SortSchG 1985
Ausfertigungsdatum: 11.12.1985 Vollzitat:
“Sortenschutzgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Dezember 1997 (BGBl. I S. 3164), das zuletzt durch Artikel 13 des Gesetzes vom 9. Dezember 2010 (BGBl. I S. 1934) geandert worden ist”
Stand: Neugefasst durch Bek. v. 19.12.1997 I 3164;
zuletzt geandert durch Art. 13 G v. 9.12.2010 I 1934
FuSnote
(+++ Textnachweis ab: 18.12.1985 +++) (+++ Amtlicher Hinweis des Normgebers auf EG-Recht: Umsetzung der
EGRL 44/98 (CELEX: 31998L0044) vgl. G v. 21.1.2005 I 146 +++) (+++ MaSgaben aufgrund des EinigVtr vgl. SortSchG 1985 Anhang EV +++)
Abschnitt 1
Voraussetzungen und Inhalt des Sortenschutzes
§ 1 Voraussetzungen des Sortenschutzes
(1) Sortenschutz wird fur eine Pflanzensorte (Sorte) erteilt, wenn sie
1. unterscheidbar,
2. homogen,
3. bestandig,
4. neu und
5. durch eine eintragbare Sortenbezeichnung bezeichnet ist.
(2) Fur eine Sorte, die Gegenstand eines gemeinschaftlichen Sortenschutzes ist, wird ein Sortenschutz nach diesem Gesetz nicht erteilt.
§ 2 Begriffsbestimmungen
Im Sinne dieses Gesetzes sind
1. Arten: Pflanzenarten sowie Zusammenfassungen und Unterteilungen von Pflanzenarten,
1a. Sorte: eine Gesamtheit von Pflanzen oder Pflanzenteilen, soweit aus diesen wieder vollstandige Pflanzen gewonnen werden konnen, innerhalb eines bestimmten Taxons der untersten bekannten Rangstufe, die, unabhangig davon, ob sie den Voraussetzungen fur die Erteilung eines Sortenschutzes entspricht,
a) durch die sich aus einem bestimmten Genotyp oder einer bestimmten Kombination von Genotypen ergebende Auspragung der Merkmale definiert,
b) von jeder anderen Gesamtheit von Pflanzen oder Pflanzenteilen durch die Auspragung mindestens eines dieser Merkmale unterschieden und
c) hinsichtlich ihrer Eignung, unverandert vermehrt zu werden, als Einheit angesehen werden kann,
2. Vermehrungsmaterial: Pflanzen und Pflanzenteile einschlieSlich Samen, die fur die Erzeugung von Pflanzen oder sonst zum Anbau bestimmt sind,
3. Inverkehrbringen: das Anbieten, Vorratighalten zur Abgabe, Feilhalten und jedes Abgeben an andere,
4. Antragstag: der Tag, an dem der Sortenschutzantrag dem Bundessortenamt zugeht,
5. Vertragsstaat: Staat, der Vertragspartei des Abkommens uber den Europaischen Wirtschaftsraum ist,
6. Verbandsmitglied: Staat, der oder zwischenstaatliche Organisation, die Mitglied des Internationalen Verbandes zum Schutz von Pflanzenzuchtungen ist.
§ 3 Unterscheidbarkeit
(1) Eine Sorte ist unterscheidbar, wenn sie sich in der Auspragung wenigstens eines maSgebenden Merkmals von jeder anderen am Antragstag allgemein bekannten Sorte deutlich unterscheiden laSt. Das Bundessortenamt teilt auf Anfrage fur jede Art die Merkmale mit, die es fur die Unterscheidbarkeit der Sorten dieser Art als maSgebend ansieht; die Merkmale mussen genau erkannt und beschrieben werden konnen.
(2) Eine Sorte ist insbesondere dann allgemein bekannt, wenn
1. sie in ein amtliches Verzeichnis von Sorten eingetragen worden ist,
2. ihre Eintragung in ein amtliches Verzeichnis von Sorten beantragt worden ist und dem Antrag stattgegeben wird oder
3. Vermehrungsmaterial oder Erntegut der Sorte bereits zu gewerblichen Zwecken in den Verkehr gebracht worden ist.
§ 4 Homogenitat
Eine Sorte ist homogen, wenn sie, abgesehen von Abweichungen auf Grund der Besonderheiten ihrer Vermehrung, in der Auspragung der fur die Unterscheidbarkeit maSgebenden Merkmale hinreichend einheitlich ist.
§ 5 Bestandigkeit
Eine Sorte ist bestandig, wenn sie in der Auspragung der fur die Unterscheidbarkeit maSgebenden Merkmale nach jeder Vermehrung oder, im Falle eines Vermehrungszyklus, nach jedem Vermehrungszyklus unverandert bleibt.
§ 6 Neuheit
(1) Eine Sorte gilt als neu, wenn Pflanzen oder Pflanzenteile der Sorte mit Zustimmung des Berechtigten oder seines Rechtsvorgangers vor dem Antragstag nicht oder nur innerhalb folgender Zeitraume zu gewerblichen Zwecken an andere abgegeben worden sind:
1. innerhalb der Europaischen Union ein Jahr,
2. auSerhalb der Europaischen Union vier Jahre, bei Rebe (Vitis L.) und Baumarten sechs Jahre.
(2) Die Abgabe
1. an eine amtliche Stelle auf Grund gesetzlicher Regelungen,
2. an Dritte auf Grund eines zwischen ihnen und dem Berechtigten bestehenden Vertrages oder sonstigen Rechtsverhaltnisses ausschlieSlich zum Zweck der Erzeugung, Vermehrung, Aufbereitung oder Lagerung fur den Berechtigten,
3. zwischen Gesellschaften im Sinne des Artikels 54 Absatz 2 des Vertrages uber die Arbeitsweise der Europaischen Union, wenn eine von ihnen vollstandig der anderen gehort oder beide vollstandig einer dritten Gesellschaft dieser Art gehoren; dies gilt nicht fur Genossenschaften,
4. an Dritte, wenn die Pflanzen oder Pflanzenteile zu Versuchszwecken oder zur Zuchtung neuer Sorten gewonnen worden sind und bei der Abgabe nicht auf die Sorte Bezug genommen wird,
5. zum Zweck des Ausstellens auf einer amtlichen oder amtlich anerkannten Ausstellung im Sinne des Abkommens uber Internationale Ausstellungen vom 22. November 1928 (Gesetz vom 5. Mai 1930, RGBl. 1930 II S. 727) oder auf einer von einem Vertragsstaat als gleichwertig anerkannten Ausstellung in seinem Hoheitsgebiet oder eine Abgabe, die auf solche Ausstellungen zuruckgeht, steht der Neuheit nicht entgegen.
(3) Vermehrungsmaterial einer Sorte, das fortlaufend fur die Erzeugung einer anderen Sorte verwendet wird, gilt erst dann als abgegeben im Sinne des Absatzes 1, wenn Pflanzen oder Pflanzenteile der anderen Sorte abgegeben worden sind.
§ 7 Sortenbezeichnung
(1) Eine Sortenbezeichnung ist eintragbar, wenn kein AusschlieSungsgrund nach Absatz 2 oder 3 vorliegt.
(2) Ein AusschlieSungsgrund liegt vor, wenn die Sortenbezeichnung
1. zur Kennzeichnung der Sorte, insbesondere aus sprachlichen Grunden, nicht geeignet ist,
2. keine Unterscheidungskraft hat,
3. ausschlieSlich aus Zahlen besteht, soweit sie nicht fur eine Sorte Verwendung findet, die ausschlieSlich fur die fortlaufende Erzeugung einer anderen Sorte bestimmt ist,
4. mit einer Sortenbezeichnung ubereinstimmt oder verwechselt werden kann, unter der in einem Vertragsstaat oder von einem anderen Verbandsmitglied eine Sorte derselben oder einer verwandten Art in einem amtlichen Verzeichnis von Sorten eingetragen ist oder war oder Vermehrungsmaterial einer solchen Sorte in den Verkehr gebracht worden ist, es sei denn, daS die Sorte nicht mehr eingetragen ist und nicht mehr angebaut wird und ihre Sortenbezeichnung keine groSere Bedeutung erlangt hat,
5. irrefuhren kann, insbesondere wenn sie geeignet ist, unrichtige Vorstellungen uber die Herkunft, die Eigenschaften oder den Wert der Sorte oder uber den Ursprungszuchter, Entdecker oder sonst Berechtigten hervorzurufen,
6. Argernis erregen kann.
Das Bundessortenamt macht bekannt, welche Arten es als verwandt im Sinne der Nummer 4 ansieht.
(3) Ist die Sorte bereits
1. in einem anderen Vertragsstaat oder von einem anderen Verbandsmitglied oder
2. in einem anderen Staat, der nach einer vom Bundessortenamt bekanntzumachenden Feststellung in Rechtsakten der Europaischen Gemeinschaft oder der Europaischen Union Sorten nach Regeln beurteilt, die denen der Richtlinien uber die Gemeinsamen Sortenkataloge entsprechen, in einem amtlichen Verzeichnis von Sorten eingetragen oder ist ihre Eintragung in ein solches Verzeichnis beantragt worden, so ist nur die dort eingetragene oder angegebene Sortenbezeichnung eintragbar. Dies gilt nicht, wenn ein AusschlieSungsgrund nach Absatz 2 entgegensteht oder der Antragsteller glaubhaft macht, daS ein Recht eines Dritten entgegensteht.
§ 8 Recht auf Sortenschutz
(1) Das Recht auf Sortenschutz steht dem Ursprungszuchter oder Entdecker der Sorte oder seinem Rechtsnachfolger zu. Haben mehrere die Sorte gemeinsam gezuchtet oder entdeckt, so steht ihnen das Recht gemeinschaftlich zu.
(2) Der Antragsteller gilt im Verfahren vor dem Bundessortenamt als Berechtigter, es sei denn, daS dem Bundessortenamt bekannt wird, daS ihm das Recht auf Sortenschutz nicht zusteht.
§ 9 Nichtberechtigter Antragsteller
(1) Hat ein Nichtberechtigter Sortenschutz beantragt, so kann der Berechtigte vom Antragsteller verlangen, daS dieser ihm den Anspruch auf Erteilung des Sortenschutzes ubertragt.
(2) Ist einem Nichtberechtigten Sortenschutz erteilt worden, so kann der Berechtigte vom Sortenschutzinhaber verlangen, daS dieser ihm den Sortenschutz ubertragt. Dieser Anspruch erlischt funf Jahre nach der Bekanntmachung der Eintragung in die Sortenschutzrolle, es sei denn, daS der Sortenschutzinhaber beim Erwerb des Sortenschutzes nicht in gutem Glauben war.
§ 10 Wirkung des Sortenschutzes
Vorbehaltlich der §§ 10a und 10b hat der Sortenschutz die Wirkung, daS allein der Sortenschutzinhaber berechtigt ist,
1. Vermehrungsmaterial der geschutzten Sorte
a) zu erzeugen, fur Vermehrungszwecke aufzubereiten, in den Verkehr zu bringen, ein- oder auszufuhren oder
b) zu einem der unter Buchstabe a genannten Zwecke aufzubewahren,
2. Handlungen nach Nummer 1 vorzunehmen mit sonstigen Pflanzen oder Pflanzenteilen oder hieraus unmittelbar gewonnenen Erzeugnissen, wenn zu ihrer Erzeugung Vermehrungsmaterial ohne Zustimmung des Sortenschutzinhabers verwendet wurde und der Sortenschutzinhaber keine Gelegenheit hatte, sein Sortenschutzrecht hinsichtlich dieser Verwendung geltend zu machen.
