Einspruch gegen eine Handelsmarke in Bulgarien – öfters gestellte Fragen

aglikaSeit 2011 hat sich das System für Registrierung von Handelsmarken durch Einführung des Einspruchsverfahrens verändert. Die Änderungen im Gesetz über die Marken und geographischen Bezeichnungen (bulg.ЗМГО) sind ab dem 10.03.2011 in Kraft getreten. Die Vorschrift über die Anwendung des Gesetzes über das Einspruchsverfahren wurde zwei Monate später, am 30.05.2011 erlassen.

Die vorliegende Abfassung bezweckt auf öfters gestellte Fragen der Antragsteller /Besitzer von Marken in Bulgarien eine Antwort zu geben, wenn gegen ihren Antrag ein Einspruch erhoben ist oder wenn sie den Beschluss fassen müssen, ob sie gegen einen Streitantrag Einspruch erheben müssen.

An erster Stelle sei darauf hingewiesen, dass falls keine Einspruchserhebung da ist und bei unangemessenem Verhalten des Besitzers einer früheren Marke zwecks Schutzes seiner Rechte, darf jede dritte Person eine Marke registrieren, die sogar seiner Marke identisch ist. Das heißt, wenn Sie eine Marke besitzen und wünschen, dass diese tatsächlich zu Ihrem Kennzeichen wird, sollten Sie bezüglich der Einspruchserhebung aktives Verhalten haben. Andererseits, falls gegen einen bereits eingereichten Antrag ein erhobener Einspruch besteht, so wird der Mangel an Einwänden gegen dessen Ablehnung führen, obwohl dass der Opponent keine völlige Begründung dazu hat.

 

1.      Wer kann einen Einspruch gegen eine Marke in Bulgarien erheben?

Laut Artikel 38(b) des Gesetzes über die Marken und geographischen Bezeichnungen sind folgende Personen dazu berechtigt, Einsprüche zu erheben:

– die Besitzer einer früheren Marke;

– die Lizenzempfänger von Exklusivlizenzen einer früheren Marke;

– der tatsächliche Besitzer einer früheren Marke, die in der Handelstätigkeit auf dem Territorium Bulgariens benutzt wird und für sie ist ein Antrag auf Registration eingereicht worden;

– der Besitzer einer Marke, die auf den Namen eines Agenten oder Vertreters des Besitzers ohne seine Genehmigung beantragt worden ist.

2.      In was für einer Frist kann ein Einspruch gegen eine Marke erhoben werden? 

Das Gesetz über die Marken legt im Art. 38(b), Abs. 2 und Abs. 3 die Fristen der Einspruchserhebung genau fest.

Der Einspruch gegen einen veröffentlichten Antrag auf eine nationale Marke, die direkt vor dem Bulgarischen Patentamt (bulg.БПВ) in einer dreimonatigen Frist ab Veröffentlichung der beantragten Marke im offiziellen Blatt des Patentamtes beantragt worden ist.

Der auf internationalem Wege durch die Weltorganisation für intellektuelles Eigentum  (WIPO) eingereichte Einspruch gegen einen veröffentlichten Markenantrag, der auf Bulgarien hinweist, wird in der Frist zwischen dem 6. und 9. Monat seit der Veröffentlichung der internationalen Registration im offiziellen Blatt des Patentantes gestellt.

3.      Wie hoch ist die Gebühr für die Einspruchserhebung in Bulgarien?  

Die Gebühr für eine Einspruchserhebung beträgt 400 BG Leva laut TARIF der Gebühren, die vom Patentamt der Republik Bulgarien entrichtet werden.

Es ist ausdrücklich darauf hingewiesen worden, dass der Einspruch bei geleisteter Einzahlung der Gebühr in der für die Einspruchserhebung festgelegten Frist als erhoben gilt.

4.      Welche Gründe bestehen für die Einspruchserhebung gegen die Marke in Bulgarien?    

Die Gründe für eine Einspruchserhebung sind im Artikel 12 des Gesetzes über die Marken und geographischen Bezeichnungen unter dem Titel: «Bezüglichkeit der Gründe für die Ablehnung einer Registration» festgelegt, nämlich:

●  wenn ein Einspruch erhoben ist, wird keine Marke registriert:

1.  die einer früheren Marke identisch ist, wenn die Waren oder Dienstleistungen der beantragen und der früheren Marke identisch sind;

2.  wenn wegen ihrer Identität oder Ähnlichkeit mit einer früheren Marke und der Identität oder Ähnlichkeit der Waren oder Dienstleistungen beider Marken die Wahrscheinlichkeit nach der Verwirrung der Verbraucher besteht, welche die Möglichkeit für die Beziehung zur früheren Marke enthält;

