Gesetz uber Arbeitnehmererfindungen (2009)

Ausfertigungsdatum: 25.07.1957 Vollzitat:

“Gesetz uber Arbeitnehmererfindungen in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 422-1, veroffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch Artikel 7 des Gesetzes vom 31. Juli 2009 (BGBl. I S. 2521) geandert worden ist”

Stand: Zuletzt geandert durch Art. 7 G v. 31.7.2009 I 2521 Zur Anwendung vgl. § 4 3

FuSnote

(+++ Textnachweis Geltung ab: 1.10.1968 +++)

Erster Abschnitt

Anwendungsbereich und Begriffsbestimmungen

§ 1 Anwendungsbereich

Diesem Gesetz unterliegen die Erfindungen und technischen Verbesserungsvorschlage von Arbeitnehmern im privaten und im offentlichen Dienst, von Beamten und Soldaten.

§ 2 Erfindungen

Erfindungen im Sinne dieses Gesetzes sind nur Erfindungen, die patent- oder gebrauchsmusterfahig sind.

§ 3 Technische Verbesserungsvorschlage

Technische Verbesserungsvorschlage im Sinne dieses Gesetzes sind Vorschlage fur sonstige technische Neuerungen, die nicht patent- oder gebrauchsmusterfahig sind.

§ 4 Diensterfindungen und freie Erfindungen

(1) Erfindungen von Arbeitnehmern im Sinne dieses Gesetzes konnen gebundene oder freie Erfindungen sein.

(2) Gebundene Erfindungen (Diensterfindungen) sind wahrend der Dauer des Arbeitsverhaltnisses gemachte Erfindungen, die entweder

1. aus der dem Arbeitnehmer im Betrieb oder in der offentlichen Verwaltung obliegenden Tatigkeit entstanden sind oder

2. maSgeblich auf Erfahrungen oder Arbeiten des Betriebes oder der offentlichen Verwaltung beruhen.

(3) Sonstige Erfindungen von Arbeitnehmern sind freie Erfindungen. Sie unterliegen jedoch den Beschrankungen der §§ 18 und 19.

(4) Die Absatze 1 bis 3 gelten entsprechend fur Erfindungen von Beamten und Soldaten.

Zweiter Abschnitt

Erfindungen und technische Verbesserungsvorschlage von Arbeitnehmern im privaten Dienst

1.

Diensterfindungen

§ 5 Meldepflicht

(1) Der Arbeitnehmer, der eine Diensterfindung gemacht hat, ist verpflichtet, sie unverzuglich dem Arbeitgeber gesondert in Textform zu melden und hierbei kenntlich zu machen, daS es sich um die Meldung einer Erfindung handelt. Sind mehrere Arbeitnehmer an dem Zustandekommen der Erfindung beteiligt, so konnen sie die Meldung gemeinsam abgeben. Der Arbeitgeber hat den Zeitpunkt des Eingangs der Meldung dem Arbeitnehmer unverzuglich in Textform zu bestatigen.

(2) In der Meldung hat der Arbeitnehmer die technische Aufgabe, ihre Losung und das Zustandekommen der Diensterfindung zu beschreiben. Vorhandene Aufzeichnungen sollen beigefugt werden, soweit sie zum Verstandnis der Erfindung erforderlich sind. Die Meldung soll dem Arbeitnehmer dienstlich erteilte Weisungen oder Richtlinien, die benutzten Erfahrungen oder Arbeiten des Betriebes, die Mitarbeiter sowie Art und Umfang ihrer Mitarbeit angeben und soll hervorheben, was der meldende Arbeitnehmer als seinen eigenen Anteil ansieht.

(3) Eine Meldung, die den Anforderungen des Absatzes 2 nicht entspricht, gilt als ordnungsgemaS, wenn der Arbeitgeber nicht innerhalb von zwei Monaten erklart, daS und in welcher Hinsicht die Meldung einer Erganzung bedarf. Er hat den Arbeitnehmer, soweit erforderlich, bei der Erganzung der Meldung zu unterstutzen.

§ 6 Inanspruchnahme

(1) Der Arbeitgeber kann eine Diensterfindung durch Erklarung gegenuber dem Arbeitnehmer in Anspruch nehmen.

(2) Die Inanspruchnahme gilt als erklart, wenn der Arbeitgeber die Diensterfindung nicht bis zum Ablauf von vier Monaten nach Eingang der ordnungsgemaSen Meldung (§ 5 Abs. 2 Satz 1 und 3) gegenuber dem Arbeitnehmer durch Erklarung in Textform freigibt.

§ 7 Wirkung der Inanspruchnahme

(1) Mit der Inanspruchnahme gehen alle vermogenswerten Rechte an der Diensterfindung auf den Arbeitgeber uber.

(2) Verfugungen, die der Arbeitnehmer uber eine Diensterfindung vor der Inanspruchnahme getroffen hat, sind dem Arbeitgeber gegenuber unwirksam, soweit seine Rechte beeintrachtigt werden.

