UrhG
Ausfertigungsdatum: 09.09.1965 Vollzitat:
“Urheberrechtsgesetz vom 9. September 1965 (BGBl. I S. 1273), das zuletzt durch Artikel 83 des Gesetzes vom 17. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2586) geandert worden ist”
Stand: Zuletzt geandert durch Art. 83 G v. 17.12.2008 I 2586
FuBnote
(+++ Textnachweis Geltung ab: 10.10.1976 +++)
(+++ Zur Nichtanwendung d. § 52a vgl. § 137k (F ab 2003-09-10) +++) (+++ Amtliche Hinweise des Normgebers auf EG-Recht: Umsetzung der
EGRL 9/96 (CELEX Nr: 396L0009) vgl. G v. 2.7.1997 I 1870 Umsetzung der
EWGRL 83/93 (CELEX Nr. 393L0083) vgl. G v. 8.5.1998 I 902 Umsetzung der
EGRL 55/97 (CELEX Nr. 397L0055)
EWGRL 28/92 (CELEX Nr: 392L0028) vgl. G v. 1.9.2000 I 1374 Umsetzung der
EGRL 29/2001 (CELEX Nr: 301L0029) vgl. G v. 10.9.2003 I 1774
iVm § 137j
Umsetzung der
EGRL 84/2001 (CELEX Nr: 301L0029) vgl. G v. 10.11.2006 I 2587 +++)
Teil 1
Urheberrecht
Abschnitt 1 Allgemeines
§ 1 Allgemeines
Die Urheber von Werken der Literatur, Wissenschaft und Kunst geniefen fur ihre Werke Schutz nach Mafgabe dieses Gesetzes.
Abschnitt 2
Das Werk
§ 2 Geschutzte Werke
(1) Zu den geschutzten Werken der Literatur, Wissenschaft und Kunst gehoren insbesondere:
1. Sprachwerke, wie Schriftwerke, Reden und Computerprogramme;
2. Werke der Musik;
3. pantomimische Werke einschlieflich der Werke der Tanzkunst;
4. Werke der bildenden Kunste einschlieflich der Werke der Baukunst und der angewandten Kunst und Entwur- fe solcher Werke;
5. Lichtbildwerke einschlieflich der Werke, die ahnlich wie Lichtbildwerke geschaffen werden;
6. Filmwerke einschlieflich der Werke, die ahnlich wie Filmwerke geschaffen werden;
7. Darstellungen wissenschaftlicher oder technischer Art, wie Zeichnungen, Plane, Karten, Skizzen, Tabellen und plastische Darstellungen.
(2) Werke im Sinne dieses Gesetzes sind nur personliche geistige Schopfungen. § 3 Bearbeitungen
Ubersetzungen und andere Bearbeitungen eines Werkes, die personliche geistige Schopfungen des Bearbei- ters sind, werden unbeschadet des Urheberrechts am bearbeiteten Werk wie selbstandige Werke geschutzt. Die nur unwesentliche Bearbeitung eines nicht geschutzten Werkes der Musik wird nicht als selbstandiges Werk ge- schutzt.
§ 4 Sammelwerke und Datenbankwerke
(1) Sammlungen von Werken, Daten oder anderen unabhangigen Elementen, die aufgrund der Auswahl oder An- ordnung der Elemente eine personliche geistige Schopfung sind (Sammelwerke), werden, unbeschadet eines an den einzelnen Elementen gegebenenfalls bestehenden Urheberrechts oder verwandten Schutzrechts, wie selb- standige Werke geschutzt.
(2) Datenbankwerk im Sinne dieses Gesetzes ist ein Sammelwerk, dessen Elemente systematisch oder me- thodisch angeordnet und einzeln mit Hilfe elektronischer Mittel oder auf andere Weise zuganglich sind. Ein zur Schaffung des Datenbankwerkes oder zur Ermoglichung des Zugangs zu dessen Elementen verwendetes Compu- terprogramm (§ 69a) ist nicht Bestandteil des Datenbankwerkes.
§ 5 Amtliche Werke
(1) Gesetze, Verordnungen, amtliche Erlasse und Bekanntmachungen sowie Entscheidungen und amtlich verfaf- te Leitsatze zu Entscheidungen geniefen keinen urheberrechtlichen Schutz.
(2) Das gleiche gilt fur andere amtliche Werke, die im amtlichen Interesse zur allgemeinen Kenntnisnahme verof- fentlicht worden sind, mit der Einschrankung, daf die Bestimmungen uber Anderungsverbot und Quellenangabe in § 62 Abs. 1 bis 3 und § 63 Abs. 1 und 2 entsprechend anzuwenden sind.
(3) Das Urheberrecht an privaten Normwerken wird durch die Absatze 1 und 2 nicht beruhrt, wenn Gesetze, Ver¬ordnungen, Erlasse oder amtliche Bekanntmachungen auf sie verweisen, ohne ihren Wortlaut wiederzugeben. In diesem Fall ist der Urheber verpflichtet, jedem Verleger zu angemessenen Bedingungen ein Recht zur Vervielfal- tigung und Verbreitung einzuraumen. Ist ein Dritter Inhaber des ausschlieflichen Rechts zur Vervielfaltigung und Verbreitung, so ist dieser zur Einraumung des Nutzungsrechts nach Satz 2 verpflichtet.
§ 6 Veroffentlichte und erschienene Werke
(1) Ein Werk ist veroffentlicht, wenn es mit Zustimmung des Berechtigten der Offentlichkeit zuganglich gemacht worden ist.
(2) Ein Werk ist erschienen, wenn mit Zustimmung des Berechtigten Vervielfaltigungsstucke des Werkes nach ihrer Herstellung in genugender Anzahl der Offentlichkeit angeboten oder in Verkehr gebracht worden sind. Ein Werk der bildenden Kunste gilt auch dann als erschienen, wenn das Original oder ein Vervielfaltigungsstuck des Werkes mit Zustimmung des Berechtigten bleibend der Offentlichkeit zuganglich ist.
Abschnitt 3
Der Urheber
§ 7 Urheber
Urheber ist der Schopfer des Werkes. § 8 Miturheber
(1) Haben mehrere ein Werk gemeinsam geschaffen, ohne daf sich ihre Anteile gesondert verwerten lassen, so sind sie Miturheber des Werkes.
(2) Das Recht zur Veroffentlichung und zur Verwertung des Werkes steht den Miturhebern zur gesamten Hand zu; Anderungen des Werkes sind nur mit Einwilligung der Miturheber zulassig. Ein Miturheber darf jedoch seine Ein- willigung zur Veroffentlichung, Verwertung oder Anderung nicht wider Treu und Glauben verweigern. Jeder Mitur¬heber ist berechtigt, Anspruche aus Verletzungen des gemeinsamen Urheberrechts geltend zu machen; er kann jedoch nur Leistung an alle Miturheber verlangen.
(3) Die Ertragnisse aus der Nutzung des Werkes gebuhren den Miturhebern nach dem Umfang ihrer Mitwirkung an der Schopfung des Werkes, wenn nichts anderes zwischen den Miturhebern vereinbart ist.
(4) Ein Miturheber kann auf seinen Anteil an den Verwertungsrechten (§ 15) verzichten. Der Verzicht ist den ande¬ren Miturhebern gegenuber zu erklaren. Mit der Erklarung wachst der Anteil den anderen Miturhebern zu.
§ 9 Urheber verbundener Werke
Haben mehrere Urheber ihre Werke zu gemeinsamer Verwertung miteinander verbunden, so kann jeder vom an- deren die Einwilligung zur Veroffentlichung, Verwertung und Anderung der verbundenen Werke verlangen, wenn die Einwilligung dem anderen nach Treu und Glauben zuzumuten ist.
