noch nicht berucksichtigt FuGnote

(+++ Textnachweis ab: 1.6.2004 +++) (+++ Amtlicher Hinweis des Normgebers auf EG-Recht: Umsetzung der

EGRL 71/98 (CELEX Nr: 398L0071) +++)

Dieses Gesetz dient der Umsetzung der Richtlinie 98/71/EG des Europaischen Parlaments und des Rates vom 13. Oktober 1998 uber den rechtlichen Schutz von Mustern und Modellen (ABl. EG Nr. L 289 S. 28). Das G wurde als Artikel 1 d. G v. 12.3.2004 I 390 vom Bundestag beschlossen. Es tritt gem. Art. 6 Abs. 1 dieses G am 1.6.2004 in Kraft. Gem. Art. 6 Abs. 2 treten § 26, § 52 Abs. 2 und § 63 Abs. 2 mWv 19.3.2004 in Kraft.

Abschnitt 1

Schutzvoraussetzungen

§ 1 Begriffsbestimmungen

Im Sinne dieses Gesetzes

1. ist ein Muster die zweidimensionale oder dreidimensionale Erscheinungsform eines ganzen Erzeugnisses oder eines Teils davon, die sich insbesondere aus den Merkmalen der Linien, Konturen, Farben, der Gestalt, Oberflachenstruktur oder der Werkstoffe des Erzeugnisses selbst oder seiner Verzierung ergibt;

2. ist ein Erzeugnis jeder industrielle oder handwerkliche Gegenstand, einschlieGlich Verpackung, Ausstattung, grafischer Symbole und typografischer Schriftzeichen sowie von Einzelteilen, die zu einem komplexen Erzeugnis zusammengebaut werden sollen; ein Computerprogramm gilt nicht als Erzeugnis;

3. ist ein komplexes Erzeugnis ein Erzeugnis aus mehreren Bauelementen, die sich ersetzen lassen, so dass das Erzeugnis auseinander- und wieder zusammengebaut werden kann;

4. ist eine bestimmungsgemaGe Verwendung die Verwendung durch den Endbenutzer, ausgenommen MaGnahmen der Instandhaltung, Wartung oder Reparatur;

5. gilt als Rechtsinhaber der in das Register eingetragene Inhaber des Geschmacksmusters.

§ 2 Geschmacksmusterschutz

(1) Als Geschmacksmuster wird ein Muster geschutzt, das neu ist und Eigenart hat.

(2) Ein Muster gilt als neu, wenn vor dem Anmeldetag kein identisches Muster offenbart worden ist. Muster gelten als identisch, wenn sich ihre Merkmale nur in unwesentlichen Einzelheiten unterscheiden.

(3) Ein Muster hat Eigenart, wenn sich der Gesamteindruck, den es beim informierten Benutzer hervorruft, von dem Gesamteindruck unterscheidet, den ein anderes Muster bei diesem Benutzer hervorruft, das vor dem Anmeldetag offenbart worden ist. Bei der Beurteilung der Eigenart wird der Grad der Gestaltungsfreiheit des Entwerfers bei der Entwicklung des Musters berucksichtigt.

§ 3 Ausschluss vom Geschmacksmusterschutz

(1) Vom Geschmacksmusterschutz ausgeschlossen sind

1. Erscheinungsmerkmale von Erzeugnissen, die ausschlieGlich durch deren technische Funktion bedingt sind;

2. Erscheinungsmerkmale von Erzeugnissen, die zwangslaufig in ihrer genauen Form und ihren genauen Abmessungen nachgebildet werden mussen, damit das Erzeugnis, in das das Muster aufgenommen oder bei dem es verwendet wird, mit einem anderen Erzeugnis mechanisch zusammengebaut oder verbunden oder in diesem, an diesem oder um dieses herum angebracht werden kann, so dass beide Erzeugnisse ihre Funktion erfullen;

3. Muster, die gegen die offentliche Ordnung oder gegen die guten Sitten verstoGen;

4. Muster, die eine missbrauchliche Benutzung eines der in Artikel 6ter der Pariser Verbandsubereinkunft zum Schutz des gewerblichen Eigentums aufgefuhrten Zeichen oder von sonstigen Abzeichen, Emblemen und Wappen von offentlichem Interesse darstellen.

(2) Erscheinungsmerkmale im Sinne von Absatz 1 Nr. 2 sind vom Geschmacksmusterschutz nicht ausgeschlossen, wenn sie dem Zweck dienen, den Zusammenbau oder die Verbindung einer Vielzahl von untereinander austauschbaren Teilen innerhalb eines Bauteilesystems zu ermoglichen.

§ 4 Bauelemente komplexer Erzeugnisse

Ein Muster, das bei einem Erzeugnis, das Bauelement eines komplexen Erzeugnisses ist, benutzt oder in dieses Erzeugnis eingefugt wird, gilt nur dann als neu und hat nur dann Eigenart, wenn das Bauelement, das in ein komplexes Erzeugnis eingefugt ist, bei dessen bestimmungsgemaGer Verwendung sichtbar bleibt und diese sichtbaren Merkmale des Bauelements selbst die Voraussetzungen der Neuheit und Eigenart erfullen.

§ 5 Offenbarung

Ein Muster ist offenbart, wenn es bekannt gemacht, ausgestellt, im Verkehr verwendet oder auf sonstige Weise der Offentlichkeit zuganglich gemacht wurde, es sei denn, dass dies den in der Gemeinschaft tatigen Fachkreisen des betreffenden Sektors im normalen Geschaftsverlauf vor dem Anmeldetag des Musters nicht bekannt sein konnte. Ein Muster gilt nicht als offenbart, wenn es einem Dritten lediglich unter der ausdrucklichen oder stillschweigenden Bedingung der Vertraulichkeit bekannt gemacht wurde.

§ 6 Neuheitsschonfrist

Eine Offenbarung bleibt bei der Anwendung des § 2 Abs. 2 und 3 unberucksichtigt, wenn ein Muster wahrend der zwolf Monate vor dem Anmeldetag durch den Entwerfer oder seinen Rechtsnachfolger oder durch einen Dritten als Folge von Informationen oder Handlungen des Entwerfers oder seines Rechtsnachfolgers der Offentlichkeit zuganglich gemacht wurde. Dasselbe gilt, wenn das Muster als Folge einer missbrauchlichen Handlung gegen den Entwerfer oder seinen Rechtsnachfolger offenbart wurde.

Abschnitt 2

Berechtigte

§ 7 Recht auf das Geschmacksmuster

(1) Das Recht auf das Geschmacksmuster steht dem Entwerfer oder seinem Rechtsnachfolger zu. Haben mehrere Personen gemeinsam ein Muster entworfen, so steht ihnen das Recht auf das Geschmacksmuster gemeinschaftlich zu.

(2) Wird ein Muster von einem Arbeitnehmer in Ausubung seiner Aufgaben oder nach den Weisungen seines Arbeitgebers entworfen, so steht das Recht an dem Geschmacksmuster dem Arbeitgeber zu, sofern vertraglich nichts anderes vereinbart wurde.

§ 8 Formelle Berechtigung

Anmelder und Rechtsinhaber gelten in Verfahren, die ein Geschmacksmuster betreffen, als berechtigt und verpflichtet.

§ 9 Anspruche gegenuber Nichtberechtigten

(1) Ist ein Geschmacksmuster auf den Namen eines nicht nach § 7 Berechtigten eingetragen, kann der Berechtigte unbeschadet anderer Anspruche die Ubertragung des Geschmacksmusters oder die Einwilligung in dessen Loschung verlangen. Wer von mehreren Berechtigten nicht als Rechtsinhaber eingetragen ist, kann die Einraumung seiner Mitinhaberschaft verlangen.

(2) Die Anspruche nach Absatz 1 konnen nur innerhalb einer Ausschlussfrist von drei Jahren ab Bekanntmachung des Geschmacksmusters durch Klage geltend gemacht werden. Das gilt nicht, wenn der Rechtsinhaber bei der Anmeldung oder bei einer Ubertragung des Geschmacksmusters bosglaubig war.

(3) Bei einem vollstandigen Wechsel der Rechtsinhaberschaft nach Absatz 1 Satz 1 erloschen mit der Eintragung des Berechtigten in das Register Lizenzen und sonstige Rechte. Wenn der fruhere Rechtsinhaber oder ein Lizenznehmer das Geschmacksmuster verwertet oder dazu tatsachliche und ernsthafte Anstalten getroffen hat, kann er diese Verwertung fortsetzen, wenn er bei dem neuen Rechtsinhaber innerhalb einer Frist von einem Monat nach dessen Eintragung eine einfache Lizenz beantragt. Die Lizenz ist fur einen angemessenen Zeitraum zu angemessenen Bedingungen zu gewahren. Die Satze 2 und 3 finden keine Anwendung, wenn der Rechtsinhaber oder der Lizenznehmer zu dem Zeitpunkt, als er mit der Verwertung begonnen oder Anstalten dazu getroffen hat, bosglaubig war.

(4) Die Einleitung eines gerichtlichen Verfahrens gemaG Absatz 2, die rechtskraftige Entscheidung in diesem Verfahren sowie jede andere Beendigung dieses Verfahrens und jede Anderung der Rechtsinhaberschaft als Folge dieses Verfahrens werden in das Register fur Geschmacksmuster (Register) eingetragen.

§ 10 Entwerferbenennung

Der Entwerfer hat gegenuber dem Anmelder oder dem Rechtsinhaber das Recht, im Verfahren vor dem Deutschen Patent- und Markenamt und im Register als Entwerfer benannt zu werden. Wenn das Muster das Ergebnis einer Gemeinschaftsarbeit ist, kann jeder einzelne Entwerfer seine Nennung verlangen.

Abschnitt 3

Eintragungsverfahren

§ 11 Anmeldung

(1) Die Anmeldung zur Eintragung eines Geschmacksmusters in das Register ist beim Deutschen Patent- und Markenamt einzureichen. Die Anmeldung kann auch uber ein Patentinformationszentrum eingereicht werden, wenn diese Stelle durch Bekanntmachung des Bundesministeriums der Justiz im Bundesgesetzblatt dazu bestimmt ist, Geschmacksmusteranmeldungen entgegenzunehmen.

(2) Die Anmeldung muss enthalten:

1. einen Antrag auf Eintragung,

2. Angaben, die es erlauben, die Identitat des Anmelders festzustellen,

3. eine zur Bekanntmachung geeignete Wiedergabe des Musters und

4. eine Angabe der Erzeugnisse, in die das Geschmacksmuster aufgenommen oder bei denen es verwendet werden soll.

Wird ein Antrag nach § 21 Abs. 1 Satz 1 gestellt, kann die Wiedergabe durch einen flachenmaGigen Musterabschnitt ersetzt werden.

(3) Die Anmeldung muss den weiteren Anmeldungserfordernissen entsprechen, die in einer Rechtsverordnung nach § 26 bestimmt worden sind.

(4) Die Anmeldung kann zusatzlich enthalten:

1. eine Beschreibung zur Erlauterung der Wiedergabe,

2. einen Antrag auf Aufschiebung der Bildbekanntmachung nach § 21 Abs. 1 Satz 1,

3. ein Verzeichnis mit der Warenklasse oder den Warenklassen, in die das Geschmacksmuster einzuordnen ist,

4. die Angabe des Entwerfers oder der Entwerfer,

5. die Angabe eines Vertreters.