§ 8 Frei gewordene Diensterfindungen

Eine Diensterfindung wird frei, wenn der Arbeitgeber sie durch Erklarung in Textform freigibt. Uber eine frei gewordene Diensterfindung kann der Arbeitnehmer ohne die Beschrankungen der §§ 18 und 19 verfugen.

§ 9 Vergutung bei Inanspruchnahme

(1) Der Arbeitnehmer hat gegen den Arbeitgeber einen Anspruch auf angemessene Vergutung, sobald der Arbeitgeber die Diensterfindung in Anspruch genommen hat.

(2) Fur die Bemessung der Vergutung sind insbesondere die wirtschaftliche Verwertbarkeit der Diensterfindung, die Aufgaben und die Stellung des Arbeitnehmers im Betrieb sowie der Anteil des Betriebes an dem Zustandekommen der Diensterfindung maSgebend.

§ 10 (weggefallen)

§ 11 Vergutungsrichtlinien

Der Bundesminister fur Arbeit erlaSt nach Anhorung der Spitzenorganisationen der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer (§ 12 des Tarifvertragsgesetzes) Richtlinien uber die Bemessung der Vergutung.

§ 12 Feststellung oder Festsetzung der Vergutung

(1) Die Art und Hohe der Vergutung soll in angemessener Frist nach Inanspruchnahme der Diensterfindung durch Vereinbarung zwischen dem Arbeitgeber und dem Arbeitnehmer festgestellt werden.

(2) Wenn mehrere Arbeitnehmer an der Diensterfindung beteiligt sind, ist die Vergutung fur jeden gesondert festzustellen. Die Gesamthohe der Vergutung und die Anteile der einzelnen Erfinder an der Diensterfindung hat der Arbeitgeber den Beteiligten bekanntzugeben.

(3) Kommt eine Vereinbarung uber die Vergutung in angemessener Frist nach Inanspruchnahme der Diensterfindung nicht zustande, so hat der Arbeitgeber die Vergutung durch eine begrundete Erklarung in Textform an den Arbeitnehmer festzusetzen und entsprechend der Festsetzung zu zahlen. Die Vergutung ist spatestens bis zum Ablauf von drei Monaten nach Erteilung des Schutzrechts festzusetzen.

(4) Der Arbeitnehmer kann der Festsetzung innerhalb von zwei Monaten durch Erklarung in Textform widersprechen, wenn er mit der Festsetzung nicht einverstanden ist. Widerspricht er nicht, so wird die Festsetzung fur beide Teile verbindlich.

(5) Sind mehrere Arbeitnehmer an der Diensterfindung beteiligt, so wird die Festsetzung fur alle Beteiligten nicht verbindlich, wenn einer von ihnen der Festsetzung mit der Begrundung widerspricht, daS sein Anteil an der Diensterfindung unrichtig festgesetzt sei. Der Arbeitgeber ist in diesem Falle berechtigt, die Vergutung fur alle Beteiligten neu festzusetzen.

(6) Arbeitgeber und Arbeitnehmer konnen voneinander die Einwilligung in eine andere Regelung der Vergutung verlangen, wenn sich Umstande wesentlich andern, die fur die Feststellung oder Festsetzung der Vergutung maSgebend waren. Ruckzahlung einer bereits geleisteten Vergutung kann nicht verlangt werden. Die Absatze 1 bis 5 sind nicht anzuwenden.

§ 13 Schutzrechtsanmeldung im Inland

(1) Der Arbeitgeber ist verpflichtet und allein berechtigt, eine gemeldete Diensterfindung im Inland zur Erteilung eines Schutzrechts anzumelden. Eine patentfahige Diensterfindung hat er zur Erteilung eines Patents anzumelden, sofern nicht bei verstandiger Wurdigung der Verwertbarkeit der Erfindung der Gebrauchsmusterschutz zweckdienlicher erscheint. Die Anmeldung hat unverzuglich zu geschehen.

(2) Die Verpflichtung des Arbeitgebers zur Anmeldung entfallt,

1. wenn die Diensterfindung frei geworden ist (§ 8);

2. wenn der Arbeitnehmer der Nichtanmeldung zustimmt;

3. wenn die Voraussetzungen des § 17 vorliegen.

(3) Genugt der Arbeitgeber nach Inanspruchnahme der Diensterfindung seiner Anmeldepflicht nicht und bewirkt er die Anmeldung auch nicht innerhalb einer ihm vom

Arbeitnehmer gesetzten angemessenen Nachfrist, so kann der Arbeitnehmer die Anmeldung der Diensterfindung fur den Arbeitgeber auf dessen Namen und Kosten bewirken.