●  es wird keine Marke registriert, die einer früheren Marke identisch oder ähnlich ist und zu Waren und Dienstleistungen bestimmt ist, die denen, für die die frühere Marke registriert worden ist, nicht identisch oder ähnlich sind, falls die frühere Marke auf dem Territorium der Republik Bulgarien große Popularität besitzt und die unbegründete Benutzung der beantragten Marke würde zur ungerechten Begünstigung vom kennzeichnenden Charakter oder von der Popularität der früheren Marke führen oder würde diesen Eigenschaften Schaden zufügen;

●  wenn ein vom tatsächlichen Markenbesitzer erhobener Einspruch besteht, wird keine Marke registriert, wenn diese im Namen des Agenten oder des Vertreters des tatsächlichen Besitzers ohne dessen Genehmigung beantragt worden ist;

●  wenn ein erhobener Einspruch vom tatsächlichen Besitzer einer nicht registrierten Marke besteht, die in der Handelstätigkeit auf dem Territorium der Republik Bulgarien benutzt wird, wird keine Marke registriert, deren Datum der Beantragung später ist als das Datum der tatsächlichen Handelsbenutzung der nicht registrierten Marke.

4.1  In welchen Fällen wird angenommen,

dass eine frühere ähnliche und /oder identische Marke

für ähnliche und /oder identische Waren / Dienstleistungen vorhanden ist?

Der erste Grund für einen Einspruch ist der Artikel 12, Abs. 1 des Gesetzes über die Marken und geographischen Bezeichnungen, was Bezug aufs Vorhandensein einer früheren Marke hat.

Eine frühere Marke im Sinne des Gesetzes über die Marken und geographischen Bezeichnungen sei:

1. eine Marke mit früherem Datum der Beantragung oder mit einer früheren Priorität, die laut dieses Gesetzes registriert worden ist;

2. eine beantragte Marke mit früherem Datum der Beantragung oder mit früherer Priorität, falls diese laut dieses Gesetzes registriert wird;

3. eine Marke, die laut Madrider Vereinbarung oder des Protokolls registriert worden ist, mit früheren Registrationsdatum oder mit früherer Priorität und mit anerkannter Wirkung auf dem Territorium der Republik Bulgarien;

4. eine Marke, die laut Madrider Vereinbarung oder des Protokolls registriert worden ist, mit früherem Registrationsdatum oder früherer Priorität, falls ihre Wirkung auf dem Territorium der Republik Bulgarien anerkannt wird;

5. eine Marke der Gemeinschaft mit früherem Datum der Beantragung oder mit früherer Priorität oder mit früherem, laut Dienstvorschrift (EG) № 207/2009 des Rates vom 26. Februar 2009 anerkanntem Altersvorrang für das Territorium der Republik Bulgarien, bezüglich der Marke der Gemeinschaft (ОВ, L 78/1 vom 24. März 2009);

6. eine beantragte Marke der Gemeinschaft mit früherem Datum der Beantragung oder mit früherer Priorität oder mit früherem, laut Dienstvorschrift (EG) № 207/2009 des Rates vom 26. Februar 2009 anerkanntem Altersvorrang für das Territorium der Republik Bulgarien, wenn sie laut dieser Dienstvorschrift registriert wird;

7. eine Marke, die zum Datum der Beantragung auf eine Marke, zum Datum der Priorität entsprechend, auf dem Territorium der Republik Bulgarien allgemein bekannt ist.

Vier Hypothesen sind möglich laut des Gesetzes über die Marken und geographischen Bezeichnungen:

▪ die beantragte Marke ist der früheren Marke identisch und ist für identische Waren/Dienstleistungen (Art. 12, Abs. 1, P. 1);

▪ die beantragte Marke ist einer früheren Marke ähnlich und betrifft identische Waren (Art. 12, Abs. 1, P. 2);

▪ die beantragte Marke ist einer früheren Marke ähnlich und betrifft ähnliche Waren/Dienstleistungen (Art. 12, Abs. 1, P. 2);

▪ die beantragte Marke ist der früheren Marke identisch und betrifft ähnliche Waren/Dienstleistungen (Art. 12, Abs. 1, P. 2).

▪ die beantragte Marke ist der früheren Marke identisch und betrifft ähnliche Waren/Dienstleistungen (Art. 12, Abs. 1, P. 2).

4.2  In welchen Fällen wird angenommen, dass eine Popularität besitzende Marke vorhanden ist?

Im Artikel 12 des Gesetzes über die Marken und geographischen Bezeichnungen wird ausdrücklich vorgesehen, dass die frühere Marke eine Marke sein soll, die  «Popularität besitzt». Die Marken, die Popularität besitzen, sind als «Popularität besitzende Marken» geregelt, indem Artikel 50(а) des ​ Gesetzes über die Marken und geographischen Bezeichnungen die Kriterien festlegt, die bei Bestimmung der Marke als «eine Popularität besitzende» in Betracht gezogen werden müssen, nämlich, es wird vorgesehen, dass bei der Bestimmung der Marke als eine Popularität besitzende, folgende Umstände in Betracht gezogen werden:

