Gebrauchsmustergesetz (2009)

GebrMG

Ausfertigungsdatum: 05.05.1936 Vollzitat:

“Gebrauchsmustergesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. August 1986 (BGBl. I S. 1455), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 31. Juli 2009 (BGBl. I S. 2521) geandert worden ist”

Stand: Neugefasst durch Bek. v. 28.8.1986 I 1455;

zuletzt geandert durch Art. 2 G v. 31.7.2009 I 2521

FuSnote

(+++ Textnachweis Geltung ab: 1.1.1981 +++) (+++ Amtlicher Hinweis des Normgebers auf EG-Recht: Umsetzung der

EGRL 44/98 (CELEX: 398L0044) vgl. G v. 21.1.2005 I 146 +++)

Uberschrift: Buchstabenabkurzung eingef. durch Art. 3 Nr. 1 G v. 16.7.1998 I 1827 mWv 1.11.1998

§ 1

(1) Als Gebrauchsmuster werden Erfindungen geschutzt, die neu sind, auf einem erfinderischen Schritt beruhen und gewerblich anwendbar sind.

(2) Als Gegenstand eines Gebrauchsmusters im Sinne des Absatzes 1 werden insbesondere nicht angesehen:

1. Entdeckungen sowie wissenschaftliche Theorien und mathematische Methoden;

2. asthetische Formschopfungen;

3. Plane, Regeln und Verfahren fur gedankliche Tatigkeiten, fur Spiele oder fur geschaftliche Tatigkeiten sowie Programme fur Datenverarbeitungsanlagen;

4. die Wiedergabe von Informationen;

5. biotechnologische Erfindungen (§ 1 Abs. 2 des Patentgesetzes).

(3) Absatz 2 steht dem Schutz als Gebrauchsmuster nur insoweit entgegen, als fur die genannten Gegenstande oder Tatigkeiten als solche Schutz begehrt wird.

§ 2

Als Gebrauchsmuster werden nicht geschutzt:

1. Erfindungen, deren Verwertung gegen die offentliche Ordnung oder die guten Sitten verstoSen wurde; ein solcher VerstoS kann nicht allein aus der Tatsache hergeleitet werden, daS die Verwertung der Erfindung durch Gesetz oder Verwaltungsvorschrift verboten ist.

2. Pflanzensorten oder Tierarten;

3. Verfahren.

§ 3

(1) Der Gegenstand eines Gebrauchsmusters gilt als neu, wenn er nicht zum Stand der Technik gehort. Der Stand der Technik umfaSt alle Kenntnisse, die vor dem fur den Zeitrang der Anmeldung maSgeblichen Tag durch schriftliche Beschreibung oder durch eine im Geltungsbereich dieses Gesetzes erfolgte Benutzung der Offentlichkeit zuganglich gemacht worden sind. Eine innerhalb von sechs Monaten vor dem fur den Zeitrang der Anmeldung maSgeblichen Tag erfolgte Beschreibung oder Benutzung bleibt auSer Betracht, wenn sie auf der Ausarbeitung des Anmelders oder seines Rechtsvorgangers beruht.

(2) Der Gegenstand eines Gebrauchsmusters gilt als gewerblich anwendbar, wenn er auf irgendeinem gewerblichen Gebiet einschlieSlich der Landwirtschaft hergestellt oder benutzt werden kann.

§ 4

(1) Erfindungen, fur die der Schutz als Gebrauchsmuster verlangt wird, sind beim Patentamt anzumelden. Fur jede Erfindung ist eine besondere Anmeldung erforderlich.

(2) Die Anmeldung kann auch uber ein Patentinformationszentrum eingereicht werden, wenn diese Stelle durch Bekanntmachung des Bundesministeriums der Justiz im Bundesgesetzblatt dazu bestimmt ist, Gebrauchsmusteranmeldungen entgegenzunehmen. Eine Anmeldung, die ein Staatsgeheimnis (§ 93 Strafgesetzbuch) enthalten kann, darf bei einem Patentinformationszentrum nicht eingereicht werden.

(3) Die Anmeldung muS enthalten:

1. den Namen des Anmelders;

2. einen Antrag auf Eintragung des Gebrauchsmusters, in dem der Gegenstand des Gebrauchsmusters kurz und genau bezeichnet ist;

3. einen oder mehrere Schutzanspruche, in denen angegeben ist, was als schutzfahig unter Schutz gestellt werden soll;

4. eine Beschreibung des Gegenstandes des Gebrauchsmusters;

5. die Zeichnungen, auf die sich die Schutzanspruche oder die Beschreibung beziehen.

(4) Das Bundesministerium der Justiz wird ermachtigt, durch Rechtsverordnung Bestimmungen uber die Form und die sonstigen Erfordernisse der Anmeldung zu erlassen. Es kann diese Ermachtigung durch Rechtsverordnung auf das Deutsche Patent- und Markenamt ubertragen.

(5) Bis zur Verfugung uber die Eintragung des Gebrauchsmusters sind Anderungen der Anmeldung zulassig, soweit sie den Gegenstand der Anmeldung nicht erweitern. Aus Anderungen, die den Gegenstand der Anmeldung erweitern, konnen Rechte nicht hergeleitet werden.

(6) Der Anmelder kann die Anmeldung jederzeit teilen. Die Teilung ist schriftlich zu erklaren. Fur jede Teilanmeldung bleiben der Zeitpunkt der ursprunglichen Anmeldung und eine dafur in Anspruch genommene Prioritat erhalten. Fur die abgetrennte Anmeldung sind fur die Zeit bis zur Teilung die gleichen Gebuhren zu entrichten, die fur die ursprungliche Anmeldung zu entrichten waren.

(7) Das Bundesministerium der Justiz wird ermachtigt, durch Rechtsverordnung Bestimmungen uber die Hinterlegung, den Zugang einschlieSlich des zum Zugang berechtigten Personenkreises und die erneute Hinterlegung von biologischem Material zu erlassen, sofern die Erfindung die Verwendung biologischen Materials beinhaltet oder sie solches Material betrifft, das der Offentlichkeit nicht zuganglich ist und das in der Anmeldung nicht so beschrieben werden kann, daS ein Fachmann die Erfindung danach ausfuhren kann (Absatz 3). Es kann diese Ermachtigung durch Rechtsverordnung auf das Deutsche Patent- und Markenamt ubertragen.

§ 4a

(1) Ist die Anmeldung ganz oder teilweise nicht in deutscher Sprache abgefaSt, so hat der Anmelder eine deutsche Ubersetzung innerhalb einer Frist von drei Monaten nach Einreichung der Anmeldung nachzureichen. Enthalt die Anmeldung eine Bezugnahme auf Zeichnungen und sind der Anmeldung keine Zeichnungen beigefugt, so fordert das Patentamt den Anmelder auf, innerhalb einer Frist von einem Monat nach Zustellung der Aufforderung entweder die Zeichnungen nachzureichen oder zu erklaren, daS jede Bezugnahme auf die Zeichnungen als nicht erfolgt gelten soll.