(4) Ist die Diensterfindung frei geworden, so ist nur der Arbeitnehmer berechtigt, sie zur Erteilung eines Schutzrechts anzumelden. Hatte der Arbeitgeber die Diensterfindung bereits zur Erteilung eines Schutzrechts angemeldet, so gehen die Rechte aus der Anmeldung auf den Arbeitnehmer uber.

§ 14 Schutzrechtsanmeldung im Ausland

(1) Nach Inanspruchnahme der Diensterfindung ist der Arbeitgeber berechtigt, diese auch im Ausland zur Erteilung von Schutzrechten anzumelden.

(2) Fur auslandische Staaten, in denen der Arbeitgeber Schutzrechte nicht erwerben will, hat er dem Arbeitnehmer die Diensterfindung freizugeben und ihm auf Verlangen den Erwerb von Auslandsschutzrechten zu ermoglichen. Die Freigabe soll so rechtzeitig vorgenommen werden, daS der Arbeitnehmer die Prioritatsfristen der zwischenstaatlichen Vertrage auf dem Gebiet des gewerblichen Rechtsschutzes ausnutzen kann.

(3) Der Arbeitgeber kann sich gleichzeitig mit der Freigabe nach Absatz 2 ein nichtausschlieSliches Recht zur Benutzung der Diensterfindung in den betreffenden auslandischen Staaten gegen angemessene Vergutung vorbehalten und verlangen, daS der Arbeitnehmer bei der Verwertung der freigegebenen Erfindung in den betreffenden auslandischen Staaten die Verpflichtungen des Arbeitgebers aus den im Zeitpunkt der Freigabe bestehenden Vertragen uber die Diensterfindung gegen angemessene Vergutung berucksichtigt.

§ 15 Gegenseitige Rechte und Pflichten beim Erwerb von Schutzrechten

(1) Der Arbeitgeber hat dem Arbeitnehmer zugleich mit der Anmeldung der Diensterfindung zur Erteilung eines Schutzrechts Abschriften der Anmeldeunterlagen zu geben. Er hat ihn von dem Fortgang des Verfahrens zu unterrichten und ihm auf Verlangen Einsicht in den Schriftwechsel zu gewahren.

(2) Der Arbeitnehmer hat den Arbeitgeber auf Verlangen beim Erwerb von Schutzrechten zu unterstutzen und die erforderlichen Erklarungen abzugeben.

§ 16 Aufgabe der Schutzrechtsanmeldung oder des Schutzrechts

(1) Wenn der Arbeitgeber vor Erfullung des Anspruchs des Arbeitnehmers auf angemessene Vergutung die Anmeldung der Diensterfindung zur Erteilung eines Schutzrechts

nicht weiterverfolgen oder das auf die Diensterfindung erteilte Schutzrecht nicht aufrechterhalten will, hat er dies dem Arbeitnehmer mitzuteilen und ihm auf dessen Verlangen und Kosten das Recht zu ubertragen sowie die zur Wahrung des Rechts erforderlichen Unterlagen auszuhandigen.

(2) Der Arbeitgeber ist berechtigt, das Recht aufzugeben, sofern der Arbeitnehmer nicht innerhalb von drei Monaten nach Zugang der Mitteilung die Ubertragung des Rechts verlangt.

(3) Gleichzeitig mit der Mitteilung nach Absatz 1 kann sich der Arbeitgeber ein nichtausschlieSliches Recht zur Benutzung der Diensterfindung gegen angemessene Vergutung vorbehalten.

§ 17 Betriebsgeheimnisse

(1) Wenn berechtigte Belange des Betriebes es erfordern, eine gemeldete Diensterfindung nicht bekanntwerden zu lassen, kann der Arbeitgeber von der Erwirkung eines Schutzrechts absehen, sofern er die Schutzfahigkeit der Diensterfindung gegenuber dem Arbeitnehmer anerkennt.

(2) Erkennt der Arbeitgeber die Schutzfahigkeit der Diensterfindung nicht an, so kann er von der Erwirkung eines Schutzrechts absehen, wenn er zur Herbeifuhrung einer Einigung uber die Schutzfahigkeit der Diensterfindung die Schiedsstelle (§ 29) anruft.

(3) Bei der Bemessung der Vergutung fur eine Erfindung nach Absatz 1 sind auch die wirtschaftlichen Nachteile zu berucksichtigen, die sich fur den Arbeitnehmer daraus ergeben, daS auf die Diensterfindung kein Schutzrecht erteilt worden ist.

2.

Freie Erfindungen

§ 18 Mitteilungspflicht

(1) Der Arbeitnehmer, der wahrend der Dauer des Arbeitsverhaltnisses eine freie Erfindung gemacht hat, hat dies dem Arbeitgeber unverzuglich durch Erklarung in Textform mitzuteilen. Dabei muS uber die Erfindung und, wenn dies erforderlich ist, auch uber ihre Entstehung so viel mitgeteilt werden, daS der Arbeitgeber beurteilen kann, ob die Erfindung frei ist.