Die Wirkung des Sortenschutzes nach Absatz 1 erstreckt sich auch auf Sorten,
1. die von der geschutzten Sorte (Ausgangssorte) im wesentlichen abgeleitet worden sind, wenn die Ausgangssorte selbst keine im wesentlichen abgeleitete Sorte ist,
2. die sich von der geschutzten Sorte nicht deutlich unterscheiden lassen oder
3. deren Erzeugung die fortlaufende Verwendung der geschutzten Sorte erfordert.
(3) Eine Sorte ist eine im wesentlichen abgeleitete Sorte, wenn
1. fur ihre Zuchtung oder Entdeckung vorwiegend die Ausgangssorte oder eine andere Sorte, die selbst von der Ausgangssorte abgeleitet ist, als Ausgangsmaterial verwendet wurde,
2. sie deutlich unterscheidbar ist und
3. sie in der Auspragung der Merkmale, die aus dem Genotyp oder einer Kombination von Genotypen der Ausgangssorte herruhren, abgesehen von Unterschieden, die sich aus der verwendeten Ableitungsmethode ergeben, mit der Ausgangssorte im wesentlichen ubereinstimmt.
§ 10a Beschrankung der Wirkung des Sortenschutzes
(1) Die Wirkung des Sortenschutzes erstreckt sich nicht auf Handlungen nach § 10 Abs. 1
1. im privaten Bereich zu nicht gewerblichen Zwecken,
2. zu Versuchszwecken, die sich auf die geschutzte Sorte beziehen,
3. zur Zuchtung neuer Sorten sowie in § 10 Abs. 1 genannte Handlungen mit diesen Sorten mit Ausnahme der Sorten nach § 10 Abs. 2.
(2) Die Wirkung des Sortenschutzes erstreckt sich ferner nicht auf Erntegut, das ein Landwirt durch Anbau von Vermehrungsmaterial einer geschutzten Sorte der in dem Verzeichnis der Anlage aufgefuhrten Arten mit Ausnahme von Hybriden und synthetischen Sorten im eigenen Betrieb gewonnen hat und dort als Vermehrungsmaterial verwendet (Nachbau), soweit der Landwirt seinen in den Absatzen 3 und 6 festgelegten Verpflichtungen nachkommt. Zum Zwecke des Nachbaus kann das Erntegut durch den Landwirt oder ein von ihm hiermit beauftragtes Unternehmen (Aufbereiter) aufbereitet werden.
(3) Ein Landwirt, der von der Moglichkeit des Nachbaus Gebrauch macht, ist dem Inhaber des Sortenschutzes zur Zahlung eines angemessenen Entgelts verpflichtet. Ein Entgelt gilt als angemessen, wenn es deutlich niedriger ist als der Betrag, der im selben Gebiet fur die Erzeugung von Vermehrungsmaterial derselben Sorte auf Grund eines Nutzungsrechtes nach § 11 vereinbart ist.
(4) Den Vereinbarungen zwischen Inhabern des Sortenschutzes und Landwirten uber die Angemessenheit des Entgelts konnen entsprechende Vereinbarungen zwischen deren berufsstandischen Vereinigungen zugrunde gelegt werden. Sie durfen den Wettbewerb auf dem Saatgutsektor nicht ausschlieSen.
(5) Die Zahlungsverpflichtung nach Absatz 3 gilt nicht fur Kleinlandwirte im Sinne des Artikels 14 Abs. 3 dritter Anstrich der Verordnung (EG) Nr. 2100/94 des Rates vom 27. Juli 1994 uber den gemeinschaftlichen Sortenschutz (ABl. EG Nr. L 227 S. 1)..
(6) Landwirte, die von der Moglichkeit des Nachbaus Gebrauch machen, sowie von ihnen beauftragte Aufbereiter sind gegenuber den Inhabern des Sortenschutzes zur Auskunft uber den Umfang des Nachbaus verpflichtet.
(7) Das Bundesministerium fur Ernahrung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz wird ermachtigt, durch Rechtsverordnung das Verzeichnis der in der Anlage aufgefuhrten Arten zu andern, soweit dies im Interesse einer Anpassung an das Verzeichnis des gemeinschaftlichen Sortenschutzes erforderlich ist.
§ 10b Erschopfung des Sortenschutzes
Der Sortenschutz erstreckt sich nicht auf Handlungen, die vorgenommen werden mit Pflanzen, Pflanzenteilen oder daraus unmittelbar gewonnenen Erzeugnissen (Material) der geschutzten Sorte oder einer Sorte, auf die sich der Sortenschutz nach § 10 Abs. 1 Nr. 1 ebenfalls erstreckt, das vom Sortenschutzinhaber oder mit seiner Zustimmung in den Verkehr gebracht worden ist, es sei denn, daS diese Handlungen
1. eine erneute Erzeugung von Vermehrungsmaterial beinhalten, ohne daS das vorgenannte Material bei der Abgabe hierzu bestimmt war, oder
2. eine Ausfuhr von Material der Sorte, das die Vermehrung der Sorte ermoglicht, in ein Land einschlieSen, das Sorten der Art, der die Sorte zugehort, nicht schutzt; dies gilt nicht, wenn das ausgefuhrte Material zum Anbau bestimmt ist.
§ 10c Ruhen des Sortenschutzes
Wird dem Inhaber eines nach diesem Gesetz erteilten Sortenschutzes fur dieselbe Sorte ein gemeinschaftlicher Sortenschutz erteilt, so konnen fur die Dauer des Bestehens des gemeinschaftlichen Sortenschutzes Rechte aus dem nach diesem Gesetz erteilten Sortenschutz nicht geltend gemacht werden.
§ 11 Rechtsnachfolge, Nutzungsrechte
(1) Das Recht auf Sortenschutz, der Anspruch auf Erteilung des Sortenschutzes und der Sortenschutz sind auf naturliche und juristische Personen oder Personenhandelsgesellschaften, die die Anforderungen nach § 15 erfullen, ubertragbar.
(2) Der Sortenschutz kann ganz oder teilweise Gegenstand ausschlieSlicher oder nichtausschlieSlicher Nutzungsrechte sein.
(3) Soweit ein Nutzungsberechtigter gegen eine Beschrankung des Nutzungsrechtes nach Absatz 2 verstoSt, kann der Sortenschutz gegen ihn geltend gemacht werden.
§ 12 Zwangsnutzungsrecht
(1) Das Bundessortenamt kann auf Antrag, soweit es unter Berucksichtigung der wirtschaftlichen Zumutbarkeit fur den Sortenschutzinhaber im offentlichen Interesse geboten ist, ein Zwangsnutzungsrecht an dem Sortenschutz hinsichtlich der Berechtigungen nach § 10 zu angemessenen Bedingungen erteilen, wenn der Sortenschutzinhaber kein oder kein genugendes Nutzungsrecht einraumt. Das Bundessortenamt setzt bei der Erteilung des Zwangsnutzungsrechtes die Bedingungen, insbesondere die Hohe der an den Sortenschutzinhaber zu zahlenden Vergutung, fest.
(2) Nach Ablauf eines Jahres seit der Erteilung des Zwangsnutzungsrechtes kann jeder Beteiligte eine erneute Festsetzung der Bedingungen beantragen. Der Antrag kann jeweils nach Ablauf eines Jahres wiederholt werden; er kann nur darauf gestutzt werden, daS sich die fur die Festsetzung maSgebenden Umstande inzwischen erheblich geandert haben.
(3) Vor der Entscheidung uber die Erteilung eines Zwangsnutzungsrechtes und die Neufestsetzung soll das Bundessortenamt die betroffenen Spitzenverbande horen.
(4) Ist ein Zwangsnutzungsrecht fur eine Sorte einer dem Saatgutverkehrsgesetz unterliegenden Art erteilt worden, so kann der Sortenschutzinhaber von der zustandigen Behorde Auskunft daruber verlangen,
1. wer fur Vermehrungsmaterial der geschutzten Sorte die Anerkennung von Saatgut beantragt hat,
2. welche GroSe der Vermehrungsflachen in dem Antrag auf Anerkennung angegeben worden ist,
3. welches Gewicht oder welche Stuckzahl fur die Partien angegeben worden ist. § 12a Zwangsnutzungsrecht bei biotechnologischen Erfindungen
(1) Kann der Inhaber eines Patents fur eine biotechnologische Erfindung (§ 1 Abs. 2 des Patentgesetzes) diese nicht verwerten, ohne ein fruher erteiltes Sortenschutzrecht zu verletzen, so erteilt das Bundessortenamt auf Antrag nach MaSgabe der Absatze 3 und 4 ein Zwangsnutzungsrecht an dem Sortenschutz hinsichtlich der Berechtigungen nach § 10 zu angemessenen Bedingungen.
(2) Der Sortenschutzinhaber kann verlangen, dass ihm der Patentinhaber eine gegenseitige Lizenz zu angemessenen Bedingungen einraumt.
(3) Der Patentinhaber muss nachweisen, dass er sich vergeblich an den Sortenschutzinhaber gewandt hat, um ein vertragliches Nutzungsrecht zu erhalten, die Erfindung einen bedeutenden technischen Fortschritt von erheblichem wirtschaftlichen Interesse gegenuber der geschutzten Pflanzensorte darstellt.
(4) Das Bundessortenamt setzt bei der Erteilung des Zwangsnutzungsrechts die Bedingungen, insbesondere die Hohe der an den Sortenschutzinhaber zu zahlenden Vergutung, fest. § 12 Abs. 2 und 4 gilt entsprechend.
§ 13 Dauer des Sortenschutzes
Der Sortenschutz dauert bis zum Ende des funfundzwanzigsten, bei Hopfen, Kartoffel, Rebe und Baumarten bis zum Ende des dreiSigsten auf die Erteilung folgenden Kalenderjahres.
§ 14 Verwendung der Sortenbezeichnung
(1) Vermehrungsmaterial einer geschutzten Sorte darf, auSer im privaten Bereich zu nichtgewerblichen Zwecken, nur in den Verkehr gebracht werden, wenn hierbei die Sortenbezeichnung angegeben ist; bei schriftlicher Angabe muS diese leicht erkennbar und deutlich lesbar sein. Dies gilt auch, wenn der Sortenschutz abgelaufen ist.
(2) Aus einem Recht an einer mit der Sortenbezeichnung ubereinstimmenden Bezeichnung kann die Verwendung der Sortenbezeichnung fur die Sorte nicht untersagt werden. Altere Rechte Dritter bleiben unberuhrt.
(3) Die Sortenbezeichnung einer geschutzten Sorte oder einer Sorte, fur die von einem anderen Verbandsmitglied ein Zuchterrecht erteilt worden ist, oder eine mit ihr verwechselbare Bezeichnung darf fur eine andere Sorte derselben oder einer verwandten Art nicht verwendet werden.
