Gesetz zu dem Übereinkommen vom 27. November 1963 zur Vereinheitlichung gewisser Begriffe des materiellen Rechts der Erfindungspatente, dem Vertrag vom 19. Juni 1970 über die internationale Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Patentwesens und dem Übereinkommen vom 5. Oktober 1973 über die Erteilung europäischer Patente (Gesetz über internationale Patentübereinkommen, zuletzt geändert durch Gesetz vom 7. Juli 2008)

IntPatUbkG

Ausfertigungsdatum: 21.06.1976 Vollzitat:

“Gesetz uber internationale Patentubereinkommen vom 21. Juni 1976 (BGBl. 1976 II S. 649), das zuletzt durch Artikel 8a des Gesetzes vom 7. Juli 2008 (BGBl. I S. 1191) geandert worden ist”

Stand: Zuletzt geandert durch Art. 8a G v. 7.7.2008 I 1191 FuSnote

(+++ Textnachweis Geltung ab: 4. 8.1979 +++) Eingangsformel

Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen:

Art I

Zustimmung zu den Ubereinkommen

Den folgenden Ubereinkommen wird zugestimmt:

1. dem in StraSburg am 27. November 1963 von der Bundesrepublik Deutschland unterzeichneten Ubereinkommen zur Vereinheitlichung gewisser Begriffe des materiellen Rechts der Erfindungspatente (StraSburger Patentubereinkommen);

2. dem in Washington am 19. Juni 1970 von der Bundesrepublik Deutschland unterzeichneten Vertrag uber die internationale Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Patentwesens (Patentzusammenarbeitsvertrag);

3. dem in Munchen am 5. Oktober 1973 von der Bundesrepublik Deutschland unterzeichneten Ubereinkommen uber die Erteilung europaischer Patente (Europaisches Patentubereinkommen).

Die Ubereinkommen werden nachstehend veroffentlicht.

Art II

Europaisches Patentrecht

§ 1 Entschadigungsanspruch aus europaischen Patentanmeldungen

(1) Der Anmelder einer veroffentlichten europaischen Patentanmeldung, mit der fur die Bundesrepublik Deutschland Schutz begehrt wird, kann von demjenigen, der den Gegenstand der Anmeldung benutzt hat, obwohl er wuSte oder wissen muSte, daS die von ihm benutzte Erfindung Gegenstand der europaischen Patentanmeldung war, eine den Umstanden nach angemessene Entschadigung verlangen. § 141 des Patentgesetzes ist entsprechend anzuwenden. Weitergehende Anspruche nach Artikel 67 Abs. 1 des Europaischen Patentubereinkommens sind ausgeschlossen.

(2) Ist die europaische Patentanmeldung nicht in deutscher Sprache veroffentlicht worden, so steht dem Anmelder eine Entschadigung nach Absatz 1 Satz 1 erst von dem Tag an zu, an dem eine von ihm eingereichte deutsche Ubersetzung der Patentanspruche vom Deutschen Patent- und Markenamt veroffentlicht worden ist oder der Anmelder eine solche Ubersetzung dem Benutzer der Erfindung ubermittelt hat.

(3) Die vorstehenden Absatze gelten entsprechend im Falle einer nach Artikel 21 des Patentzusammenarbeitsvertrags veroffentlichten internationalen Patentanmeldung, fur die das Europaische Patentamt als Bestimmungsamt tatig geworden ist. Artikel 153 Abs. 4 des Europaischen Patentubereinkommens bleibt unberuhrt.

§ 2 Veroffentlichung von Ubersetzungen der Patentanspruche europaischer Patentanmeldungen

(1) Das Deutsche Patent- und Markenamt veroffentlicht auf Antrag des Anmelders die nach § 1 Abs. 2 eingereichte Ubersetzung.

(2) Der Bundesminister der Justiz wird ermachtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates Bestimmungen uber die sonstigen Erfordernisse fur die Veroffentlichung zu erlassen. Er kann diese Ermachtigung durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates auf das Deutsche Patent- und Markenamt ubertragen.