(2) Bestreitet der Arbeitgeber nicht innerhalb von drei Monaten nach Zugang der Mitteilung durch Erklarung in Textform an den Arbeitnehmer, daS die ihm mitgeteilte Erfindung frei sei, so kann die Erfindung nicht mehr als Diensterfindung in Anspruch genommen werden (§ 6).

(3) Eine Verpflichtung zur Mitteilung freier Erfindungen besteht nicht, wenn die Erfindung offensichtlich im Arbeitsbereich des Betriebes des Arbeitgebers nicht verwendbar ist.

§ 19 Anbietungspflicht

(1) Bevor der Arbeitnehmer eine freie Erfindung wahrend der Dauer des

Arbeitsverhaltnisses anderweitig verwertet, hat er zunachst dem Arbeitgeber mindestens ein nichtausschlieSliches Recht zur Benutzung der Erfindung zu angemessenen Bedingungen anzubieten, wenn die Erfindung im Zeitpunkt des Angebots in den vorhandenen oder vorbereiteten Arbeitsbereich des Betriebes des Arbeitgebers fallt. Das Angebot kann gleichzeitig mit der Mitteilung nach § 18 abgegeben werden.

(2) Nimmt der Arbeitgeber das Angebot innerhalb von drei Monaten nicht an, so erlischt das Vorrecht.

(3) Erklart sich der Arbeitgeber innerhalb der Frist des Absatzes 2 zum Erwerb des ihm angebotenen Rechts bereit, macht er jedoch geltend, daS die Bedingungen des Angebots nicht angemessen seien, so setzt das Gericht auf Antrag des Arbeitgebers oder des Arbeitnehmers die Bedingungen fest.

(4) Der Arbeitgeber oder der Arbeitnehmer kann eine andere Festsetzung der Bedingungen beantragen, wenn sich Umstande wesentlich andern, die fur die vereinbarten oder festgesetzten Bedingungen maSgebend waren.

3.

Technische Verbesserungsvorschlage

§ 20

(1) Fur technische Verbesserungsvorschlage, die dem Arbeitgeber eine ahnliche Vorzugsstellung gewahren wie ein gewerbliches Schutzrecht, hat der Arbeitnehmer gegen den Arbeitgeber einen Anspruch auf angemessene Vergutung, sobald dieser sie verwertet. Die Bestimmungen der §§ 9 und 12 sind sinngemaS anzuwenden.

(2) Im ubrigen bleibt die Behandlung technischer Verbesserungsvorschlage der Regelung durch Tarifvertrag oder Betriebsvereinbarung uberlassen.

Gemeinsame Bestimmungen

§ 21 (weggefallen)

§ 22 Unabdingbarkeit

Die Vorschriften dieses Gesetzes konnen zuungunsten des Arbeitnehmers nicht abgedungen werden. Zulassig sind jedoch Vereinbarungen uber Diensterfindungen nach ihrer Meldung, uber freie Erfindungen und technische Verbesserungsvorschlage (§ 20 Abs. 1) nach ihrer Mitteilung.

§ 23 Unbilligkeit

(1) Vereinbarungen uber Diensterfindungen, freie Erfindungen oder technische Verbesserungsvorschlage (§ 20 Abs. 1), die nach diesem Gesetz zulassig sind, sind unwirksam, soweit sie in erheblichem MaSe unbillig sind. Das gleiche gilt fur die Festsetzung der Vergutung (§ 12 Abs. 4).

(2) Auf die Unbilligkeit einer Vereinbarung oder einer Festsetzung der Vergutung konnen sich Arbeitgeber und Arbeitnehmer nur berufen, wenn sie die Unbilligkeit spatestens bis zum Ablauf von sechs Monaten nach Beendigung des Arbeitsverhaltnisses durch Erklarung in Textform gegenuber dem anderen Teil geltend machen.

§ 24 Geheimhaltungspflicht

Der Arbeitgeber hat die ihm gemeldete oder mitgeteilte Erfindung eines Arbeitnehmers so lange geheimzuhalten, als dessen berechtigte Belange dies erfordern.

Der Arbeitnehmer hat eine Diensterfindung so lange geheimzuhalten, als sie nicht frei geworden ist (§ 8).

Sonstige Personen, die auf Grund dieses Gesetzes von einer Erfindung Kenntnis erlangt haben, durfen ihre Kenntnis weder auswerten noch bekanntgeben.

§ 25 Verpflichtungen aus dem Arbeitsverhaltnis

Sonstige Verpflichtungen, die sich fur den Arbeitgeber und den Arbeitnehmer aus dem Arbeitsverhaltnis ergeben, werden durch die Vorschriften dieses Gesetzes nicht beruhrt, soweit sich nicht daraus, daS die Erfindung frei geworden ist (§ 8), etwas anderes ergibt.