§ 15 Personlicher Anwendungsbereich
(1) Die Rechte aus diesem Gesetz stehen nur zu
1. Deutschen im Sinne des Artikels 116 Abs. 1 des Grundgesetzes sowie naturlichen und juristischen Personen und Personenhandelsgesellschaften mit Wohnsitz oder Niederlassung im Inland,
2. Angehorigen eines anderen Vertragsstaates oder Staates, der Verbandsmitglied ist, sowie naturlichen und juristischen Personen und Personenhandelsgesellschaften mit Wohnsitz oder Niederlassung in einem solchen Staat und
3. anderen naturlichen und juristischen Personen und Personenhandelsgesellschaften, soweit in dem Staat, dem sie angehoren oder in dem sie ihren Wohnsitz oder eine Niederlassung haben, nach einer Bekanntmachung des Bundesministeriums fur Ernahrung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz im Bundesgesetzblatt deutschen Staatsangehorigen oder Personen mit Wohnsitz oder Niederlassung im Inland ein entsprechender Schutz gewahrt wird.
(2) Wer in einem Vertragsstaat weder Wohnsitz noch Niederlassung hat, kann an einem in diesem Gesetz geregelten Verfahren nur teilnehmen und Rechte aus diesem Gesetz nur geltend machen, wenn er einen Vertreter mit Wohnsitz oder Geschaftsraumen in einem Vertragsstaat (Verfahrensvertreter) bestellt hat.
Abschnitt 2
Bundessortenamt
§ 16 Stellung und Aufgaben
(1) Das Bundessortenamt ist eine selbstandige Bundesoberbehorde im Geschaftsbereich des Bundesministeriums fur Ernahrung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz.
(2) Das Bundessortenamt ist zustandig fur die Erteilung des Sortenschutzes und die hiermit zusammenhangenden Angelegenheiten. Es fuhrt die Sortenschutzrolle und pruft das Fortbestehen der geschutzten Sorten nach.
§ 17 Mitglieder
(1) Das Bundessortenamt besteht aus dem Prasidenten und weiteren Mitgliedern. Sie mussen besondere Fachkunde auf dem Gebiet des Sortenwesens (fachkundige Mitglieder) oder die Befahigung zum Richteramt nach dem Deutschen Richtergesetz (rechtskundige Mitglieder) haben. Sie werden vom Bundesministerium fur Ernahrung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz fur die Dauer ihrer Tatigkeit beim Bundessortenamt berufen.
(2) Als fachkundiges Mitglied soll in der Regel nur berufen werden, wer nach einem fur die Tatigkeit beim Bundessortenamt forderlichen naturwissenschaftlichen Studiengang an einer Hochschule eine staatliche oder akademische Prufung im Inland oder einen als gleichwertig anerkannten StudienabschluS im Ausland bestanden sowie mindestens drei Jahre auf dem entsprechenden Fachgebiet gearbeitet hat und die erforderlichen Rechtskenntnisse hat.
(3) Wenn ein voraussichtlich zeitlich begrenztes Bedurfnis besteht, kann der Prasident Personen als Hilfsmitglieder mit den Verrichtungen von Mitgliedern des Bundessortenamtes beauftragen. Der Auftrag kann auf eine bestimmte Zeit oder fur die Dauer des Bedurfnisses erteilt werden und ist so lange nicht widerruflich. Im ubrigen sind die Vorschriften uber Mitglieder auch auf Hilfsmitglieder anzuwenden.
§ 18 Prufabteilungen und Widerspruchsausschusse
(1) Im Bundessortenamt werden gebildet
1. Prufabteilungen,
2. Widerspruchsausschusse fur Sortenschutzsachen.
Der Prasident setzt ihre Zahl fest und regelt die Geschaftsverteilung.
(2) Die Prufabteilungen sind zustandig fur die Entscheidung uber
1. Sortenschutzantrage,
2. Einwendungen nach § 25,
3. die Anderung der Sortenbezeichnung nach § 30,
4. (weggefallen)
5. die Erteilung eines Zwangsnutzungsrechtes und fur Festsetzung der Bedingungen,
6. die Rucknahme und den Widerruf der Erteilung des Sortenschutzes.
(3) Die Widerspruchsausschusse sind zustandig fur die Entscheidung uber Widerspruche gegen Entscheidungen der Prufabteilungen.
§ 19 Zusammensetzung der Prufabteilungen
(1) Die Prufabteilungen bestehen jeweils aus einem vom Prasidenten bestimmten fachkundigen Mitglied des Bundessortenamtes.
(2) In den Fallen des § 18 Abs. 2 Nr. 2, 5 und 6 entscheidet die Prufabteilung in der Besetzung von drei Mitgliedern des Bundessortenamtes, die der Prasident bestimmt und von denen eines rechtskundig sein muS.
§ 20 Zusammensetzung der Widerspruchsausschusse
(1) Die Widerspruchsausschusse bestehen jeweils aus dem Prasidenten oder einem von ihm bestimmten weiteren Mitglied des Bundessortenamtes als Vorsitzendem, zwei vom Prasidenten bestimmten weiteren Mitgliedern des Bundessortenamtes als Beisitzern und zwei ehrenamtlichen Beisitzern. Von den Mitgliedern des Bundessortenamtes mussen zwei fachkundig und eines rechtskundig sein.
(2) Die ehrenamtlichen Beisitzer werden vom Bundesministerium fur Ernahrung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz fur sechs Jahre berufen; Wiederberufung ist zulassig. Scheidet ein ehrenamtlicher Beisitzer vorzeitig aus, so wird sein Nachfolger fur den Rest der Amtszeit berufen. Die ehrenamtlichen Beisitzer sollen besondere Fachkunde auf dem Gebiet des Sortenwesens haben. Inhaber oder Angestellte von Zuchtbetrieben oder Angestellte von Zuchterverbanden sollen nicht berufen werden.
Fur jeden ehrenamtlichen Beisitzer wird ein Stellvertreter berufen; die Satze 1 bis 4 gelten entsprechend.
(3) Die Widerspruchsausschusse sind bei Anwesenheit des Vorsitzenden und eines Beisitzers, von denen einer rechtskundig sein muS, sowie eines ehrenamtlichen Beisitzers beschluSfahig.
Abschnitt 3
Verfahren vor dem Bundessortenamt
§ 21 Formliches Verwaltungsverfahren
Auf das Verfahren vor den Prufabteilungen und den Widerspruchsausschussen sind die Vorschriften der §§ 63 bis 69 und 71 des Verwaltungsverfahrensgesetzes uber das formliche Verwaltungsverfahren anzuwenden.
§ 22 Sortenschutzantrag
(1) Der Antragsteller hat im Sortenschutzantrag den oder die Ursprungszuchter oder Entdecker der Sorte anzugeben und zu versichern, daS seines Wissens weitere Personen an der Zuchtung oder Entdeckung der Sorte nicht beteiligt sind. Ist der Antragsteller nicht oder nicht allein der Ursprungszuchter oder Entdecker, so hat er anzugeben, wie die Sorte an ihn gelangt ist. Das Bundessortenamt ist nicht verpflichtet, diese Angaben zu prufen.
(2) Der Antragsteller hat die Sortenbezeichnung anzugeben. Fur das Verfahren zur Erteilung des Sortenschutzes kann er mit Zustimmung des Bundessortenamtes eine vorlaufige Bezeichnung angeben.
§ 23 Zeitrang des Sortenschutzantrags
(1) Der Zeitrang des Sortenschutzantrags bestimmt sich im Zweifel nach der Reihenfolge der Eintragungen in das Eingangsbuch des Bundessortenamtes.
(2) Hat der Antragsteller fur die Sorte bereits in einem anderen Verbandsstaat ein Zuchterrecht beantragt, so steht ihm innerhalb eines Jahres, nachdem der erste Antrag vorschriftsmaSig eingereicht worden ist, der Zeitrang dieses Antrags als Zeitvorrang fur den Sortenschutzantrag zu. Der Zeitvorrang kann nur im Sortenschutzantrag geltend gemacht werden. Er erlischt, wenn der Antragsteller nicht innerhalb von drei Monaten nach dem Antragstag dem Bundessortenamt Abschriften der Unterlagen des ersten Antrags vorlegt, die von der fur diesen Antrag zustandigen Behorde beglaubigt sind.
(3) Ist die Sortenbezeichnung fur Waren, die Vermehrungsmaterial der Sorte umfassen, als Marke fur den Antragsteller in der Zeichenrolle des Patentamts eingetragen oder zur Eintragung angemeldet, so steht ihm der Zeitrang der Anmeldung der Marke als Zeitvorrang fur die Sortenbezeichnung zu. Der Zeitvorrang erlischt, wenn der Antragsteller nicht innerhalb von drei Monaten nach Angabe der Sortenbezeichnung dem Bundessortenamt eine Bescheinigung des Patentamts uber die Eintragung oder Anmeldung der Marke vorlegt. Die Satze 1 und 2 gelten entsprechend fur Marken, die nach dem Madrider Abkommen vom 14. April 1891 uber die internationale Registrierung von Marken in der jeweils geltenden Fassung international registriert worden sind und im Inland Schutz genieSen.
§ 24 Bekanntmachung des Sortenschutzantrags
(1) Das Bundessortenamt macht den Sortenschutzantrag unter Angabe der Art, der angegebenen Sortenbezeichnung oder vorlaufigen Bezeichnung, des Antragstages sowie des Namens und der Anschrift des Antragstellers, des Ursprungszuchters oder Entdeckers und eines Verfahrensvertreters bekannt.
(2) Ist der Antrag nach seiner Bekanntmachung zuruckgenommen worden, gilt er nach § 27 Abs. 2 wegen Saumnis als nicht gestellt oder ist die Erteilung des Sortenschutzes abgelehnt worden, so macht das Bundessortenamt dies ebenfalls bekannt.
§ 25 Einwendungen
(1) Gegen die Erteilung des Sortenschutzes kann jeder beim Bundessortenamt schriftlich Einwendungen erheben.
(2) Die Einwendungen konnen nur auf die Behauptung gestutzt werden,
1. die Sorte sei nicht unterscheidbar, nicht homogen, nicht bestandig oder nicht neu,
2. der Antragsteller sei nicht berechtigt oder
3. die Sortenbezeichnung sei nicht eintragbar.
(3) Die Einwendungsfrist dauert bei Einwendungen
1. nach Absatz 2 Nr. 1 bis zur Erteilung des Sortenschutzes,
2. nach Absatz 2 Nr. 2 bis zum Ablauf von drei Monaten nach der Bekanntmachung des Sortenschutzantrags,
3. nach Absatz 2 Nr. 3 bis zum Ablauf von drei Monaten nach der Bekanntmachung der angegebenen Sortenbezeichnung.
(4) Die Einwendungen sind zu begrunden. Die Tatsachen und Beweismittel zur Rechtfertigung der Behauptung nach Absatz 2 sind im einzelnen anzugeben. Sind diese Angaben nicht schon in der Einwendungsschrift enthalten, so mussen sie bis zum Ablauf der Einwendungsfrist nachgereicht werden.
(5) Fuhrt eine Einwendung nach Absatz 2 Nr. 2 zur Zurucknahme des Sortenschutzantrags oder zur Ablehnung der Erteilung des Sortenschutzes und stellt der Einwender innerhalb eines Monats nach der Zurucknahme oder nach Eintritt der Unanfechtbarkeit der Ablehnung fur dieselbe Sorte einen Sortenschutzantrag, so kann er verlangen, daS hierfur als Antragstag der Tag des fruheren Antrags gilt.