§ 3

(weggefallen)

§ 4 Einreichung europaischer Patentanmeldungen beim Deutschen Patent- und Markenamt

(1) Europaische Patentanmeldungen konnen auch beim Deutschen Patent- und Markenamt oder gemaS § 34 Abs. 2 des Patentgesetzes uber ein Patentinformationszentrum eingereicht werden. Die nach dem europaischen Patentubereinkommen zu zahlenden Gebuhren sind unmittelbar an das Europaische Patentamt zu entrichten.

(2) Europaische Anmeldungen, die ein Staatsgeheimnis (§ 93 des Strafgesetzbuches) enthalten konnen, sind beim Deutschen Patent- und Markenamt nach MaSgabe folgender Vorschriften einzureichen:

1. In einer Anlage zur Anmeldung ist darauf hinzuweisen, daS die angemeldete Erfindung nach Auffassung des Anmelders ein Staatsgeheimnis enthalten kann.

2. Genugt die Anmeldung den Anforderungen der Nummer 1 nicht, so wird die Entgegennahme durch BeschluS abgelehnt. Auf das Verfahren sind die Vorschriften des Patentgesetzes entsprechend anzuwenden. Die Entgegennahme der Anmeldung kann nicht mit der Begrundung abgelehnt werden, daS die Anmeldung kein Staatsgeheimnis enthalte.

3. Das Deutsche Patent- und Markenamt pruft die nach MaSgabe der Nummer 1 eingereichten Anmeldungen unverzuglich darauf, ob mit ihnen Patentschutz fur eine Erfindung nachgesucht wird, die ein Staatsgeheimnis (§ 93 des Strafgesetzbuches) ist. Fur das Verfahren gelten die Vorschriften des Patentgesetzes entsprechend; § 53 des Patentgesetzes ist anzuwenden.

4. Ergibt die Prufung nach Nummer 3, daS die Erfindung ein Staatsgeheimnis ist, so ordnet das Deutsche Patent- und Markenamt von Amts wegen an, daS die Anmeldung nicht weitergeleitet wird und jede Bekanntmachung unterbleibt. Mit der Rechtskraft der Anordnung gilt die europaische Patentanmeldung auch als eine von Anfang an beim Deutschen Patent- und Markenamt eingereichte nationale Patentanmeldung, fur die eine Anordnung nach § 50 Abs. 1 des Patentgesetzes ergangen ist. § 9 Abs. 2 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Enthalt die Anmeldung kein Staatsgeheimnis, so leitet das Deutsche Patent- und Markenamt die Patentanmeldung an das Europaische Patentamt weiter und unterrichtet den Anmelder hiervon.

§ 5 Anspruch gegen den nichtberechtigten Patentanmelder

(1) Der nach Artikel 60 Abs. 1 des Europaischen Patentubereinkommens Berechtigte, dessen Erfindung von einem Nichtberechtigten angemeldet ist, kann vom Patentsucher verlangen, daS ihm der Anspruch auf Erteilung des europaischen Patents abgetreten wird. Hat die Patentanmeldung bereits zum europaischen Patent gefuhrt, so kann er vom Patentinhaber die Ubertragung des Patents verlangen.

(2) Der Anspruch nach Absatz 1 Satz 2 kann innerhalb einer AusschluSfrist von zwei Jahren nach dem Tag gerichtlich geltend gemacht werden, an dem im Europaischen Patentblatt auf die Erteilung des europaischen Patents hingewiesen worden ist, spater nur dann, wenn der Patentinhaber bei der Erteilung oder dem Erwerb des Patents Kenntnis davon hatte, daS er kein Recht auf das europaische Patent hatte.