§ 26 Auflosung des Arbeitsverhaltnisses

Die Rechte und Pflichten aus diesem Gesetz werden durch die Auflosung des Arbeitsverhaltnisses nicht beruhrt.

§ 27 Insolvenzverfahren

Wird nach Inanspruchnahme der Diensterfindung das Insolvenzverfahren uber das Vermogen des Arbeitgebers eroffnet, so gilt folgendes:

1. VerauSert der Insolvenzverwalter die Diensterfindung mit dem Geschaftsbetrieb, so tritt der Erwerber fur die Zeit von der Eroffnung des Insolvenzverfahrens an in die Vergutungspflicht des Arbeitgebers ein.

2. Verwertet der Insolvenzverwalter die Diensterfindung im Unternehmen des Schuldners, so hat er dem Arbeitnehmer eine angemessene Vergutung fur die Verwertung aus der Insolvenzmasse zu zahlen.

3. In allen anderen Fallen hat der Insolvenzverwalter dem Arbeitnehmer die Diensterfindung sowie darauf bezogene Schutzrechtspositionen spatestens nach Ablauf eines Jahres nach Eroffnung des Insolvenzverfahrens anzubieten; im Ubrigen gilt § 16 entsprechend. Nimmt der Arbeitnehmer das Angebot innerhalb von zwei Monaten nach dessen Zugang nicht an, kann der Insolvenzverwalter die Erfindung ohne Geschaftsbetrieb verauSern oder das Recht aufgeben. Im Fall der VerauSerung kann der Insolvenzverwalter mit dem Erwerber vereinbaren, dass sich dieser verpflichtet, dem Arbeitnehmer die Vergutung nach § 9 zu zahlen. Wird eine solche Vereinbarung nicht getroffen, hat der Insolvenzverwalter dem Arbeitnehmer die Vergutung aus dem VerauSerungserlos zu zahlen.

4. Im Ubrigen kann der Arbeitnehmer seine Vergutungsanspruche nach den §§ 9 bis 12 nur als Insolvenzglaubiger geltend machen.

5. Schiedsverfahren

§ 28 Gutliche Einigung

In allen Streitfallen zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer auf Grund dieses Gesetzes kann jederzeit die Schiedsstelle angerufen werden. Die Schiedsstelle hat zu versuchen, eine gutliche Einigung herbeizufuhren.

§ 29 Errichtung der Schiedsstelle

(1) Die Schiedsstelle wird beim Patentamt errichtet.

(2) Die Schiedsstelle kann auSerhalb ihres Sitzes zusammentreten. § 30 Besetzung der Schiedsstelle

(1) Die Schiedsstelle besteht aus einem Vorsitzenden oder seinem Vertreter und zwei Beisitzern.

(2) Der Vorsitzende und sein Vertreter sollen die Befahigung zum Richteramt nach dem Deutschen Richtergesetz besitzen. Sie werden vom Bundesminister der Justiz fur die Dauer von vier Jahren berufen. Eine Wiederberufung ist zulassig.

(3) Die Beisitzer sollen auf dem Gebiet der Technik, auf das sich die Erfindung oder der technische Verbesserungsvorschlag bezieht, besondere Erfahrung besitzen. Sie werden vom Prasidenten des Patentamts aus den Mitgliedern oder Hilfsmitgliedern des Patentamts fur den einzelnen Streitfall berufen.

(4) Auf Antrag eines Beteiligten ist die Besetzung der Schiedsstelle um je einen Beisitzer aus Kreisen der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer zu erweitern. Diese Beisitzer werden vom Prasidenten des Patentamts aus Vorschlagslisten ausgewahlt und fur den einzelnen Streitfall bestellt. Zur Einreichung von Vorschlagslisten sind berechtigt die in § 11 genannten Spitzenorganisationen, ferner die Gewerkschaften und die selbstandigen Vereinigungen von Arbeitnehmern mit sozial- oder berufspolitischer Zwecksetzung, die keiner dieser Spitzenorganisationen angeschlossen sind, wenn ihnen eine erhebliche Zahl von Arbeitnehmern angehort, von denen nach der ihnen im Betrieb obliegenden Tatigkeit erfinderische Leistungen erwartet werden.

(5) Der Prasident des Patentamts soll den Beisitzer nach Absatz 4 aus der Vorschlagsliste derjenigen Organisation auswahlen, welcher der Beteiligte angehort, wenn der Beteiligte seine Zugehorigkeit zu einer Organisation vor der Auswahl der Schiedsstelle mitgeteilt hat.

(6) Die Dienstaufsicht uber die Schiedsstelle fuhrt der Vorsitzende, die Dienstaufsicht uber den Vorsitzenden der Prasident des Patentamts. Die Mitglieder der Schiedsstelle sind an Weisungen nicht gebunden.