§ 26 Prufung
(1) Bei der Prufung, ob die Sorte die Voraussetzungen fur die Erteilung des Sortenschutzes erfullt, baut das Bundessortenamt die Sorte an oder stellt die sonst erforderlichen Untersuchungen an. Hiervon kann es absehen, soweit ihm fruhere eigene Prufungsergebnisse zur Verfugung stehen.
(2) Das Bundessortenamt kann den Anbau oder die sonst erforderlichen Untersuchungen durch andere fachlich geeignete Stellen, auch im Ausland, durchfuhren lassen und Ergebnisse von Anbauprufungen oder sonstigen Untersuchungen solcher Stellen berucksichtigen.
(3) Das Bundessortenamt fordert den Antragsteller auf, ihm oder der von ihm bezeichneten Stelle innerhalb einer bestimmten Frist das erforderliche Vermehrungsmaterial und sonstige Material und die erforderlichen weiteren Unterlagen vorzulegen, die erforderlichen Auskunfte zu erteilen und deren Prufung zu gestatten.
(4) Macht der Antragsteller einen Zeitvorrang nach § 23 Abs. 2 geltend, so hat er das erforderliche Vermehrungsmaterial und sonstige Material und die erforderlichen weiteren Unterlagen innerhalb von vier Jahren nach Ablauf der Zeitvorrangfrist vorzulegen. Nach der Vorlage darf er anderes Vermehrungsmaterial und anderes sonstiges Material nicht nachreichen. Wird vor Ablauf der Frist von vier Jahren der erste Antrag zuruckgenommen oder die Erteilung des Zuchterrechts abgelehnt, so kann das Bundessortenamt den Antragsteller auffordern, das Vermehrungsmaterial und sonstige Material zur nachsten Vegetationsperiode sowie die weiteren Unterlagen innerhalb einer bestimmten Frist vorzulegen.
(5) Das Bundessortenamt kann Behorden und Stellen im Ausland Auskunfte uber Prufungsergebnisse erteilen, soweit dies zur gegenseitigen Unterrichtung erforderlich ist.
(6) Das Bundessortenamt fordert den Antragsteller auf, innerhalb einer bestimmten Frist schriftlich
1. eine Sortenbezeichnung anzugeben, wenn er eine vorlaufige Bezeichnung angegeben hat,
2. eine andere Sortenbezeichnung anzugeben, wenn die angegebene Sortenbezeichnung nicht eintragbar ist.
Die §§ 24 und 25 gelten entsprechend. § 27 Saumnis
(1) Kommt der Antragsteller einer Aufforderung des Bundessortenamtes,
1. das erforderliche Vermehrungsmaterial oder sonstige Material oder erforderliche weitere Unterlagen vorzulegen,
2. eine Sortenbezeichnung anzugeben oder
3. fallige Prufungsgebuhren zu entrichten,
innerhalb der ihm gesetzten Frist nicht nach, so kann das Bundessortenamt den Sortenschutzantrag zuruckweisen, wenn es bei der Fristsetzung auf diese Folge der Saumnis hingewiesen hat.
(2) Entrichtet ein Antragsteller oder Widerspruchsfuhrer die fallige Gebuhr fur die Entscheidung uber einen Sortenschutzantrag oder uber einen Widerspruch nicht, so gilt der Antrag als nicht gestellt oder der Widerspruch als nicht erhoben, wenn die Gebuhr nicht innerhalb eines Monats entrichtet wird, nachdem das Bundessortenamt die Gebuhrenentscheidung bekanntgegeben und dabei auf diese Folge der Saumnis hingewiesen hat.
§ 28 Sortenschutzrolle
(1) In die Sortenschutzrolle werden nach Eintritt der Unanfechtbarkeit der Erteilung des Sortenschutzes eingetragen
1. die Art und die Sortenbezeichnung,
2. die festgestellten Auspragungen der fur die Unterscheidbarkeit maSgebenden Merkmale; bei Sorten, deren Pflanzen durch Kreuzung bestimmter Erbkomponenten erzeugt werden, auch der Hinweis hierauf,
3. der Name und die Anschrift
a) des Ursprungszuchters oder Entdeckers,
b) des Sortenschutzinhabers,
c) der Verfahrensvertreter,
4. der Zeitpunkt des Beginns und der Beendigung des Sortenschutzes sowie der Beendigungsgrund,
5. ein ausschlieSliches Nutzungsrecht einschlieSlich des Namens und der Anschrift seines Inhabers,
6. ein Zwangsnutzungsrecht und die festgesetzten Bedingungen.
(2) Die Eintragung der festgestellten Auspragungen der fur die Unterscheidbarkeit maSgebenden Merkmale und die Eintragung der Bedingungen bei einem Zwangsnutzungsrecht konnen durch einen Hinweis auf Unterlagen des Bundessortenamtes ersetzt werden. Die Eintragung kann hinsichtlich der Anzahl und Art der Merkmale sowie der festgestellten Auspragungen dieser Merkmale von Amts wegen geandert werden, soweit dies erforderlich ist, um die Beschreibung der Sorte mit den Beschreibungen anderer Sorten vergleichbar zu machen.
(3) Anderungen in der Person des Sortenschutzinhabers oder eines Verfahrensvertreters werden nur eingetragen, wenn sie nachgewiesen sind. Der eingetragene Sortenschutzinhaber oder Verfahrensvertreter bleibt bis zur Eintragung der Anderung nach diesem Gesetz berechtigt und verpflichtet.
(4) Das Bundessortenamt macht die Eintragungen bekannt. § 29 Einsichtnahme
(1) Jedem steht die Einsicht frei in
1. die Sortenschutzrolle,
2. die Unterlagen
a) nach § 28 Abs. 2 Satz 1,
b) eines bekanntgemachten Sortenschutzantrags sowie eines erteilten Sortenschutzes,
3. den Anbau
a) zur Prufung einer Sorte, b) zur Nachprufung des Fortbestehens einer Sorte.
(2) Bei Sorten, deren Pflanzen durch Kreuzung bestimmter Erbkomponenten erzeugt werden, sind die Angaben uber die Erbkomponenten auf Antrag desjenigen, der den Sortenschutzantrag gestellt hat, von der Einsichtnahme auszuschlieSen. Der Antrag kann nur bis zur Entscheidung uber den Sortenschutzantrag gestellt werden.
§ 30 Anderung der Sortenbezeichnung
(1) Eine bei Erteilung des Sortenschutzes eingetragene Sortenbezeichnung ist zu andern, wenn
1. ein AusschlieSungsgrund nach § 7 Abs. 2 oder 3 bei der Eintragung bestanden hat und fortbesteht,
2. ein AusschlieSungsgrund nach § 7 Abs. 2 Nr. 5 oder 6 nachtraglich eingetreten ist,
3. ein entgegenstehendes Recht glaubhaft gemacht wird und der Sortenschutzinhaber mit der Eintragung einer anderen Sortenbezeichnung einverstanden ist,
4. dem Sortenschutzinhaber durch rechtskraftige Entscheidung die Verwendung der Sortenbezeichnung untersagt worden ist oder
5. einem sonst nach § 14 Abs. 1 zur Verwendung der Sortenbezeichnung Verpflichteten durch rechtskraftige Entscheidung die Verwendung der Sortenbezeichnung untersagt worden ist und der Sortenschutzinhaber als Nebenintervenient am Rechtsstreit beteiligt oder ihm der Streit verkundet war, sofern er nicht durch einen der in § 68 zweiter Halbsatz der ZivilprozeSordnung genannten Umstande an der Wahrnehmung seiner Rechte gehindert war.
Im Falle einer Anderung der Sortenbezeichnung nach Satz 1 Nr. 1 besteht ein Anspruch auf Ausgleich eines Vermogensnachteils nach § 48 Abs. 3 des Verwaltungsverfahrensgesetzes nicht.
(2) Das Bundessortenamt fordert, wenn es das Vorliegen eines Anderungsgrundes nach Absatz 1 feststellt, den Sortenschutzinhaber auf, innerhalb einer bestimmten Frist eine andere Sortenbezeichnung anzugeben. Nach fruchtlosem Ablauf der Frist kann es eine Sortenbezeichnung von Amts wegen festsetzen. Auf Antrag des Sortenschutzinhabers oder eines Dritten setzt das Bundessortenamt eine Sortenbezeichnung fest, wenn der Antragsteller ein berechtigtes Interesse glaubhaft macht. Fur die Festsetzung der anderen Sortenbezeichnung und ihre Bekanntmachung gelten die §§ 24, 25 und 28 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 4 entsprechend.
§ 31 Beendigung des Sortenschutzes
(1) Der Sortenschutz erlischt, wenn der Sortenschutzinhaber hierauf gegenuber dem Bundessortenamt schriftlich verzichtet.
(2) Die Erteilung des Sortenschutzes ist zuruckzunehmen, wenn sich ergibt, daS die Sorte bei der Sortenschutzerteilung nicht unterscheidbar oder nicht neu war. Ein Anspruch auf Ausgleich eines Vermogensnachteils nach § 48 Abs. 3 des Verwaltungsverfahrensgesetzes besteht nicht. Eine Rucknahme aus anderen Grunden ist nicht zulassig.
(3) Die Erteilung des Sortenschutzes ist zu widerrufen, wenn sich ergibt, daS die Sorte nicht homogen oder nicht bestandig ist.
(4) Im ubrigen kann die Erteilung des Sortenschutzes nur widerrufen werden, wenn der Sortenschutzinhaber
1. einer Aufforderung nach § 30 Abs. 2 zur Angabe einer anderen Sortenbezeichnung nicht nachgekommen ist,
2. eine durch Rechtsverordnung nach § 32 Nr. 1 begrundete Verpflichtung hinsichtlich der Nachprufung des Fortbestehens der Sorte trotz Mahnung nicht erfullt hat oder
3. fallige Jahresgebuhren innerhalb einer Nachfrist nicht entrichtet hat.
§ 32 Ermachtigung zum ErlaS von Verfahrensvorschriften
Das Bundesministerium fur Ernahrung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz wird ermachtigt, durch Rechtsverordnung
1. die Einzelheiten des Verfahrens vor dem Bundessortenamt einschlieSlich der Auswahl der fur die Unterscheidbarkeit maSgebenden Merkmale, der Festsetzung des Prufungsumfangs und der Nachprufung des Fortbestehens der geschutzten Sorten zu regeln,
2. das Blatt fur Bekanntmachungen des Bundessortenamtes zu bestimmen. § 33 Kosten
(1) Das Bundessortenamt erhebt fur seine Amtshandlungen nach diesem Gesetz und fur die Prufung von Sorten auf Antrag auslandischer oder supranationaler Stellen Kosten (Gebuhren und Auslagen) und fur jedes angefangene Jahr der Dauer des Sortenschutzes (Schutzjahr) eine Jahresgebuhr.