(2) Der Anmeldetag der Gebrauchsmusteranmeldung ist der Tag, an dem die Unterlagen nach § 4 Abs. 3 Nr. 1 und 2 und, soweit sie jedenfalls Angaben enthalten, die dem Anschein nach als Beschreibung anzusehen sind, nach § 4 Abs. 3 Nr. 4

1. beim Patentamt

2. oder, wenn diese Stelle durch Bekanntmachung des Bundesministeriums der Justiz im Bundesgesetzblatt dazu bestimmt ist, bei einem Patentinformationszentrum

eingegangen sind. Sind die Unterlagen nicht in deutscher Sprache abgefaSt, so gilt dies nur, wenn die deutsche Ubersetzung innerhalb der Frist nach Absatz 1 Satz 1 beim Patentamt eingegangen ist; anderenfalls gilt die Anmeldung als nicht erfolgt. Reicht der Anmelder auf eine Aufforderung nach Absatz 1 Satz 2 die fehlenden Zeichnungen nach, so wird der Tag des Eingangs der Zeichnungen beim Patentamt Anmeldetag; anderenfalls gilt eine Bezugnahme auf die Zeichnungen als nicht erfolgt.

§ 5

(1) Hat der Anmelder mit Wirkung fur die Bundesrepublik Deutschland fur dieselbe Erfindung bereits fruher ein Patent nachgesucht, so kann er mit der Gebrauchsmusteranmeldung die Erklarung abgeben, daS der fur die Patentanmeldung maSgebende Anmeldetag in Anspruch genommen wird. Ein fur die Patentanmeldung beanspruchtes Prioritatsrecht bleibt fur die Gebrauchsmusteranmeldung erhalten. Das Recht nach Satz 1 kann bis zum Ablauf von zwei Monaten nach dem Ende des Monats, in dem die Patentanmeldung erledigt oder ein etwaiges Einspruchsverfahren abgeschlossen ist, jedoch langstens bis zum Ablauf des zehnten Jahres nach dem Anmeldetag der Patentanmeldung, ausgeubt werden.

(2) Hat der Anmelder eine Erklarung nach Absatz 1 Satz 1 abgegeben, so fordert ihn das Patentamt auf, innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung der Aufforderung das Aktenzeichen und den Anmeldetag anzugeben und eine Abschrift der Patentanmeldung einzureichen. Werden diese Angaben nicht rechtzeitig gemacht, so wird das Recht nach Absatz 1 Satz 1 verwirkt.

§ 6

(1) Dem Anmelder steht innerhalb einer Frist von zwolf Monaten nach dem Anmeldetag einer beim Patentamt eingereichten fruheren Patent- oder Gebrauchsmusteranmeldung fur die Anmeldung derselben Erfindung zum Gebrauchsmuster ein Prioritatsrecht zu, es sei denn, daS fur die fruhere Anmeldung schon eine inlandische oder auslandische Prioritat in Anspruch genommen worden ist. § 40 Abs. 2 bis 4, Abs. 5 Satz 1, Abs. 6

des Patentgesetzes ist entsprechend anzuwenden, § 40 Abs. 5 Satz 1 mit der MaSgabe, daS eine fruhere Patentanmeldung nicht als zuruckgenommen gilt.

(2) Die Vorschriften des Patentgesetzes uber die auslandische Prioritat (§ 41) sind entsprechend anzuwenden.

§ 6a

(1) Hat der Anmelder eine Erfindung auf einer inlandischen oder auslandischen Ausstellung zur Schau gestellt, kann er, wenn er die Erfindung zum Gebrauchsmuster innerhalb einer Frist von sechs Monaten seit der erstmaligen Zurschaustellung der Erfindung anmeldet, von diesem Tag an ein Prioritatsrecht in Anspruch nehmen.

(2) Die Ausstellungen im Sinne des Absatzes 1 werden im Einzelfall in einer Bekanntmachung des Bundesministeriums der Justiz im Bundesgesetzblatt uber den Ausstellungsschutz bestimmt.

(3) Wer eine Prioritat nach Absatz 1 in Anspruch nimmt, hat vor Ablauf des 16. Monats nach dem Tag der erstmaligen Zurschaustellung der Erfindung diesen Tag und die Ausstellung anzugeben sowie einen Nachweis fur die Zurschaustellung einzureichen.

(4) Die Ausstellungsprioritat nach Absatz 1 verlangert die Prioritatsfristen nach § 6 Abs. 1 nicht.

§ 7

(1) Das Patentamt ermittelt auf Antrag die offentlichen Druckschriften, die fur die Beurteilung der Schutzfahigkeit des Gegenstands der Gebrauchsmusteranmeldung oder des Gebrauchsmusters in Betracht zu ziehen sind (Recherche).

(2) Der Antrag kann von dem Anmelder oder dem als Inhaber Eingetragenen und jedem Dritten gestellt werden. Er ist schriftlich einzureichen. § 28 ist entsprechend anzuwenden. § 43 Abs. 3, 5, 6 und 7 Satz 1 des Patentgesetzes ist entsprechend anzuwenden.

§ 8

(1) Entspricht die Anmeldung den Anforderungen der §§ 4, 4a so verfugt das Patentamt die Eintragung in das Register fur Gebrauchsmuster. Eine Prufung des Gegenstands der Anmeldung auf Neuheit, erfinderischen Schritt und gewerbliche Anwendbarkeit findet nicht statt. § 49 Abs. 2 des Patentgesetzes ist entsprechend anzuwenden.

(2) Die Eintragung muss Namen und Wohnsitz des Anmelders sowie seines etwa nach § 28 bestellten Vertreters und Zustellungsbevollmachtigten sowie die Zeit der Anmeldung angeben.

(3) Die Eintragungen sind im Patentblatt in regelmaSig erscheinenden Ubersichten bekanntzumachen. Die Veroffentlichung kann in elektronischer Form erfolgen.

(4) Das Patentamt vermerkt im Register eine Anderung in der Person des Inhabers des Gebrauchsmusters, seines Vertreters oder seines Zustellungsbevollmachtigten, wenn sie ihm nachgewiesen wird. Solange die Anderung nicht eingetragen ist, bleiben der fruhere Rechtsinhaber und sein fruherer Vertreter oder Zustellungsbevollmachtigter nach MaSgabe dieses Gesetzes berechtigt und verpflichtet.