(5) Die Angaben nach Absatz 2 Nr. 4 und Absatz 4 Nr. 3 haben keinen Einfluss auf den Schutzumfang des Geschmacksmusters.

(6) Der Anmelder kann die Anmeldung jederzeit zurucknehmen. § 12 Sammelanmeldung

(1) Mehrere Muster konnen in einer Anmeldung zusammengefasst werden (Sammelanmeldung). Die Sammelanmeldung darf nicht mehr als 100 Muster umfassen, die derselben Warenklasse angehoren mussen.

(2) Der Anmelder kann eine Sammelanmeldung durch Erklarung gegenuber dem Deutschen Patent- und Markenamt teilen. Die Teilung lasst den Anmeldetag unberuhrt. Ist die Summe der Gebuhren, die nach dem

Patentkostengesetz fur jede Teilanmeldung zu entrichten waren, hoher als die gezahlten Anmeldegebuhren, so ist der Differenzbetrag nachzuentrichten.

§ 13 Anmeldetag

(1) Der Anmeldetag eines Geschmacksmusters ist der Tag, an dem die Unterlagen mit den Angaben nach § 11 Abs. 2

1. beim Deutschen Patent- und Markenamt

2. oder, wenn diese Stelle durch Bekanntmachung des Bundesministeriums der Justiz im Bundesgesetzblatt dazu bestimmt ist, bei einem Patentinformationszentrum eingegangen sind.

(2) Wird wirksam eine Prioritat nach § 14 oder § 15 in Anspruch genommen, tritt bei der Anwendung der §§ 2 bis 6, 12 Abs. 2 Satz 2, § 21 Abs. 1 Satz 1, § 34 Satz 1 Nr. 3 und § 41 der Prioritatstag an die Stelle des Anmeldetages.

§ 14 Auslandische Prioritat

(1) Wer nach einem Staatsvertrag die Prioritat einer fruheren auslandischen Anmeldung desselben Geschmacksmusters in Anspruch nimmt, hat vor Ablauf des 16. Monats nach dem Prioritatstag Zeit, Land und Aktenzeichen der fruheren Anmeldung anzugeben und eine Abschrift der fruheren Anmeldung einzureichen. Innerhalb der Frist konnen die Angaben geandert werden.

(2) Ist die fruhere Anmeldung in einem Staat eingereicht worden, mit dem kein Staatsvertrag uber die Anerkennung der Prioritat besteht, so kann der Anmelder ein dem Prioritatsrecht nach der Pariser Verbandsubereinkunft entsprechendes Prioritatsrecht in Anspruch nehmen, soweit nach einer Bekanntmachung des Bundesministeriums der Justiz im Bundesgesetzblatt der andere Staat auf Grund einer ersten Anmeldung beim Deutschen Patent- und Markenamt ein Prioritatsrecht gewahrt, das nach Voraussetzungen und Inhalt dem Prioritatsrecht nach der Pariser Verbandsubereinkunft vergleichbar ist; Absatz 1 ist anzuwenden.

(3) Werden die Angaben nach Absatz 1 rechtzeitig gemacht und wird die Abschrift rechtzeitig eingereicht, so tragt das Deutsche Patent- und Markenamt die Prioritat in das Register ein. Hat der Anmelder eine Prioritat erst nach der Bekanntmachung der Eintragung eines Geschmacksmusters in Anspruch genommen oder Angaben geandert, wird die Bekanntmachung insofern nachgeholt. Werden die Angaben nach Absatz 1 nicht rechtzeitig gemacht oder wird die Abschrift nicht rechtzeitig eingereicht, so gilt die Erklarung uber die Inanspruchnahme der Prioritat als nicht abgegeben. Das Deutsche Patent- und Markenamt stellt dies fest.

§ 15 Ausstellungsprioritat

(1) Hat der Anmelder ein Muster auf einer inlandischen oder auslandischen Ausstellung zur Schau gestellt, kann er, wenn er die Anmeldung innerhalb einer Frist von sechs Monaten seit der erstmaligen Zurschaustellung einreicht, von diesem Tag an ein Prioritatsrecht in Anspruch nehmen.

(2) Die Ausstellungen im Sinne des Absatzes 1 werden im Einzelfall in einer Bekanntmachung des Bundesministeriums der Justiz im Bundesgesetzblatt uber den Ausstellungsschutz bestimmt.

(3) Wer eine Prioritat nach Absatz 1 in Anspruch nimmt, hat vor Ablauf des 16. Monats nach dem Tag der erstmaligen Zurschaustellung des Musters diesen Tag und die Ausstellung anzugeben sowie einen Nachweis fur die Zurschaustellung einzureichen. § 14 Abs. 3 gilt entsprechend.

(4) Die Ausstellungsprioritat nach Absatz 1 verlangert die Prioritatsfristen nach § 14 Abs. 1 nicht.

§ 16 Prufung der Anmeldung

(1) Das Deutsche Patent- und Markenamt pruft, ob

1. die Anmeldegebuhren nach § 5 Abs. 1 Satz 1 des Patentkostengesetzes und

2. der Auslagenvorschuss nach § 5 Abs. 1 Satz 1 des Patentkostengesetzes gezahlt wurden,

3. die Voraussetzungen fur die Zuerkennung des Anmeldetages nach § 11 Abs. 2 vorliegen und

4. die Anmeldung den sonstigen Anmeldungserfordernissen entspricht.

(2) Gilt die Anmeldung wegen Nichtzahlung der Anmeldegebuhren nach § 6 Abs. 2 des Patentkostengesetzes als zuruckgenommen, stellt das Deutsche Patent- und Markenamt dies fest.

(3) Werden bei nicht ausreichender Gebuhrenzahlung innerhalb einer vom Deutschen Patent- und Markenamt gesetzten Frist die Anmeldegebuhren fur eine Sammelanmeldung nicht in ausreichender Menge nachgezahlt oder wird vom Anmelder keine Bestimmung daruber getroffen, welche Geschmacksmuster durch den gezahlten Gebuhrenbetrag gedeckt werden sollen, so bestimmt das Deutsche Patent- und Markenamt, welche Geschmacksmuster berucksichtigt werden. Im Ubrigen gilt die Anmeldung als zuruckgenommen. Das Deutsche Patent- und Markenamt stellt dies fest.

(4) Wurde lediglich der Auslagenvorschuss fur die Bekanntmachungskosten nicht oder nicht in ausreichender Hohe gezahlt, ist Absatz 3 entsprechend anzuwenden, mit der MaGgabe, dass das Deutsche Patent- und Markenamt die Anmeldung ganz oder teilweise zuruckweist.

(5) Das Deutsche Patent- und Markenamt fordert bei Mangeln nach Absatz 1 Nr. 3 und 4 den Anmelder auf, innerhalb einer bestimmten Frist die festgestellten Mangel zu beseitigen. Kommt der Anmelder der Aufforderung des Deutschen Patent- und Markenamts nach, so erkennt das Deutsche Patent- und Markenamt bei Mangeln nach Absatz 1 Nr. 3 als Anmeldetag nach § 13 Abs. 1 den Tag an, an dem die festgestellten Mangel beseitigt werden. Werden die Mangel nicht fristgerecht beseitigt, so weist das Deutsche Patent- und Markenamt die Anmeldung durch Beschluss zuruck.

§ 17 Weiterbehandlung der Anmeldung

(1) Ist nach Versaumung einer vom Deutschen Patent- und Markenamt bestimmten Frist die Geschmacksmusteranmeldung zuruckgewiesen worden, so wird der Beschluss uber die Zuruckweisung wirkungslos, ohne dass es seiner ausdrucklichen Aufhebung bedarf, wenn der Anmelder die Weiterbehandlung der Anmeldung beantragt und die versaumte Handlung nachholt.

(2) Der Antrag zur Weiterbehandlung ist innerhalb einer Frist von einem Monat nach Zustellung des Beschlusses uber die Zuruckweisung der Geschmacksmusteranmeldung einzureichen. Die versaumte Handlung ist innerhalb dieser Frist nachzuholen.

(3) Gegen die Versaumung der Frist nach Absatz 2 und der Frist zur Zahlung der Weiterbehandlungsgebuhr nach § 6 Abs. 1 Satz 1 des Patentkostengesetzes ist eine Wiedereinsetzung nicht gegeben.

(4) Uber den Antrag beschlieGt die Stelle, die uber die nachgeholte Handlung zu beschlieGen hat.

§ 18 Eintragungshindernisse

Ist der Gegenstand der Anmeldung kein Muster im Sinne des § 1 Nr. 1 oder ist ein Muster nach § 3 Abs. 1 Nr. 3 oder Nr. 4 vom Geschmacksmusterschutz ausgeschlossen, so weist das Deutsche Patent- und Markenamt die Anmeldung zuruck.

§ 19 Fuhrung des Registers und Eintragung

(1) Das Register fur Geschmacksmuster wird vom Deutschen Patent- und Markenamt gefuhrt.

(2) Das Deutsche Patent- und Markenamt tragt die eintragungspflichtigen Angaben des Anmelders in das Register ein, ohne dessen Berechtigung zur Anmeldung und die Richtigkeit der in der Anmeldung gemachten Angaben zu prufen, und bestimmt, welche Warenklassen einzutragen sind.

§ 20 Bekanntmachung

Die Eintragung in das Register wird mit einer Wiedergabe des Geschmacksmusters durch das Deutsche Patent- und Markenamt bekannt gemacht. Sie erfolgt ohne Gewahr fur die Vollstandigkeit der Abbildung und die Erkennbarkeit der Erscheinungsmerkmale des Musters. Die Kosten der Bekanntmachung werden als Auslagen erhoben.

§ 21 Aufschiebung der Bekanntmachung

(1) Mit der Anmeldung kann fur die Wiedergabe die Aufschiebung der Bekanntmachung um 30 Monate ab dem Anmeldetag beantragt werden. Wird der Antrag gestellt, so beschrankt sich die Bekanntmachung auf die Eintragung des Geschmacksmusters in das Register.

(2) Der Schutz kann auf die Schutzdauer nach § 27 Abs. 2 erstreckt werden, wenn der Rechtsinhaber innerhalb der Aufschiebungsfrist die Erstreckungsgebuhr nach § 5 Abs. 1 Satz 1 des Patentkostengesetzes entrichtet. Sofern von der Moglichkeit des § 11 Abs. 2 Satz 2 Gebrauch gemacht worden ist, ist innerhalb der Aufschiebungsfrist auch eine Wiedergabe des Geschmacksmusters einzureichen.

(3) Die Bekanntmachung mit der Wiedergabe nach § 20 wird unter Hinweis auf die Bekanntmachung nach Absatz 1 Satz 2 bei Ablauf der Aufschiebungsfrist oder auf Antrag auch zu einem fruheren Zeitpunkt nachgeholt.

(4) Die Schutzdauer endet mit dem Ablauf der Aufschiebungsfrist, wenn der Schutz nicht nach Absatz 2 erstreckt wird. Bei Geschmacksmustern, die auf Grund einer Sammelanmeldung eingetragen worden sind, kann die nachgeholte Bekanntmachung auf einzelne Geschmacksmuster beschrankt werden.

§ 22 Einsichtnahme in das Register

Die Einsicht in das Register steht jedermann frei. Das Recht, die Wiedergabe eines Geschmacksmusters und die vom Deutschen Patent- und Markenamt uber das Geschmacksmuster gefuhrten Akten einzusehen, besteht, wenn

1. die Wiedergabe bekannt gemacht worden ist,

2. der Anmelder oder Rechtsinhaber seine Zustimmung erteilt hat oder

3. ein berechtigtes Interesse glaubhaft gemacht wird.