§ 31 Anrufung der Schiedsstelle

(1) Die Anrufung der Schiedsstelle erfolgt durch schriftlichen Antrag. Der Antrag soll in zwei Stucken eingereicht werden. Er soll eine kurze Darstellung des Sachverhalts sowie Namen und Anschrift des anderen Beteiligten enthalten.

(2) Der Antrag wird vom Vorsitzenden der Schiedsstelle dem anderen Beteiligten mit der Aufforderung zugestellt, sich innerhalb einer bestimmten Frist zu dem Antrag schriftlich zu auSern.

§ 32 Antrag auf Erweiterung der Schiedsstelle

Der Antrag auf Erweiterung der Besetzung der Schiedsstelle ist von demjenigen, der die Schiedsstelle anruft, zugleich mit der Anrufung (§ 31 Abs. 1), von dem anderen Beteiligten innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung des die Anrufung enthaltenden Antrags (§ 31 Abs. 2) zu stellen.

§ 33 Verfahren vor der Schiedsstelle

(1) Auf das Verfahren vor der Schiedsstelle sind §§ 41 bis 48, 1042 Abs. 1 und § 1050 der ZivilprozeSordnung sinngemaS anzuwenden. § 1042 Abs. 2 der ZivilprozeSordnung ist mit der MaSgabe sinngemaS anzuwenden, daS auch Patentanwalte und Erlaubnisscheininhaber

(Artikel 3 des Zweiten Gesetzes zur Anderung und Uberleitung von Vorschriften auf dem Gebiet des gewerblichen Rechtsschutzes vom 2. Juli 1949 – WiGBl. S. 179) sowie Verbandsvertreter im Sinne des § 11 des Arbeitsgerichtsgesetzes von der Schiedsstelle nicht zuruckgewiesen werden durfen.

(2) Im ubrigen bestimmt die Schiedsstelle das Verfahren selbst. FuSnote

§ 33 Abs. 1 Kursivdruck: Aufgeh. durch § 188 Nr. 2 G v. 7.9.1966 I 557 mWv 1.1.1967. Wegen der Fortgeltung von Erlaubnisscheinen vgl. § 177 G v. 7.9.1966 424-5-1

§ 34 Einigungsvorschlag der Schiedsstelle

(1) Die Schiedsstelle faSt ihre Beschlusse mit Stimmenmehrheit, § 196 Abs. 2 des Gerichtsverfassungsgesetzes ist anzuwenden.

(2) Die Schiedsstelle hat den Beteiligten einen Einigungsvorschlag zu machen. Der Einigungsvorschlag ist zu begrunden und von samtlichen Mitgliedern der Schiedsstelle zu unterschreiben. Auf die Moglichkeit des Widerspruchs und die Folgen bei Versaumung der Widerspruchsfrist ist in dem Einigungsvorschlag hinzuweisen. Der Einigungsvorschlag ist den Beteiligten zuzustellen.

(3) Der Einigungsvorschlag gilt als angenommen und eine dem Inhalt des Vorschlags entsprechende Vereinbarung als zustande gekommen, wenn nicht innerhalb eines Monats nach Zustellung des Vorschlages ein schriftlicher Widerspruch eines der Beteiligten bei der Schiedsstelle eingeht.

(4) Ist einer der Beteiligten durch unabwendbaren Zufall verhindert worden, den Widerspruch rechtzeitig einzulegen, so ist er auf Antrag wieder in den vorigen Stand einzusetzen. Der Antrag muS innerhalb eines Monats nach Wegfall des Hindernisses schriftlich bei der Schiedsstelle eingereicht werden. Innerhalb dieser Frist ist der Widerspruch nachzuholen. Der Antrag muS die Tatsachen, auf die er gestutzt wird, und die Mittel angeben, mit denen diese Tatsachen glaubhaft gemacht werden. Ein Jahr nach Zustellung des Einigungsvorschlages kann die Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt und der Widerspruch nicht mehr nachgeholt werden.

(5) Uber den Wiedereinsetzungsantrag entscheidet die Schiedsstelle. Gegen die Entscheidung der Schiedsstelle findet die sofortige Beschwerde nach den Vorschriften der ZivilprozeSordnung an das fur den Sitz des Antragstellers zustandige Landgericht statt.

§ 35 Erfolglose Beendigung des Schiedsverfahrens

(1) Das Verfahren vor der Schiedsstelle ist erfolglos beendet,

1. wenn sich der andere Beteiligte innerhalb der ihm nach § 31 Abs. 2 gesetzten Frist nicht geauSert hat;

2. wenn er es abgelehnt hat, sich auf das Verfahren vor der Schiedsstelle einzulassen;

3. wenn innerhalb der Frist des § 34 Abs. 3 ein schriftlicher Widerspruch eines der Beteiligten bei der Schiedsstelle eingegangen ist.

(2) Der Vorsitzende der Schiedsstelle teilt die erfolglose Beendigung des Schiedsverfahrens den Beteiligten mit.