(5) Die Einsicht in das Register sowie in die Akten eingetragener Gebrauchsmuster einschlieSlich der Akten von Loschungsverfahren steht jedermann frei. Im ubrigen gewahrt das Patentamt jedermann auf Antrag Einsicht in die Akten, wenn und soweit ein berechtigtes Interesse glaubhaft gemacht wird.

§ 9

Wird ein Gebrauchsmuster angemeldet, dessen Gegenstand ein Staatsgeheimnis (§ 93 des Strafgesetzbuchs) ist, so ordnet die fur die Anordnung gemaS § 50 des Patentgesetzes zustandige Prufungsstelle von Amts wegen an, daS die Offenlegung (§ 8 Abs. 5) und die Bekanntmachung im Patentblatt (§ 8 Abs. 3) unterbleiben. Die zustandige oberste Bundesbehorde ist vor der Anordnung zu horen. Sie kann den ErlaS einer Anordnung beantragen. Das Gebrauchsmuster ist in ein besonderes Register einzutragen.

Im ubrigen sind die Vorschriften des § 31 Abs. 5, des § 50 Abs. 2 bis 4 und der §§ 51 bis 56 des Patentgesetzes entsprechend anzuwenden. Die nach Absatz 1 zustandige Prufungsstelle ist auch fur die in entsprechender Anwendung von § 50 Abs. 2 des Patentgesetzes zu treffenden Entscheidungen und fur die in entsprechender Anwendung von § 50 Abs. 3 und § 53 Abs. 2 des Patentgesetzes vorzunehmenden Handlungen zustandig.

§ 10

(1) Fur Antrage in Gebrauchsmustersachen mit Ausnahme der Loschungsantrage (§§ 15 bis 17) wird im Patentamt eine Gebrauchsmusterstelle errichtet, die von einem vom Prasidenten des Patentamts bestimmten rechtskundigen Mitglied geleitet wird.

(2) Das Bundesministerium der Justiz wird ermachtigt, durch Rechtsverordnung Beamte des gehobenen und des mittleren Dienstes oder vergleichbare Angestellte mit der Wahrnehmung von Geschaften zu betrauen, die den Gebrauchsmusterstellen oder Gebrauchsmusterabteilungen obliegen und die ihrer Art nach keine besonderen technischen oder rechtlichen Schwierigkeiten bieten; ausgeschlossen davon sind jedoch

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Zuruckweisungen von Anmeldungen aus Grunden, denen der Anmelder widersprochen hat. Das Bundesministerium der Justiz kann diese Ermachtigung durch Rechtsverordnung auf das Deutsche Patent- und Markenamt ubertragen.

(3) Uber Loschungsantrage (§§ 15 bis 17) beschlieSt eine der im Patentamt zu bildenden Gebrauchsmusterabteilungen, die mit zwei technischen Mitgliedern und einem rechtskundigen Mitglied zu besetzen ist. Die Bestimmungen des § 27 Abs. 7 des Patentgesetzes gelten entsprechend. Innerhalb ihres Geschaftskreises obliegt jeder Gebrauchsmusterabteilung auch die Abgabe von Gutachten.

(4) Fur die AusschlieSung und Ablehnung der Mitglieder der Gebrauchsmusterstelle und der Gebrauchsmusterabteilungen gelten die §§ 41 bis 44, 45 Abs. 2 Satz 2, §§ 47 bis 49 der ZivilprozeSordnung uber AusschlieSung und Ablehnung der Gerichtspersonen sinngemaS. Das gleiche gilt fur die Beamten des gehobenen und des mittleren Dienstes und Angestellten, soweit sie nach Absatz 2 mit der Wahrnehmung einzelner der Gebrauchsmusterstelle oder den Gebrauchsmusterabteilungen obliegender Geschafte betraut worden sind. § 27 Abs. 6 Satz 3 des Patentgesetzes gilt entsprechend.

§ 11

(1) Die Eintragung eines Gebrauchsmusters hat die Wirkung, daS allein der Inhaber befugt ist, den Gegenstand des Gebrauchsmusters zu benutzen. Jedem Dritten ist es verboten, ohne seine Zustimmung ein Erzeugnis, das Gegenstand des Gebrauchsmusters ist, herzustellen, anzubieten, in Verkehr zu bringen oder zu gebrauchen oder zu den genannten Zwecken entweder einzufuhren oder zu besitzen.

(2) Die Eintragung hat ferner die Wirkung, daS es jedem Dritten verboten ist, ohne Zustimmung des Inhabers im Geltungsbereich dieses Gesetzes anderen als zur Benutzung des Gegenstands des Gebrauchsmusters berechtigten Personen Mittel, die sich auf ein wesentliches Element des Gegenstands des Gebrauchsmusters beziehen, zu dessen Benutzung im Geltungsbereich dieses Gesetzes anzubieten oder zu liefern, wenn der Dritte weiS oder es auf Grund der Umstande offensichtlich ist, daS diese Mittel dazu geeignet

und bestimmt sind, fur die Benutzung des Gegenstands des Gebrauchsmusters verwendet zu werden. Satz 1 ist nicht anzuwenden, wenn es sich bei den Mitteln um allgemein im Handel erhaltliche Erzeugnisse handelt, es sei denn, daS der Dritte den Belieferten bewuSt veranlaSt, in einer nach Absatz 1 Satz 2 verbotenen Weise zu handeln. Personen, die die in § 12 Nr. 1 und 2 genannten Handlungen vornehmen, gelten im Sinne des Satzes 1 nicht als Personen, die zur Benutzung des Gegenstands des Gebrauchsmusters berechtigt sind.

§ 12

Die Wirkung des Gebrauchsmusters erstreckt sich nicht auf

1. Handlungen, die im privaten Bereich zu nichtgewerblichen Zwecken vorgenommen werden;

2. Handlungen zu Versuchszwecken, die sich auf den Gegenstand des Gebrauchsmusters beziehen;

3. Handlungen der in § 11 Nr. 4 bis 6 des Patentgesetzes bezeichneten Art.

§ 12a

Der Schutzbereich des Gebrauchsmusters wird durch den Inhalt der Schutzanspruche bestimmt. Die Beschreibung und die Zeichnungen sind jedoch zur Auslegung der Schutzanspruche heranzuziehen.

§ 13

(1) Der Gebrauchsmusterschutz wird durch die Eintragung nicht begrundet, soweit gegen den als Inhaber Eingetragenen fur jedermann ein Anspruch auf Loschung besteht (§ 15 Abs. 1 und 3).

(2) Wenn der wesentliche Inhalt der Eintragung den Beschreibungen, Zeichnungen, Modellen, Geratschaften oder Einrichtungen eines anderen ohne dessen Einwilligung entnommen ist, tritt dem Verletzten gegenuber der Schutz des Gesetzes nicht ein.