§ 23 Verfahrensvorschriften, Beschwerde und Rechtsbeschwerde

(1) Das Deutsche Patent- und Markenamt entscheidet im Verfahren nach diesem Gesetz durch ein rechtskundiges Mitglied im Sinne des § 26 Abs. 2 Satz 2 des Patentgesetzes. Fur die AusschlieGung und Ablehnung dieses Mitglieds des Deutschen Patent- und Markenamts gelten die §§ 41 bis 44, 45 Abs. 2 Satz 2 und die §§ 47 bis 49 der Zivilprozessordnung uber die AusschlieGung und Ablehnung der Gerichtspersonen entsprechend. Uber das Ablehnungsgesuch entscheidet, soweit es einer Entscheidung bedarf, ein anderes rechtskundiges Mitglied des Deutschen Patent- und Markenamts, das der Prasident des Deutschen Patent- und Markenamts allgemein fur Entscheidungen dieser Art bestimmt hat. § 123 Abs. 1 bis 5 und 7 und die §§ 124, 126 bis 128a des Patentgesetzes finden entsprechende Anwendung.

(2) Gegen die Beschlusse des Deutschen Patent- und Markenamts im Verfahren nach diesem Gesetz findet die Beschwerde an das Bundespatentgericht statt. Uber die Beschwerde entscheidet ein Beschwerdesenat des Bundespatentgerichts in der Besetzung mit drei rechtskundigen Mitgliedern. Die §§ 69, 73 Abs. 2 bis 4, § 74 Abs. 1, § 75 Abs. 1, die §§ 76 bis 80 und 86 bis 99, 123 Abs. 1 bis 5 und 7 und die §§ 124, 126 bis 128b des Patentgesetzes finden entsprechende Anwendung.

(3) Gegen die Beschlusse des Beschwerdesenats uber eine Beschwerde nach Absatz 2 findet die Rechtsbeschwerde an den Bundesgerichtshof statt, wenn der Beschwerdesenat die Rechtsbeschwerde zugelassen hat. § 100 Abs. 2 und 3, die §§ 101 bis 109, 123 Abs. 1 bis 5 und 7 sowie die §§ 124 und 128b des Patentgesetzes finden entsprechende Anwendung.

§ 24 Verfahrenskostenhilfe

In Verfahren nach § 23 erhalt der Anmelder auf Antrag unter entsprechender Anwendung der §§ 114 bis 116 der Zivilprozessordnung Verfahrenskostenhilfe, wenn hinreichende Aussicht auf Eintragung des Musters in das Register besteht. Auf Antrag des Rechtsinhabers kann Verfahrenskostenhilfe auch fur die Kosten der Erstreckung des Schutzes nach § 21 Abs. 2 Satz 1 und fur die Aufrechterhaltungsgebuhren nach § 28 Abs. 1 Satz 1 gewahrt werden. § 130 Abs. 2, 3 und 5 sowie die §§ 133 bis 138 des Patentgesetzes finden entsprechende Anwendung.

§ 25 Elektronische Verfahrensfuhrung, Verordnungsermachtigung

(1) Soweit in Verfahren vor dem Patentamt fur Anmeldungen, Antrage oder sonstige Handlungen die Schriftform vorgesehen ist, gelten die Regelungen des § 130a Abs. 1 Satz 1 und 3 sowie Abs. 3 der Zivilprozessordnung entsprechend.

Die Prozessakten des Patentgerichts und des Bundesgerichtshofs konnen elektronisch gefuhrt werden. Die Vorschriften der Zivilprozessordnung uber elektronische Dokumente, die elektronische Akte und die elektronische Verfahrensfuhrung im Ubrigen gelten entsprechend, soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt.

Das Bundesministerium der Justiz bestimmt durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates

1. den Zeitpunkt, von dem an elektronische Dokumente bei dem Patentamt und den Gerichten eingereicht werden konnen, die fur die Bearbeitung der Dokumente geeignete Form und die zu verwendende elektronische Signatur;

2. den Zeitpunkt, von dem an die Prozessakten nach Absatz 2 elektronisch gefuhrt werden konnen, sowie die hierfur geltenden organisatorisch-technischen Rahmenbedingungen fur die Bildung, Fuhrung und Aufbewahrung der elektronischen Prozessakten.

§ 26 Verordnungsermachtigungen

(1) Das Bundesministerium der Justiz regelt durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf,

1. die Einrichtung und den Geschaftsgang des Deutschen Patent- und Markenamts sowie die Form des Verfahrens in Geschmacksmusterangelegenheiten, soweit nicht durch Gesetz Bestimmungen daruber getroffen sind,

2. die Form und die sonstigen Erfordernisse der Anmeldung und der Wiedergabe des Musters,

3. die zulassigen Abmessungen eines nach § 11 Abs. 2 Satz 2 der Anmeldung beigefugten Musterabschnitts,

4. den Inhalt und Umfang einer der Anmeldung beigefugten Beschreibung zur Erlauterung der Wiedergabe,

5. die Einteilung der Warenklassen,

6. die Fuhrung und Gestaltung des Registers einschlieGlich der in das Register einzutragenden Tatsachen sowie die Einzelheiten der Bekanntmachung,

7. die Behandlung der einer Anmeldung zur Wiedergabe des Geschmacksmusters beigefugten Erzeugnisse nach Loschung der Eintragung in das Register und

8. das Verfahren beim Deutschen Patent- und Markenamt fur den Schutz gewerblicher Muster und Modelle nach dem Haager Abkommen.

(2) Das Bundesministerium der Justiz wird ermachtigt, durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, Beamte des gehobenen und mittleren Dienstes sowie vergleichbare Angestellte mit der Wahrnehmung von Geschaften im Verfahren in Registersachen zu betrauen, die ihrer Art nach keine besonderen rechtlichen Schwierigkeiten bieten. Ausgeschlossen davon sind jedoch

1. die Feststellungen und die Entscheidungen nach § 14 Abs. 3 Satz 4 und § 16 Abs. 2 bis 5 aus Grunden, denen der Anmelder widersprochen hat,

2. die Zuruckweisung nach § 18 und die Verweigerung des Schutzes einer internationalen Eintragung nach § 69,

3. die Loschung nach § 36 Abs. 1 Nr. 2 bis 5,

4. die von den Angaben des Anmelders (§ 11 Abs. 4 Nr. 3) abweichende Entscheidung uber die in das Register einzutragenden und bekannt zu machenden Warenklassen und

5. die Abhilfe oder Vorlage der Beschwerde (§ 23 Abs. 2 Satz 3) gegen einen Beschluss im Verfahren nach diesem Gesetz.

(3) Fur die AusschlieGung und Ablehnung einer nach MaGgabe des Absatzes 2 Satz 1 betrauten Person findet § 23 Abs. 1 Satz 2 und 3 entsprechende Anwendung.

(4) Das Bundesministerium der Justiz kann die Ermachtigungen nach den Absatzen 1 und 2 durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, ganz oder teilweise auf das Deutsche Patent- und Markenamt ubertragen.

Abschnitt 4

Entstehung und Dauer des Schutzes

§ 27 Entstehung und Dauer des Schutzes

(1) Der Schutz entsteht mit der Eintragung in das Register.

(2) Die Schutzdauer des Geschmacksmusters betragt 25 Jahre, gerechnet ab dem Anmeldetag.

§ 28 Aufrechterhaltung

(1) Die Aufrechterhaltung des Schutzes wird durch Zahlung einer Aufrechterhaltungsgebuhr jeweils fur das 6. bis 10., 11. bis 15., 16. bis 20. und fur das 21. bis 25. Jahr der Schutzdauer bewirkt. Sie wird in das Register eingetragen und bekannt gemacht.

(2) Wird bei Geschmacksmustern, die auf Grund einer Sammelanmeldung eingetragen worden sind, die Aufrechterhaltungsgebuhr ohne nahere Angaben nur fur einen Teil der Geschmacksmuster gezahlt, so werden diese in der Reihenfolge der Anmeldung berucksichtigt.

(3) Wird der Schutz nicht aufrechterhalten, so endet die Schutzdauer.

Abschnitt 5

Geschmacksmuster als Gegenstand des Vermogens

§ 29 Rechtsnachfolge

(1) Das Recht an einem Geschmacksmuster kann auf andere ubertragen werden oder ubergehen.

(2) Gehort das Geschmacksmuster zu einem Unternehmen oder zu einem Teil eines Unternehmens, so wird das Geschmacksmuster im Zweifel von der Ubertragung oder dem Ubergang des Unternehmens oder des Teils des Unternehmens, zu dem das Geschmacksmuster gehort, erfasst.

(3) Der Ubergang des Rechts an dem Geschmacksmuster wird auf Antrag des Rechtsinhabers oder des Rechtsnachfolgers in das Register eingetragen, wenn er dem Deutschen Patent- und Markenamt nachgewiesen wird.

§ 30 Dingliche Rechte, Zwangsvollstreckung, Insolvenzverfahren

(1) Das Recht an einem Geschmacksmuster kann

1. Gegenstand eines dinglichen Rechts sein, insbesondere verpfandet werden, oder

2. Gegenstand von MaGnahmen der Zwangsvollstreckung sein.

(2) Die in Absatz 1 Nr. 1 genannten Rechte oder die in Absatz 1 Nr. 2 genannten MaGnahmen werden auf Antrag eines Glaubigers oder eines anderen Berechtigten in das Register eingetragen, wenn sie dem Deutschen Patent- und Markenamt nachgewiesen werden.

(3) Wird das Recht an einem Geschmacksmuster durch ein Insolvenzverfahren erfasst, so wird das auf Antrag des Insolvenzverwalters oder auf Ersuchen des Insolvenzgerichts in das Register eingetragen. Fur den Fall der Mitinhaberschaft an einem Geschmacksmuster findet Satz 1 auf den Anteil des Mitinhabers entsprechende Anwendung. Im Fall der Eigenverwaltung (§ 270 der Insolvenzordnung) tritt der Sachwalter an die Stelle des Insolvenzverwalters.

§ 31 Lizenz

(1) Der Rechtsinhaber kann Lizenzen fur das gesamte Gebiet oder einen Teil des Gebiets der Bundesrepublik Deutschland erteilen. Eine Lizenz kann ausschlieGlich oder nicht ausschlieGlich sein.

(2) Der Rechtsinhaber kann die Rechte aus dem Geschmacksmuster gegen einen Lizenznehmer geltend machen, der hinsichtlich

1. der Dauer der Lizenz,

2. der Form der Nutzung des Geschmacksmusters,

3. der Auswahl der Erzeugnisse, fur die die Lizenz erteilt worden ist,

4. des Gebiets, fur das die Lizenz erteilt worden ist, oder

5. der Qualitat der vom Lizenznehmer hergestellten Erzeugnisse gegen eine Bestimmung des Lizenzvertrags verstoGt.

(3) Unbeschadet der Bestimmungen des Lizenzvertrags kann der Lizenznehmer ein Verfahren wegen Verletzung eines Geschmacksmusters nur mit Zustimmung des Rechtsinhabers anhangig machen. Dies gilt nicht fur den Inhaber einer ausschlieGlichen Lizenz, wenn der Rechtsinhaber, nachdem er dazu aufgefordert wurde, innerhalb einer angemessenen Frist nicht selbst ein Verletzungsverfahren anhangig macht.