§ 10 Vermutung der Urheber- oder Rechtsinhaberschaft
(1) Wer auf den Vervielfaltigungsstucken eines erschienenen Werkes oder auf dem Original eines Werkes der bil- denden Kunste in der ublichen Weise als Urheber bezeichnet ist, wird bis zum Beweis des Gegenteils als Urheber des Werkes angesehen; dies gilt auch fur eine Bezeichnung, die als Deckname oder Kunstlerzeichen des Urhe- bers bekannt ist.
(2) Ist der Urheber nicht nach Absatz 1 bezeichnet, so wird vermutet, daf derjenige ermachtigt ist, die Rechte des Urhebers geltend zu machen, der auf den Vervielfaltigungsstucken des Werkes als Herausgeber bezeichnet ist. Ist kein Herausgeber angegeben, so wird vermutet, daf der Verleger ermachtigt ist.
(3) Fur die Inhaber ausschlieflicher Nutzungsrechte gilt die Vermutung des Absatzes 1 entsprechend, soweit es sich um Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes handelt oder Unterlassungsanspruche geltend gemacht werden. Die Vermutung gilt nicht im Verhaltnis zum Urheber oder zum ursprunglichen Inhaber des verwandten Schutzrechts.
Abschnitt 4
Inhalt des Urheberrechts
Unterabschnitt 1 Allgemeines
§ 11 Allgemeines
Das Urheberrecht schutzt den Urheber in seinen geistigen und personlichen Beziehungen zum Werk und in der Nutzung des Werkes. Es dient zugleich der Sicherung einer angemessenen Vergutung fur die Nutzung des Wer¬kes.
Unterabschnitt 2 Urheberpersonlichkeitsrecht
§ 12 Veroffentlichungsrecht
(1) Der Urheber hat das Recht zu bestimmen, ob und wie sein Werk zu veroffentlichen ist.
(2) Dem Urheber ist es vorbehalten, den Inhalt seines Werkes offentlich mitzuteilen oder zu beschreiben, solan- ge weder das Werk noch der wesentliche Inhalt oder eine Beschreibung des Werkes mit seiner Zustimmung ver- offentlicht ist.
§ 13 Anerkennung der Urheberschaft
Der Urheber hat das Recht auf Anerkennung seiner Urheberschaft am Werk. Er kann bestimmen, ob das Werk mit einer Urheberbezeichnung zu versehen und welche Bezeichnung zu verwenden ist.
§ 14 Entstellung des Werkes
Der Urheber hat das Recht, eine Entstellung oder eine andere Beeintrachtigung seines Werkes zu verbieten, die geeignet ist, seine berechtigten geistigen oder personlichen Interessen am Werk zu gefahrden.
Unterabschnitt 3 Verwertungsrechte
§ 15 Allgemeines
(1) Der Urheber hat das ausschliefliche Recht, sein Werk in korperlicher Form zu verwerten; das Recht umfaft insbesondere
1. das Vervielfaltigungsrecht (§ 16),
2. das Verbreitungsrecht (§ 17),
3. das Ausstellungsrecht (§ 18).
(2) Der Urheber hat ferner das ausschliefliche Recht, sein Werk in unkorperlicher Form offentlich wiederzugeben (Recht der offentlichen Wiedergabe). Das Recht der offentlichen Wiedergabe umfasst insbesondere
1. das Vortrags-, Auffuhrungs- und Vorfuhrungsrecht (§ 19),
2. das Recht der offentlichen Zuganglichmachung (§ 19a),
3. das Senderecht (§ 20),
4. das Recht der Wiedergabe durch Bild- oder Tontrager (§ 21),
5. das Recht der Wiedergabe von Funksendungen und von offentlicher Zuganglichmachung (§ 22).
(3) Die Wiedergabe ist offentlich, wenn sie fur eine Mehrzahl von Mitgliedern der Offentlichkeit bestimmt ist. Zur Offentlichkeit gehort jeder, der nicht mit demjenigen, der das Werk verwertet, oder mit den anderen Personen, denen das Werk in unkorperlicher Form wahrnehmbar oder zuganglich gemacht wird, durch personliche Bezie- hungen verbunden ist.
§ 16 Vervielfaltigungsrecht
(1) Das Vervielfaltigungsrecht ist das Recht, Vervielfaltigungsstucke des Werkes herzustellen, gleichviel ob vor- ubergehend oder dauerhaft, in welchem Verfahren und in welcher Zahl.
(2) Eine Vervielfaltigung ist auch die Ubertragung des Werkes auf Vorrichtungen zur wiederholbaren Wiederga¬be von Bild- oder Tonfolgen (Bild- oder Tontrager), gleichviel, ob es sich um die Aufnahme einer Wiedergabe des Werkes auf einen Bild- oder Tontrager oder um die Ubertragung des Werkes von einem Bild- oder Tontrager auf einen anderen handelt.
§ 17 Verbreitungsrecht
(1) Das Verbreitungsrecht ist das Recht, das Original oder Vervielfaltigungsstucke des Werkes der Offentlichkeit anzubieten oder in Verkehr zu bringen.
(2) Sind das Original oder Vervielfaltigungsstucke des Werkes mit Zustimmung des zur Verbreitung Berechtigten im Gebiet der Europaischen Union oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens uber den Europaischen Wirtschaftsraum im Wege der Verauferung in Verkehr gebracht worden, so ist ihre Weiterverbreitung mit Ausnah- me der Vermietung zulassig.
(3) Vermietung im Sinne der Vorschriften dieses Gesetzes ist die zeitlich begrenzte, unmittelbar oder mittelbar Er- werbszwecken dienende Gebrauchsuberlassung. Als Vermietung gilt jedoch nicht die Uberlassung von Originalen oder Vervielfaltigungsstucken
1. von Bauwerken und Werken der angewandten Kunst oder
2. im Rahmen eines Arbeits- oder Dienstverhaltnisses zu dem ausschlieflichen Zweck, bei der Erfullung von Verpflichtungen aus dem Arbeits- oder Dienstverhaltnis benutzt zu werden.
§ 18 Ausstellungsrecht
Das Ausstellungsrecht ist das Recht, das Original oder Vervielfaltigungsstucke eines unveroffentlichten Werkes der bildenden Kunste oder eines unveroffentlichten Lichtbildwerkes offentlich zur Schau zu stellen.
§ 19 Vortrags-, Auffuhrungs- und Vorfuhrungsrecht
(1) Das Vortragsrecht ist das Recht, ein Sprachwerk durch personliche Darbietung offentlich zu Gehor zu bringen.
(2) Das Auffuhrungsrecht ist das Recht, ein Werk der Musik durch personliche Darbietung offentlich zu Gehor zu bringen oder ein Werk offentlich buhnenmafig darzustellen.
(3) Das Vortrags- und das Auffuhrungsrecht umfassen das Recht, Vortrage und Auffuhrungen auferhalb des Raumes, in dem die personliche Darbietung stattfindet, durch Bildschirm, Lautsprecher oder ahnliche technische Einrichtungen offentlich wahrnehmbar zu machen.
(4) Das Vorfuhrungsrecht ist das Recht, ein Werk der bildenden Kunste, ein Lichtbildwerk, ein Filmwerk oder Dar- stellungen wissenschaftlicher oder technischer Art durch technische Einrichtungen offentlich wahrnehmbar zu machen. Das Vorfuhrungsrecht umfaft nicht das Recht, die Funksendung oder offentliche Zuganglichmachung solcher Werke offentlich wahrnehmbar zu machen (§ 22).