§ 6 Nichtigkeit

(1) Das mit Wirkung fur die Bundesrepublik Deutschland erteilte europaische Patent wird auf Antrag fur nichtig erklart, wenn sich ergibt, daS

1. der Gegenstand des europaischen Patents nach den Artikeln 52 bis 57 des Europaischen Patentubereinkommens nicht patentfahig ist,

2. das europaische Patent die Erfindung nicht so deutlich und vollstandig offenbart, daS ein Fachmann sie ausfuhren kann,

3. der Gegenstand des europaischen Patents uber den Inhalt der europaischen Patentanmeldung in ihrer bei der fur die Einreichung der Anmeldung zustandigen Behorde ursprunglich eingereichten Fassung oder, wenn das Patent auf einer europaischen Teilanmeldung oder einer nach Artikel 61 des Europaischen Patentubereinkommens eingereichten neuen europaischen Patentanmeldung beruht, uber den Inhalt der fruheren Anmeldung in ihrer bei der fur die Einreichung der Anmeldung zustandigen Behorde ursprunglich eingereichten Fassung hinausgeht,

4. der Schutzbereich des europaischen Patents erweitert worden ist,

5. der Inhaber des europaischen Patents nicht nach Artikel 60 Abs. 1 des Europaischen Patentubereinkommens berechtigt ist.

Soweit das europaische Patent fur nichtig erklart worden ist, gelten die Wirkungen des europaischen Patents und der Anmeldung als von Anfang an nicht eingetreten.

(2) Betreffen die Nichtigkeitsgrunde nur einen Teil des europaischen Patents, wird das Patent durch entsprechende Anderung der Patentanspruche beschrankt und fur teilweise nichtig erklart.

(3) Der Patentinhaber ist befugt, das europaische Patent in dem Verfahren wegen Erklarung der Nichtigkeit des Patents durch Anderung der Patentanspruche in beschranktem Umfang zu verteidigen. Die so beschrankte Fassung ist dem Verfahren zugrunde zu legen.

(4) Im Falle des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 5 ist nur der nach Artikel 60 Abs. 1 des Europaischen Patentubereinkommens Berechtigte befugt, den Antrag zu stellen.

§ 6a

Das Deutsche Patent- und Markenamt erteilt erganzende Schutzzertifikate nach § 49a des Patentgesetzes auch fur das mit Wirkung fur die Bundesrepublik Deutschland erteilte europaische Patent.

§ 7 Jahresgebuhren

Fur das mit Wirkung fur die Bundesrepublik Deutschland erteilte europaische Patent sind Jahresgebuhren nach § 17 des Patentgesetzes zu entrichten. Sie werden jedoch erst fur die Jahre geschuldet, die dem Jahr folgen, in dem der Hinweis auf die Erteilung des europaischen Patents im Europaischen Patentblatt bekanntgemacht worden ist.

§ 8 Verbot des Doppelschutzes

(1) Soweit der Gegenstand eines im Verfahren nach dem Patentgesetz erteilten Patents eine Erfindung ist, fur die demselben Erfinder oder seinem Rechtsnachfolger mit Wirkung fur die Bundesrepublik Deutschland ein europaisches Patent mit derselben Prioritat erteilt worden ist, hat das Patent in dem Umfang, in dem es dieselbe Erfindung wie das europaische Patent schutzt, von dem Zeitpunkt an keine Wirkung mehr, zu dem

1. die Frist zur Einlegung des Einspruchs gegen das europaische Patent abgelaufen ist, ohne daS Einspruch eingelegt worden ist,

2. das Einspruchsverfahren unter Aufrechterhaltung des europaischen Patents rechtskraftig abgeschlossen ist oder

3. das Patent erteilt wird, wenn dieser Zeitpunkt nach dem in den Nummern 1 oder 2 genannten Zeitpunkt liegt.

(2) Das Erloschen, die Erklarung der Nichtigkeit, der Widerruf und die Beschrankung des europaischen Patents lassen die nach Absatz 1 eingetretene Rechtsfolge unberuhrt.

(3) (weggefallen) § 9 Umwandlung

(1) Hat der Anmelder einer europaischen Patentanmeldung, mit der fur die Bundesrepublik Deutschland Schutz begehrt wird, einen Umwandlungsantrag nach Artikel 135 Abs. 1 Buchstabe a des Europaischen Patentubereinkommens gestellt und hierbei angegeben,

daS er fur die Bundesrepublik Deutschland die Einleitung des Verfahrens zur Erteilung eines nationalen Patents wunscht, so gilt die europaische Patentanmeldung als eine mit der Stellung des Umwandlungsantrags beim Deutschen Patent- und Markenamt eingereichte nationale Patentanmeldung; Artikel 66 des Europaischen Patentubereinkommens bleibt unberuhrt.