(4) Jeder Lizenznehmer kann als Streitgenosse einer vom Rechtsinhaber erhobenen Verletzungsklage beitreten, um den Ersatz seines eigenen Schadens geltend zu machen.

(5) Die Rechtsnachfolge nach § 29 oder die Erteilung einer Lizenz im Sinne des Absatzes 1 beruhrt nicht Lizenzen, die Dritten vorher erteilt worden sind.

§ 32 Angemeldete Geschmacksmuster

Die Vorschriften dieses Abschnitts gelten entsprechend fur die durch die Anmeldung von Geschmacksmustern begrundeten Rechte.

Abschnitt 6

Nichtigkeit und Loschung

§ 33 Nichtigkeit

(1) Ein Geschmacksmuster ist nichtig, wenn das Erzeugnis kein Muster ist, das Muster nicht neu ist oder keine Eigenart hat (§ 2 Abs. 2 oder Abs. 3) oder das Muster vom Geschmacksmusterschutz ausgeschlossen ist (§ 3).

(2) Die Feststellung der Nichtigkeit erfolgt durch Urteil. Zur Erhebung der Klage ist jedermann befugt.

(3) Die Schutzwirkungen der Eintragung eines Geschmacksmusters gelten mit Eintritt der Rechtskraft des Urteils, mit dem die Nichtigkeit des Geschmacksmusters festgestellt wird, als von Anfang an nicht eingetreten. Das Gericht ubermittelt dem Deutschen Patent- und Markenamt eine Ausfertigung des rechtskraftigen Urteils.

(4) Die Feststellung der Nichtigkeit kann auch noch nach der Beendigung der Schutzdauer oder nach einem Verzicht auf das Geschmacksmuster erfolgen.

§ 34 Kollision mit anderen Schutzrechten

Die Einwilligung in die Loschung eines Geschmacksmusters kann verlangt werden,

1. soweit in einem spateren Geschmacksmuster ein Zeichen mit Unterscheidungskraft verwendet wird und der Inhaber des Zeichens berechtigt ist, diese Verwendung zu untersagen;

2. soweit das Geschmacksmuster eine unerlaubte Benutzung eines durch das Urheberrecht geschutzten Werkes darstellt;

3. soweit das Geschmacksmuster in den Schutzumfang eines fruheren Geschmacksmusters fallt, auch wenn dieses erst nach dem Anmeldetag des spateren Geschmacksmusters offenbart wurde.

Der Anspruch kann nur von dem Inhaber des betroffenen Rechts geltend gemacht werden.

§ 35 Teilweise Aufrechterhaltung

Ein Geschmacksmuster kann in geanderter Form bestehen bleiben,

1. durch Erklarung der Teilnichtigkeit oder im Wege der Erklarung eines Teilverzichts durch den Rechtsinhaber, wenn die Nichtigkeit nach § 33 Abs. 1 wegen mangelnder Neuheit oder Eigenart (§ 2 Abs. 2 oder Abs. 3) oder wegen Ausschlusses vom Geschmacksmusterschutz (§ 3) festzustellen ist, oder

2. durch Einwilligung in die teilweise Loschung oder Erklarung eines Teilverzichts, wenn die Loschung nach § 34 Satz 1 Nr. 1 oder Nr. 2 verlangt werden kann, sofern dann die Schutzvoraussetzungen erfullt werden und das Geschmacksmuster seine Identitat behalt.

§ 36 Loschung

(1) Die Eintragung eines Geschmacksmusters wird geloscht

1. bei Beendigung der Schutzdauer;

2. bei Verzicht auf Antrag des Rechtsinhabers, wenn die Zustimmung anderer im Register eingetragener Inhaber von Rechten am Geschmacksmuster sowie des Klagers im Falle eines Verfahrens nach § 9 vorgelegt wird;

3. auf Antrag eines Dritten, wenn dieser mit dem Antrag eine offentliche oder offentlich beglaubigte Urkunde mit Erklarungen nach Nummer 2 vorlegt;

4. bei Einwilligung nach § 9 oder § 34 in die Loschung;

5. wegen Nichtigkeit bei Vorlage eines rechtskraftigen Urteils.

(2) Verzichtet der Rechtsinhaber nach Absatz 1 Nr. 2 und 3 nur teilweise auf das Geschmacksmuster, erklart er nach Absatz 1 Nr. 4 seine Einwilligung in die Loschung eines Teils des Geschmacksmusters oder wird nach Absatz 1 Nr. 5 eine Teilnichtigkeit festgestellt, so erfolgt statt der Loschung des Geschmacksmusters eine entsprechende Eintragung in das Register.

Abschnitt 7

Schutzwirkungen und Schutzbeschrankungen

§ 37 Gegenstand des Schutzes

(1) Der Schutz wird fur diejenigen Merkmale der Erscheinungsform eines Geschmacksmusters begrundet, die in der Anmeldung sichtbar wiedergegeben sind.

(2) Enthalt fur die Zwecke der Aufschiebung der Bekanntmachung eine Anmeldung nach § 11 Abs. 2 Satz 2 einen flachenmaGigen Musterabschnitt, so bestimmt sich bei ordnungsgemaGer Erstreckung mit Ablauf der Aufschiebung nach § 21 Abs. 2 der Schutzgegenstand nach der eingereichten Wiedergabe des Geschmacksmusters.

§ 38 Rechte aus dem Geschmacksmuster und Schutzumfang

(1) Das Geschmacksmuster gewahrt seinem Rechtsinhaber das ausschlieGliche Recht, es zu benutzen und Dritten zu verbieten, es ohne seine Zustimmung zu benutzen. Eine Benutzung schlieGt insbesondere die Herstellung, das Anbieten, das Inverkehrbringen, die Einfuhr, die Ausfuhr, den Gebrauch eines Erzeugnisses, in das das Geschmacksmuster aufgenommen oder bei dem es verwendet wird, und den Besitz eines solchen Erzeugnisses zu den genannten Zwecken ein.

(2) Der Schutz aus einem Geschmacksmuster erstreckt sich auf jedes Muster, das beim informierten Benutzer keinen anderen Gesamteindruck erweckt. Bei der Beurteilung des Schutzumfangs wird der Grad der Gestaltungsfreiheit des Entwerfers bei der Entwicklung seines Musters berucksichtigt.

(3) Wahrend der Dauer der Aufschiebung der Bekanntmachung (§ 21 Abs. 1 Satz 1) setzt der Schutz nach den Absatzen 1 und 2 voraus, dass das Muster das Ergebnis einer Nachahmung des Geschmacksmusters ist.

§ 39 Vermutung der Rechtsgultigkeit

Zugunsten des Rechtsinhabers wird vermutet, dass die an die Rechtsgultigkeit eines Geschmacksmusters zu stellenden Anforderungen erfullt sind.

§ 40 Beschrankungen der Rechte aus dem Geschmacksmuster

Rechte aus einem Geschmacksmuster konnen nicht geltend gemacht werden gegenuber

1. Handlungen, die im privaten Bereich zu nichtgewerblichen Zwecken vorgenommen werden;

2. Handlungen zu Versuchszwecken;

3. Wiedergaben zum Zwecke der Zitierung oder der Lehre, vorausgesetzt, solche Wiedergaben sind mit den Gepflogenheiten des redlichen Geschaftsverkehrs vereinbar, beeintrachtigen die normale Verwertung des Geschmacksmusters nicht uber Gebuhr und geben die Quelle an;

4. Einrichtungen in Schiffen und Luftfahrzeugen, die im Ausland zugelassen sind und nur vorubergehend in das Inland gelangen;

5. der Einfuhr von Ersatzteilen und von Zubehor fur die Reparatur sowie fur die Durchfuhrung von Reparaturen an Schiffen und Luftfahrzeugen im Sinne von Nummer 4.

§ 41 Vorbenutzungsrecht

(1) Rechte nach § 38 konnen gegenuber einem Dritten, der vor dem Anmeldetag im Inland ein identisches Muster, das unabhangig von einem eingetragenen Geschmacksmuster entwickelt wurde, gutglaubig in Benutzung genommen oder wirkliche und ernsthafte Anstalten dazu getroffen hat, nicht geltend gemacht werden. Der Dritte ist berechtigt, das Muster zu verwerten. Die Vergabe von Lizenzen (§ 31) ist ausgeschlossen.

(2) Die Rechte des Dritten sind nicht ubertragbar, es sei denn, der Dritte betreibt ein Unternehmen und die Ubertragung erfolgt zusammen mit dem Unternehmensteil, in dessen Rahmen die Benutzung erfolgte oder die Anstalten getroffen wurden.

Abschnitt 8

Rechtsverletzungen

§ 42 Beseitigung, Unterlassung und Schadenersatz

(1) Wer entgegen § 38 Abs. 1 Satz 1 ein Geschmacksmuster benutzt (Verletzer), kann von dem Rechtsinhaber oder einem anderen Berechtigten (Verletzten) auf Beseitigung der Beeintrachtigung und bei Wiederholungsgefahr auf Unterlassung in Anspruch genommen werden. Der Anspruch auf Unterlassung besteht auch dann, wenn eine Zuwiderhandlung erstmalig droht.

(2) Handelt der Verletzer vorsatzlich oder fahrlassig, ist er zum Ersatz des daraus entstandenen Schadens verpflichtet. Bei der Bemessung des Schadensersatzes kann auch der Gewinn, den der Verletzer durch die Verletzung des Rechts erzielt hat, berucksichtigt werden. Der Schadensersatzanspruch kann auch auf der Grundlage des Betrages berechnet werden, den der Verletzer als angemessene Vergutung hatte entrichten mussen, wenn er die Erlaubnis zur Nutzung des Geschmacksmusters eingeholt hatte.

§ 43 Vernichtung, Ruckruf und Uberlassung

(1) Der Verletzte kann den Verletzer auf Vernichtung der im Besitz oder Eigentum des Verletzers befindlichen rechtswidrig hergestellten, verbreiteten oder zur rechtswidrigen Verbreitung bestimmten Erzeugnisse in Anspruch nehmen. Satz 1 ist entsprechend auf die im Eigentum des Verletzers stehenden Vorrichtungen anzuwenden, die vorwiegend zur Herstellung dieser Erzeugnisse gedient haben.

(2) Der Verletzte kann den Verletzer auf Ruckruf von rechtswidrig hergestellten, verbreiteten oder zur rechtswidrigen Verbreitung bestimmten Erzeugnissen oder auf deren endgultiges Entfernen aus den Vertriebswegen in Anspruch nehmen.

(3) Statt der in Absatz 1 vorgesehenen MaGnahmen kann der Verletzte verlangen, dass ihm die Erzeugnisse, die im Eigentum des Verletzers stehen, gegen eine angemessene Vergutung, welche die Herstellungskosten nicht ubersteigen darf, uberlassen werden.

(4) Die Anspruche nach den Absatzen 1 bis 3 sind ausgeschlossen, wenn die MaGnahme im Einzelfall unverhaltnismaGig ist. Bei der Prufung der VerhaltnismaGigkeit sind auch die berechtigten Interessen Dritter zu berucksichtigen.

(5) Wesentliche Bestandteile von Gebauden nach § 93 des Burgerlichen Gesetzbuchs sowie ausscheidbare Teile von Erzeugnissen und Vorrichtungen, deren Herstellung und Verbreitung nicht rechtswidrig ist, unterliegen nicht den in den Absatzen 1 bis 3 vorgesehenen MaGnahmen.