§ 19a Recht der offentlichen Zuganglichmachung
Das Recht der offentlichen Zuganglichmachung ist das Recht, das Werk drahtgebunden oder drahtlos der Offent¬lichkeit in einer Weise zuganglich zu machen, dass es Mitgliedern der Offentlichkeit von Orten und zu Zeiten ihrer Wahl zuganglich ist.
§ 20 Senderecht
Das Senderecht ist das Recht, das Werk durch Funk, wie Ton- und Fernsehrundfunk, Satellitenrundfunk, Kabelfunk oder ahnliche technische Mittel, der Offentlichkeit zuganglich zu machen.
§ 20a Europaische Satellitensendung
(1) Wird eine Satellitensendung innerhalb des Gebietes eines Mitgliedstaates der Europaischen Union oder Ver- tragsstaates des Abkommens uber den Europaischen Wirtschaftsraum ausgefuhrt, so gilt sie ausschlieflich als in diesem Mitgliedstaat oder Vertragsstaat erfolgt.
(2) Wird eine Satellitensendung im Gebiet eines Staates ausgefuhrt, der weder Mitgliedstaat der Europaischen Union noch Vertragsstaat des Abkommens uber den Europaischen Wirtschaftsraum ist und in dem fur das Recht der Satellitensendung das in Kapitel II der Richtlinie 93/83/EWG des Rates vom 27. September 1993 zur Koordi- nierung bestimmter urheber- und leistungsschutzrechtlicher Vorschriften betreffend Satellitenrundfunk und Ka- belweiterverbreitung (ABl. EG Nr. L 248 S. 15) vorgesehene Schutzniveau nicht gewahrleistet ist, so gilt sie als in dem Mitgliedstaat oder Vertragsstaat erfolgt,
1. in dem die Erdfunkstation liegt, von der aus die programmtragenden Signale zum Satelliten geleitet werden, oder
2. in dem das Sendeunternehmen seine Niederlassung hat, wenn die Voraussetzung nach Nummer 1 nicht ge- geben ist.
Das Senderecht ist im Fall der Nummer 1 gegenuber dem Betreiber der Erdfunkstation, im Fall der Nummer 2 ge- genuber dem Sendeunternehmen geltend zu machen.
(3) Satellitensendung im Sinne von Absatz 1 und 2 ist die unter der Kontrolle und Verantwortung des Sendeunter- nehmens stattfindende Eingabe der fur den offentlichen Empfang bestimmten programmtragenden Signale in ei¬ne ununterbrochene Ubertragungskette, die zum Satelliten und zuruck zur Erde fuhrt.
§ 20b Kabelweitersendung
(1) Das Recht, ein gesendetes Werk im Rahmen eines zeitgleich, unverandert und vollstandig weiterubertragenen Programms durch Kabelsysteme oder Mikrowellensysteme weiterzusenden (Kabelweitersendung), kann nur durch eine Verwertungsgesellschaft geltend gemacht werden. Dies gilt nicht fur Rechte, die ein Sendeunternehmen in Bezug auf seine Sendungen geltend macht.
(2) Hat der Urheber das Recht der Kabelweitersendung einem Sendeunternehmen oder einem Tontrager- oder Filmhersteller eingeraumt, so hat das Kabelunternehmen gleichwohl dem Urheber eine angemessene Vergutung fur die Kabelweitersendung zu zahlen. Auf den Vergutungsanspruch kann nicht verzichtet werden. Er kann im voraus nur an eine Verwertungsgesellschaft abgetreten und nur durch eine solche geltend gemacht werden. Die- se Regelung steht Tarifvertragen, Betriebsvereinbarungen und gemeinsamen Vergutungsregeln von Sendeunter¬nehmen nicht entgegen, soweit dadurch dem Urheber eine angemessene Vergutung fur jede Kabelweitersendung eingeraumt wird.
§ 21 Recht der Wiedergabe durch Bild- oder Tontrager
Das Recht der Wiedergabe durch Bild- oder Tontrager ist das Recht, Vortrage oder Auffuhrungen des Werkes mit- tels Bild- oder Tontrager offentlich wahrnehmbar zu machen. § 19 Abs. 3 gilt entsprechend.
§ 22 Recht der Wiedergabe von Funksendungen und von offentlicher Zuganglichma- chung
Das Recht der Wiedergabe von Funksendungen und der Wiedergabe von offentlicher Zuganglichmachung ist das Recht, Funksendungen und auf offentlicher Zuganglichmachung beruhende Wiedergaben des Werkes durch Bild- schirm, Lautsprecher oder ahnliche technische Einrichtungen offentlich wahrnehmbar zu machen. § 19 Abs. 3 gilt entsprechend.
§ 23 Bearbeitungen und Umgestaltungen
Bearbeitungen oder andere Umgestaltungen des Werkes durfen nur mit Einwilligung des Urhebers des bearbei- teten oder umgestalteten Werkes veroffentlicht oder verwertet werden. Handelt es sich um eine Verfilmung des Werkes, um die Ausfuhrung von Planen und Entwurfen eines Werkes der bildenden Kunste, um den Nachbau ei¬nes Werkes der Baukunst oder um die Bearbeitung oder Umgestaltung eines Datenbankwerkes, so bedarf bereits das Herstellen der Bearbeitung oder Umgestaltung der Einwilligung des Urhebers.
§ 24 Freie Benutzung
(1) Ein selbstandiges Werk, das in freier Benutzung des Werkes eines anderen geschaffen worden ist, darf ohne Zustimmung des Urhebers des benutzten Werkes veroffentlicht und verwertet werden.
(2) Absatz 1 gilt nicht fur die Benutzung eines Werkes der Musik, durch welche eine Melodie erkennbar dem Werk entnommen und einem neuen Werk zugrunde gelegt wird.
Unterabschnitt 4
Sonstige Rechte des Urhebers
§ 25 Zugang zu Werkstucken
(1) Der Urheber kann vom Besitzer des Originals oder eines Vervielfaltigungsstuckes seines Werkes verlangen, daf er ihm das Original oder das Vervielfaltigungsstuck zuganglich macht, soweit dies zur Herstellung von Ver¬vielfaltigungsstucken oder Bearbeitungen des Werkes erforderlich ist und nicht berechtigte Interessen des Besit- zers entgegenstehen.
(2) Der Besitzer ist nicht verpflichtet, das Original oder das Vervielfaltigungsstuck dem Urheber herauszugeben. § 26 Folgerecht
(1) Wird das Original eines Werkes der bildenden Kunste oder eines Lichtbildwerkes weiterveraufert und ist hieran ein Kunsthandler oder Versteigerer als Erwerber, Verauferer oder Vermittler beteiligt, so hat der Veraufe- rer dem Urheber einen Anteil des Verauferungserloses zu entrichten. Als Verauferungserlos im Sinne des Satzes 1 gilt der Verkaufspreis ohne Steuern. Ist der Verauferer eine Privatperson, so haftet der als Erwerber oder Ver¬mittler beteiligte Kunsthandler oder Versteigerer neben ihm als Gesamtschuldner; im Verhaltnis zueinander ist der Verauferer allein verpflichtet. Die Verpflichtung nach Satz 1 entfallt, wenn der Verauferungserlos weniger als 400 Euro betragt.
(2) Die Hohe des Anteils des Verauferungserloses betragt:
1. 4 Prozent fur den Teil des Verauferungserloses bis zu 50.000 Euro,
2. 3 Prozent fur den Teil des Verauferungserloses von 50.000,01 bis 200.000 Euro,
3. 1 Prozent fur den Teil des Verauferungserloses von 200.000,01 bis 350.000 Euro,
4. 0,5 Prozent fur den Teil des Verauferungserloses von 350.000,01 bis 500.000 Euro,
5. 0,25 Prozent fur den Teil des Verauferungserloses uber 500.000 Euro.