(2) Das Bundesministerium fur Ernahrung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz wird ermachtigt, im Einvernehmen mit den Bundesministerien der Finanzen und fur Wirtschaft und Technologie durch Rechtsverordnung die gebuhrenpflichtigen Tatbestande und die Gebuhrensatze zu bestimmen und dabei feste Satze oder Rahmensatze vorzusehen sowie den Zeitpunkt des Entstehens und der Erhebung der Gebuhren zu regeln. Die Bedeutung, der wirtschaftliche Wert oder der sonstige Nutzen der Amtshandlung, auch fur das Zuchtungswesen und die Allgemeinheit, sind angemessen zu berucksichtigen. Die zu erstattenden Auslagen konnen abweichend vom Verwaltungskostengesetz geregelt werden.
(3) (weggefallen)
(4) Bei Gebuhren fur die Prufung einer Sorte sowie fur die ablehnende Entscheidung uber einen Sortenschutzantrag wird keine ErmaSigung nach § 15 Abs. 2 des Verwaltungskostengesetzes gewahrt.
(5) Hat ein Widerspruch Erfolg, so ist die Widerspruchsgebuhr zu erstatten. Hat eine Beschwerde an das Patentgericht oder eine Rechtsbeschwerde Erfolg, so ist die Widerspruchsgebuhr auf Antrag zu erstatten. Bei teilweisem Erfolg ist die Widerspruchsgebuhr zu einem entsprechenden Teil zu erstatten. Die Erstattung kann jedoch ganz oder teilweise unterbleiben, wenn die Entscheidung auf Tatsachen beruht, die fruher hatten geltend gemacht oder bewiesen werden konnen. Fur Auslagen im Widerspruchsverfahren gelten die Satze 1 bis 4 entsprechend. Ein Anspruch auf Erstattung von Kosten nach § 80 des Verwaltungsverfahrensgesetzes besteht nicht.
Abschnitt 4
Verfahren vor Gericht
§ 34 Beschwerde
(1) Gegen die Beschlusse der Widerspruchsausschusse findet die Beschwerde an das Patentgericht statt.
(2) Innerhalb der Beschwerdefrist ist eine Beschwerdegebuhr nach dem Patentkostengesetz zu zahlen; wird sie nicht gezahlt, so gilt die Beschwerde als nicht erhoben.
(3) Die Beschwerde gegen die Festsetzung einer Sortenbezeichnung nach § 30 Abs. 2 und gegen einen BeschluS, dessen sofortige Vollziehung angeordnet worden ist, hat keine aufschiebende Wirkung.
(4) Der Prasident des Bundessortenamtes kann dem Beschwerdeverfahren beitreten.
(5) Uber die Beschwerde entscheidet ein Beschwerdesenat. Er entscheidet in den Fallen des § 18 Abs. 2 Nr. 3 und 4 in der Besetzung mit drei rechtskundigen Mitgliedern, im ubrigen in der Besetzung mit einem rechtskundigen Mitglied als Vorsitzendem, einem weiteren rechtskundigen Mitglied und zwei technischen Mitgliedern.
§ 35 Rechtsbeschwerde
(1) Gegen den BeschluS des Beschwerdesenats findet die Rechtsbeschwerde an den Bundesgerichtshof statt, wenn der Beschwerdesenat sie in dem BeschluS zugelassen hat.
(2) § 34 Abs. 3 gilt entsprechend.
§ 36 Anwendung des Patentgesetzes
Soweit in den §§ 34 und 35 nichts anderes bestimmt ist, gelten die Vorschriften des Patentgesetzes uber das Beschwerdeverfahren vor dem Patentgericht und das Rechtsbeschwerdeverfahren vor dem Bundesgerichtshof sowie uber die Verfahrenskostenhilfe in diesen Verfahren entsprechend.
Abschnitt 5
Rechtsverletzungen
§ 37 Anspruch auf Unterlassung, Schadensersatz und Vergutung
(1) Wer ohne Zustimmung des Sortenschutzinhabers
1. mit Material, das einem Sortenschutz unterliegt, eine der in § 10 Abs. 1 bezeichneten Handlungen vornimmt oder
2. die Sortenbezeichnung einer geschutzten Sorte oder eine mit ihr verwechselbare Bezeichnung fur eine andere Sorte derselben oder einer verwandten Art verwendet, kann von dem Verletzten auf Beseitigung der Beeintrachtigung und bei Wiederholungsgefahr auf Unterlassung in Anspruch genommen werden. Der Anspruch besteht auch dann, wenn eine Zuwiderhandlung erstmalig droht.
(2) Wer vorsatzlich oder fahrlassig handelt, ist dem Verletzten zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet. Bei der Bemessung des Schadensersatzes kann auch der Gewinn, den der Verletzer durch die Verletzung des Rechts erzielt hat, berucksichtigt werden. Der Schadensersatzanspruch kann auch auf der Grundlage des Betrages berechnet werden, den der Verletzer als angemessene Vergutung hatte entrichten mussen, wenn er die Erlaubnis zur Nutzung der Sorte eingeholt hatte.
(3) Der Sortenschutzinhaber kann von demjenigen, der zwischen der Bekanntmachung des Antrags und der Erteilung des Sortenschutzes mit Material, das einem Sortenschutz unterliegt, eine der in § 10 Abs. 1 bezeichneten Handlungen vorgenommen hat, eine angemessene Vergutung fordern.
(4) (weggefallen)
§ 37a Anspruch auf Vernichtung und Ruckruf
(1) Der Verletzte kann den Verletzer in den Fallen des § 37 Abs. 1 auf Vernichtung des im Besitz oder Eigentum des Verletzers befindlichen Materials, das Gegenstand der Verletzungshandlung ist, in Anspruch nehmen. Satz 1 ist entsprechend auf die im Eigentum des Verletzers stehenden Vorrichtungen anzuwenden, die vorwiegend zur Herstellung dieses Materials gedient haben.
(2) Der Verletzte kann den Verletzer in den Fallen des § 37 Abs. 1 auf Ruckruf rechtswidrig hergestellten, verbreiteten oder zur rechtswidrigen Verbreitung bestimmten Materials oder auf dessen endgultiges Entfernen aus den Vertriebswegen in Anspruch nehmen.
(3) Die Anspruche nach den Absatzen 1 und 2 sind ausgeschlossen, wenn die MaSnahme im Einzelfall unverhaltnismaSig ist. Bei der Prufung der VerhaltnismaSigkeit sind auch die berechtigten Interessen Dritter zu berucksichtigen.
§ 37b Anspruch auf Auskunft
(1) Der Verletzte kann den Verletzer in den Fallen des § 37 Abs. 1 auf unverzugliche Auskunft uber die Herkunft und den Vertriebsweg des rechtsverletzenden Materials in Anspruch nehmen.
(2) In Fallen offensichtlicher Rechtsverletzung oder in Fallen, in denen der Verletzte gegen den Verletzer Klage erhoben hat, besteht der Anspruch unbeschadet von Absatz 1 auch gegen eine Person, die in gewerblichem AusmaS
1. rechtsverletzendes Material in ihrem Besitz hatte,
2. rechtsverletzende Dienstleistungen in Anspruch nahm,
3. fur rechtsverletzende Tatigkeiten genutzte Dienstleistungen erbrachte oder
4. nach den Angaben einer in Nummer 1, 2 oder Nummer 3 genannten Person an der Herstellung, Erzeugung oder am Vertrieb solchen Materials beteiligt war, es sei denn, die Person ware nach den §§ 383 bis 385 der Zivilprozessordnung im Prozess gegen den Verletzer zur Zeugnisverweigerung berechtigt. Im Fall der gerichtlichen Geltendmachung des Anspruchs nach Satz 1 kann das Gericht den gegen den Verletzer anhangigen Rechtsstreit auf Antrag bis zur Erledigung des wegen des Auskunftsanspruchs gefuhrten Rechtsstreits aussetzen. Der zur Auskunft Verpflichtete kann von dem Verletzten den Ersatz der fur die Auskunftserteilung erforderlichen Aufwendungen verlangen.
(3) Der zur Auskunft Verpflichtete hat Angaben zu machen uber
1. Namen und Anschrift der Erzeuger, Lieferanten und anderer Vorbesitzer des Materials oder Dienstleistungen sowie der gewerblichen Abnehmer und Verkaufsstellen, fur die sie bestimmt waren, und
2. die Menge des hergestellten, ausgelieferten, erhaltenen oder bestellten Materials sowie uber die Preise, die fur das betreffende Material oder die betreffenden Dienstleistungen bezahlt wurden.
(4) Die Anspruche nach den Absatzen 1 und 2 sind ausgeschlossen, wenn die Inanspruchnahme im Einzelfall unverhaltnismaSig ist.
(5) Erteilt der zur Auskunft Verpflichtete die Auskunft vorsatzlich oder grob fahrlassig falsch oder unvollstandig, so ist er dem Verletzten zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet.
(6) Wer eine wahre Auskunft erteilt hat, ohne dazu nach Absatz 1 oder Absatz 2 verpflichtet gewesen zu sein, haftet Dritten gegenuber nur, wenn er wusste, dass er zur Auskunftserteilung nicht verpflichtet war.
(7) In Fallen offensichtlicher Rechtsverletzung kann die Verpflichtung zur Erteilung der Auskunft im Wege der einstweiligen Verfugung nach den §§ 935 bis 945 der Zivilprozessordnung angeordnet werden.
(8) Die Erkenntnisse durfen in einem Strafverfahren oder in einem Verfahren nach dem Gesetz uber Ordnungswidrigkeiten wegen einer vor der Erteilung der Auskunft begangenen Tat gegen den Verpflichteten oder gegen einen in § 52 Abs. 1 der Strafprozessordnung bezeichneten Angehorigen nur mit Zustimmung des Verpflichteten verwertet werden.
(9) Kann die Auskunft nur unter Verwendung von Verkehrsdaten (§ 3 Nr. 3 0 des Telekommunikationsgesetzes) erteilt werden, ist fur ihre Erteilung eine vorherige richterliche Anordnung uber die Zulassigkeit der Verwendung der Verkehrsdaten erforderlich, die von dem Verletzten zu beantragen ist. Fur den Erlass dieser Anordnung ist das Landgericht, in dessen Bezirk der zur Auskunft Verpflichtete seinen Wohnsitz, seinen Sitz oder eine Niederlassung hat, ohne Rucksicht auf den Streitwert ausschlieSlich zustandig. Die Entscheidung trifft die Zivilkammer. Fur das Verfahren gelten die Vorschriften des Gesetzes uber das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit entsprechend. Die Kosten der richterlichen Anordnung tragt der Verletzte. Gegen die Entscheidung des Landgerichts ist die Beschwerde statthaft. Die Beschwerde ist binnen einer Frist von zwei Wochen einzulegen. Die Vorschriften zum Schutz personenbezogener Daten bleiben im Ubrigen unberuhrt.
(10) Durch Absatz 2 in Verbindung mit Absatz 9 wird das Grundrecht des Fernmeldegeheimnisses (Artikel 10 des Grundgesetzes) eingeschrankt.
§ 37c Vorlage- und Besichtigungsanspruche
(1) Bei hinreichender Wahrscheinlichkeit einer Rechtsverletzung im Sinn von § 37 Abs. 1 kann der Rechtsinhaber oder ein anderer Berechtigter den vermeintlichen Verletzer auf Vorlage einer Urkunde oder Besichtigung einer Sache in Anspruch nehmen, die sich in dessen Verfugungsgewalt befindet, wenn dies zur Begrundung seiner Anspruche erforderlich ist. In Fallen einer in gewerblichem AusmaS begangenen Rechtsverletzung erstreckt sich der Anspruch auch auf die Vorlage von Bank-, Finanz- oder Handelsunterlagen. Soweit der vermeintliche Verletzer geltend macht, dass es sich um vertrauliche Informationen handelt, trifft das Gericht die erforderlichen MaSnahmen, um den im Einzelfall gebotenen Schutz zu gewahrleisten.