§ 44 Haftung des Inhabers eines Unternehmens

Ist in einem Unternehmen von einem Arbeitnehmer oder Beauftragten ein Geschmacksmuster widerrechtlich verletzt worden, so hat der Verletzte die Anspruche aus den §§ 42 und 43 mit Ausnahme des Anspruchs auf Schadenersatz auch gegen den Inhaber des Unternehmens.

§ 45 Entschadigung

Handelt der Verletzer weder vorsatzlich noch fahrlassig, so kann er zur Abwendung der Anspruche nach den §§ 42 und 43 den Verletzten in Geld entschadigen, wenn ihm durch die Erfullung der Anspruche ein unverhaltnismaGig groGer Schaden entstehen wurde und dem Verletzten die Abfindung in Geld zuzumuten ist. Als Entschadigung ist der Betrag zu zahlen, der im Falle einer vertraglichen Einraumung des Rechts als Vergutung angemessen gewesen ware. Mit der Zahlung der Entschadigung gilt die Einwilligung des Verletzten zur Verwertung im ublichen Umfang als erteilt.

§ 46 Auskunft

(1) Der Verletzte kann den Verletzer auf unverzugliche Auskunft uber die Herkunft und den Vertriebsweg der rechtsverletzenden Erzeugnisse in Anspruch nehmen.

(2) In Fallen offensichtlicher Rechtsverletzung oder in Fallen, in denen der Verletzte gegen den Verletzer Klage erhoben hat, besteht der Anspruch unbeschadet von Absatz 1 auch gegen eine Person, die in gewerblichem AusmaG

1. rechtsverletzende Erzeugnisse in ihrem Besitz hatte,

2. rechtsverletzende Dienstleistungen in Anspruch nahm,

3. fur rechtsverletzende Tatigkeiten genutzte Dienstleistungen erbrachte oder

4. nach den Angaben einer in Nummer 1, 2 oder Nummer 3 genannten Person an der Herstellung, Erzeugung oder am Vertrieb solcher Erzeugnisse beteiligt war,

es sei denn, die Person ware nach den §§ 383 bis 385 der Zivilprozessordnung im Prozess gegen den Verletzer zur Zeugnisverweigerung berechtigt. Im Fall der gerichtlichen Geltendmachung des Anspruchs nach Satz 1 kann das Gericht den gegen den Verletzer anhangigen Rechtsstreit auf Antrag bis zur Erledigung des wegen des Auskunftsanspruchs gefuhrten Rechtsstreits aussetzen. Der zur Auskunft Verpflichtete kann von dem Verletzten den Ersatz der fur die Auskunftserteilung erforderlichen Aufwendungen verlangen.

(3) Der zur Auskunft Verpflichtete hat Angaben zu machen uber

1. Namen und Anschrift der Hersteller, Lieferanten und anderer Vorbesitzer der Erzeugnisse oder Dienstleistungen sowie der gewerblichen Abnehmer und Verkaufsstellen, fur die sie bestimmt waren, und

2. die Menge der hergestellten, ausgelieferten, erhaltenen oder bestellten Erzeugnisse sowie uber die Preise, die fur die betreffenden Erzeugnisse oder Dienstleistungen bezahlt wurden.

(4) Die Anspruche nach den Absatzen 1 und 2 sind ausgeschlossen, wenn die Inanspruchnahme im Einzelfall unverhaltnismaGig ist.

(5) Erteilt der zur Auskunft Verpflichtete die Auskunft vorsatzlich oder grob fahrlassig falsch oder unvollstandig, so ist er dem Verletzten zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet.

(6) Wer eine wahre Auskunft erteilt hat, ohne dazu nach Absatz 1 oder Absatz 2 verpflichtet gewesen zu sein, haftet Dritten gegenuber nur, wenn er wusste, dass er zur Auskunftserteilung nicht verpflichtet war.

(7) In Fallen offensichtlicher Rechtsverletzung kann die Verpflichtung zur Erteilung der Auskunft im Wege der einstweiligen Verfugung nach den §§ 935 bis 945 der Zivilprozessordnung angeordnet werden.

(8) Die Erkenntnisse durfen in einem Strafverfahren oder in einem Verfahren nach dem Gesetz uber Ordnungswidrigkeiten wegen einer vor der Erteilung der Auskunft begangenen Tat gegen den Verpflichteten oder gegen einen in § 52 Abs. 1 der Strafprozessordnung bezeichneten Angehorigen nur mit Zustimmung des Verpflichteten verwertet werden.

(9) Kann die Auskunft nur unter Verwendung von Verkehrsdaten (§ 3 Nr. 30 des Telekommunikationsgesetzes) erteilt werden, ist fur ihre Erteilung eine vorherige richterliche Anordnung uber die Zulassigkeit der Verwendung der Verkehrsdaten erforderlich, die von dem Verletzten zu beantragen ist. Fur den Erlass dieser Anordnung ist das Landgericht, in dessen Bezirk der zur Auskunft Verpflichtete seinen Wohnsitz, seinen Sitz oder eine Niederlassung hat, ohne Rucksicht auf den Streitwert ausschlieGlich zustandig. Die Entscheidung trifft die Zivilkammer. Fur das Verfahren gelten die Vorschriften des Gesetzes uber das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit entsprechend. Die Kosten der richterlichen Anordnung tragt der Verletzte. Gegen die Entscheidung des Landgerichts ist die Beschwerde statthaft. Die Beschwerde ist binnen einer Frist von zwei Wochen einzulegen. Die Vorschriften zum Schutz personenbezogener Daten bleiben im Ubrigen unberuhrt.

(10) Durch Absatz 2 in Verbindung mit Absatz 9 wird das Grundrecht des Fernmeldegeheimnisses (Artikel 10 des Grundgesetzes) eingeschrankt.

§ 46a Vorlage und Besichtigung

(1) Bei hinreichender Wahrscheinlichkeit einer Rechtsverletzung kann der Rechtsinhaber oder ein anderer Berechtigter den vermeintlichen Verletzer auf Vorlage einer Urkunde oder Besichtigung einer Sache in Anspruch nehmen, die sich in dessen Verfugungsgewalt befindet, wenn dies zur Begrundung seiner Anspruche erforderlich ist. Besteht die hinreichende Wahrscheinlichkeit einer in gewerblichem AusmaG begangenen Rechtsverletzung, so erstreckt sich der Anspruch auch auf die Vorlage von Bank-, Finanz- oder Handelsunterlagen. Soweit der vermeintliche Verletzer geltend macht, dass es sich um vertrauliche Informationen handelt, trifft das Gericht die erforderlichen MaGnahmen, um den im Einzelfall gebotenen Schutz zu gewahrleisten.

(2) Der Anspruch nach Absatz 1 ist ausgeschlossen, wenn die Inanspruchnahme im Einzelfall unverhaltnismaGig ist.

(3) Die Verpflichtung zur Vorlage einer Urkunde oder zur Duldung der Besichtigung einer Sache kann im Wege der einstweiligen Verfugung nach den §§ 935 bis 945 der Zivilprozessordnung angeordnet werden. Das Gericht trifft die erforderlichen MaGnahmen, um den Schutz vertraulicher Informationen zu gewahrleisten. Dies gilt insbesondere in den Fallen, in denen die einstweilige Verfugung ohne vorherige Anhorung des Gegners erlassen wird.

(4) § 811 des Burgerlichen Gesetzbuchs sowie § 46 Abs. 8 gelten entsprechend.

(5) Wenn keine Verletzung vorlag oder drohte, kann der vermeintliche Verletzer von demjenigen, der die Vorlage oder Besichtigung nach Absatz 1 begehrt hat, den Ersatz des ihm durch das Begehren entstandenen Schadens verlangen.

§ 46b Sicherung von Schadensersatzanspruchen

(1) Der Verletzte kann den Verletzer bei einer in gewerblichem AusmaG begangenen Rechtsverletzung in den Fallen des § 42 Abs. 2 auch auf Vorlage von Bank-, Finanz- oder Handelsunterlagen oder einen geeigneten Zugang zu den entsprechenden Unterlagen in Anspruch nehmen, die sich in der Verfugungsgewalt des Verletzers befinden und die fur die Durchsetzung des Schadensersatzanspruchs erforderlich sind, wenn ohne die Vorlage die Erfullung des Schadensersatzanspruchs fraglich ist. Soweit der Verletzer geltend macht, dass es sich um vertrauliche Informationen handelt, trifft das Gericht die erforderlichen MaGnahmen, um den im Einzelfall gebotenen Schutz zu gewahrleisten.

(2) Der Anspruch nach Absatz 1 ist ausgeschlossen, wenn die Inanspruchnahme im Einzelfall unverhaltnismaGig ist.

(3) Die Verpflichtung zur Vorlage der in Absatz 1 bezeichneten Urkunden kann im Wege der einstweiligen Verfugung nach den §§ 935 bis 945 der Zivilprozessordnung angeordnet werden, wenn der Schadensersatzanspruch offensichtlich besteht. Das Gericht trifft die erforderlichen MaGnahmen, um den Schutz vertraulicher Informationen zu gewahrleisten. Dies gilt insbesondere in den Fallen, in denen die einstweilige Verfugung ohne vorherige Anhorung des Gegners erlassen wird.

(4) § 811 des Burgerlichen Gesetzbuchs sowie § 46 Abs. 8 gelten entsprechend.

§ 47 Urteilsbekanntmachung

Ist eine Klage auf Grund dieses Gesetzes erhoben worden, kann der obsiegenden Partei im Urteil die Befugnis zugesprochen werden, das Urteil auf Kosten der unterliegenden Partei offentlich bekannt zu machen, wenn sie ein berechtigtes Interesse darlegt. Art und Umfang der Bekanntmachung werden im Urteil bestimmt. Die Befugnis erlischt, wenn von ihr nicht innerhalb von drei Monaten nach Eintritt der Rechtskraft des Urteils Gebrauch gemacht worden ist. Der Ausspruch nach Satz 1 ist nicht vorlaufig vollstreckbar.

§ 48 Erschopfung

Die Rechte aus einem Geschmacksmuster erstrecken sich nicht auf Handlungen, die ein Erzeugnis betreffen, in das ein unter den Schutzumfang des Rechts an einem Geschmacksmuster fallendes Muster eingefugt oder bei dem es verwendet wird, wenn das Erzeugnis vom Rechtsinhaber oder mit seiner Zustimmung in einem Mitgliedstaat der Europaischen Union oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens uber den Europaischen Wirtschaftsraum in den Verkehr gebracht worden ist.

§ 49 Verjahrung

Auf die Verjahrung der in den §§ 42 bis 47 genannten Anspruche finden die Vorschriften des Abschnitts 5 des Buches 1 des Burgerlichen Gesetzbuchs entsprechende Anwendung. Hat der Verpflichtete durch die Verletzung auf Kosten des Berechtigten etwas erlangt, findet § 852 des Burgerlichen Gesetzbuchs entsprechende Anwendung.

§ 50 Anspruche aus anderen gesetzlichen Vorschriften

Anspruche aus anderen gesetzlichen Vorschriften bleiben unberuhrt.

§ 51 Strafvorschriften

(1) Wer entgegen § 38 Abs. 1 Satz 1 ein Geschmacksmuster benutzt, obwohl der Rechtsinhaber nicht zugestimmt hat, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) Handelt der Tater gewerbsmaGig, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu funf Jahren oder Geldstrafe.