(2) Der Anmelder hat innerhalb einer Frist von drei Monaten nach Zustellung der Aufforderung des Deutschen Patent- und Markenamt eine deutsche Ubersetzung der europaischen Patentanmeldung in der ursprunglichen Fassung dieser Anmeldung einzureichen. Wird die Ubersetzung nicht rechtzeitig eingereicht, so wird die Patentanmeldung zuruckgewiesen.

(3) (weggefallen)

§ 10 Zustandigkeit von Gerichten

(1) Ist nach dem Protokoll uber die gerichtliche Zustandigkeit und die Anerkennung von Entscheidungen uber den Anspruch auf Erteilung eines europaischen Patents die Zustandigkeit der Gerichte im Geltungsbereich dieses Gesetzes begrundet, so richtet sich die ortliche Zustandigkeit nach den allgemeinen Vorschriften. Ist danach ein Gerichtsstand nicht gegeben, so ist das Gericht zustandig, in dessen Bezirk das Europaische Patentamt seinen Sitz hat.

(2) § 143 des Patentgesetzes gilt entsprechend.

§ 11 Zentrale Behorde fur Rechtshilfeersuchen

Der Bundesminister der Justiz wird ermachtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates eine Bundesbehorde als zentrale Behorde fur die Entgegennahme und Weiterleitung der vom Europaischen Patentamt ausgehenden Rechtshilfeersuchen zu bestimmen.

§ 12 Entzug des Geschaftssitzes eines zugelassenen Vertreters

Zustandige Behorde fur den Entzug der Berechtigung, einen Geschaftssitz nach Artikel 134 Abs. 6 Satz 1 und Abs. 8 des Europaischen Patentubereinkommens zu begrunden, ist die Landesjustizverwaltung des Landes, in dem der Geschaftssitz begrundet worden ist. Die Landesregierungen werden ermachtigt, die Zustandigkeit der Landesjustizverwaltung durch Rechtsverordnung auf den Prasidenten des Oberlandesgerichts, den Prasidenten des Landgerichts oder den Prasidenten des Amtsgerichts des Bezirks zu ubertragen, in dem der Geschaftssitz begrundet worden ist. Die Landesregierungen konnen diese Ermachtigung durch Rechtsverordnung auf die Landesjustizverwaltung ubertragen.

§ 13 Ersuchen um Erstattung technischer Gutachten

Ersuchen der Gerichte um Erstattung technischer Gutachten nach Artikel 25 des Europaischen Patentubereinkommens werden in unmittelbarem Verkehr an das Europaische Patentamt ubersandt.

§ 14 Unzulassige Anmeldung beim Europaischen Patentamt

Wer eine Patentanmeldung, die ein Staatsgeheimnis (§ 93 des Strafgesetzbuches) enthalt, unmittelbar beim Europaischen Patentamt einreicht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu funf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

Art III

Verfahren nach dem Patentzusammenarbeitsvertrag

§ 1 Das Deutsche Patent- und Markenamt als Anmeldeamt

(1) Das Deutsche Patent- und Markenamt ist Anmeldeamt im Sinne des Artikels 10 des Patentzusammenarbeitsvertrags. Es nimmt internationale Patentanmeldungen von Personen entgegen, die die deutsche Staatsangehorigkeit besitzen oder im Geltungsbereich dieses Gesetzes ihren Sitz oder Wohnsitz haben. Es nimmt auch internationale Anmeldungen von Personen entgegen, die die Staatsangehorigkeit eines anderen Staates besitzen oder in einem anderen Staat ihren Sitz oder Wohnsitz haben, wenn die Bundesrepublik Deutschland die Entgegennahme solcher Anmeldungen mit einem anderen Staat vereinbart hat und dies durch den Prasidenten des Deutschen Patent- und Markenamts bekanntgemacht worden ist oder wenn das Deutsche Patent- und Markenamt mit Zustimmung seines Prasidenten durch die Versammlung des Verbands fur die internationale Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Patentwesens als Anmeldeamt bestimmt worden ist.