(3) Die Vorschriften des Patentgesetzes uber das Recht auf den Schutz (§ 6), uber den Anspruch auf Erteilung des Schutzrechts (§ 7 Abs. 1), uber den Anspruch auf Ubertragung (§ 8), uber das Vorbenutzungsrecht (§ 12) und uber die staatliche Benutzungsanordnung

(§ 13) sind entsprechend anzuwenden.

§ 14

Soweit ein spater angemeldetes Patent in ein nach § 11 begrundetes Recht eingreift, darf das Recht aus diesem Patent ohne Erlaubnis des Inhabers des Gebrauchsmusters nicht ausgeubt werden.

§ 15

(1) Jedermann hat gegen den als Inhaber Eingetragenen Anspruch auf Loschung des Gebrauchsmusters, wenn

1. der Gegenstand des Gebrauchsmusters nach den §§ 1 bis 3 nicht schutzfahig ist,

2. der Gegenstand des Gebrauchsmusters bereits auf Grund einer fruheren Patent- oder Gebrauchsmusteranmeldung geschutzt worden ist oder

3. der Gegenstand des Gebrauchsmusters uber den Inhalt der Anmeldung in der Fassung hinausgeht, in der sie ursprunglich eingereicht worden ist.

(2) Im Falle des § 13 Abs. 2 steht nur dem Verletzten ein Anspruch auf Loschung zu.

(3) Betreffen die Loschungsgrunde nur einen Teil des Gebrauchsmusters, so erfolgt die Loschung nur in diesem Umfang. Die Beschrankung kann in Form einer Anderung der Schutzanspruche vorgenommen werden.

§ 16

Die Loschung des Gebrauchsmusters nach § 15 ist beim Patentamt schriftlich zu beantragen. Der Antrag muS die Tatsachen angeben, auf die er gestutzt wird. Die Vorschriften des § 81 Abs. 6 und des § 125 des Patentgesetzes gelten entsprechend.

§ 17

(1) Das Patentamt teilt dem Inhaber des Gebrauchsmusters den Antrag mit und fordert ihn auf, sich dazu innerhalb eines Monats zu erklaren. Widerspricht er nicht rechtzeitig, so erfolgt die Loschung.

(2) Andernfalls teilt das Patentamt den Widerspruch dem Antragsteller mit und trifft die zur Aufklarung der Sache erforderlichen Verfugungen. Es kann die Vernehmung von Zeugen und Sachverstandigen anordnen. Fur sie gelten die Vorschriften der ZivilprozeSordnung (§§ 373 bis 401 sowie 402 bis 414) entsprechend. Die Beweisverhandlungen sind unter Zuziehung eines beeidigten Protokollfuhrers aufzunehmen.

(3) Uber den Antrag wird auf Grund mundlicher Verhandlung beschlossen. Der BeschluS ist in dem Termin, in dem die mundliche Verhandlung geschlossen wird, oder in einem sofort anzuberaumenden Termin zu verkunden. Der BeschluS ist zu begrunden, schriftlich auszufertigen und den Beteiligten von Amts wegen zuzustellen. § 47 Abs. 2 des Patentgesetzes ist entsprechend anzuwenden. Statt der Verkundung ist die Zustellung des Beschlusses zulassig.

(4) Das Patentamt hat zu bestimmen, zu welchem Anteil die Kosten des Verfahrens den Beteiligten zur Last fallen. § 62 Abs. 2 und § 84 Abs. 2 Satz 2 und 3 des Patentgesetzes sind entsprechend anzuwenden.

(1) Gegen die Beschlusse der Gebrauchsmusterstelle und der Gebrauchsmusterabteilungen findet die Beschwerde an das Patentgericht statt.

(2) Im ubrigen sind die Vorschriften des Patentgesetzes uber das Beschwerdeverfahren entsprechend anzuwenden. Betrifft die Beschwerde einen BeschluS, der in einem Loschungsverfahren ergangen ist, so ist fur die Entscheidung uber die Kosten des Verfahrens § 84 Abs. 2 des Patentgesetzes entsprechend anzuwenden.

(3) Uber Beschwerden gegen Beschlusse der Gebrauchsmusterstelle sowie gegen Beschlusse der Gebrauchsmusterabteilungen entscheidet ein Beschwerdesenat des Patentgerichts. Uber Beschwerden gegen die Zuruckweisung der Anmeldung eines Gebrauchsmusters entscheidet der Senat in der Besetzung mit zwei rechtskundigen Mitgliedern und einem technischen Mitglied, uber Beschwerden gegen Beschlusse der Gebrauchsmusterabteilungen uber Loschungsantrage in der Besetzung mit einem rechtskundigen Mitglied und zwei technischen Mitgliedern. Fur Beschwerden gegen Entscheidungen uber Antrage auf Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe ist Satz 2 entsprechend anzuwenden. Der Vorsitzende muS ein rechtskundiges Mitglied sein. Auf die Verteilung der Geschafte innerhalb des Beschwerdesenats ist § 21g Abs. 1 und 2 des Gerichtsverfassungsgesetzes anzuwenden. Fur die Verhandlung uber Beschwerden gegen die Beschlusse der Gebrauchsmusterstelle gilt § 69 Abs. 1 des Patentgesetzes, fur die Verhandlung uber Beschwerden gegen die Beschlusse der Gebrauchsmusterabteilungen § 69 Abs. 2 des Patentgesetzes entsprechend.

(4) Gegen den BeschluS des Beschwerdesenats des Patentgerichts, durch den uber eine Beschwerde nach Absatz 1 entschieden wird, findet die Rechtsbeschwerde an den Bundesgerichtshof statt, wenn der Beschwerdesenat in dem BeschluS die Rechtsbeschwerde zugelassen hat. § 100 Abs. 2 und 3 sowie die §§ 101 bis 109 des Patentgesetzes sind anzuwenden.

§ 19

Ist wahrend des Loschungsverfahrens ein Rechtsstreit anhangig, dessen Entscheidung von dem Bestehen des Gebrauchsmusterschutzes abhangt, so kann das Gericht anordnen, daS die Verhandlung bis zur Erledigung des Loschungsverfahrens auszusetzen ist. Es hat die Aussetzung anzuordnen, wenn es die Gebrauchsmustereintragung fur unwirksam halt. Ist der Loschungsantrag zuruckgewiesen worden, so ist das Gericht an diese Entscheidung nur dann gebunden, wenn sie zwischen denselben Parteien ergangen ist.

§ 20

Die Vorschriften des Patentgesetzes uber die Erteilung oder Zurucknahme einer Zwangslizenz oder wegen der Anpassung der durch Urteil festgesetzten Vergutung fur eine Zwangslizenz (§ 24) und uber das Verfahren (§§ 81 bis 99, 110 bis 122a) gelten fur eingetragene Gebrauchsmuster entsprechend.