(3) Der Versuch ist strafbar.

(4) In den Fallen des Absatzes 1 wird die Tat nur auf Antrag verfolgt, es sei denn, dass die Strafverfolgungsbehorde wegen des besonderen offentlichen Interesses an der Strafverfolgung ein Einschreiten von Amts wegen fur geboten halt.

(5) Gegenstande, auf die sich die Straftat bezieht, konnen eingezogen werden. § 74a des Strafgesetzbuchs ist anzuwenden. Soweit den in § 43 bezeichneten Anspruchen im Verfahren nach den Vorschriften der Strafprozessordnung uber die Entschadigung des Verletzten (§§ 403 bis 406c) stattgegeben wird, sind die Vorschriften uber die Einziehung nicht anzuwenden.

(6) Wird auf Strafe erkannt, so ist, wenn der Rechtsinhaber es beantragt und ein berechtigtes Interesse daran dartut, anzuordnen, dass die Verurteilung auf Verlangen offentlich bekannt gemacht wird. Die Art der Bekanntmachung ist im Urteil zu bestimmen.

Abschnitt 9

Verfahren in Geschmacksmusterstreitsachen

§ 52 Geschmacksmusterstreitsachen

(1) Fur alle Klagen, durch die ein Anspruch aus einem der in diesem Gesetz geregelten Rechtsverhaltnisse geltend gemacht wird (Geschmacksmusterstreitsachen), sind die Landgerichte ohne Rucksicht auf den Streitwert ausschlieGlich zustandig.

(2) Die Landesregierungen werden ermachtigt, durch Rechtsverordnung die Geschmacksmusterstreitsachen fur die Bezirke mehrerer Landgerichte einem von ihnen zuzuweisen, sofern dies der sachlichen Forderung oder schnelleren Erledigung der Verfahren dient. Die Landesregierungen konnen diese Ermachtigungen auf die Landesjustizverwaltungen ubertragen.

(3) Die Lander konnen durch Vereinbarung den Geschmacksmustergerichten eines Landes obliegende Aufgaben ganz oder teilweise dem zustandigen Geschmacksmustergericht eines anderen Landes ubertragen.

(4) Von den Kosten, die durch die Mitwirkung eines Patentanwalts in einer Geschmacksmusterstreitsache entstehen, sind die Gebuhren nach § 13 des Rechtsanwaltsvergutungsgesetzes und auGerdem die notwendigen Auslagen des Patentanwalts zu erstatten.

§ 53 Gerichtsstand bei Anspruchen nach diesem Gesetz und dem Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb

Anspruche, welche die in diesem Gesetz geregelten Rechtsverhaltnisse betreffen und auch auf Vorschriften des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb gegrundet werden, konnen abweichend von § 14 des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb vor dem fur das Geschmacksmusterstreitverfahren zustandigen Gericht geltend gemacht werden.

§ 54 Streitwertbegunstigung

(1) Macht in burgerlichen Rechtsstreitigkeiten, in denen durch Klage ein Anspruch aus einem der in diesem Gesetz geregelten Rechtsverhaltnisse geltend gemacht wird, eine Partei glaubhaft, dass die Belastung mit den Prozesskosten nach dem vollen Streitwert ihre wirtschaftliche Lage erheblich gefahrden wurde, so kann das Gericht auf ihren Antrag anordnen, dass die Verpflichtung dieser Partei zur Zahlung von Gerichtskosten sich nach einem ihrer Wirtschaftslage angepassten Teil des Streitwerts bemisst.

(2) Die Anordnung nach Absatz 1 hat zur Folge, dass die begunstigte Partei die Gebuhren ihres Rechtsanwalts ebenfalls nur nach diesem Teil des Streitwerts zu entrichten hat. Soweit ihr Kosten des Rechtsstreits auferlegt werden oder soweit sie diese ubernimmt, hat sie die von dem Gegner entrichteten Gerichtsgebuhren und die Gebuhren seines Rechtsanwalts nur nach dem Teil des Streitwerts zu erstatten. Soweit die auGergerichtlichen Kosten dem Gegner auferlegt oder von ihm ubernommen werden, kann der Rechtsanwalt der begunstigten Partei seine Gebuhren von dem Gegner nach dem fur diesen geltenden Streitwert beitreiben.

(3) Der Antrag nach Absatz 1 kann vor der Geschaftsstelle des Gerichts zur Niederschrift erklart werden. Er ist vor der Verhandlung zur Hauptsache zu stellen. Danach ist er nur zulassig, wenn der angenommene oder festgesetzte Streitwert spater durch das Gericht heraufgesetzt wird. Vor der Entscheidung uber den Antrag ist der Gegner zu horen.

Abschnitt 10

Vorschriften uber MaGnahmen der Zollbehorde

§ 55 Beschlagnahme bei der Ein- und Ausfuhr

(1) Liegt eine Rechtsverletzung nach § 38 Abs. 1 Satz 1 offensichtlich vor, so unterliegt das jeweilige Erzeugnis auf Antrag und gegen Sicherheitsleistung des Rechtsinhabers bei seiner Einfuhr oder Ausfuhr der Beschlagnahme durch die Zollbehorde, soweit nicht die Verordnung (EG) Nr. 1383/2003 des Rates vom 22. Juli 2003 uber das Vorgehen der Zollbehorden gegen Waren, die im Verdacht stehen, bestimmte Rechte geistigen Eigentums zu verletzen, und die MaGnahmen gegenuber Waren, die erkanntermaGen derartige Rechte verletzen (ABl. EU Nr. L 196 S. 7) in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden ist. Das gilt fur den Verkehr mit anderen Mitgliedstaaten der Europaischen Union sowie mit den anderen Vertragsstaaten des Abkommens uber den Europaischen Wirtschaftsraum nur, soweit Kontrollen durch die Zollbehorden stattfinden.

(2) Ordnet die Zollbehorde die Beschlagnahme an, so unterrichtet sie unverzuglich den Verfugungsberechtigten sowie den Rechtsinhaber. Diesem sind Herkunft, Menge und Lagerort der Erzeugnisse sowie Name und Anschrift

des Verfugungsberechtigten mitzuteilen; das Brief- und Postgeheimnis (Artikel 10 des Grundgesetzes) wird insoweit eingeschrankt. Dem Rechtsinhaber ist Gelegenheit zu geben, die Erzeugnisse zu besichtigen, soweit hierdurch nicht in Geschafts- oder Betriebsgeheimnisse eingegriffen wird.

§ 56 Einziehung, Widerspruch

(1) Wird der Beschlagnahme nicht spatestens nach Ablauf von zwei Wochen nach Zustellung der Mitteilung nach § 55 Abs. 2 Satz 1 widersprochen, so ordnet die Zollbehorde die Einziehung der beschlagnahmten Erzeugnisse an.

(2) Widerspricht der Verfugungsberechtigte der Beschlagnahme, so unterrichtet die Zollbehorde hiervon unverzuglich den Rechtsinhaber. Dieser hat gegenuber der Zollbehorde unverzuglich zu erklaren, ob er den Antrag nach § 55 Abs. 1 in Bezug auf die beschlagnahmten Erzeugnisse aufrechterhalt.

(3) Nimmt der Rechtsinhaber den Antrag zuruck, hebt die Zollbehorde die Beschlagnahme unverzuglich auf. Halt der Rechtsinhaber den Antrag aufrecht und legt er eine vollziehbare gerichtliche Entscheidung vor, die die Verwahrung der beschlagnahmten Erzeugnisse oder eine Verfugungsbeschrankung anordnet, trifft die Zollbehorde die erforderlichen MaGnahmen.

(4) Liegen die Falle des Absatzes 3 nicht vor, hebt die Zollbehorde die Beschlagnahme nach Ablauf von zwei Wochen nach Zustellung der Mitteilung an den Rechtsinhaber nach Absatz 2 Satz 1 auf. Weist der Rechtsinhaber nach, dass die gerichtliche Entscheidung nach Absatz 3 Satz 2 beantragt, ihm aber noch nicht zugegangen ist, wird die Beschlagnahme fur langstens zwei weitere Wochen aufrechterhalten.

(5) Erweist sich die Beschlagnahme als von Anfang an ungerechtfertigt und hat der Rechtsinhaber den Antrag nach § 55 Abs. 1 in Bezug auf die beschlagnahmten Erzeugnisse aufrechterhalten oder sich nicht unverzuglich erklart (Absatz 2 Satz 2), so ist er verpflichtet, den dem Verfugungsberechtigten durch die Beschlagnahme entstandenen Schaden zu ersetzen.

§ 57 Zustandigkeiten, Rechtsmittel

(1) Der Antrag nach § 55 Abs. 1 ist bei der Bundesfinanzdirektion zu stellen und hat Wirkung fur ein Jahr, sofern keine kurzere Geltungsdauer beantragt wird; er kann wiederholt werden. Fur die mit dem Antrag verbundenen Amtshandlungen werden vom Rechtsinhaber Kosten nach MaGgabe des § 178 der Abgabenordnung erhoben.

(2) Die Beschlagnahme und die Einziehung konnen mit den Rechtsmitteln angefochten werden, die im BuGgeldverfahren nach dem Gesetz uber Ordnungswidrigkeiten gegen die Beschlagnahme und Einziehung zulassig sind. Im Rechtsmittelverfahren ist der Rechtsinhaber zu horen. Gegen die Entscheidung des Amtsgerichts ist die sofortige Beschwerde zulassig; uber sie entscheidet das Oberlandesgericht.

(3) (weggefallen)

§ 57a Verfahren nach der Verordnung (EG) Nr. 1383/2003

(1) Setzt die zustandige Zollbehorde nach Artikel 9 der Verordnung (EG) Nr. 1383/2003 die Uberlassung der Waren aus oder halt diese zuruck, unterrichtet sie davon unverzuglich den Rechtsinhaber sowie den Anmelder oder den Besitzer oder den Eigentumer der Waren.

(2) Im Fall des Absatzes 1 kann der Rechtsinhaber beantragen, die Waren in dem nachstehend beschriebenen vereinfachten Verfahren im Sinn des Artikels 11 der Verordnung (EG) Nr. 1383/2003 vernichten zu lassen.

(3) Der Antrag muss bei der Zollbehorde innerhalb von zehn Arbeitstagen oder im Fall leicht verderblicher Waren innerhalb von drei Arbeitstagen nach Zugang der Unterrichtung nach Absatz 1 schriftlich gestellt werden. Er muss die Mitteilung enthalten, dass die Waren, die Gegenstand des Verfahrens sind, ein nach diesem Gesetz geschutztes Recht verletzen. Die schriftliche Zustimmung des Anmelders, des Besitzers oder des Eigentumers der Waren zu ihrer Vernichtung ist beizufugen. Abweichend von Satz 3 kann der Anmelder, der Besitzer oder der Eigentumer die schriftliche Erklarung, ob er einer Vernichtung zustimmt oder nicht, unmittelbar gegenuber der Zollbehorde abgeben. Die in Satz 1 genannte Frist kann vor Ablauf auf Antrag des Rechtsinhabers um zehn Arbeitstage verlangert werden.

(4) Die Zustimmung zur Vernichtung gilt als erteilt, wenn der Anmelder, der Besitzer oder der Eigentumer der Waren einer Vernichtung nicht innerhalb von zehn Arbeitstagen oder im Fall leicht verderblicher Waren innerhalb von drei Arbeitstagen nach Zugang der Unterrichtung nach Absatz 1 widerspricht. Auf diesen Umstand ist in der Unterrichtung nach Absatz 1 hinzuweisen.