Der Gesamtbetrag der Folgerechtsvergutung aus einer Weiterverauferung betragt hochstens 12.500 Euro.
(3) Das Folgerecht ist unverauferlich. Der Urheber kann auf seinen Anteil im Voraus nicht verzichten.
(4) Der Urheber kann von einem Kunsthandler oder Versteigerer Auskunft daruber verlangen, welche Origina- le von Werken des Urhebers innerhalb der letzten drei Jahre vor dem Auskunftsersuchen unter Beteiligung des Kunsthandlers oder Versteigerers weiterveraufert wurden.
(5) Der Urheber kann, soweit dies zur Durchsetzung seines Anspruchs gegen den Verauferer erforderlich ist, von dem Kunsthandler oder Versteigerer Auskunft uber den Namen und die Anschrift des Verauferers sowie uber die Hohe des Verauferungserloses verlangen. Der Kunsthandler oder Versteigerer darf die Auskunft uber Namen und Anschrift des Verauferers verweigern, wenn er dem Urheber den Anteil entrichtet.
(6) Die Anspruche nach den Absatzen 4 und 5 konnen nur durch eine Verwertungsgesellschaft geltend gemacht werden.
(7) Bestehen begrundete Zweifel an der Richtigkeit oder Vollstandigkeit einer Auskunft nach Absatz 4 oder 5, so kann die Verwertungsgesellschaft verlangen, dass nach Wahl des Auskunftspflichtigen ihr oder einem von ihm zu bestimmenden Wirtschaftsprufer oder vereidigten Buchprufer Einsicht in die Geschaftsbucher oder sonstige Ur- kunden so weit gewahrt wird, wie dies zur Feststellung der Richtigkeit oder Vollstandigkeit der Auskunft erforder¬lich ist. Erweist sich die Auskunft als unrichtig oder unvollstandig, so hat der Auskunftspflichtige die Kosten der Prufung zu erstatten.
(8) Die vorstehenden Bestimmungen sind auf Werke der Baukunst und der angewandten Kunst nicht anzuwen- den.
§ 27 Vergutung fur Vermietung und Verleihen
(1) Hat der Urheber das Vermietrecht (§ 17) an einem Bild- oder Tontrager dem Tontrager- oder Filmhersteller ein- geraumt, so hat der Vermieter gleichwohl dem Urheber eine angemessene Vergutung fur die Vermietung zu zah- len. Auf den Vergutungsanspruch kann nicht verzichtet werden. Er kann im voraus nur an eine Verwertungsge¬sellschaft abgetreten werden.
(2) Fur das Verleihen von Originalen oder Vervielfaltigungsstucken eines Werkes, deren Weiterverbreitung nach § 17 Abs. 2 zulassig ist, ist dem Urheber eine angemessene Vergutung zu zahlen, wenn die Originale oder Verviel¬faltigungsstucke durch eine der Offentlichkeit zugangliche Einrichtung (Bucherei, Sammlung von Bild- oder Ton- tragern oder anderer Originale oder Vervielfaltigungsstucke) verliehen werden. Verleihen im Sinne von Satz 1 ist die zeitlich begrenzte, weder unmittelbar noch mittelbar Erwerbszwecken dienende Gebrauchsuberlassung; § 17 Abs. 3 Satz 2 findet entsprechende Anwendung.
(3) Die Vergutungsanspruche nach den Absatzen 1 und 2 konnen nur durch eine Verwertungsgesellschaft geltend gemacht werden.
Abschnitt 5
Rechtsverkehr im Urheberrecht
Unterabschnitt 1
Rechtsnachfolge in das Urheberrecht
§ 28 Vererbung des Urheberrechts
(1) Das Urheberrecht ist vererblich.
(2) Der Urheber kann durch letztwillige Verfugung die Ausubung des Urheberrechts einem Testamentsvollstrecker ubertragen. § 2210 des Burgerlichen Gesetzbuchs ist nicht anzuwenden.
§ 29 Rechtsgeschafte uber das Urheberrecht
(1) Das Urheberrecht ist nicht ubertragbar, es sei denn, es wird in Erfullung einer Verfugung von Todes wegen oder an Miterben im Wege der Erbauseinandersetzung ubertragen.
(2) Zulassig sind die Einraumung von Nutzungsrechten (§ 31), schuldrechtliche Einwilligungen und Vereinbarun- gen zu Verwertungsrechten sowie die in § 39 geregelten Rechtsgeschafte uber Urheberpersonlichkeitsrechte.
§ 30 Rechtsnachfolger des Urhebers
Der Rechtsnachfolger des Urhebers hat die dem Urheber nach diesem Gesetz zustehenden Rechte, soweit nichts anderes bestimmt ist.
Unterabschnitt 2 Nutzungsrechte
§ 31 Einraumung von Nutzungsrechten
(1) Der Urheber kann einem anderen das Recht einraumen, das Werk auf einzelne oder alle Nutzungsarten zu nutzen (Nutzungsrecht). Das Nutzungsrecht kann als einfaches oder ausschliefliches Recht sowie raumlich, zeit- lich oder inhaltlich beschrankt eingeraumt werden.
(2) Das einfache Nutzungsrecht berechtigt den Inhaber, das Werk auf die erlaubte Art zu nutzen, ohne dass eine Nutzung durch andere ausgeschlossen ist.
(3) Das ausschliefliche Nutzungsrecht berechtigt den Inhaber, das Werk unter Ausschluss aller anderen Personen auf die ihm erlaubte Art zu nutzen und Nutzungsrechte einzuraumen. Es kann bestimmt werden, dass die Nut¬zung durch den Urheber vorbehalten bleibt. § 35 bleibt unberuhrt.
(4) (weggefallen)
(5) Sind bei der Einraumung eines Nutzungsrechts die Nutzungsarten nicht ausdrucklich einzeln bezeichnet, so bestimmt sich nach dem von beiden Partnern zugrunde gelegten Vertragszweck, auf welche Nutzungsarten es sich erstreckt. Entsprechendes gilt fur die Frage, ob ein Nutzungsrecht eingeraumt wird, ob es sich um ein einfa¬ches oder ausschliefliches Nutzungsrecht handelt, wie weit Nutzungsrecht und Verbotsrecht reichen und welchen Einschrankungen das Nutzungsrecht unterliegt.
§ 31a Vertrage uber unbekannte Nutzungsarten
(1) Ein Vertrag, durch den der Urheber Rechte fur unbekannte Nutzungsarten einraumt oder sich dazu verpflich¬tet, bedarf der Schriftform. Der Schriftform bedarf es nicht, wenn der Urheber unentgeltlich ein einfaches Nut¬zungsrecht fur jedermann einraumt. Der Urheber kann diese Rechtseinraumung oder die Verpflichtung hierzu wi- derrufen. Das Widerrufsrecht erlischt nach Ablauf von drei Monaten, nachdem der andere die Mitteilung uber die beabsichtigte Aufnahme der neuen Art der Werknutzung an den Urheber unter der ihm zuletzt bekannten An- schrift abgesendet hat.
(2) Das Widerrufsrecht entfallt, wenn sich die Parteien nach Bekanntwerden der neuen Nutzungsart auf eine Ver¬gutung nach § 32c Abs. 1 geeinigt haben. Das Widerrufsrecht entfallt auch, wenn die Parteien die Vergutung nach einer gemeinsamen Vergutungsregel vereinbart haben. Es erlischt mit dem Tod des Urhebers.