§ 21

(1) Die Vorschriften des Patentgesetzes uber die Erstattung von Gutachten (§ 29 Abs. 1 und 2), uber die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand (§ 123), uber die Weiterbehandlung der Anmeldung (§ 123a), uber die Wahrheitspflicht im Verfahren (§ 124), uber die elektronische Verfahrensfuhrung (§ 125a), uber die Amtssprache (§ 126), uber Zustellungen (§ 127), uber die Rechtshilfe der Gerichte (§ 128) und uber die Entschadigung von Zeugen und die Vergutung von Sachverstandigen (§ 128a) sind auch fur Gebrauchsmustersachen anzuwenden.

(2) Die Vorschriften des Patentgesetzes uber die Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe (§§ 129 bis 138) sind in Gebrauchsmustersachen entsprechend anzuwenden, § 135 Abs.

3 mit der MaSgabe, daS dem nach § 133 beigeordneten Vertreter ein Beschwerderecht zusteht.

(1) Das Recht auf das Gebrauchsmuster, der Anspruch auf seine Eintragung und das durch die Eintragung begrundete Recht gehen auf die Erben uber. Sie konnen beschrankt oder unbeschrankt auf andere ubertragen werden.

(2) Die Rechte nach Absatz 1 konnen ganz oder teilweise Gegenstand von ausschlieSlichen oder nicht ausschlieSlichen Lizenzen fur den Geltungsbereich dieses Gesetzes oder einen Teil desselben sein. Soweit ein Lizenznehmer gegen eine Beschrankung seiner Lizenz nach Satz 1 verstoSt, kann das durch die Eintragung begrundete Recht gegen ihn geltend gemacht werden.

(3) Ein Rechtsubergang oder die Erteilung einer Lizenz beruhrt nicht Lizenzen, die Dritten vorher erteilt worden sind.

§ 23

(1) Die Schutzdauer eines eingetragenen Gebrauchsmusters beginnt mit dem Anmeldetag und endet zehn Jahre nach Ablauf des Monats, in den der Anmeldetag fallt.

(2) Die Aufrechterhaltung des Schutzes wird durch Zahlung einer

Aufrechterhaltungsgebuhr fur das vierte bis sechste, siebte und achte sowie fur das neunte und zehnte Jahr, gerechnet vom Anmeldetag an, bewirkt. Die Aufrechterhaltung wird im Register vermerkt.

(3) Das Gebrauchsmuster erlischt, wenn

1. der als Inhaber Eingetragene durch schriftliche Erklarung an das Patentamt auf das Gebrauchsmuster verzichtet oder

2. die Aufrechterhaltungsgebuhr nicht rechtzeitig (§ 7 Abs. 1, § 13 Abs. 3 oder § 14 Abs. 2 und 5 des Patentkostengesetzes) gezahlt wird.

§ 24

(1) Wer entgegen den §§ 11 bis 14 ein Gebrauchsmuster benutzt, kann von dem Verletzten bei Wiederholungsgefahr auf Unterlassung in Anspruch genommen werden. Der Anspruch besteht auch dann, wenn eine Zuwiderhandlung erstmalig droht.

(2) Wer die Handlung vorsatzlich oder fahrlassig vornimmt, ist dem Verletzten zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet. Bei der Bemessung des Schadensersatzes kann auch der Gewinn, den der Verletzer durch die Verletzung des Rechts erzielt hat, berucksichtigt werden. Der Schadensersatzanspruch kann auch auf der Grundlage des Betrages berechnet werden, den der Verletzer als angemessene Vergutung hatte entrichten mussen, wenn er die Erlaubnis zur Nutzung der Erfindung eingeholt hatte.

§ 24a

(1) Wer entgegen den §§ 11 bis 14 ein Gebrauchsmuster benutzt, kann von dem Verletzten auf Vernichtung der im Besitz oder Eigentum des Verletzers befindlichen Erzeugnisse, die Gegenstand des Gebrauchsmusters sind, in Anspruch genommen werden. Satz 1 ist entsprechend auf die im Eigentum des Verletzers stehenden Materialien und Gerate anzuwenden, die vorwiegend zur Herstellung dieser Erzeugnisse gedient haben.

(2) Wer entgegen den §§ 11 bis 14 ein Gebrauchsmuster benutzt, kann von dem Verletzten auf Ruckruf der Erzeugnisse, die Gegenstand des Gebrauchsmusters sind, oder auf deren endgultiges Entfernen aus den Vertriebswegen in Anspruch genommen werden.

(3) Die Anspruche nach den Absatzen 1 und 2 sind ausgeschlossen, wenn die Inanspruchnahme im Einzelfall unverhaltnismaSig ist. Bei der Prufung der VerhaltnismaSigkeit sind auch die berechtigten Interessen Dritter zu berucksichtigen.

(1) Wer entgegen den §§ 11 bis 14 ein Gebrauchsmuster benutzt, kann von dem Verletzten auf unverzugliche Auskunft uber die Herkunft und den Vertriebsweg der benutzten Erzeugnisse in Anspruch genommen werden.

(2) In Fallen offensichtlicher Rechtsverletzung oder in Fallen, in denen der Verletzte gegen den Verletzer Klage erhoben hat, besteht der Anspruch unbeschadet von Absatz 1 auch gegen eine Person, die in gewerblichem AusmaS

rechtsverletzende Erzeugnisse in ihrem Besitz hatte,

rechtsverletzende Dienstleistungen in Anspruch nahm,

fur rechtsverletzende Tatigkeiten genutzte Dienstleistungen erbrachte oder

nach den Angaben einer in Nummer 1, 2 oder Nummer 3 genannten Person an der Herstellung, Erzeugung oder am Vertrieb solcher Erzeugnisse oder an der Erbringung solcher Dienstleistungen beteiligt war,

es sei denn, die Person ware nach den §§ 383 bis 385 der Zivilprozessordnung im Prozess gegen den Verletzer zur Zeugnisverweigerung berechtigt. Im Fall der gerichtlichen Geltendmachung des Anspruchs nach Satz 1 kann das Gericht den gegen den Verletzer anhangigen Rechtsstreit auf Antrag bis zur Erledigung des wegen des Auskunftsanspruchs gefuhrten Rechtsstreits aussetzen. Der zur Auskunft Verpflichtete kann von dem Verletzten den Ersatz der fur die Auskunftserteilung erforderlichen Aufwendungen verlangen.