(5) Die Vernichtung der Waren erfolgt auf Kosten und Verantwortung des Rechtsinhabers.

(6) Die Zollstelle kann die organisatorische Abwicklung der Vernichtung ubernehmen. Absatz 5 bleibt unberuhrt.

(7) Die Aufbewahrungsfrist nach Artikel 11 Abs. 1 zweiter Spiegelstrich der Verordnung (EG) Nr. 1383/2003 betragt ein Jahr.

(8) Im Ubrigen gelten die §§ 55 bis 57 entsprechend, soweit nicht die Verordnung (EG) Nr. 1383/2003 Bestimmungen enthalt, die dem entgegenstehen.

Abschnitt 11

Besondere Bestimmungen

§ 58 Inlandsvertreter

Wer im Inland weder Wohnsitz, Sitz noch Niederlassung hat, kann an einem in diesem Gesetz geregelten Verfahren vor dem Deutschen Patent- und Markenamt oder dem Bundespatentgericht nur teilnehmen und die Rechte aus einem Geschmacksmuster nur geltend machen, wenn er im Inland einen Rechtsanwalt oder Patentanwalt als Vertreter bestellt hat, der zur Vertretung im Verfahren vor dem Deutschen Patent- und Markenamt, dem Bundespatentgericht und in burgerlichen Rechtsstreitigkeiten, die das Geschmacksmuster betreffen, sowie zur Stellung von Strafantragen bevollmachtigt ist.

Staatsangehorige eines Mitgliedstaates der Europaischen Union oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens uber den Europaischen Wirtschaftsraum konnen zur Erbringung einer Dienstleistung im Sinne des Vertrages zur Grundung der Europaischen Gemeinschaft als Vertreter im Sinne des Absatzes 1 bestellt werden, wenn sie berechtigt sind, ihre berufliche Tatigkeit unter einer der in der Anlage zu § 1 des Gesetzes uber die Tatigkeit europaischer Rechtsanwalte in Deutschland vom 9. Marz 2000 (BGBl. I S. 182) oder zu § 1 des Gesetzes uber die Eignungsprufung fur die Zulassung zur Patentanwaltschaft vom 6. Juli 1990 (BGBl. I S. 1349, 1351) in der jeweils geltenden Fassung genannten Berufsbezeichnungen auszuuben.

Der Ort, an dem ein nach Absatz 1 bestellter Vertreter seinen Geschaftsraum hat, gilt im Sinne des § 23 der Zivilprozessordnung als der Ort, an dem sich der Vermogensgegenstand befindet; fehlt ein solcher Geschaftsraum, so ist der Ort maGgebend, an dem der Vertreter im Inland seinen Wohnsitz, und in Ermangelung eines solchen der Ort, an dem das Deutsche Patent- und Markenamt seinen Sitz hat.

Die rechtsgeschaftliche Beendigung der Bestellung eines Vertreters nach Absatz 1 wird erst wirksam, wenn sowohl diese Beendigung als auch die Bestellung eines anderen Vertreters gegenuber dem Deutschen Patent- und Markenamt oder dem Bundespatentgericht angezeigt wird.

§ 59 Geschmacksmusterberuhmung

Wer eine Bezeichnung verwendet, die geeignet ist, den Eindruck zu erwecken, dass ein Erzeugnis durch ein Geschmacksmuster geschutzt sei, ist verpflichtet, jedem, der ein berechtigtes Interesse an der Kenntnis der Rechtslage hat, auf Verlangen Auskunft daruber zu geben, auf welches Geschmacksmuster sich die Verwendung der Bezeichnung stutzt.

§ 60 Geschmacksmuster nach dem Erstreckungsgesetz

(1) Fur alle nach dem Erstreckungsgesetz vom 23. April 1992 (BGBl. I S. 938), zuletzt geandert durch Artikel 2 Abs. 10 des Gesetzes vom 12. Marz 2004 (BGBl. I S. 390), erstreckten Geschmacksmuster gelten die Vorschriften dieses Gesetzes, soweit in den Absatzen 2 bis 7 nichts Abweichendes bestimmt ist.

(2) Die Schutzdauer fur Geschmacksmuster, die am 28. Oktober 2001 nicht erloschen sind, endet 25 Jahre nach Ablauf des Monats, in den der Anmeldetag fallt. Die Aufrechterhaltung des Schutzes wird durch Zahlung einer Aufrechterhaltungsgebuhr fur das 16. bis 20. Jahr und fur das 21. bis 25. Jahr, gerechnet vom Anmeldetag an, bewirkt.

(3) Ist der Anspruch auf Vergutung wegen der Benutzung eines Geschmacksmusters nach den bis zum Inkrafttreten des Erstreckungsgesetzes anzuwendenden Rechtsvorschriften bereits entstanden, so ist die Vergutung noch nach diesen Vorschriften zu zahlen.

(4) Wer ein Geschmacksmuster, das durch einen nach § 4 des Erstreckungsgesetzes in der Fassung vom 31. Mai 2004 erstreckten Urheberschein geschutzt war oder das zur Erteilung eines Urheberscheins angemeldet worden war, nach den bis zum Inkrafttreten des Erstreckungsgesetzes anzuwendenden Rechtsvorschriften rechtmaGig in Benutzung genommen hat, kann dieses im gesamten Bundesgebiet weiterbenutzen. Der Inhaber des Schutzrechts kann von dem Benutzungsberechtigten eine angemessene Vergutung fur die Weiterbenutzung verlangen.

(5) Ist eine nach § 4 des Erstreckungsgesetzes in der Fassung vom 31. Mai 2004 erstreckte Anmeldung eines Patents fur ein industrielles Muster nach § 10 Abs. 1 der Verordnung uber industrielle Muster vom 17. Januar 1974 (GBl. I Nr. 15 S. 140), die durch die Verordnung vom 9. Dezember 1988 (GBl. I Nr. 28 S. 333) geandert worden ist, bekannt gemacht worden, so steht dies der Bekanntmachung der Eintragung der Anmeldung in das Musterregister nach § 8 Nr. 2 des Geschmacksmustergesetzes in der bis zum Ablauf des 31. Mai 2004 geltenden Fassung gleich.

(6) Soweit Geschmacksmuster, die nach dem Erstreckungsgesetz auf das in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannte Gebiet oder das ubrige Bundesgebiet erstreckt worden sind, in ihrem Schutzbereich ubereinstimmen und infolge der Erstreckung zusammentreffen, konnen die Inhaber dieser Schutzrechte oder Schutzrechtsanmeldungen ohne Rucksicht auf deren Zeitrang Rechte aus den Schutzrechten oder Schutzrechtsanmeldungen weder gegeneinander noch gegen die Personen, denen der Inhaber des anderen Schutzrechts oder der anderen Schutzrechtsanmeldung die Benutzung gestattet hat, geltend machen. Der Gegenstand des Schutzrechts oder der Schutzrechtsanmeldung darf jedoch in dem Gebiet, auf das das Schutzrecht oder die Schutzrechtsanmeldung erstreckt worden ist, nicht oder nur unter Einschrankungen benutzt werden, soweit die uneingeschrankte Benutzung zu einer wesentlichen Beeintrachtigung des Inhabers des anderen Schutzrechts oder der anderen Schutzrechtsanmeldung oder der Personen, denen er die Benutzung des Gegenstands seines Schutzrechts oder seiner Schutzrechtsanmeldung gestattet hat, fuhren wurde, die unter Berucksichtigung aller Umstande des Falles und bei Abwagung der berechtigten Interessen der Beteiligten unbillig ware.

(7) Die Wirkung eines nach § 1 oder § 4 des Erstreckungsgesetzes in der Fassung vom 31. Mai 2004 erstreckten Geschmacksmusters tritt gegen denjenigen nicht ein, der das Geschmacksmuster in dem Gebiet, in dem es bis zum Inkrafttreten des Erstreckungsgesetzes nicht galt, nach dem fur den Zeitrang der Anmeldung maGgeblichen Tag und vor dem 1. Juli 1990 rechtmaGig in Benutzung genommen hat. Dieser ist befugt, das Geschmacksmuster im gesamten Bundesgebiet fur die Bedurfnisse seines eigenen Betriebs in eigenen oder fremden Werkstatten mit den sich in entsprechender Anwendung des § 12 des Patentgesetzes ergebenden Schranken auszunutzen, soweit die Benutzung nicht zu einer wesentlichen Beeintrachtigung des Inhabers des Schutzrechts oder der Personen, denen er die Benutzung des Gegenstands seines Schutzrechts gestattet hat, fuhrt, die unter Berucksichtigung aller Umstande des Falles und bei Abwagung der berechtigten Interessen der Beteiligten unbillig ware. Bei einem im Ausland hergestellten Erzeugnis steht dem Benutzer ein Weiterbenutzungsrecht nach Satz 1 nur zu, wenn durch die Benutzung im Inland ein schutzwurdiger Besitzstand begrundet worden ist, dessen Nichtanerkennung unter Berucksichtigung aller Umstande des Falles fur den Benutzer eine unbillige Harte darstellen wurde.

§ 61 Typografische Schriftzeichen

(1) Fur die nach Artikel 2 des Schriftzeichengesetzes in der bis zum Ablauf des 1. Juni 2004 geltenden Fassung angemeldeten typografischen Schriftzeichen wird rechtlicher Schutz nach diesem Gesetz gewahrt, soweit in den Absatzen 2 bis 5 nichts Abweichendes bestimmt ist.

(2) Fur die bis zum Ablauf des 31. Mai 2004 eingereichten Anmeldungen nach Artikel 2 des Schriftzeichengesetzes finden weiterhin die fur sie zu diesem Zeitpunkt geltenden Bestimmungen uber die Voraussetzungen der Schutzfahigkeit Anwendung.

(3) Rechte aus Geschmacksmustern konnen gegenuber Handlungen nicht geltend gemacht werden, die vor dem 1. Juni 2004 begonnen wurden und die der Inhaber des typografischen Schriftzeichens nach den zu diesem Zeitpunkt geltenden Vorschriften nicht hatte verbieten konnen.

(4) Bis zur Eintragung der in Absatz 1 genannten Schriftzeichen richten sich ihre Schutzwirkungen nach dem Schriftzeichengesetz in der bis zum Ablauf des 31. Mai 2004 geltenden Fassung.

(5) Fur die Aufrechterhaltung der Schutzdauer fur die in Absatz 1 genannten Schriftzeichen sind abweichend von § 28 Abs. 1 Satz 1 erst ab dem elften Jahr der Schutzdauer Aufrechterhaltungsgebuhren zu zahlen.

Abschnitt 12

Gemeinschaftsgeschmacksmuster

§ 62 Weiterleitung der Anmeldung

Werden beim Deutschen Patent- und Markenamt Anmeldungen von Gemeinschaftsgeschmacksmustern nach Artikel 35 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 6/2002 des Rates vom 12. Dezember 2001 uber das Gemeinschaftsgeschmacksmuster (ABl. EG 2002 Nr. L 3 S. 1) eingereicht, so vermerkt das Deutsche Patent- und Markenamt auf der Anmeldung den Tag des Eingangs und leitet die Anmeldung ohne Prufung unverzuglich an das Harmonisierungsamt fur den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) weiter.