(2) Der Anspruch nach Absatz 1 ist ausgeschlossen, wenn die Inanspruchnahme im Einzelfall unverhaltnismaSig ist.
(3) Die Verpflichtung zur Vorlage einer Urkunde oder zur Duldung der Besichtigung einer Sache kann im Wege der einstweiligen Verfugung nach den §§ 935 bis 945 der Zivilprozessordnung angeordnet werden. Das Gericht trifft die erforderlichen MaSnahmen, um den Schutz vertraulicher Informationen zu gewahrleisten. Dies gilt insbesondere in den Fallen, in denen die einstweilige Verfugung ohne vorherige Anhorung des Gegners erlassen wird.
(4) § 811 des Burgerlichen Gesetzbuchs sowie § 37b Abs. 8 gelten entsprechend.
(5) Wenn keine Verletzung vorlag oder drohte, kann der vermeintliche Verletzer von demjenigen, der die Vorlage oder Besichtigung nach Absatz 1 begehrt hat, den Ersatz des ihm durch das Begehren entstandenen Schadens verlangen.
§ 37d Sicherung von Schadensersatzanspruchen
(1) Der Verletzte kann den Verletzer bei einer in gewerblichem AusmaS begangenen Rechtsverletzung in den Fallen des § 37 Abs. 2 auch auf Vorlage von Bank-, Finanz- oder Handelsunterlagen oder einen geeigneten Zugang zu den entsprechenden Unterlagen in Anspruch nehmen, die sich in der Verfugungsgewalt des Verletzers befinden und die fur die Durchsetzung des Schadensersatzanspruchs erforderlich sind, wenn ohne die Vorlage die Erfullung des Schadensersatzanspruchs fraglich ist. Soweit der Verletzer geltend macht, dass es sich um vertrauliche Informationen handelt, trifft das Gericht die erforderlichen MaSnahmen, um den im Einzelfall gebotenen Schutz zu gewahrleisten.
(2) Der Anspruch nach Absatz 1 Satz 1 ist ausgeschlossen, wenn die Inanspruchnahme im Einzelfall unverhaltnismaSig ist.
(3) Die Verpflichtung zur Vorlage der in Absatz 1 bezeichneten Urkunden kann im Wege der einstweiligen Verfugung nach den §§ 935 bis 945 der Zivilprozessordnung angeordnet werden, wenn der Schadensersatzanspruch offensichtlich besteht. Das Gericht trifft die erforderlichen MaSnahmen, um den Schutz vertraulicher Informationen zu gewahrleisten. Dies gilt insbesondere in den Fallen, in denen die einstweilige Verfugung ohne vorherige Anhorung des Gegners erlassen wird.
(4) § 811 des Burgerlichen Gesetzbuchs sowie § 37b Abs. 8 gelten entsprechend. § 37e Urteilsbekanntmachung
Ist eine Klage auf Grund dieses Gesetzes erhoben worden, kann der obsiegenden Partei im Urteil die Befugnis zugesprochen werden, das Urteil auf Kosten der unterliegenden Partei offentlich bekannt zu machen, wenn sie ein berechtigtes Interesse darlegt. Art und Umfang der Bekanntmachung werden im Urteil bestimmt. Die Befugnis erlischt, wenn von ihr nicht innerhalb von drei Monaten nach Eintritt der Rechtskraft des Urteils Gebrauch gemacht worden ist. Der Ausspruch nach Satz 1 ist nicht vorlaufig vollstreckbar.
§ 37f Verjahrung
Auf die Verjahrung der Anspruche wegen Verletzung eines nach diesem Gesetz geschutzten Rechts finden die Vorschriften des Abschnitts 5 des Buches 1 des Burgerlichen Gesetzbuchs entsprechende Anwendung. Hat der Verpflichtete durch die Verletzung auf Kosten des Berechtigten etwas erlangt, findet § 852 des Burgerlichen Gesetzbuchs entsprechende Anwendung.
§ 37g Anspruche aus anderen gesetzlichen Vorschriften
Anspruche aus anderen gesetzlichen Vorschriften bleiben unberuhrt.
§ 38 Sortenschutzstreitsachen
(1) Fur alle Klagen, durch die ein Anspruch aus einem der in diesem Gesetz geregelten Rechtsverhaltnisse geltend gemacht wird (Sortenschutzstreitsachen), sind die Landgerichte ohne Rucksicht auf den Streitwert ausschlieSlich zustandig.
(2) Die Landesregierungen werden ermachtigt, durch Rechtsverordnung die Sortenschutzstreitsachen fur die Bezirke mehrerer Landgerichte einem von ihnen zuzuweisen, sofern dies der sachlichen Forderung oder schnelleren Erledigung der Verfahren dient. Die Landesregierungen konnen diese Ermachtigung auf die Landesjustizverwaltungen ubertragen. Die Lander konnen auSerdem durch Vereinbarung den Gerichten eines Landes obliegende Aufgaben insgesamt oder teilweise dem zustandigen Gericht eines anderen Landes ubertragen.
(3) Von den Kosten, die durch die Mitwirkung eines Patentanwalts entstehen, sind die Gebuhren nach § 13 des Rechtsanwaltsvergutungsgesetzes und die notwendigen Auslagen des Patentanwalts zu erstatten.
(4) Die Absatze 1 bis 3 gelten auch fur alle Klagen, durch die ein Anspruch aus einem der in der Verordnung (EG) Nr. 2100/94 des Rates vom 27. Juli 1994 uber den gemeinschaftlichen Sortenschutz (ABl. EG Nr. L 227 S. 1) in ihrer jeweils geltenden Fassung geregelten Rechtsverhaltnisse geltend gemacht wird.
§ 39 Strafvorschriften
(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer
1. entgegen § 10 Abs. 1, auch in Verbindung mit Abs. 2, Vermehrungsmaterial einer nach diesem Gesetz geschutzten Sorte, eine Pflanze, ein Pflanzenteil oder ein Erzeugnis erzeugt, fur Vermehrungszwecke aufbereitet, in den Verkehr bringt, einfuhrt, ausfuhrt oder aufbewahrt oder
2. entgegen Artikel 13 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 2 Satz 1, auch in Verbindung mit Abs. 4 Satz 1 oder Abs. 5, der Verordnung (EG) Nr. 2100/94 des Rates vom 27. Juli 1994 uber den gemeinschaftlichen Sortenschutz (ABl. EG Nr. L 227 S. 1) Material einer nach gemeinschaftlichem Sortenschutzrecht geschutzten Sorte vermehrt, zum Zwecke der Vermehrung aufbereitet, zum Verkauf anbietet, in den Verkehr bringt, einfuhrt, ausfuhrt oder aufbewahrt.
(2) Handelt der Tater gewerbsmaSig, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu funf Jahren oder Geldstrafe.
(3) Der Versuch ist strafbar.
(4) In den Fallen des Absatzes 1 wird die Tat nur auf Antrag verfolgt, es sei denn, daS die Strafverfolgungsbehorde wegen des besonderen offentlichen Interesses an der Strafverfolgung ein Einschreiten von Amts wegen fur geboten halt.
(5) Gegenstande, auf die sich die Straftat bezieht, konnen eingezogen werden. § 74a des Strafgesetzbuches ist anzuwenden. Soweit den in § 37a bezeichneten Anspruchen im Verfahren nach den Vorschriften der StrafprozeSordnung uber die Entschadigung des Verletzten (§§ 403 bis 406c) stattgegeben wird, sind die Vorschriften uber die Einziehung nicht anzuwenden.
(6) Wird auf Strafe erkannt, so ist, wenn der Verletzte es beantragt und ein berechtigtes Interesse daran dartut, anzuordnen, daS die Verurteilung auf Verlangen offentlich bekanntgemacht wird. Die Art der Bekanntmachung ist im Urteil zu bestimmen.
§ 40 BuSgeldvorschriften
(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsatzlich oder fahrlassig
1. entgegen § 14 Abs. 1 Vermehrungsmaterial einer nach diesem Gesetz geschutzten Sorte in den Verkehr bringt, wenn hierbei die Sortenbezeichnung nicht oder nicht in der vorgeschriebenen Weise angegeben ist,
2. entgegen § 14 Abs. 3 eine Sortenbezeichnung einer nach diesem Gesetz geschutzten Sorte oder eine mit ihr verwechselbare Bezeichnung fur eine andere Sorte derselben oder einer verwandten Art verwendet oder
3. entgegen Artikel 17 Abs. 1, auch in Verbindung mit Abs. 3, der Verordnung (EG) Nr. 2100/94 des Rates vom 27. Juli 1994 uber den gemeinschaftlichen Sortenschutz (ABl. EG Nr. L 227 S. 1) die Bezeichnung einer nach gemeinschaftlichem Sortenschutzrecht geschutzten Sorte nicht, nicht richtig, nicht vollstandig oder nicht in der vorgeschriebenen Weise verwendet.
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer GeldbuSe bis zu funftausend Euro geahndet werden.
(3) Gegenstande, auf die sich die Ordnungswidrigkeit bezieht, konnen eingezogen werden. § 23 des Gesetzes uber Ordnungswidrigkeiten ist anzuwenden.
(4) Verwaltungsbehorde im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes uber Ordnungswidrigkeiten ist das Bundessortenamt.
§ 40a Vorschriften uber MaSnahmen der Zollbehorde
(1) Material, das Gegenstand der Verletzung eines im Inland oder nach der Verordnung (EG) Nr. 2100/94 des Rates vom 27. Juli 1994 uber den gemeinschaftlichen Sortenschutz (ABl. EG Nr. L 227 S. 1) in der jeweils geltenden Fassung erteilten Sortenschutzes ist, unterliegt, soweit nicht die Verordnung (EG) Nr. 1383/2003 des Rates vom 22. Juli 2003 uber das Vorgehen der Zollbehorden gegen Waren, die im Verdacht stehen, bestimmte Rechte geistigen Eigentums zu verletzen, und die MaSnahmen gegenuber Waren, die erkanntermaSen derartige Rechte verletzen (ABl. EU Nr. L 196 S. 7), in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden ist, auf Antrag und gegen Sicherheitsleistung des Sortenschutzinhabers bei seiner Einfuhr oder Ausfuhr der Beschlagnahme durch die Zollbehorde, sofern die Rechtsverletzung offensichtlich ist. Dies gilt fur den Verkehr mit anderen Vertragsstaaten nur, soweit Kontrollen durch die Zollbehorden stattfinden.
(2) Ordnet die Zollbehorde die Beschlagnahme an, so unterrichtet sie unverzuglich den Verfugungsberechtigten sowie den Antragsteller. Dem Antragsteller sind Herkunft, Menge und Lagerort des Materials sowie Name und Anschrift des Verfugungsberechtigten mitzuteilen; das Brief- und Postgeheimnis (Artikel 10 des Grundgesetzes) wird insoweit eingeschrankt. Dem Antragsteller wird Gelegenheit gegeben, das Material zu besichtigen, soweit hierdurch nicht in Geschafts- oder Betriebsgeheimnisse eingegriffen wird.