(3) Der zur Auskunft Verpflichtete hat Angaben zu machen uber

Namen und Anschrift der Hersteller, Lieferanten und anderer Vorbesitzer der Erzeugnisse oder der Nutzer der Dienstleistungen sowie der gewerblichen Abnehmer und Verkaufsstellen, fur die sie bestimmt waren, und

die Menge der hergestellten, ausgelieferten, erhaltenen oder bestellten Erzeugnisse sowie uber die Preise, die fur die betreffenden Erzeugnisse oder Dienstleistungen bezahlt wurden.

(4) Die Anspruche nach den Absatzen 1 und 2 sind ausgeschlossen, wenn die Inanspruchnahme im Einzelfall unverhaltnismaSig ist.

(5) Erteilt der zur Auskunft Verpflichtete die Auskunft vorsatzlich oder grob fahrlassig falsch oder unvollstandig, so ist er dem Verletzten zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet.

(6) Wer eine wahre Auskunft erteilt hat, ohne dazu nach Absatz 1 oder Absatz 2 verpflichtet gewesen zu sein, haftet Dritten gegenuber nur, wenn er wusste, dass er zur Auskunftserteilung nicht verpflichtet war.

(7) In Fallen offensichtlicher Rechtsverletzung kann die Verpflichtung zur Erteilung der Auskunft im Wege der einstweiligen Verfugung nach den §§ 935 bis 945 der Zivilprozessordnung angeordnet werden.

(8) Die Erkenntnisse durfen in einem Strafverfahren oder in einem Verfahren nach dem Gesetz uber Ordnungswidrigkeiten wegen einer vor der Erteilung der Auskunft begangenen Tat gegen den Verpflichteten oder gegen einen in § 52 Abs. 1 der Strafprozessordnung bezeichneten Angehorigen nur mit Zustimmung des Verpflichteten verwertet werden.

(9) Kann die Auskunft nur unter Verwendung von Verkehrsdaten (§ 3 Nr. 3 0 des Telekommunikationsgesetzes) erteilt werden, ist fur ihre Erteilung eine vorherige richterliche Anordnung uber die Zulassigkeit der Verwendung der Verkehrsdaten erforderlich, die von dem Verletzten zu beantragen ist. Fur den Erlass dieser Anordnung ist das Landgericht, in dessen Bezirk der zur Auskunft Verpflichtete seinen Wohnsitz, seinen Sitz oder eine Niederlassung hat, ohne Rucksicht auf den Streitwert ausschlieSlich zustandig. Die Entscheidung trifft die Zivilkammer. Fur das Verfahren gelten die Vorschriften des Gesetzes uber das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit entsprechend. Die Kosten der richterlichen Anordnung tragt der Verletzte. Gegen die Entscheidung des Landgerichts ist die Beschwerde statthaft. Die Beschwerde ist binnen einer Frist von zwei Wochen einzulegen. Die Vorschriften zum Schutz personenbezogener Daten bleiben im Ubrigen unberuhrt.

(10) Durch Absatz 2 in Verbindung mit Absatz 9 wird das Grundrecht des Fernmeldegeheimnisses (Artikel 10 des Grundgesetzes) eingeschrankt.

§ 24c

(1) Wer mit hinreichender Wahrscheinlichkeit entgegen den §§ 11 bis 14 ein Gebrauchsmuster benutzt, kann von dem Rechtsinhaber oder einem anderen Berechtigten auf Vorlage einer Urkunde oder Besichtigung einer Sache, die sich in seiner Verfugungsgewalt befindet, in Anspruch genommen werden, wenn dies zur Begrundung von dessen Anspruchen erforderlich ist. Besteht die hinreichende Wahrscheinlichkeit einer in gewerblichem AusmaS begangenen Rechtsverletzung, erstreckt sich der Anspruch auch auf die Vorlage von Bank-, Finanz- oder Handelsunterlagen. Soweit der vermeintliche Verletzer geltend macht, dass es sich um vertrauliche Informationen handelt, trifft das Gericht die erforderlichen MaSnahmen, um den im Einzelfall gebotenen Schutz zu gewahrleisten.

(2) Der Anspruch nach Absatz 1 ist ausgeschlossen, wenn die Inanspruchnahme im Einzelfall unverhaltnismaSig ist.

(3) Die Verpflichtung zur Vorlage einer Urkunde oder zur Duldung der Besichtigung einer Sache kann im Wege der einstweiligen Verfugung nach den §§ 935 bis 945 der Zivilprozessordnung angeordnet werden. Das Gericht trifft die erforderlichen MaSnahmen, um den Schutz vertraulicher Informationen zu gewahrleisten. Dies gilt insbesondere in den Fallen, in denen die einstweilige Verfugung ohne vorherige Anhorung des Gegners erlassen wird.

(4) § 811 des Burgerlichen Gesetzbuchs sowie § 24b Abs. 8 gelten entsprechend.

(5) Wenn keine Verletzung vorlag oder drohte, kann der vermeintliche Verletzer von demjenigen, der die Vorlage oder Besichtigung nach Absatz 1 begehrt hat, den Ersatz des ihm durch das Begehren entstandenen Schadens verlangen.

§ 24d

(1) Der Verletzte kann den Verletzer bei einer in gewerblichem AusmaS begangenen Rechtsverletzung in den Fallen des § 24 Abs. 2 auch auf Vorlage von Bank-, Finanz- oder Handelsunterlagen oder einen geeigneten Zugang zu den entsprechenden Unterlagen in Anspruch nehmen, die sich in der Verfugungsgewalt des Verletzers befinden und die fur die Durchsetzung des Schadensersatzanspruchs erforderlich sind, wenn ohne die Vorlage die Erfullung des Schadensersatzanspruchs fraglich ist. Soweit der Verletzer geltend macht, dass es sich um vertrauliche Informationen handelt, trifft das Gericht die erforderlichen MaSnahmen, um den im Einzelfall gebotenen Schutz zu gewahrleisten.

(2) Der Anspruch nach Absatz 1 ist ausgeschlossen, wenn die Inanspruchnahme im Einzelfall unverhaltnismaSig ist.

(3) Die Verpflichtung zur Vorlage der in Absatz 1 bezeichneten Urkunden kann im Wege der einstweiligen Verfugung nach den §§ 935 bis 945 der Zivilprozessordnung angeordnet werden, wenn der Schadensersatzanspruch offensichtlich besteht. Das Gericht trifft die erforderlichen MaSnahmen, um den Schutz vertraulicher Informationen zu gewahrleisten. Dies gilt insbesondere in den Fallen, in denen die einstweilige Verfugung ohne vorherige Anhorung des Gegners erlassen wird.