1. Stufe der Popularität oder Anerkennung der Marke im entsprechenden Teil der Gesellschaft, der die tatsächlichen oder potentiellen Verbraucher der Ware oder der Dienstleistung, die im entsprechenden Vertriebsnetz beschäftigten Personen, sowie die mit den gegebenen Waren oder Dienstleistungen engagierten Geschäftskreise umfasst;

2. Dauer, Ausmaß und geographisches Gebiet der Markenbenutzung;

3. Dauer, Ausmaß und geographisches Gebiet der öffentlichen Präsentation der Marke, einschließlich Werben, Verkünden oder Ausstellen auf Messen und/oder Ausstellungen der Waren und/oder Dienstleistungen, für die die Marke benutzt wird;

4. Angaben über eine erfolgreiche Ausübung der Rechte auf die Marke, falls diese registriert worden ist;

5. Wert der Marke;

6. andere Umstände.

Die Kriterien sind in der Anordnung über die Ordnung und Art und Weise der Bestimmung einer Marke im Patentamt als allgemein bekannt, sowie als eine auf dem Territorium der Republik Bulgarien Popularität besitzende Marke (Art. 10 und die Anordnung über die Einsprüche – Art. 17, Abs. 3) zusätzlich ausgearbeitet.

4.3  In welchen Fällen wird angenommen, dass ein von einem Agenten oder Vertreter gestellter Antrag vorhanden ist?

Bei der Einschätzung der Beweismaterialien für die Markenbeantragung von einem Agenten oder Vertreter des tatsächlichen Markenbesitzers prüft der Bestand der Einspruchsabteilung den Umstand, ob:

1. der Antrag im Namen eines Agenten oder Vertreters des tatsächlichen Markenbesitzers gestellt worden ist;

2. der Antrag ohne Genehmigung des tatsächlichen Besitzers gestellt worden ist;

3. es der Rechtsgrund für die Beantragung im Namen des Agenten oder des Vertreters fehlt;

4. die Marke der Marke des tatsächlichen Besitzers identisch oder ähnlich ist.

4.4  In welchen Fällen wird angenommen, dass eine frühere nicht registrierte Marke vorhanden ist?

Bei Einschätzung der Beweise für die Benutzung in der Handelstätigkeit auf dem Territorium der Republik Bulgarien einer nicht registrierte Marke nimmt der Bestand Folgendes vor:

1. Er zieht in Betracht den Ort, die Dauer, den Umfang und den Charakter des Gebrauchs der nicht registrierten Marke hinsichtlich der Waren und/oder Dienstleistungen, worauf der Einspruch beruht;

2. Er stellt fest, ob das Datum der tatsächlichen Handelsbenutzung auf dem Territorium der Republik Bulgarien einer nicht registrierten Marke früher ist, als das Datum der Beantragung, entsprechend das Datum der internationalen Registration, das Datum der Territorialerweiterung, das Datum der Priorität oder das Datum des Anspruches auf Altersvorrang;

3. Er prüft nach, ob eine Beantragung auf Registration der nicht registrierten Marke besteht.

5.         Worin besteht das Verfahren eines Markeneinspruchs?

Nach Einspruchserhebung wird er auf dessen formellen Regelrechtigkeit geprüft.

Wenn er Bestand der Einspruchsabteilung zur Schlussfolgerung kommt, dass der Einspruch formell regelrecht ist, so stellt er dem Antragsteller der Marke eine Kopie des Einspruchs zur Verfügung. Den beiden Parteien wird eine dreimonatige Frist zwecks gegenseitigen Einverständnisses gewährt. Die Frist darf durch schriftliches Gesuch beiderseits zwei Mal verlängert werden.

Falls kein Einverständnis erreicht wird, so wird dem Antragsteller eine zweimonatige Frist zwecks Erhebung von Einwänden gegen die Berechtigung des Einspruchs gewährt. Die Frist darf ein Mal verlängert werden.

Der Einwand des Antragstellers wird seinem Opponenten zur Verfügung gestellt und dem wird einen Monat Zeit zum Kommentar gegeben.

Nach Abschluss des Austausches von Unterlagen und Stellungnahmen hat der Bestand der Einspruchsabteilung einen Beschluss zu fassen.

6.         Wie und wo wird der Beschluss zum Einspruch berufen?

Der Beschluss der Einspruchsabteilung wird in einer dreimonatigen Frist ab dessen Verkündigung der Parteien vor der Abteilung für Rechtstreite berufen.

Der Beschluss der Abteilung für Rechtstreite wird in einer dreimonatigen Frist vor dem Administrativgericht – Sofia Stadt berufen.

Der Beschluss des Administrativgerichts – Sofia Stadt wird in einer vierzehntätigen Frist vor dem Höheren Administrativgericht berufen.

Verfasser: Rechtsanwältin. Aglika Ivanova  

Für Kontakte und zusätzlichen Informationen:

office@nullipconsulting.eu

 

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