§ 36 Kosten des Schiedsverfahrens

Im Verfahren vor der Schiedsstelle werden keine Gebuhren oder Auslagen erhoben.

Gerichtliches Verfahren

§ 37 Voraussetzungen fur die Erhebung der Klage

(1) Rechte oder Rechtsverhaltnisse, die in diesem Gesetz geregelt sind, konnen im Wege der Klage erst geltend gemacht werden, nachdem ein Verfahren vor der Schiedsstelle vorausgegangen ist.

(2) Dies gilt nicht,

1. wenn mit der Klage Rechte aus einer Vereinbarung (§§ 12, 19, 22, 34) geltend gemacht werden oder die Klage darauf gestutzt wird, daS die Vereinbarung nicht rechtswirksam sei;

2. wenn seit der Anrufung der Schiedsstelle sechs Monate verstrichen sind;

3. wenn der Arbeitnehmer aus dem Betrieb des Arbeitgebers ausgeschieden ist;

4. wenn die Parteien vereinbart haben, von der Anrufung der Schiedsstelle abzusehen. Diese Vereinbarung kann erst getroffen werden, nachdem der Streitfall (§ 28) eingetreten ist. Sie bedarf der Schriftform.

(3) Einer Vereinbarung nach Absatz 2 Nr. 4 steht es gleich, wenn beide Parteien zur Hauptsache mundlich verhandelt haben, ohne geltend zu machen, daS die Schiedsstelle nicht angerufen worden ist.

(4) Der vorherigen Anrufung der Schiedsstelle bedarf es ferner nicht fur Antrage auf Anordnung eines Arrestes oder einer einstweiligen Verfugung.

(5) Die Klage ist nach ErlaS eines Arrestes oder einer einstweiligen Verfugung ohne die Beschrankung des Absatzes 1 zulassig, wenn der Partei nach den §§ 926, 936 der ZivilprozeSordnung eine Frist zur Erhebung der Klage bestimmt worden ist.

§ 38 Klage auf angemessene Vergutung

Besteht Streit uber die Hohe der Vergutung, so kann die Klage auch auf Zahlung eines vom Gericht zu bestimmenden angemessenen Betrages gerichtet werden.

§ 39 Zustandigkeit

(1) Fur alle Rechtsstreitigkeiten uber Erfindungen eines Arbeitnehmers sind die fur Patentstreitsachen zustandigen Gerichte (§ 143 des Patentgesetzes) ohne Rucksicht auf den Streitwert ausschlieSlich zustandig. Die Vorschriften uber das Verfahren in Patentstreitsachen sind anzuwenden.

(2) Ausgenommen von der Regelung des Absatzes 1 sind Rechtsstreitigkeiten, die ausschlieSlich Anspruche auf Leistung einer festgestellten oder festgesetzten Vergutung fur eine Erfindung zum Gegenstand haben.

Dritter Abschnitt

Erfindungen und technische Verbesserungsvorschlage von Arbeitnehmern im offentlichen Dienst, von Beamten und Soldaten

§ 40 Arbeitnehmer im offentlichen Dienst

Auf Erfindungen und technische Verbesserungsvorschlage von Arbeitnehmern, die in Betrieben und Verwaltungen des Bundes, der Lander, der Gemeinden und sonstigen Korperschaften, Anstalten und Stiftungen des offentlichen Rechts beschaftigt sind, sind die Vorschriften fur Arbeitnehmer im privaten Dienst mit folgender MaSgabe anzuwenden:

1. An Stelle der Inanspruchnahme der Diensterfindung kann der Arbeitgeber eine angemessene Beteiligung an dem Ertrag der Diensterfindung in Anspruch nehmen, wenn dies vorher vereinbart worden ist. Uber die Hohe der Beteiligung konnen im voraus bindende Abmachungen getroffen werden. Kommt eine Vereinbarung uber die Hohe der Beteiligung nicht zustande, so hat der Arbeitgeber sie festzusetzen. § 12 Abs. 3 bis 6 ist entsprechend anzuwenden.

2. Die Behandlung von technischen Verbesserungsvorschlagen nach § 20 Abs. 2 kann auch durch Dienstvereinbarung geregelt werden; Vorschriften, nach denen die Einigung uber die Dienstvereinbarung durch die Entscheidung einer hoheren Dienststelle oder einer dritten Stelle ersetzt werden kann, finden keine Anwendung.

3. Dem Arbeitnehmer konnen im offentlichen Interesse durch allgemeine Anordnung der zustandigen obersten Dienstbehorde Beschrankungen hinsichtlich der Art der Verwertung der Diensterfindung auferlegt werden.

4. Zur Einreichung von Vorschlagslisten fur Arbeitgeberbeisitzer (§ 30 Abs. 4) sind auch die Bundesregierung und die Landesregierungen berechtigt.

5. Soweit offentliche Verwaltungen eigene Schiedsstellen zur Beilegung von Streitigkeiten auf Grund dieses Gesetzes errichtet haben, finden die Vorschriften der §§ 2 9 bis 32 keine Anwendung.