(3) Wird der Beschlagnahme nicht spatestens nach Ablauf von zwei Wochen nach Zustellung der Mitteilung nach Absatz 2 Satz 1 widersprochen, so ordnet die Zollbehorde die Einziehung des beschlagnahmten Materials an.
(4) Widerspricht der Verfugungsberechtigte der Beschlagnahme, so unterrichtet die Zollbehorde hiervon unverzuglich den Antragsteller. Dieser hat gegenuber der Zollbehorde unverzuglich zu erklaren, ob er den Antrag nach Absatz 1 in bezug auf das beschlagnahmte Material aufrechterhalt.
1. Nimmt der Antragsteller den Antrag zuruck, hebt die Zollbehorde die Beschlagnahme unverzuglich auf.
2. Halt der Antragsteller den Antrag aufrecht und legt er eine vollziehbare gerichtliche Entscheidung vor, die die Verwahrung des beschlagnahmten Materials oder eine Verfugungsbeschrankung anordnet, trifft die Zollbehorde die erforderlichen MaSnahmen.
Liegen die Falle der Nummern 1 oder 2 nicht vor, hebt die Zollbehorde die Beschlagnahme nach Ablauf von zwei Wochen nach Zustellung der Mitteilung an den Antragsteller nach Satz 1 auf; weist der Antragsteller nach, daS die gerichtliche Entscheidung nach Nummer 2 beantragt, ihm aber noch nicht zugegangen ist, wird die Beschlagnahme fur langstens zwei weitere Wochen aufrechterhalten.
(5) Erweist sich die Beschlagnahme als von Anfang an ungerechtfertigt und hat der Antragsteller den Antrag nach Absatz 1 in bezug auf das beschlagnahmte Material aufrechterhalten oder sich nicht unverzuglich erklart (Absatz 4 Satz 2), so ist er verpflichtet, den dem Verfugungsberechtigten durch die Beschlagnahme entstandenen Schaden zu ersetzen.
(6) Der Antrag nach Absatz 1 ist bei der Bundesfinanzdirektion zu stellen und hat Wirkung fur ein Jahr, sofern keine kurzere Geltungsdauer beantragt wird; er kann wiederholt werden. Fur die mit dem Antrag verbundenen Amtshandlungen werden vom Antragsteller Kosten nach MaSgabe des § 178 der Abgabenordnung erhoben.
(7) Die Beschlagnahme und die Einziehung konnen mit den Rechtsmitteln angefochten werden, die im BuSgeldverfahren nach dem Gesetz uber Ordnungswidrigkeiten gegen die Beschlagnahme und Einziehung zulassig sind. Im Rechtsmittelverfahren ist der Antragsteller zu horen. Gegen die Entscheidung des Amtsgerichts ist die sofortige Beschwerde zulassig; uber sie entscheidet das Oberlandesgericht.
§ 40b Verfahren nach der Verordnung (EG) Nr. 1383/2003
(1) Setzt die zustandige Zollbehorde nach Artikel 9 der Verordnung (EG) Nr. 1383/2003 die Uberlassung der Waren aus oder halt diese zuruck, unterrichtet sie davon unverzuglich den Rechtsinhaber sowie den Anmelder oder den Besitzer oder den Eigentumer der Waren.
(2) Im Fall des Absatzes 1 kann der Rechtsinhaber beantragen, die Waren in dem nachstehend beschriebenen vereinfachten Verfahren im Sinn des Artikels 11 der Verordnung (EG) Nr. 1383/2003 vernichten zu lassen.
(3) Der Antrag muss bei der Zollbehorde innerhalb von zehn Arbeitstagen oder im Fall leicht verderblicher Waren innerhalb von drei Arbeitstagen nach Zugang der Unterrichtung nach Absatz 1 schriftlich gestellt werden. Er muss die Mitteilung enthalten, dass die Waren, die Gegenstand des Verfahrens sind, ein nach diesem Gesetz geschutztes Recht verletzen. Die schriftliche Zustimmung des Anmelders, des Besitzers oder des Eigentumers der Waren zu ihrer Vernichtung ist beizufugen. Abweichend von Satz 3 kann der Anmelder, der Besitzer oder der Eigentumer die schriftliche Erklarung, ob er einer Vernichtung zustimmt oder nicht, unmittelbar gegenuber der Zollbehorde abgeben. Die in Satz 1 genannte Frist kann vor Ablauf auf Antrag des Rechtsinhabers um zehn Arbeitstage verlangert werden.
(4) Die Zustimmung zur Vernichtung gilt als erteilt, wenn der Anmelder, der Besitzer oder der Eigentumer der Waren einer Vernichtung nicht innerhalb von zehn Arbeitstagen oder im Fall leicht verderblicher Waren innerhalb von drei Arbeitstagen nach Zugang der Unterrichtung nach Absatz 1 widerspricht. Auf diesen Umstand ist in der Unterrichtung nach Absatz 1 hinzuweisen.
(5) Die Vernichtung der Waren erfolgt auf Kosten und Verantwortung des Rechtsinhabers.
(6) Die Zollstelle kann die organisatorische Abwicklung der Vernichtung ubernehmen. Absatz 5 bleibt unberuhrt.
(7) Die Aufbewahrungsfrist nach Artikel 11 Abs. 1 zweiter Spiegelstrich der Verordnung (EG) Nr. 1383/2003 betragt ein Jahr.
(8) Im Ubrigen gilt § 40a entsprechend, soweit nicht die Verordnung (EG) Nr. 1383/2003 Bestimmungen enthalt, die dem entgegenstehen.
Abschnitt 6
SchluSvorschriften
§ 41 Ubergangsvorschriften
(1) Fur Sorten, fur die beim Inkrafttreten dieses Gesetzes Sortenschutz
1. nach dem Saatgutgesetz in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 7822-1, veroffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geandert durch Gesetz vom 23. Dezember 1966 (BGBl. I S. 686), in Verbindung mit § 52 Abs. 1 des Sortenschutzgesetzes vom 20. Mai 1968 (BGBl. I S. 429) in der Fassung der Bekanntmachung vom 4. Januar 1977 (BGBl. I S. 105, 286) noch besteht oder
2. nach dem Sortenschutzgesetz vom 20. Mai 1968 in der jeweils geltenden Fassung erteilt oder beantragt worden ist,
gelten die Vorschriften dieses Gesetzes mit der MaSgabe, daS im Falle der Nummer 1 die Erteilung des Sortenschutzes nach § 31 Abs. 2 nur zuruckgenommen werden kann, wenn sich ergibt, daS die Voraussetzungen des § 2 Abs. 2 des Saatgutgesetzes bei Erteilung des Sortenschutzes nicht vorgelegen haben.
(2) Ist fur eine Sorte oder ein Verfahren zu ihrer Zuchtung vor dem Zeitpunkt, in dem dieses Gesetz auf die sie betreffende Art anwendbar geworden ist, ein Patent erteilt oder angemeldet worden, so kann der Anmelder oder sein Rechtsnachfolger die Patentanmeldung oder der Inhaber des Patents das Patent aufrechterhalten oder fur die Sorte die Erteilung des Sortenschutzes beantragen. Beantragt er die Erteilung des Sortenschutzes, so steht ihm der Zeitrang der Patentanmeldung als Zeitvorrang fur den Sortenschutzantrag zu; § 23 Abs. 2 Satz 3 gilt entsprechend. Die Dauer des erteilten Sortenschutzes verkurzt sich um die Zahl der vollen Kalenderjahre zwischen der Einreichung der Patentanmeldung und dem Antragstag. Ist die Erteilung des Sortenschutzes unanfechtbar geworden, so konnen fur die Sorte Rechte aus dem Patent oder der Patentanmeldung nicht mehr geltend gemacht werden; ein anhangiges Patenterteilungsverfahren wird nicht fortgefuhrt.
(3) Ist fur eine Sorte ein gemeinschaftlicher Sortenschutz erteilt und durch Verzicht beendet worden, ohne daS die Voraussetzungen einer Nichtigerklarung oder Aufhebung vorlagen, so kann innerhalb von drei Monaten nach Wirksamwerden des Verzichts ein Antrag auf Erteilung eines Sortenschutzes nach diesem Gesetz gestellt werden. Fur diesen Antrag steht dem Inhaber des gemeinschaftlichen Sortenschutzes oder seinem Rechtsnachfolger der Zeitrang des Antrags auf Erteilung des gemeinschaftlichen Sortenschutzes als Zeitvorrang fur den Sortenschutzantrag nach diesem Gesetz zu. Der Zeitvorrang erlischt, wenn der Antragsteller nicht innerhalb der vorgenannten Frist die Unterlagen uber den Antrag auf Erteilung des gemeinschaftlichen Sortenschutzes, seine Erteilung und den Verzicht auf ihn vorlegt. Wird fur die Sorte der Sortenschutz nach diesem Gesetz erteilt, so verkurzt sich die Dauer des erteilten Sortenschutzes um die Zahl der vollen Kalenderjahre zwischen der Erteilung des gemeinschaftlichen Sortenschutzes und der Erteilung des Sortenschutzes nach diesem Gesetz.
(4) Sorten, fur die der Schutzantrag bis zu einem Jahr nach dem Zeitpunkt gestellt wird, in dem dieses Gesetz auf die sie betreffende Art anwendbar geworden ist, gelten als neu, wenn Vermehrungsmaterial oder Erntegut der Sorte mit Zustimmung des Berechtigten oder seines Rechtsvorgangers nicht fruher als vier Jahre, bei Rebe und Baumarten nicht fruher als sechs Jahre vor dem genannten Zeitpunkt zu gewerblichen Zwecken in den Verkehr gebracht worden sind. Wird unter Anwendung des Satzes 1 Sortenschutz erteilt, so verkurzt sich seine Dauer um die Zahl der vollen Kalenderjahre zwischen dem Beginn des Inverkehrbringens und dem Antragstag.
(5) Abweichend von § 6 Abs. 1 gilt eine Sorte auch dann als neu, wenn Pflanzen oder Pflanzenteile der Sorte mit Zustimmung des Berechtigten oder seines Rechtsvorgangers vor dem Antragstag nicht oder nur innerhalb folgender Zeitraume zu gewerblichen Zwecken in den Verkehr gebracht worden sind:
1. im Inland ein Jahr,
2. im Ausland vier Jahre, bei Rebe (Vitis L.) und Baumarten sechs Jahre, wenn der Antragstag nicht spater als ein Jahr nach dem Inkrafttreten des Artikels 1 des Gesetzes vom 17. Juli 1997 (BGBl. I S. 1854) liegt.
(6) Die Vorschrift des § 10 Abs. 1 ist nicht auf im wesentlichen abgeleitete Sorten anzuwenden, fur die bis zum Inkrafttreten des Artikels 1 des Gesetzes vom 17. Juli 1997 (BGBl. I S. 1854) Sortenschutz beantragt oder erteilt worden ist.
(7) Artikel 229 § 6 des Einfuhrungsgesetzes zum Burgerlichen Gesetzbuche findet mit der MaSgabe entsprechende Anwendung, dass § 37c in der bis zum 1. Januar 2002 geltenden Fassung den Vorschriften des Burgerlichen Gesetzbuchs uber die Verjahrung in der bis zum 1. Januar 2002 geltenden Fassung gleichgestellt ist.