(2) Internationale Anmeldungen konnen in deutscher Sprache beim Deutschen Patent- und Markenamt oder gemaS § 34 Abs. 2 des Patentgesetzes uber ein Patentinformationszentrum eingereicht werden. Die internationale Anmeldung wird dem Internationalen Buro gemaS Artikel 12 Abs. 1 des Patentzusammenarbeitsvertrages ubermittelt.

(3) Auf das Verfahren vor dem Deutschen Patent- und Markenamt als Anmeldeamt sind erganzend zu den Bestimmungen des Patentzusammenarbeitsvertrags die Vorschriften des Patentgesetzes fur das Verfahren vor dem Deutschen Patent- und Markenamt anzuwenden.

§ 2 Geheimhaltungsbedurftige internationale Anmeldungen

(1) Das Deutsche Patent- und Markenamt pruft alle bei ihm als Anmeldeamt eingereichten internationalen Anmeldungen darauf, ob mit ihnen Patentschutz fur eine Erfindung nachgesucht wird, die ein Staatsgeheimnis (§ 93 des Strafgesetzbuches) ist. Fur das Verfahren gelten die Vorschriften des Patentgesetzes entsprechend; § 53 des Patentgesetzes ist anzuwenden.

(2) Ergibt die Prufung nach Absatz 1, daS die Erfindung ein Staatsgeheimnis ist, so ordnet das Deutsche Patent- und Markenamt von Amts wegen an, daS die Anmeldung nicht weitergeleitet wird und jede Bekanntmachung unterbleibt. Mit der Rechtskraft der Anordnung gilt die internationale Anmeldung als eine von Anfang an beim Deutschen Patent- und Markenamt eingereichte nationale Patentanmeldung, fur die eine Anordnung nach § 50 Abs. 1 des Patentgesetzes ergangen ist. Die fur die internationale Anmeldung gezahlte Ubermittlungsgebuhr wird auf die fur das Anmeldeverfahren nach § 34 des Patentgesetzes zu zahlende Gebuhr nach dem Patenkostengesetz verrechnet; ein UberschuS wird zuruckgezahlt.

§ 3 Internationale Recherchebehorde

Das Deutsche Patent- und Markenamt gibt bekannt, welche Behorde fur die Bearbeitung der bei ihm eingereichten internationalen Anmeldungen als Internationale Recherchebehorde bestimmt ist.

§ 4 Das Deutsche Patent- und Markenamt als Bestimmungsamt

(1) Das Deutsche Patent- und Markenamt ist Bestimmungsamt, wenn in einer internationalen Anmeldung die Bundesrepublik Deutschland fur ein Patent oder ein Gebrauchsmuster oder beide Schutzrechtsarten bestimmt worden ist. Dies gilt nicht, wenn der Anmelder in der internationalen Anmeldung die Erteilung eines europaischen Patents beantragt hat.

(2) Ist das Deutsche Patent- und Markenamt Bestimmungsamt, so hat der Anmelder innerhalb der in Artikel 22 Abs. 1 des Patentzusammenarbeitsvertrags vorgesehenen Frist die Gebuhr nach dem Patentkostengesetz fur das Anmeldeverfahren nach § 34 des Patentgesetzes und, wenn ein Gebrauchsmuster beantragt worden ist, nach § 4 des Gebrauchsmustergesetzes zu entrichten sowie, sofern die internationale Anmeldung nicht in deutscher Sprache eingereicht worden ist, eine Ubersetzung der Anmeldung in deutscher Sprache einzureichen. Ist das Deutsche Patent- und Markenamt auch Anmeldeamt, so gilt die Anmeldegebuhr mit der Zahlung der Ubermittlungsgebuhr als entrichtet.