§ 63 Gemeinschaftsgeschmacksmusterstreitsachen

(1) Fur alle Klagen, fur die die Gemeinschaftsgeschmacksmustergerichte im Sinne des Artikels 80 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 6/2002 zustandig sind (Gemeinschaftsgeschmacksmusterstreitsachen), sind als Gemeinschaftsgeschmacksmustergerichte erster Instanz die Landgerichte ohne Rucksicht auf den Streitwert ausschlieGlich zustandig.

(2) Die Landesregierungen werden ermachtigt, durch Rechtsverordnung die Gemeinschaftsgeschmacksmusterstreitverfahren fur die Bezirke mehrerer

Gemeinschaftsgeschmacksmustergerichte einem dieser Gerichte zuzuweisen. Die Landesregierungen konnen diese Ermachtigung durch Rechtsverordnung auf die Landesjustizverwaltungen ubertragen.

(3) Die Lander konnen durch Vereinbarung den Gemeinschaftsgeschmacksmustergerichten eines Landes obliegende Aufgaben ganz oder teilweise dem zustandigen Gemeinschaftsgeschmacksmustergericht eines anderen Landes ubertragen.

(4) Auf Verfahren vor den Gemeinschaftsgeschmacksmustergerichten sind § 52 Abs. 4 und § 53 entsprechend anzuwenden.

§ 64 Erteilung der Vollstreckungsklausel

Fur die Erteilung der Vollstreckungsklausel nach Artikel 71 Abs. 2 Satz 2 der Verordnung (EG) Nr. 6/2002 ist das Bundespatentgericht zustandig. Die vollstreckbare Ausfertigung wird vom Urkundsbeamten der Geschaftsstelle des Bundespatentgerichts erteilt.

§ 65 Strafbare Verletzung eines Gemeinschaftsgeschmacksmusters

(1) Wer entgegen Artikel 19 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 6/2002 ein Gemeinschaftsgeschmacksmuster benutzt, obwohl der Inhaber nicht zugestimmt hat, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) § 51 Abs. 2 bis 6 gilt entsprechend.

Abschnitt 13

Schutz gewerblicher Muster und Modelle nach dem Haager Abkommen

§ 66 Anwendung dieses Gesetzes

Dieses Gesetz ist auf Eintragungen oder Registrierungen gewerblicher Muster und Modelle nach dem Haager Abkommen vom 6. November 1925 uber die internationale Eintragung gewerblicher Muster und Modelle (Haager Abkommen) (RGBl. 1928 II S. 175, 203) und dessen am 2. Juni 1934 in London (RGBl. 1937 II S. 583, 617), am 28. November 1960 in Den Haag (BGBl. 1962 II S. 774) und am 2. Juli 1999 in Genf (BGBl. 2009 II S. 837) unterzeichneten Fassungen (internationale Eintragungen), deren Schutz sich auf das Gebiet der Bundesrepublik

Deutschland bezieht, entsprechend anzuwenden, soweit in diesem Abschnitt, dem Haager Abkommen oder dessen Fassungen nichts anderes bestimmt ist.

§ 67 Einreichung der internationalen Anmeldung

Die internationale Anmeldung gewerblicher Muster oder Modelle kann nach Wahl des Anmelders entweder direkt beim Internationalen Buro der Weltorganisation fur geistiges Eigentum (Internationales Buro) oder uber das Deutsche Patent- und Markenamt eingereicht werden.

§ 68 Weiterleitung der internationalen Anmeldung

Werden beim Deutschen Patent- und Markenamt internationale Anmeldungen gewerblicher Muster oder Modelle eingereicht, so vermerkt das Deutsche Patent- und Markenamt auf der Anmeldung den Tag des Eingangs und leitet die Anmeldung ohne Prufung unverzuglich an das Internationale Buro weiter.

§ 69 Prufung auf Eintragungshindernisse

(1) Internationale Eintragungen werden in gleicher Weise wie Geschmacksmuster, die zur Eintragung in das vom Deutschen Patent- und Markenamt gefuhrte Register angemeldet sind, nach § 18 auf Eintragungshindernisse gepruft. An die Stelle der Zuruckweisung der Anmeldung tritt die Schutzverweigerung.

(2) Stellt das Deutsche Patent- und Markenamt bei der Prufung fest, dass Eintragungshindernisse nach § 18 vorliegen, so ubermittelt es dem Internationalen Buro innerhalb einer Frist von sechs Monaten ab Veroffentlichung der internationalen Eintragung eine Mitteilung uber die Schutzverweigerung. In der Mitteilung werden alle Grunde fur die Schutzverweigerung angefuhrt.

(3) Nachdem das Internationale Buro an den Inhaber der internationalen Eintragung eine Kopie der Mitteilung uber die Schutzverweigerung abgesandt hat, hat das Deutsche Patent- und Markenamt dem Inhaber Gelegenheit zu geben, innerhalb einer Frist von vier Monaten zu der Schutzverweigerung Stellung zu nehmen und auf den Schutz zu verzichten. Nach Ablauf dieser Frist entscheidet das Deutsche Patent- und Markenamt uber die Aufrechterhaltung der Schutzverweigerung durch Beschluss. Soweit das Deutsche Patent- und Markenamt die Schutzverweigerung aufrechterhalt, stehen dem Inhaber gegenuber dem Beschluss die gleichen Rechtsbehelfe zu wie bei der Zuruckweisung einer Anmeldung zur Eintragung eines Geschmacksmusters in das vom Deutschen Patent- und Markenamt gefuhrte Register. Soweit das Deutsche Patent- und Markenamt die Schutzverweigerung nicht aufrechterhalt oder soweit rechtskraftig festgestellt wird, dass der Schutz zu Unrecht verweigert wurde, nimmt das Deutsche Patent- und Markenamt die Schutzverweigerung unverzuglich zuruck.

§ 70 Nachtragliche Schutzentziehung

(1) An die Stelle der Klage auf Feststellung der Nichtigkeit nach § 33 tritt die Klage auf Feststellung der Unwirksamkeit fur das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland. An die Stelle der Klage auf Einwilligung in die Loschung nach § 9 Absatz 1 und § 34 tritt die Klage auf Einwilligung in die Schutzentziehung. Das Gericht ubermittelt dem Deutschen Patent- und Markenamt eine Ausfertigung des rechtskraftigen Urteils. § 35 gilt entsprechend.

(2) Ist dem Deutschen Patent- und Markenamt mitgeteilt worden, dass die Unwirksamkeit einer internationalen Eintragung fur das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland festgestellt worden oder ihr der Schutz entzogen worden ist, setzt es das Internationale Buro unverzuglich davon in Kenntnis.

§ 71 Wirkung der internationalen Eintragung

(1) Eine internationale Eintragung, deren Schutz sich auf das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland bezieht, hat ab dem Tag ihrer Eintragung dieselbe Wirkung, wie wenn sie an diesem Tag beim Deutschen Patent- und Markenamt als Geschmacksmuster angemeldet und in dessen Register eingetragen worden ware.

(2) Die in Absatz 1 bezeichnete Wirkung gilt als nicht eingetreten, wenn der internationalen Eintragung der Schutz verweigert (§ 69 Absatz 2), deren Unwirksamkeit fur das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland festgestellt (§ 70 Absatz 1 Satz 1) oder ihr nach § 9 Absatz 1 oder § 34 Satz 1 der Schutz entzogen worden ist (§ 70 Absatz 1 Satz 2).

(3) Nimmt das Deutsche Patent- und Markenamt die Mitteilung der Schutzverweigerung zuruck, wird die internationale Eintragung fur die Bundesrepublik Deutschland ruckwirkend ab dem Tag ihrer Eintragung wirksam.

Abschnitt 14

Ubergangsvorschriften

§ 72 Anzuwendendes Recht

(1) Auf Geschmacksmuster, die vor dem 1. Juli 1988 nach dem Geschmacksmustergesetz in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 442-1, veroffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geandert durch Artikel 8 des Gesetzes vom 23. Juli 2002 (BGBl. I S. 2850), angemeldet worden sind, finden die bis zu diesem Zeitpunkt geltenden Vorschriften weiterhin Anwendung.

(2) Auf Geschmacksmuster, die vor dem 28. Oktober 2001 angemeldet oder eingetragen worden sind, finden weiterhin die fur sie zu diesem Zeitpunkt geltenden Bestimmungen uber die Voraussetzungen der Schutzfahigkeit Anwendung. Rechte aus diesen Geschmacksmustern konnen nicht geltend gemacht werden, soweit sie Handlungen im Sinne von § 38 Abs. 1 betreffen, die vor dem 28. Oktober 2001 begonnen wurden und die der Verletzte vor diesem Tag nach den Vorschriften des Geschmacksmustergesetzes in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 442-1, veroffentlichten bereinigten Fassung in der zu diesem Zeitpunkt geltenden Fassung nicht hatte verbieten konnen.

(3) Fur Geschmacksmuster, die vor dem 1. Juni 2004 angemeldet, aber noch nicht eingetragen worden sind, richten sich die Schutzwirkungen bis zur Eintragung nach den Bestimmungen des Geschmacksmustergesetzes in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 442-1, veroffentlichten bereinigten Fassung in der bis zum Ablauf des 31. Mai 2004 geltenden Fassung.

(4) Artikel 229 § 6 des Einfuhrungsgesetzes zum Burgerlichen Gesetzbuche findet mit der MaGgabe entsprechende Anwendung, dass § 14a Abs. 3 des Geschmacksmustergesetzes in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 442-1, veroffentlichten bereinigten Fassung in der bis zum 1. Januar 2002 geltenden Fassung den Vorschriften des Burgerlichen Gesetzbuchs uber die Verjahrung in der bis zum 1. Januar 2002 geltenden Fassung gleichgestellt ist.

§ 73 Rechtsbeschrankungen

(1) Rechte aus einem Geschmacksmuster konnen gegenuber Handlungen nicht geltend gemacht werden, die die Benutzung eines Bauelements zur Reparatur eines komplexen Erzeugnisses im Hinblick auf die Wiederherstellung von dessen ursprunglicher Erscheinungsform betreffen, wenn diese Handlungen nach dem Geschmacksmustergesetz in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 442-1, veroffentlichten bereinigten Fassung in der bis zum Ablauf des 31. Mai 2004 geltenden Fassung nicht verhindert werden konnten.

(2) Fur bestehende Lizenzen an dem durch die Anmeldung oder Eintragung eines Geschmacksmusters begrundeten Recht, die vor dem 1. Juni 2004 erteilt wurden, gilt § 31 Abs. 5 nur, wenn das Recht ab dem 1. Juni 2004 ubergegangen oder die Lizenz ab diesem Zeitpunkt erteilt worden ist.

(3) Anspruche auf Entwerferbenennung nach § 10 konnen nur fur Geschmacksmuster geltend gemacht werden, die ab dem 1. Juni 2004 angemeldet werden.

(4) Die Schutzwirkung von Abwandlungen von Grundmustern nach § 8a des Geschmacksmustergesetzes in der bis zum Ablauf des 31. Mai 2004 geltenden Fassung richtet sich nach den Bestimmungen des Geschmacksmustergesetzes in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 442-1, veroffentlichten bereinigten Fassung in der bis zum Ablauf des 31. Mai 2004 geltenden Fassung. § 28 Abs. 2 ist fur die Aufrechterhaltung von Abwandlungen eines Grundmusters mit der MaGgabe anzuwenden, dass zunachst die Grundmuster berucksichtigt werden.