(3) Sind mehrere Werke oder Werkbeitrage zu einer Gesamtheit zusammengefasst, die sich in der neuen Nut¬zungsart in angemessener Weise nur unter Verwendung samtlicher Werke oder Werkbeitrage verwerten lasst, so kann der Urheber das Widerrufsrecht nicht wider Treu und Glauben ausuben.
(4) Auf die Rechte nach den Absatzen 1 bis 3 kann im Voraus nicht verzichtet werden. § 32 Angemessene Vergutung
(1) Der Urheber hat fur die Einraumung von Nutzungsrechten und die Erlaubnis zur Werknutzung Anspruch auf die vertraglich vereinbarte Vergutung. Ist die Hohe der Vergutung nicht bestimmt, gilt die angemessene Vergu¬tung als vereinbart. Soweit die vereinbarte Vergutung nicht angemessen ist, kann der Urheber von seinem Ver- tragspartner die Einwilligung in die Anderung des Vertrages verlangen, durch die dem Urheber die angemessene Vergutung gewahrt wird.
(2) Eine nach einer gemeinsamen Vergutungsregel (§ 36) ermittelte Vergutung ist angemessen. Im Ubrigen ist die Vergutung angemessen, wenn sie im Zeitpunkt des Vertragsschlusses dem entspricht, was im Geschaftsverkehr nach Art und Umfang der eingeraumten Nutzungsmoglichkeit, insbesondere nach Dauer und Zeitpunkt der Nut- zung, unter Berucksichtigung aller Umstande ublicher- und redlicherweise zu leisten ist.
(3) Auf eine Vereinbarung, die zum Nachteil des Urhebers von den Absatzen 1 und 2 abweicht, kann der Vertrags- partner sich nicht berufen. Die in Satz 1 bezeichneten Vorschriften finden auch Anwendung, wenn sie durch an- derweitige Gestaltungen umgangen werden. Der Urheber kann aber unentgeltlich ein einfaches Nutzungsrecht fur jedermann einraumen.
(4) Der Urheber hat keinen Anspruch nach Absatz 1 Satz 3, soweit die Vergutung fur die Nutzung seiner Werke ta- rifvertraglich bestimmt ist.
§ 32a Weitere Beteiligung des Urhebers
(1) Hat der Urheber einem anderen ein Nutzungsrecht zu Bedingungen eingeraumt, die dazu fuhren, dass die vereinbarte Gegenleistung unter Berucksichtigung der gesamten Beziehungen des Urhebers zu dem anderen in einem auffalligen Missverhaltnis zu den Ertragen und Vorteilen aus der Nutzung des Werkes steht, so ist der an¬dere auf Verlangen des Urhebers verpflichtet, in eine Anderung des Vertrages einzuwilligen, durch die dem Urhe¬ber eine den Umstanden nach weitere angemessene Beteiligung gewahrt wird. Ob die Vertragspartner die Hohe der erzielten Ertrage oder Vorteile vorhergesehen haben oder hatten vorhersehen konnen, ist unerheblich.
(2) Hat der andere das Nutzungsrecht ubertragen oder weitere Nutzungsrechte eingeraumt und ergibt sich das auffallige Missverhaltnis aus den Ertragnissen oder Vorteilen eines Dritten, so haftet dieser dem Urheber unmit- telbar nach Mafgabe des Absatzes 1 unter Berucksichtigung der vertraglichen Beziehungen in der Lizenzkette. Die Haftung des anderen entfallt.
(3) Auf die Anspruche nach den Absatzen 1 und 2 kann im Voraus nicht verzichtet werden. Die Anwartschaft hier- auf unterliegt nicht der Zwangsvollstreckung; eine Verfugung uber die Anwartschaft ist unwirksam. Der Urheber kann aber unentgeltlich ein einfaches Nutzungsrecht fur jedermann einraumen.
(4) Der Urheber hat keinen Anspruch nach Absatz 1, soweit die Vergutung nach einer gemeinsamen Vergutungs¬regel (§ 36) oder tarifvertraglich bestimmt worden ist und ausdrucklich eine weitere angemessene Beteiligung fur den Fall des Absatzes 1 vorsieht.
§ 32b Zwingende Anwendung
Die §§ 32 und 32a finden zwingend Anwendung
1. wenn auf den Nutzungsvertrag mangels einer Rechtswahl deutsches Recht anzuwenden ware oder
2. soweit Gegenstand des Vertrages mafgebliche Nutzungshandlungen im raumlichen Geltungsbereich dieses Gesetzes sind.
§ 32c Vergutung fur spater bekannte Nutzungsarten
(1) Der Urheber hat Anspruch auf eine gesonderte angemessene Vergutung, wenn der Vertragspartner eine neue Art der Werknutzung nach § 31a aufnimmt, die im Zeitpunkt des Vertragsschlusses vereinbart, aber noch unbe- kannt war. § 32 Abs. 2 und 4 gilt entsprechend. Der Vertragspartner hat den Urheber uber die Aufnahme der neu- en Art der Werknutzung unverzuglich zu unterrichten.
(2) Hat der Vertragspartner das Nutzungsrecht einem Dritten ubertragen, haftet der Dritte mit der Aufnahme der neuen Art der Werknutzung fur die Vergutung nach Absatz 1. Die Haftung des Vertragspartners entfallt.
(3) Auf die Rechte nach den Absatzen 1 und 2 kann im Voraus nicht verzichtet werden. Der Urheber kann aber unentgeltlich ein einfaches Nutzungsrecht fur jedermann einraumen.
§ 33 Weiterwirkung von Nutzungsrechten
Ausschliefliche und einfache Nutzungsrechte bleiben gegenuber spater eingeraumten Nutzungsrechten wirksam. Gleiches gilt, wenn der Inhaber des Rechts, der das Nutzungsrecht eingeraumt hat, wechselt oder wenn er auf sein Recht verzichtet.
§ 34 Ubertragung von Nutzungsrechten
Ein Nutzungsrecht kann nur mit Zustimmung des Urhebers ubertragen werden. Der Urheber darf die Zustim- mung nicht wider Treu und Glauben verweigern.
Werden mit dem Nutzungsrecht an einem Sammelwerk (§ 4) Nutzungsrechte an den in das Sammelwerk auf- genommenen einzelnen Werken ubertragen, so genugt die Zustimmung des Urhebers des Sammelwerkes.
Ein Nutzungsrecht kann ohne Zustimmung des Urhebers ubertragen werden, wenn die Ubertragung im Rah- men der Gesamtverauferung eines Unternehmens oder der Verauferung von Teilen eines Unternehmens ge- schieht. Der Urheber kann das Nutzungsrecht zuruckrufen, wenn ihm die Ausubung des Nutzungsrechts durch den Erwerber nach Treu und Glauben nicht zuzumuten ist. Satz 2 findet auch dann Anwendung, wenn sich die Be- teiligungsverhaltnisse am Unternehmen des Inhabers des Nutzungsrechts wesentlich andern.
Der Erwerber des Nutzungsrechts haftet gesamtschuldnerisch fur die Erfullung der sich aus dem Vertrag mit dem Urheber ergebenden Verpflichtungen des Verauferers, wenn der Urheber der Ubertragung des Nutzungs¬rechts nicht im Einzelfall ausdrucklich zugestimmt hat.
Der Urheber kann auf das Ruckrufsrecht und die Haftung des Erwerbers im Voraus nicht verzichten. Im Ubri- gen konnen der Inhaber des Nutzungsrechts und der Urheber Abweichendes vereinbaren.