(3) Wird fur die internationale Anmeldung die Prioritat einer beim Deutschen Patent- und Markenamt eingereichten fruheren Patent- oder Gebrauchsmusteranmeldung beansprucht, so gilt diese abweichend von § 40 Abs. 5 des Patentgesetzes oder § 6 Abs. 1 des Gebrauchsmustergesetzes zu dem Zeitpunkt als zuruckgenommen, zu dem die Voraussetzungen des Absatzes 2 erfullt und die in Artikel 22 oder 39 Abs. 1 des Patentzusammenarbeitsvertrags vorgesehenen Fristen abgelaufen sind. Wird fur die internationale Anmeldung nach Satz 1 ein Antrag auf vorzeitige Bearbeitung oder Prufung nach Artikel 23 Abs. 2 oder Artikel 40 Abs. 2 des Patentzusammenarbeitsvertrags gestellt, gilt die fruhere Patent- oder Gebrauchsmusteranmeldung zu dem Zeitpunkt

als zuruckgenommen, zu dem die Voraussetzungen des Absatzes 2 erfullt sind und der Antrag auf vorzeitige Prufung oder Bearbeitung beim Deutschen Patent- und Markenamt eingegangen ist.

§ 5 Weiterbehandlung als nationale Anmeldung

(1) Ubersendet das Internationale Buro dem Deutschen Patent- und Markenamt als Bestimmungsamt eine internationale Anmeldung, der das zustandige Anmeldeamt die Zuerkennung eines internationalen Anmeldedatums abgelehnt hat oder die dieses Amt fur zuruckgenommen erklart hat, so pruft das Deutsche Patent- und Markenamt, ob die Beanstandungen des Anmeldeamts zutreffend sind, sobald der Anmelder die Gebuhr nach dem Patentkostengesetz fur das Anmeldeverfahren nach § 34 des Patentgesetzes gezahlt und, sofern die internationale Anmeldung nicht in deutscher Sprache eingereicht worden ist, eine Ubersetzung der internationalen Anmeldung in deutscher Sprache eingereicht hat. Das Deutsche Patent- und Markenamt entscheidet durch BeschluS, ob die Beanstandungen des Anmeldeamts gerechtfertigt sind. Fur das Verfahren gelten die Vorschriften des Patentgesetzes entsprechend.

(2) Absatz 1 ist entsprechend auf die Falle anzuwenden, in denen das Anmeldeamt die Bestimmung der Bundesrepublik Deutschland fur zuruckgenommen erklart oder in denen das Internationale Buro die Anmeldung als zuruckgenommen behandelt hat.

§ 6 Das Deutsche Patent- und Markenamt als ausgewahltes Amt

(1) Hat der Anmelder zu einer internationalen Anmeldung, fur die das Deutsche Patent- und Markenamt Bestimmungsamt ist, beantragt, daS eine internationale vorlaufige Prufung der Anmeldung nach Kapitel II des Patentzusammenarbeitsvertrags durchgefuhrt wird,

und hat er die Bundesrepublik Deutschland als Vertragsstaat angegeben, in dem er die Ergebnisse der internationalen vorlaufigen Prufung verwenden will (“ausgewahlter Staat”), so ist das Deutsche Patentamt ausgewahltes Amt.

(2) Ist die Auswahl der Bundesrepublik Deutschland vor Ablauf des 19. Monats seit dem Prioritatsdatum erfolgt, so ist § 4 Abs. 2 mit der MaSgabe anzuwenden, daS an die Stelle der dort genannten Frist die in Artikel 39 Abs. 1 des Patentzusammenarbeitsvertrags vorgesehene Frist tritt.

§ 7 Internationaler Recherchenbericht

Liegt fur die internationale Anmeldung ein internationaler Recherchenbericht vor, so ermaSigt sich die nach § 44 Abs. 3 des Patentgesetzes zu zahlende Gebuhr fur die Prufung der Anmeldung in gleicher Weise, wie wenn beim Deutschen Patent- und Markenamt ein Antrag nach § 43 Abs. 1 des Patentgesetzes gestellt worden ware. Eine ErmaSigung nach Satz 1 tritt nicht ein, wenn der internationale Recherchenbericht fur Teile der Anmeldung nicht erstellt worden ist.