(4) § 811 des Burgerlichen Gesetzbuchs sowie § 24b Abs. 8 gelten entsprechend. § 24e

Ist eine Klage auf Grund dieses Gesetzes erhoben worden, kann der obsiegenden Partei im Urteil die Befugnis zugesprochen werden, das Urteil auf Kosten der unterliegenden Partei offentlich bekannt zu machen, wenn sie ein berechtigtes Interesse darlegt. Art und Umfang der Bekanntmachung werden im Urteil bestimmt. Die Befugnis erlischt, wenn

von ihr nicht innerhalb von drei Monaten nach Eintritt der Rechtskraft des Urteils Gebrauch gemacht wird. Der Ausspruch nach Satz 1 ist nicht vorlaufig vollstreckbar.

§ 24f

Auf die Verjahrung der Anspruche wegen Verletzung des Schutzrechts finden die Vorschriften des Abschnitts 5 des Buches 1 des Burgerlichen Gesetzbuchs entsprechende Anwendung. Hat der Verpflichtete durch die Verletzung auf Kosten des Berechtigten etwas erlangt, findet § 852 des Burgerlichen Gesetzbuchs entsprechende Anwendung.

§ 24g

Anspruche aus anderen gesetzlichen Vorschriften bleiben unberuhrt. § 25

(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer ohne die erforderliche Zustimmung des Inhabers des Gebrauchsmusters

1. ein Erzeugnis, das Gegenstand des Gebrauchsmusters ist (§ 11 Abs. 1 Satz 2), herstellt, anbietet, in Verkehr bringt, gebraucht oder zu einem der genannten Zwecke entweder einfuhrt oder besitzt oder

2. das Recht aus einem Patent entgegen § 14 ausubt.

(2) Handelt der Tater gewerbsmaSig, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu funf Jahren oder Geldstrafe.

(3) Der Versuch ist strafbar.

(4) In den Fallen des Absatzes 1 wird die Tat nur auf Antrag verfolgt, es sei denn, daS die Strafverfolgungsbehorde wegen des besonderen offentlichen Interesses an der Strafverfolgung ein Einschreiten von Amts wegen fur geboten halt.

(5) Gegenstande, auf die sich die Straftat bezieht, konnen eingezogen werden. § 74a des Strafgesetzbuches ist anzuwenden. Soweit den in § 24a bezeichneten Anspruchen im Verfahren nach den Vorschriften der StrafprozeSordnung uber die Entschadigung des Verletzten (§§ 403 bis 406c) stattgegeben wird, sind die Vorschriften uber die Einziehung nicht anzuwenden.

(6) Wird auf Strafe erkannt, so ist, wenn der Verletzte es beantragt und ein berechtigtes Interesse daran dartut, anzuordnen, daS die Verurteilung auf Verlangen offentlich bekanntgemacht wird. Die Art der Bekanntmachung ist im Urteil zu bestimmen.

§ 25a

(1) Ein Erzeugnis, das ein nach diesem Gesetz geschutztes Gebrauchsmuster verletzt, unterliegt auf Antrag und gegen Sicherheitsleistung des Rechtsinhabers bei

seiner Einfuhr oder Ausfuhr der Beschlagnahme durch die Zollbehorde, sofern die Rechtsverletzung offensichtlich ist. Dies gilt fur den Verkehr mit anderen Mitgliedstaaten der Europaischen Union sowie mit den anderen Vertragsstaaten des Abkommens uber den Europaischen Wirtschaftsraum nur, soweit Kontrollen durch die Zollbehorden stattfinden.

(2) Ordnet die Zollbehorde die Beschlagnahme an, so unterrichtet sie unverzuglich den Verfugungsberechtigten sowie den Antragsteller. Dem Antragsteller sind Herkunft, Menge und Lagerort des Erzeugnisses sowie Name und Anschrift des Verfugungsberechtigten mitzuteilen; das Brief- und Postgeheimnis (Artikel 10 des Grundgesetzes) wird insoweit eingeschrankt. Dem Antragsteller wird Gelegenheit gegeben, das Erzeugnis zu besichtigen, soweit hierdurch nicht in Geschafts- oder Betriebsgeheimnisse eingegriffen wird.

(3) Wird der Beschlagnahme nicht spatestens nach Ablauf von zwei Wochen nach Zustellung der Mitteilung nach Absatz 2 Satz 1 widersprochen, so ordnet die Zollbehorde die Einziehung des beschlagnahmten Erzeugnisses an.

(4) Widerspricht der Verfugungsberechtigte der Beschlagnahme, so unterrichtet die Zollbehorde hiervon unverzuglich den Antragsteller. Dieser hat gegenuber der Zollbehorde unverzuglich zu erklaren, ob er den Antrag nach Absatz 1 in bezug auf das beschlagnahmte Erzeugnis aufrechterhalt.

1. Nimmt der Antragsteller den Antrag zuruck, hebt die Zollbehorde die Beschlagnahme unverzuglich auf.

2. Halt der Antragsteller den Antrag aufrecht und legt er eine vollziehbare gerichtliche Entscheidung vor, die die Verwahrung des beschlagnahmten Erzeugnisses oder eine Verfugungsbeschrankung anordnet, trifft die Zollbehorde die erforderlichen MaSnahmen.

Liegen die Falle der Nummern 1 oder 2 nicht vor, hebt die Zollbehorde die Beschlagnahme nach Ablauf von zwei Wochen nach Zustellung der Mitteilung an den Antragsteller nach Satz 1 auf; weist der Antragsteller nach, daS die gerichtliche Entscheidung nach Nummer 2 beantragt, ihm aber noch nicht zugegangen ist, wird die Beschlagnahme fur langstens zwei weitere Wochen aufrechterhalten.

(5) Erweist sich die Beschlagnahme als von Anfang an ungerechtfertigt und hat der Antragsteller den Antrag nach Absatz 1 in bezug auf das beschlagnahmte Erzeugnis aufrechterhalten oder sich nicht unverzuglich erklart (Absatz 4 Satz 2), so ist er verpflichtet, den dem Verfugungsberechtigten durch die Beschlagnahme entstandenen Schaden zu ersetzen.

(6) Der Antrag nach Absatz 1 ist bei der Bundesfinanzdirektion zu stellen und hat Wirkung fur ein Jahr, sofern keine kurzere Geltungsdauer beantragt wird; er kann wiederholt werden. Fur die mit dem Antrag verbundenen Amtshandlungen werden vom Antragsteller Kosten nach MaSgabe des § 178 der Abgabenordnung erhoben.

(7) Die Beschlagnahme und die Einziehung konnen mit den Rechtsmitteln angefochten werden, die im BuSgeldverfahren nach dem Gesetz uber Ordnungswidrigkeiten gegen die Beschlagnahme und Einziehung zulassig sind. Im Rechtsmittelverfahren ist der Antragsteller zu horen. Gegen die Entscheidung des Amtsgerichts ist die sofortige Beschwerde zulassig; uber sie entscheidet das Oberlandesgericht.