§ 35 Einraumung weiterer Nutzungsrechte
(1) Der Inhaber eines ausschlieflichen Nutzungsrechts kann weitere Nutzungsrechte nur mit Zustimmung des Ur¬hebers einraumen. Der Zustimmung bedarf es nicht, wenn das ausschliefliche Nutzungsrecht nur zur Wahrneh- mung der Belange des Urhebers eingeraumt ist.
(2) Die Bestimmungen in § 34 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 und Absatz 5 Satz 2 sind entsprechend anzuwenden. § 36 Gemeinsame Vergutungsregeln
(1) Zur Bestimmung der Angemessenheit von Vergutungen nach § 32 stellen Vereinigungen von Urhebern mit Vereinigungen von Werknutzern oder einzelnen Werknutzern gemeinsame Vergutungsregeln auf. Die gemeinsa- men Vergutungsregeln sollen die Umstande des jeweiligen Regelungsbereichs berucksichtigen, insbesondere die Struktur und Grofe der Verwerter. In Tarifvertragen enthaltene Regelungen gehen gemeinsamen Vergutungsre¬geln vor.
(2) Vereinigungen nach Absatz 1 mussen reprasentativ, unabhangig und zur Aufstellung gemeinsamer Vergu¬tungsregeln ermachtigt sein.
(3) Ein Verfahren zur Aufstellung gemeinsamer Vergutungsregeln vor der Schlichtungsstelle (§ 36a) findet statt, wenn die Parteien dies vereinbaren. Das Verfahren findet auf schriftliches Verlangen einer Partei statt, wenn
1. die andere Partei nicht binnen drei Monaten, nachdem eine Partei schriftlich die Aufnahme von Verhandlun- gen verlangt hat, Verhandlungen uber gemeinsame Vergutungsregeln beginnt,
2. Verhandlungen uber gemeinsame Vergutungsregeln ein Jahr, nachdem schriftlich ihre Aufnahme verlangt worden ist, ohne Ergebnis bleiben oder
3. eine Partei die Verhandlungen endgultig fur gescheitert erklart hat.
(4) Die Schlichtungsstelle hat den Parteien einen begrundeten Einigungsvorschlag zu machen, der den Inhalt der gemeinsamen Vergutungsregeln enthalt. Er gilt als angenommen, wenn ihm nicht innerhalb von drei Monaten nach Empfang des Vorschlages schriftlich widersprochen wird.
§ 36a Schlichtungsstelle
(1) Zur Aufstellung gemeinsamer Vergutungsregeln bilden Vereinigungen von Urhebern mit Vereinigungen von Werknutzern oder einzelnen Werknutzern eine Schlichtungsstelle, wenn die Parteien dies vereinbaren oder eine Partei die Durchfuhrung des Schlichtungsverfahrens verlangt.
(2) Die Schlichtungsstelle besteht aus einer gleichen Anzahl von Beisitzern, die jeweils von einer Partei bestellt werden, und einem unparteiischen Vorsitzenden, auf dessen Person sich beide Parteien einigen sollen.
(3) Kommt eine Einigung uber die Person des Vorsitzenden nicht zustande, so bestellt ihn das nach § 1062 der Zi- vilprozessordnung zustandige Oberlandesgericht. Das Oberlandesgericht entscheidet auch, wenn keine Einigung uber die Zahl der Beisitzer erzielt wird. Fur das Verfahren vor dem Oberlandesgericht gelten die §§ 1063, 1065 der Zivilprozessordnung entsprechend.
(4) Das Verlangen auf Durchfuhrung des Schlichtungsverfahrens gemaf § 36 Abs. 3 Satz 2 muss einen Vorschlag uber die Aufstellung gemeinsamer Vergutungsregeln enthalten.
(5) Die Schlichtungsstelle fasst ihren Beschluss nach mundlicher Beratung mit Stimmenmehrheit. Die Be- schlussfassung erfolgt zunachst unter den Beisitzern; kommt eine Stimmenmehrheit nicht zustande, so nimmt der Vorsitzende nach weiterer Beratung an der erneuten Beschlussfassung teil. Benennt eine Partei keine Mitglie- der oder bleiben die von einer Partei genannten Mitglieder trotz rechtzeitiger Einladung der Sitzung fern, so ent- scheiden der Vorsitzende und die erschienenen Mitglieder nach Mafgabe der Satze 1 und 2 allein. Der Beschluss der Schlichtungsstelle ist schriftlich niederzulegen, vom Vorsitzenden zu unterschreiben und beiden Parteien zu- zuleiten.
(6) Die Parteien tragen ihre eigenen Kosten sowie die Kosten der von ihnen bestellten Beisitzer. Die sonstigen Ko- sten tragen die Parteien jeweils zur Halfte. Die Parteien haben als Gesamtschuldner auf Anforderung des Vorsit¬zenden zu dessen Handen einen fur die Tatigkeit der Schlichtungsstelle erforderlichen Vorschuss zu leisten.
(7) Die Parteien konnen durch Vereinbarung die Einzelheiten des Verfahrens vor der Schlichtungsstelle regeln.
(8) Das Bundesministerium der Justiz wird ermachtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesra- tes die weiteren Einzelheiten des Verfahrens vor der Schlichtungsstelle zu regeln sowie weitere Vorschriften uber die Kosten des Verfahrens und die Entschadigung der Mitglieder der Schlichtungsstelle zu erlassen.
§ 37 Vertrage uber die Einraumung von Nutzungsrechten
(1) Raumt der Urheber einem anderen ein Nutzungsrecht am Werk ein, so verbleibt ihm im Zweifel das Recht der Einwilligung zur Veroffentlichung oder Verwertung einer Bearbeitung des Werkes.
(2) Raumt der Urheber einem anderen ein Nutzungsrecht zur Vervielfaltigung des Werkes ein, so verbleibt ihm im Zweifel das Recht, das Werk auf Bild- oder Tontrager zu ubertragen.
(3) Raumt der Urheber einem anderen ein Nutzungsrecht zu einer offentlichen Wiedergabe des Werkes ein, so ist dieser im Zweifel nicht berechtigt, die Wiedergabe auferhalb der Veranstaltung, fur die sie bestimmt ist, durch Bildschirm, Lautsprecher oder ahnliche technische Einrichtungen offentlich wahrnehmbar zu machen.
§ 38 Beitrage zu Sammlungen
(1) Gestattet der Urheber die Aufnahme des Werkes in eine periodisch erscheinende Sammlung, so erwirbt der Verleger oder Herausgeber im Zweifel ein ausschliefliches Nutzungsrecht zur Vervielfaltigung und Verbreitung. Jedoch darf der Urheber das Werk nach Ablauf eines Jahres seit Erscheinen anderweit vervielfaltigen und verbrei- ten, wenn nichts anderes vereinbart ist.
(2) Absatz 1 Satz 2 gilt auch fur einen Beitrag zu einer nicht periodisch erscheinenden Sammlung, fur dessen Uberlassung dem Urheber kein Anspruch auf Vergutung zusteht.
(3) Wird der Beitrag einer Zeitung uberlassen, so erwirbt der Verleger oder Herausgeber ein einfaches Nutzungs¬recht, wenn nichts anderes vereinbart ist. Raumt der Urheber ein ausschliefliches Nutzungsrecht ein, so ist er so- gleich nach Erscheinen des Beitrags berechtigt, ihn anderweit zu vervielfaltigen und zu verbreiten, wenn nichts anderes vereinbart ist.
§ 39 Anderungen des Werkes
(1) Der Inhaber eines Nutzungsrechts darf das Werk, dessen Titel oder Urheberbezeichnung (§ 10 Abs. 1) nicht andern, wenn nichts anderes vereinbart ist.
(2) Anderungen des Werkes und seines Titels, zu denen der Urheber seine Einwilligung nach Treu und Glauben nicht versagen kann, sind zulassig.