§ 8 Veroffentlichung der internationalen Anmeldung

(1) Die Veroffentlichung einer internationalen Anmeldung nach Artikel 21 des Patentzusammenarbeitsvertrags, fur die das Deutsche Patent- und Markenamt Bestimmungsamt ist, hat die gleiche Wirkung wie die Veroffentlichung eines Hinweises nach § 32 Abs. 5 des Patentgesetzes fur eine beim Deutschen Patentamt eingereichte Patentanmeldung (§ 33 des Patentgesetzes). Ein Hinweis auf die Veroffentlichung wird im Patentblatt bekanntgemacht.

(2) Ist die internationale Anmeldung vom Internationalen Buro nicht in deutscher Sprache veroffentlicht worden, so veroffentlicht das Deutsche Patent- und Markenamt die ihm zugeleitete Ubersetzung der internationalen Anmeldung von Amts wegen. In diesem Fall treten die Wirkungen nach Absatz 1 erst vom Zeitpunkt der Veroffentlichung der deutschen Ubersetzung an ein.

(3) Die nach Artikel 21 des Patentzusammenarbeitsvertrags veroffentlichte internationale Anmeldung gilt erst dann als Stand der Technik nach § 3 Abs. 2 des Patentgesetzes, wenn die in § 4 Abs. 2 genannten Voraussetzungen erfullt sind.

Art IV bis VI Art VII

Einschrankung von Vorschriften der Patentanwaltsordnung und der Bundesrechtsanwaltsordnung

Auf die Begrundung eines Geschaftssitzes nach Artikel 134 Abs. 6 und 8 des Europaischen Patentubereinkommens auSerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes sind § 28 der Patentanwaltsordnung und § 28 der Bundesrechtsanwaltsordnung nicht anzuwenden.

Art VIII u. IX Art X

Bekanntmachung von Anderungen

Im Bundesgesetzblatt sind bekanntzumachen:

1. Anderungen des Europaischen Patentubereinkommens, die der Verwaltungsrat der Europaischen Patentorganisation nach Artikel 33 Abs. 1 des Europaischen Patentubereinkommens beschlieSt, und die Gebuhrenordnung, die nach Artikel 33 Abs. 2 Buchstabe d erlassen wird, sowie deren Anderung;

2. Anderungen des Patentzusammenarbeitsvertrags und der Ausfuhrungsordnung zu diesem Vertrag, die die Versammlung des Verbands fur die Internationale Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Patentwesens nach Artikel 47 Abs. 2, Artikel 58 Abs. 2 und Artikel 61 Abs. 2 des Vertrags beschlieSt. Das gleiche gilt fur Anderungen im schriftlichen Verfahren nach Artikel 47 Abs. 2 des Vertrags.

Art XI

Ubergangs- und SchluSbestimmungen

§ 1

(1) Artikel IV ist nur auf die nach seinem Inkrafttreten beim Deutschen Patent- und Markenamt eingereichten Patentanmeldungen und die darauf erteilten Patente anzuwenden.

(2) Eine innerhalb von sechs Monaten nach dem Inkrafttreten von Artikel IV Nr. 3 eingereichte Patentanmeldung kann nicht deshalb zuruckgewiesen und ein darauf erteiltes Patent nicht deshalb fur nichtig erklart werden, weil die Erfindung innerhalb von sechs Monaten vor der Anmeldung beschrieben oder benutzt worden ist, wenn die Beschreibung oder Benutzung auf der Erfindung des Anmelders oder seines Rechtsvorgangers beruht. Satz 1 ist nicht anzuwenden, wenn die Beschreibung oder Benutzung der Erfindung durch den Anmelder oder seinen Rechtsnachfolger selbst erfolgt ist und erst nach dem Inkrafttreten von Artikel IV Nr. 3 vorgenommen worden ist.

(3) Die vor dem Inkrafttreten von Artikel IV Nr. 7 und Artikel VI entstandenen Wirkungen des zeitweiligen Schutzes bleiben von dem Inkrafttreten der genannten Bestimmungen unberuhrt.