§ 41 Beamte, Soldaten

Auf Erfindungen und technische Verbesserungsvorschlage von Beamten und Soldaten sind die Vorschriften fur Arbeitnehmer im offentlichen Dienst entsprechend anzuwenden.

§ 42 Besondere Bestimmungen fur Erfindungen an Hochschulen

Fur Erfindungen der an einer Hochschule Beschaftigten gelten folgende besonderen Bestimmungen:

1. Der Erfinder ist berechtigt, die Diensterfindung im Rahmen seiner Lehr- und Forschungstatigkeit zu offenbaren, wenn er dies dem Dienstherrn rechtzeitig, in der Regel zwei Monate zuvor, angezeigt hat. § 24 Abs. 2 findet insoweit keine Anwendung.

2. Lehnt ein Erfinder aufgrund seiner Lehr- und Forschungsfreiheit die Offenbarung seiner Diensterfindung ab, so ist er nicht verpflichtet, die Erfindung dem Dienstherrn zu melden. Will der Erfinder seine Erfindung zu einem spateren Zeitpunkt offenbaren, so hat er dem Dienstherrn die Erfindung unverzuglich zu melden.

3. Dem Erfinder bleibt im Fall der Inanspruchnahme der Diensterfindung ein nichtausschlieSliches Recht zur Benutzung der Diensterfindung im Rahmen seiner Lehr- und Forschungstatigkeit.

4. Verwertet der Dienstherr die Erfindung, betragt die Hohe der Vergutung 30 vom Hundert der durch die Verwertung erzielten Einnahmen.

5. § 4 0 Nr. 1 findet keine Anwendung.

Vierter Abschnitt

Ubergangs- und SchluSbestimmungen

§ 43 Ubergangsvorschrift

(1) § 42 in der am 7. Februar 2002 (BGBl. I S. 414) geltenden Fassung dieses Gesetzes findet nur Anwendung auf Erfindungen, die nach dem 6. Februar 2002 gemacht worden sind. Abweichend von Satz 1 ist in den Fallen, in denen sich Professoren, Dozenten oder wissenschaftliche Assistenten an einer wissenschaftlichen Hochschule zur Ubertragung der Rechte an einer Erfindung gegenuber einem Dritten vor dem 18. Juli 2001 vertraglich verpflichtet haben, § 42 des Gesetzes uber Arbeitnehmererfindungen in der bis zum 6. Februar 2002 geltenden Fassung bis zum 7. Februar 2003 weiter anzuwenden.

(2) Fur die vor dem 7. Februar 2002 von den an einer Hochschule Beschaftigten gemachten Erfindungen sind die Vorschriften des Gesetzes uber Arbeitnehmererfindungen in der bis zum 6. Februar 2002 geltenden Fassung anzuwenden. Das Recht der Professoren, Dozenten und wissenschaftlichen Assistenten an einer wissenschaftlichen Hochschule, dem Dienstherrn ihre vor dem 6. Februar 2002 gemachten Erfindungen anzubieten, bleibt unberuhrt.

(3) Auf Erfindungen, die vor dem 1. Oktober 2009 gemeldet wurden, sind die Vorschriften dieses Gesetzes in der bis zum 30. September 2009 geltenden Fassung weiter anzuwenden. Fur technische Verbesserungsvorschlage gilt Satz 1 entsprechend.

§ 44 (weggefallen) § 45 Durchfuhrungsbestimmungen

Der Bundesminister der Justiz wird ermachtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesminister fur Arbeit die fur die Erweiterung der Besetzung der Schiedsstelle (§ 30 Abs. 4 und 5) erforderlichen Durchfuhrungsbestimmungen zu erlassen. Insbesondere kann er bestimmen,

1. welche personlichen Voraussetzungen Personen erfullen mussen, die als Beisitzer aus Kreisen der Arbeitgeber oder der Arbeitnehmer vorgeschlagen werden;

2. wie die auf Grund der Vorschlagslisten ausgewahlten Beisitzer fur ihre Tatigkeit zu entschadigen sind.

§ 46 AuSerkrafttreten von Vorschriften

Mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes werden folgende Vorschriften aufgehoben, soweit sie nicht bereits auEer Kraft getreten sind:

1. die Verordnung Uber die Behandlung von Erfindungen von Gefolgschaftsmitgliedern vom 12. Juli 1942 (Reichsgesetzbl. I S. 466);

2. die DurchfUhrungsverordnung zur Verordnung Uber die Behandlung von Erfindungen von Gefolgschaftsmitgliedern vom 20. Marz 1943 (Reichsgesetzbl. I S. 257).

§ 47 (weggefallen) § 48 (weggefallen)

§ 49 Inkrafttreten

Dieses Gesetz tritt am 1. Oktober 1957 in Kraft.