§ 40 Vertrage uber kunftige Werke
(1) Ein Vertrag, durch den sich der Urheber zur Einraumung von Nutzungsrechten an kunftigen Werken verpflich¬tet, die uberhaupt nicht naher oder nur der Gattung nach bestimmt sind, bedarf der schriftlichen Form. Er kann von beiden Vertragsteilen nach Ablauf von funf Jahren seit dem Abschluf des Vertrages gekundigt werden. Die Kundigungsfrist betragt sechs Monate, wenn keine kurzere Frist vereinbart ist.
(2) Auf das Kundigungsrecht kann im voraus nicht verzichtet werden. Andere vertragliche oder gesetzliche Kundi- gungsrechte bleiben unberuhrt.
(3) Wenn in Erfullung des Vertrages Nutzungsrechte an kunftigen Werken eingeraumt worden sind, wird mit Been- digung des Vertrages die Verfugung hinsichtlich der Werke unwirksam, die zu diesem Zeitpunkt noch nicht abge- liefert sind.
§ 41 Ruckrufsrecht wegen Nichtausubung
(1) Ubt der Inhaber eines ausschlieflichen Nutzungsrechts das Recht nicht oder nur unzureichend aus und wer¬den dadurch berechtigte Interessen des Urhebers erheblich verletzt, so kann dieser das Nutzungsrecht zuruckru- fen. Dies gilt nicht, wenn die Nichtausubung oder die unzureichende Ausubung des Nutzungsrechts uberwiegend auf Umstanden beruht, deren Behebung dem Urheber zuzumuten ist.
(2) Das Ruckrufsrecht kann nicht vor Ablauf von zwei Jahren seit Einraumung oder Ubertragung des Nutzungs¬rechts oder, wenn das Werk spater abgeliefert wird, seit der Ablieferung geltend gemacht werden. Bei einem Bei- trag zu einer Zeitung betragt die Frist drei Monate, bei einem Beitrag zu einer Zeitschrift, die monatlich oder in kurzeren Abstanden erscheint, sechs Monate und bei einem Beitrag zu anderen Zeitschriften ein Jahr.
(3) Der Ruckruf kann erst erklart werden, nachdem der Urheber dem Inhaber des Nutzungsrechts unter Ankundi- gung des Ruckrufs eine angemessene Nachfrist zur zureichenden Ausubung des Nutzungsrechts bestimmt hat. Der Bestimmung der Nachfrist bedarf es nicht, wenn die Ausubung des Nutzungsrechts seinem Inhaber unmog- lich ist oder von ihm verweigert wird oder wenn durch die Gewahrung einer Nachfrist uberwiegende Interessen des Urhebers gefahrdet wurden.
(4) Auf das Ruckrufsrecht kann im voraus nicht verzichtet werden. Seine Ausubung kann im voraus fur mehr als funf Jahre nicht ausgeschlossen werden.
(5) Mit Wirksamwerden des Ruckrufs erlischt das Nutzungsrecht.
(6) Der Urheber hat den Betroffenen zu entschadigen, wenn und soweit es der Billigkeit entspricht.
(7) Rechte und Anspruche der Beteiligten nach anderen gesetzlichen Vorschriften bleiben unberuhrt. § 42 Ruckrufsrecht wegen gewandelter Uberzeugung
(1) Der Urheber kann ein Nutzungsrecht gegenuber dem Inhaber zuruckrufen, wenn das Werk seiner Uberzeu¬gung nicht mehr entspricht und ihm deshalb die Verwertung des Werkes nicht mehr zugemutet werden kann. Der Rechtsnachfolger des Urhebers (§ 30) kann den Ruckruf nur erklaren, wenn er nachweist, daf der Urheber vor seinem Tode zum Ruckruf berechtigt gewesen ware und an der Erklarung des Ruckrufs gehindert war oder diese letztwillig verfugt hat.
(2) Auf das Ruckrufsrecht kann im voraus nicht verzichtet werden. Seine Ausubung kann nicht ausgeschlossen werden.
(3) Der Urheber hat den Inhaber des Nutzungsrechts angemessen zu entschadigen. Die Entschadigung muf min- destens die Aufwendungen decken, die der Inhaber des Nutzungsrechts bis zur Erklarung des Ruckrufs gemacht hat; jedoch bleiben hierbei Aufwendungen, die auf bereits gezogene Nutzungen entfallen, aufer Betracht. Der
Ruckruf wird erst wirksam, wenn der Urheber die Aufwendungen ersetzt oder Sicherheit dafur geleistet hat. Der Inhaber des Nutzungsrechts hat dem Urheber binnen einer Frist von drei Monaten nach Erklarung des Ruckrufs die Aufwendungen mitzuteilen; kommt er dieser Pflicht nicht nach, so wird der Ruckruf bereits mit Ablauf dieser Frist wirksam.
(4) Will der Urheber nach Ruckruf das Werk wieder verwerten, so ist er verpflichtet, dem fruheren Inhaber des Nutzungsrechts ein entsprechendes Nutzungsrecht zu angemessenen Bedingungen anzubieten.
(5) Die Bestimmungen in § 41 Abs. 5 und 7 sind entsprechend anzuwenden. § 42a Zwangslizenz zur Herstellung von Tontragern
(1) Ist einem Hersteller von Tontragern ein Nutzungsrecht an einem Werk der Musik eingeraumt worden mit dem Inhalt, das Werk zu gewerblichen Zwecken auf Tontrager zu ubertragen und diese zu vervielfaltigen und zu ver- breiten, so ist der Urheber verpflichtet, jedem anderen Hersteller von Tontragern, der im Geltungsbereich dieses Gesetzes seine Hauptniederlassung oder seinen Wohnsitz hat, nach Erscheinen des Werkes gleichfalls ein Nut¬zungsrecht mit diesem Inhalt zu angemessenen Bedingungen einzuraumen; dies gilt nicht, wenn das bezeichnete Nutzungsrecht erlaubterweise von einer Verwertungsgesellschaft wahrgenommen wird oder wenn das Werk der Uberzeugung des Urhebers nicht mehr entspricht, ihm deshalb die Verwertung des Werkes nicht mehr zugemu- tet werden kann und er ein etwa bestehendes Nutzungsrecht aus diesem Grunde zuruckgerufen hat. § 63 ist ent¬sprechend anzuwenden. Der Urheber ist nicht verpflichtet, die Benutzung des Werkes zur Herstellung eines Fil- mes zu gestatten.
(2) Gegenuber einem Hersteller von Tontragern, der weder seine Hauptniederlassung noch seinen Wohnsitz im Geltungsbereich dieses Gesetzes hat, besteht die Verpflichtung nach Absatz 1, soweit in dem Staat, in dem er seine Hauptniederlassung oder seinen Wohnsitz hat, den Herstellern von Tontragern, die ihre Hauptniederlassung oder ihren Wohnsitz im Geltungsbereich dieses Gesetzes haben, nach einer Bekanntmachung des Bundesministe¬riums der Justiz im Bundesgesetzblatt ein entsprechendes Recht gewahrt wird.
(3) Das nach den vorstehenden Bestimmungen einzuraumende Nutzungsrecht wirkt nur im Geltungsbereich die¬ses Gesetzes und fur die Ausfuhr nach Staaten, in denen das Werk keinen Schutz gegen die Ubertragung auf Ton¬trager genieft.
(4) Hat der Urheber einem anderen das ausschliefliche Nutzungsrecht eingeraumt mit dem Inhalt, das Werk zu gewerblichen Zwecken auf Tontrager zu ubertragen und diese zu vervielfaltigen und zu verbreiten, so gelten die vorstehenden Bestimmungen mit der Mafgabe, dass der Inhaber des ausschlieflichen Nutzungsrechts zur Ein¬raumung des in Absatz 1 bezeichneten Nutzungsrechts verpflichtet ist.