§ 2

Dieses Gesetz gilt auch im Land Berlin, sofern das Land Berlin die Anwendung dieses Gesetzes feststellt. Rechtsverordnungen, die auf Grund dieses Gesetzes erlassen werden, gelten im Land Berlin nach § 14 des Dritten Uberleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 1).

§ 3

Artikel I, Artikel V, Artikel VIII sowie die §§ 2 und 3 dieses Artikels treten am 1. Oktober 1976 in Kraft.

Der Tag, an dem

1. das StraSburger Patentubereinkommen nach seinem Artikel 9,

2. der Patentzusammenarbeitsvertrag nach seinem Artikel 63,

3. das Europaische Patentubereinkommen nach seinem Artikel 169

fur die Bundesrepublik Deutschland in Kraft treten, ist im Bundesgesetzblatt bekanntzugeben.

(3) Artikel II, Artikel VII sowie Artikel IX, soweit er die Einfugung von Nummer 10 in Artikel 1 § 1 Buchstabe A des Gesetzes uber die Gebuhren des Patentamts und des Patentgerichts betrifft, und Artikel X Nr. 1 treten an dem Tag in Kraft, an dem nach der Bestimmung des Verwaltungsrats der Europaischen Patentorganisation europaische Patentanmeldungen beim Europaischen Patentamt eingereicht werden konnen (Artikel

162 Abs. 1 des Europaischen Patentubereinkommens); der Tag des Inkrafttretens ist im Bundesgesetzblatt bekanntzugeben.

(4) Artikel III sowie Artikel IX, soweit er die Einfugung von Nummer 11 in Artikel 1 § 1 Buchstabe A des Gesetzes uber die Gebuhren des Patentamts und des Patentgerichts betrifft, und Artikel X Nr. 2 treten an dem Tag in Kraft, an dem der Patentzusammenarbeitsvertrag fur die Bundesrepublik Deutschland in Kraft tritt.

(5) Artikel IV sowie Artikel IX, soweit er die Einfugung der Buchstaben r und s in Artikel 1 § 1 Buchstabe A Nr. 3 des Gesetzes uber die Gebuhren des Patentamts und des Patentgerichts betrifft, und § 1 dieses Artikels treten am ersten Tag des auf die Bekanntmachung des Inkrafttretens des Europaischen Patentubereinkommens im Bundesgesetzblatt folgenden vierten Kalendermonats in Kraft, Artikel IV jedoch unbeschadet der Bestimmung des Absatzes 6.

(6) Artikel IV Nr. 3, soweit er § 2 Abs. 4 des Patentgesetzes betrifft, und Nr. 7 sowie Artikel VI treten am ersten Tag des auf die Bekanntmachung des Inkrafttretens des StraSburger Patentubereinkommens im Bundesgesetzblatt folgenden vierten Kalendermonats in Kraft. Bis zu diesem Zeitpunkt bleibt fur die Anwendung von Artikel IV Nr. 3, soweit er § 2 Abs. 1 und 2 des Patentgesetzes betrifft, eine innerhalb von sechs Monaten vor der Anmeldung erfolgte Beschreibung oder Benutzung auSer Betracht, wenn sie auf der Erfindung des Anmelders oder seines Rechtsvorgangers beruht.

§ 4

Fur europaische Patente, fur die der Hinweis auf die Erteilung vor dem 1. Mai 2008 im Europaischen Patentblatt veroffentlicht worden ist, bleiben Artikel II § 3 dieses Gesetzes, § 2 Abs. 1 des Patentkostengesetzes vom 13. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3656), die Verordnung uber die Ubertragung der Ermachtigung nach Artikel II § 3 Abs. 6 des Gesetzes uber internationale Patentubereinkommen vom 1. Juni 1992 (BGBl. 1992 II S. 375) und die Verordnung uber die Ubersetzungen europaischer Patentschriften vom 2. Juni 1992 (BGBl. 1992 II S. 395) jeweils in den Fassungen anwendbar, die im Zeitpunkt der Veroffentlichung des Hinweises gegolten haben.