§ 26

(1) Macht in burgerlichen Rechtsstreitigkeiten, in denen durch Klage ein Anspruch aus einem der in diesem Gesetz geregelten Rechtsverhaltnisse geltend gemacht wird, eine Partei glaubhaft, daS die Belastung mit den ProzeSkosten nach dem vollen Streitwert ihre wirtschaftliche Lage erheblich gefahrden wurde, so kann das Gericht auf ihren Antrag anordnen, daS die Verpflichtung dieser Partei zur Zahlung von Gerichtskosten sich nach einem ihrer Wirtschaftslage angepaSten Teil des Streitwerts bemiSt. Die Anordnung hat zur Folge, daS die begunstigte Partei die Gebuhren ihres Rechtsanwalts ebenfalls nur nach diesem Teil des Streitwerts zu entrichten hat. Soweit ihr Kosten des Rechtsstreits auferlegt werden oder soweit sie diese ubernimmt, hat sie die von dem Gegner entrichteten Gerichtsgebuhren und die Gebuhren seines Rechtsanwalts nur nach dem Teil des Streitwerts zu erstatten. Soweit die auSergerichtlichen Kosten dem Gegner auferlegt oder von ihm ubernommen werden, kann der Rechtsanwalt der begunstigten Partei seine Gebuhren von dem Gegner nach dem fur diesen geltenden Streitwert beitreiben.

(2) Der Antrag nach Absatz 1 kann vor der Geschaftsstelle des Gerichts zur Niederschrift erklart werden. Er ist vor der Verhandlung zur Hauptsache anzubringen. Danach ist er nur zulassig, wenn der angenommene oder festgesetzte Streitwert spater durch das Gericht heraufgesetzt wird. Vor der Entscheidung uber den Antrag ist der Gegner zu horen.

§ 27

(1) Fur alle Klagen, durch die ein Anspruch aus einem der in diesem Gesetz geregelten Rechtsverhaltnisse geltend gemacht wird (Gebrauchsmusterstreitsachen), sind die Zivilkammern der Landgerichte ohne Rucksicht auf den Streitwert ausschlieSlich zustandig.

(2) Die Landesregierungen werden ermachtigt, durch Rechtsverordnung die Gebrauchsmusterstreitsachen fur die Bezirke mehrerer Landgerichte einem von ihnen zuzuweisen, sofern dies der sachlichen Forderung der Verfahren dient. Die Landesregierungen konnen diese Ermachtigungen auf die Landesjustizverwaltungen ubertragen. Die Lander konnen auSerdem durch Vereinbarung den Gerichten eines Landes obliegende Aufgaben insgesamt oder teilweise dem zustandigen Gericht eines anderen Landes ubertragen.

(3) Von den Kosten, die durch die Mitwirkung eines Patentanwalts in einer Gebrauchsmusterstreitsache entstehen, sind die Gebuhren nach § 13 des

Rechtsanwaltsvergutungsgesetzes und auSerdem die notwendigen Auslagen des Patentanwalts zu erstatten.

§ 28

(1) Wer im Inland weder Wohnsitz, Sitz noch Niederlassung hat, kann an einem in diesem Gesetz geregelten Verfahren vor dem Patentamt oder dem Patentgericht nur teilnehmen und die Rechte aus einem Gebrauchsmuster nur geltend machen, wenn er

im Inland einen Rechtsanwalt oder Patentanwalt als Vertreter bestellt hat, der zur Vertretung im Verfahren vor dem Patentamt, dem Patentgericht und in burgerlichen Rechtsstreitigkeiten, die das Gebrauchsmuster betreffen, sowie zur Stellung von Strafantragen bevollmachtigt ist.

(2) Staatsangehorige eines Mitgliedstaates der Europaischen Union oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens uber den Europaischen Wirtschaftsraum konnen zur Erbringung einer Dienstleistung im Sinne des Vertrages zur Grundung der Europaischen Gemeinschaft als Vertreter im Sinne des Absatzes 1 bestellt werden, wenn sie berechtigt sind, ihre berufliche Tatigkeit unter einer der in der Anlage zu § 1 des Gesetzes

uber die Tatigkeit europaischer Rechtsanwalte in Deutschland vom 9. Marz 2000 (BGBl. I S. 182) oder zu § 1 des Gesetzes uber die Eignungsprufung fur die Zulassung zur Patentanwaltschaft vom 6. Juli 1990 (BGBl. I S. 1349, 1351) in der jeweils geltenden Fassung genannten Berufsbezeichnungen auszuuben.

(3) Der Ort, an dem ein nach Absatz 1 bestellter Vertreter seinen Geschaftsraum hat, gilt im Sinne des § 23 der Zivilprozessordnung als der Ort, an dem sich der Vermogensgegenstand befindet; fehlt ein solcher Geschaftsraum, so ist der Ort maSgebend, an dem der Vertreter im Inland seinen Wohnsitz, und in Ermangelung eines solchen der Ort, an dem das Patentamt seinen Sitz hat.

(4) Die rechtsgeschaftliche Beendigung der Bestellung eines Vertreters nach Absatz 1 wird erst wirksam, wenn sowohl diese Beendigung als auch die Bestellung eines anderen Vertreters gegenuber dem Patentamt oder dem Patentgericht angezeigt wird.

§ 29

Das Bundesministerium der Justiz regelt durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, die Einrichtung und den Geschaftsgang des Patentamts sowie die Form des Verfahrens in Gebrauchsmusterangelegenheiten, soweit nicht durch Gesetz Bestimmungen daruber getroffen sind.

§ 30

Wer Gegenstande oder ihre Verpackung mit einer Bezeichnung versieht, die geeignet ist, den Eindruck zu erwecken, daS die Gegenstande als Gebrauchsmuster nach diesem Gesetz geschutzt seien, oder wer in offentlichen Anzeigen, auf Aushangeschildern, auf Empfehlungskarten oder in ahnlichen Kundgebungen eine Bezeichnung solcher Art verwendet, ist verpflichtet, jedem, der ein berechtigtes Interesse an der Kenntnis der Rechtslage hat, auf Verlangen Auskunft daruber zu geben, auf welches Gebrauchsmuster sich die Verwendung der Bezeichnung stutzt.

§ 31

Artikel 229 § 6 des Einfuhrungsgesetzes zum Burgerlichen Gesetzbuche findet mit der MaSgabe entsprechende Anwendung, dass § 24c in der bis zum 1. Januar 2002 geltenden

Fassung den Vorschriften des Burgerlichen Gesetzbuchs uber die Verjahrung in der bis zum 1. Januar 2002 geltenden Fassung gleichgestellt ist.