§ 42
(Inkrafttreten) Anlage
Fundstelle des Originaltextes: BGBl. I 1997, 3176
Arten, von denen Vermehrungsmaterial nachgebaut werden kann:
1. Getreide
1.1 Avena sativa L. Hafer
1.2 Hordeum vulgare L. sensu lato Gerste
1.3 Secale cereale L. Roggen
1.4 x Triticosecale Wittm. Triticale
1.5 Triticum aestivum L. emend. Fiori et Paol. Weichweizen
1.6 Triticum durum Desf. Hartweizen
1.7 Triticum spelta L. Spelz
2. Futterpflanzen
2.1 Lupinus luteus L. Gelbe Lupine
2.2 Medicago sativa L. Blaue Luzerne
2.3 Pisum sativum L. (partim) Futtererbse
2.4 Trifolium alexandrinum L. Alexandriner Klee
2.5 Trifolium resupinatum L. Persischer Klee
2.6 Vicia faba L. (partim) Ackerbohne
2.7 Vicia sativa L. Saatwicke
3. Ol- und Faserpflanzen
3.1 Brassica napus L (partim) Raps
3.2 Brassica rapa L. var. silvestris (Lam.) Briggs Rubsen
3.3 Linum usitatissimum L. Lein, auSer Faserlein
4. Kartoffel
4.1 Solanum tuberosum L. Kartoffel
Anhang EV Auszug aus EinigVtr Anlage I Kapitel VI Sachgebiet A Abschnitt
III
(BGBl. II 1990, 889, 1011)
Bundesrecht tritt in dem in Artikel 3 des Vertrages genannten Gebiet mit folgenden MaSgaben in Kraft: 1. – 4. …
5. Sortenschutzgesetz vom 11. Dezember 1985 (BGBl. I S. 2170), geandert durch Artikel 7 des Gesetzes vom 7. Marz 1990 (BGBl. I S. 422), mit folgenden MaSgaben:
a) Uberleitung der Sortenschutzrechte
(1) Die nach dem Sortenschutzgesetz und die nach der Sortenschutzverordnung vom 22. Marz 1972 (GBl. II Nr. 18 S. 213) erteilten und am Tag des Wirksamwerdens des Beitritts noch bestehenden Sortenschutzrechte haben im gesamten Geltungsbereich des Sortenschutzgesetzes Wirkung.
(2) Die Dauer des Sortenschutzes bestimmt sich nach § 13 des Sortenschutzgesetzes.
(3) Ist ein Sortenschutz fur eine Sorte sowohl nach dem Sortenschutzgesetz als auch nach der Sortenschutzverordnung erteilt worden, so ist die Dauer des Sortenschutzes vom Tage der ersten Erteilung an zu rechnen.
(4) Ist der Sortenschutz fur eine Sorte nach dem Sortenschutzgesetz einer anderen Person erteilt worden als nach der Sortenschutzverordnung, so gilt als Sortenschutzinhaber der Ursprungszuchter oder Entdecker der Sorte oder sein erster Rechtsnachfolger. Der andere bisherige Sortenschutzinhaber hat fur den Bereich, fur den ihm bisher das Recht aus dem Sortenschutz zugestanden hat, gegenuber dem verbleibenden Sortenschutzinhaber einen Anspruch auf Erteilung eines ausschlieSlichen Nutzungsrechts. Solange dem Bundessortenamt nicht nachgewiesen ist, wem der Sortenschutz kunftig zusteht, steht er den bisherigen Sortenschutzinhabern gemeinschaftlich zu.
(5) Die nach der Sortenschutzverordnung erteilten und fortbestehenden Sortenschutzrechte werden in die Sortenschutzrolle nach § 28 des Sortenschutzges etzes eingetragen; § 28 Abs. 2 Satz 2 des Sortenschutzgesetzes ist anzuwenden.
(6) Stimmen fur eine nach dem Sortenschutzgesetz geschutzte und fur eine andere, nach der Sortenschutzverordnung geschutzte Sorte die Sortenbezeichnungen uberein, so ist hinsichtlich der Sorte, fur die der Sortenschutz spater erteilt worden ist, § 30 des Sortenschutzgesetzes anzuwenden. Diese Vorschrift ist auch auf Sortenbezeichnungen fur Sorten anzuwenden, fur die Sortenschutz nach der Sortenschutzverordnung erteilt worden ist, wenn ein AusschlieSungsgrund nach § 7 Abs. 2 oder 3 des Sortenschutzgesetzes vorliegt.
(7) Ein Sortenschutz, der nach der Sortenschutzverordnung einem anderen Inhaber als einer naturlichen oder juristischen Person oder einer Personenhandelsgesellschaft erteilt worden ist, ist innerhalb von drei Monaten nach dem Tag des Wirksamwerdens des Beitritts oder innerhalb einer vom Bundessortenamt etwa gesetzten Nachfrist auf einen derartigen Berechtigten zu ubertragen; bei Versaumung der Frist wird er widerrufen. Ein Sortenschutz wird nicht allein deshalb widerrufen, weil er einem Inhaber erteilt worden ist, der nicht Angehoriger eines der in § 15 des Sortenschutzgesetzes bezeichneten Staaten ist oder nicht in einem solchen Staat seinen Wohnsitz oder Sitz hat.
(8) Soweit fur eine nach der Sortenschutzverordnung geschutzte Sorte eine naturliche Person als Verfahrensvertreter nach § 15 Abs. 2 des Sortenschutzgesetzes zu bestellen, aber nicht bestellt ist, ist er innerhalb von drei Monaten nach dem Tag des Wirksamwerdens des Beitritts oder innerhalb einer vom Bundessortenamt etwa gesetzten Nachfrist zu bestellen; bei Versaumung der Frist wird der Sortenschutz widerrufen.
b) Umwandlung von Wirtschaftssortenschutz
(1) Soweit fur Sorten nach der Sortenschutzverordnung ein
Wirtschaftssortenschutz erteilt worden ist und am Tag des Wirksamwerdens des Beitritts noch besteht, gilt dieser als Sortenschutz nach dem Sortenschutzgesetz.
(2) Innerhalb von drei Monaten nach dem Tag des Wirksamwerdens des Beitritts hat der bisherige Inhaber des Wirtschaftssortenschutzes dem Bundessortenamt mitzuteilen, welche Person in Anwendung des § 8 des Sortenschutzgesetzes als Sortenschutzinhaber in die Sortenschutzrolle eingetragen werden soll. Geht diese Mitteilung nicht innerhalb der genannten Frist oder innerhalb einer vom Bundessortenamt etwa gesetzten Nachfrist dort ein, so kann der Sortenschutz widerrufen werden.
(3) Soweit am Tag des Wirksamwerdens des Beitritts Dritte auf Grund der fur den Wirtschaftssortenschutz maSgebenden Bestimmungen zulassigerweise vegetatives Vermehrungsmaterial verwendet haben und den Aufwuchs zu wirtschaftlichen Zwecken nutzen, ohne hierfur zur Zahlung einer Vergutung an den Inhaber des Wirtschaftssortenschutzes verpflichtet worden zu sein, konnen sie diese Benutzung bis zum 30. Juni 1993 fortsetzen, ohne zur Zahlung einer Vergutung an den Sortenschutzinhaber verpflichtet zu sein.
c) Uberleitung von Antragen auf Erteilung des Sortenschutzes
(1) Antrage auf Erteilung des Sortenschutzes, die bis zum Tag des Wirksamwerdens des Beitritts nach der Sortenschutzverordnung gestellt worden sind, gelten als Antrage auf Erteilung des Sortenschutzes nach dem Sortenschutzgesetz. Der Tag des Eingangs bei der Zentralstelle fur Sortenwesen gilt als Antragstag. Die weitere Behandlung des Antrags richtet sich nach den Vorschriften des Sortenschutzgesetzes, soweit nachfolgend nichts anderes bestimmt ist. Buchstabe a Abs. 7 Satz 1 gilt entsprechend; bei Versaumung der Frist wird der Antrag zuruckgewiesen.
(2) Fur den Antragsteller eines als Wirtschaftssortenschutz angemeldeten Sortenschutzes gilt Buchstabe b Abs. 2 entsprechend; bei Versaumung der Frist kann der Antrag zuruckgewiesen werden.
(3) Das Bundessortenamt macht die Antrage nach Absatz 1 sowie die dafur angegebenen Sortenbezeichnungen bekannt.
d) Uberleitung von Rechtsbehelfen
Beschwerdeverfahren nach § 16 der Sortenschutzverordnung, die am Tag des Wirksamwerdens des Beitritts anhangig sind, werden als Widerspruche im Sinne des Sortenschutzgesetzes weiterbehandelt.
e) Ubergangsvorschriften
(1) Abweichend von § 6 Abs. 1 Nr. 1 des Sortenschutzgesetzes ist eine Sorte auch dann neu, wenn
1. fur sie bis zum Tag des Wirksamwerdens des Beitritts die Erteilung des Sortenschutzes bei der Zentralstelle fur Sortenwesen beantragt worden ist und Vermehrungsmaterial oder Erntegut der Sorte mit Zustimmung des Berechtigten oder seines Rechtsvorgangers innerhalb von drei Jahren vor dem Antragstag auf dem Gebiet der Deutschen Demokratischen Republik oder im Geltungsbereich des Sortenschutzgesetzes gewerbsmaSig in den Verkehr gebracht worden ist oder
2. sie in dem in Artikel 3 des Vertrages genannten Gebiet gezuchtet worden ist und in diesem Gebiet Vermehrungsmaterial oder Erntegut der Sorte mit Zustimmung des Berechtigten oder seines Rechtsvorgangers innerhalb von weniger als drei Jahren vor dem Tag des Wirksamwerdens des Beitritts gewerbsmaSig in den Verkehr gebracht worden ist und der Antragstag innerhalb von drei Jahren nach dem erstmaligen Inverkehrbringen liegt.
(2)
f) Rechtsverletzungen (1)
(2) § 37 Abs. 3 des Sortenschutzgesetzes ist nicht auf Sorten anzuwenden, fur die am Tag des Wirksamwerdens des Beitritts Sortenschutz bei der Zentralstelle fur Sortenwesen beantragt war.
(3) Vorschriften anderer Gesetze, die nach den Vorschriften des Abschnitts 5 des Sortenschutzgesetzes im Falle von Rechtsverletzungen anzuwenden sind, sind auch dann heranzuziehen, wenn die anderen Vorschriften als solche fur das in Artikel 3 des Vertrages genannte Gebiet noch nicht allgemein in Kraft getreten sind.
g) Zustandige Stelle
Zustandige Stelle fur die Durchfuhrung der in § 16 Abs. 2 des Sortenschutzgesetzes genannten Aufgaben einschlieSlich der in dieser Nummer aufgefuhrten UberleitungsmaSnahmen ist das Bundessortenamt.
h) Gebuhren
Gebuhren, die im Jahr des Wirksamwerdens des Beitritts fur Sorten entstehen, fur die nach der Sortenschutzverordnung der Sortenschutz erteilt oder beantragt worden ist, werden nach Vorschriften erhoben, die in dem in Artikel 3 des Vertrages genannten Gebiet am Tag vor dem Wirksamwerden des Beitritts gegolten haben.