(5) Auf ein Sprachwerk, das als Text mit einem Werk der Musik verbunden ist, sind die vorstehenden Bestimmun¬gen entsprechend anzuwenden, wenn einem Hersteller von Tontragern ein Nutzungsrecht eingeraumt worden ist mit dem Inhalt, das Sprachwerk in Verbindung mit dem Werk der Musik auf Tontrager zu ubertragen und diese zu vervielfaltigen und zu verbreiten.
(6) Fur Klagen, durch die ein Anspruch auf Einraumung des Nutzungsrechts geltend gemacht wird, sind, sofern der Urheber oder im Fall des Absatzes 4 der Inhaber des ausschlieflichen Nutzungsrechts im Geltungsbereich dieses Gesetzes keinen allgemeinen Gerichtsstand hat, die Gerichte zustandig, in deren Bezirk das Patentamt seinen Sitz hat. Einstweilige Verfugungen konnen erlassen werden, auch wenn die in den §§ 935 und 940 der Zi- vilprozessordnung bezeichneten Voraussetzungen nicht zutreffen.
(7) Die vorstehenden Bestimmungen sind nicht anzuwenden, wenn das in Absatz 1 bezeichnete Nutzungsrecht lediglich zur Herstellung eines Filmes eingeraumt worden ist.
§ 43 Urheber in Arbeits- oder Dienstverhaltnissen
Die Vorschriften dieses Unterabschnitts sind auch anzuwenden, wenn der Urheber das Werk in Erfullung seiner Verpflichtungen aus einem Arbeits- oder Dienstverhaltnis geschaffen hat, soweit sich aus dem Inhalt oder dem Wesen des Arbeits- oder Dienstverhaltnisses nichts anderes ergibt.
§ 44 VerauBerung des Originals des Werkes
(1) Veraufert der Urheber das Original des Werkes, so raumt er damit im Zweifel dem Erwerber ein Nutzungs¬recht nicht ein.
(2) Der Eigentumer des Originals eines Werkes der bildenden Kunste oder eines Lichtbildwerkes ist berechtigt, das Werk offentlich auszustellen, auch wenn es noch nicht veroffentlicht ist, es sei denn, daf der Urheber dies bei der Verauferung des Originals ausdrucklich ausgeschlossen hat.
Abschnitt 6
Schranken des Urheberrechts
§ 44a Vorubergehende Vervielfaltigungshandlungen
Zulassig sind vorubergehende Vervielfaltigungshandlungen, die fluchtig oder begleitend sind und einen integra- len und wesentlichen Teil eines technischen Verfahrens darstellen und deren alleiniger Zweck es ist,
1. eine Ubertragung in einem Netz zwischen Dritten durch einen Vermittler oder
2. eine rechtmafige Nutzung
eines Werkes oder sonstigen Schutzgegenstands zu ermoglichen, und die keine eigenstandige wirtschaftliche Be- deutung haben.
§ 45 Rechtspflege und Offentliche Sicherheit
Zulassig ist, einzelne Vervielfaltigungsstucke von Werken zur Verwendung in Verfahren vor einem Gericht, ei¬nem Schiedsgericht oder einer Behorde herzustellen oder herstellen zu lassen.
Gerichte und Behorden durfen fur Zwecke der Rechtspflege und der offentlichen Sicherheit Bildnisse verviel- faltigen oder vervielfaltigen lassen.
Unter den gleichen Voraussetzungen wie die Vervielfaltigung ist auch die Verbreitung, offentliche Ausstellung und offentliche Wiedergabe der Werke zulassig.
§ 45a Behinderte Menschen
(1) Zulassig ist die nicht Erwerbszwecken dienende Vervielfaltigung eines Werkes fur und deren Verbreitung aus- schlieflich an Menschen, soweit diesen der Zugang zu dem Werk in einer bereits verfugbaren Art der sinnlichen Wahrnehmung auf Grund einer Behinderung nicht moglich oder erheblich erschwert ist, soweit es zur Ermogli- chung des Zugangs erforderlich ist.
(2) Fur die Vervielfaltigung und Verbreitung ist dem Urheber eine angemessene Vergutung zu zahlen; ausgenom- men ist die Herstellung lediglich einzelner Vervielfaltigungsstucke. Der Anspruch kann nur durch eine Verwer- tungsgesellschaft geltend gemacht werden.
§ 46 Sammlungen fur Kirchen-, Schul- oder Unterrichtsgebrauch
(1) Nach der Veroffentlichung zulassig ist die Vervielfaltigung, Verbreitung und offentliche Zuganglichmachung von Teilen eines Werkes, von Sprachwerken oder von Werken der Musik von geringem Umfang, von einzelnen Werken der bildenden Kunste oder einzelnen Lichtbildwerken als Element einer Sammlung, die Werke einer gro- feren Anzahl von Urhebern vereinigt und die nach ihrer Beschaffenheit nur fur den Unterrichtsgebrauch in Schu- len, in nichtgewerblichen Einrichtungen der Aus- und Weiterbildung oder in Einrichtungen der Berufsbildung oder fur den Kirchengebrauch bestimmt ist. Die offentliche Zuganglichmachung eines fur den Unterrichtsgebrauch
an Schulen bestimmten Werkes ist stets nur mit Einwilligung des Berechtigten zulassig. In den Vervielfaltigungs¬stucken oder bei der offentlichen Zuganglichmachung ist deutlich anzugeben, wozu die Sammlung bestimmt ist.
(2) Absatz 1 gilt fur Werke der Musik nur, wenn diese Elemente einer Sammlung sind, die fur den Gebrauch im Musikunterricht in Schulen mit Ausnahme der Musikschulen bestimmt ist.
(3) Mit der Vervielfaltigung oder der offentlichen Zuganglichmachung darf erst begonnen werden, wenn die Ab- sicht, von der Berechtigung nach Absatz 1 Gebrauch zu machen, dem Urheber oder, wenn sein Wohnort oder Aufenthaltsort unbekannt ist, dem Inhaber des ausschlieflichen Nutzungsrechts durch eingeschriebenen Brief mitgeteilt worden ist und seit Absendung des Briefes zwei Wochen verstrichen sind. Ist auch der Wohnort oder Aufenthaltsort des Inhabers des ausschlieflichen Nutzungsrechts unbekannt, so kann die Mitteilung durch Verof¬fentlichung im Bundesanzeiger bewirkt werden.
(4) Fur die nach den Absatzen 1 und 2 zulassige Verwertung ist dem Urheber eine angemessene Vergutung zu zahlen.
(5) Der Urheber kann die nach den Absatzen 1 und 2 zulassige Verwertung verbieten, wenn das Werk seiner Uberzeugung nicht mehr entspricht, ihm deshalb die Verwertung des Werkes nicht mehr zugemutet werden kann und er ein etwa bestehendes Nutzungsrecht aus diesem Grunde zuruckgerufen hat (§ 42). Die Bestimmungen in § 136 Abs. 1 und 2 sind entsprechend anzuwenden.
§ 47 Schulfunksendungen
(1) Schulen sowie Einrichtungen der Lehrerbildung und der Lehrerfortbildung durfen einzelne Vervielfaltigungs¬stucke von Werken, die innerhalb einer Schulfunksendung gesendet werden, durch Ubertragung der Werke auf Bild- oder Tontrager herstellen. Das gleiche gilt fur Heime der Jugendhilfe und die staatlichen Landesbildstellen oder vergleichbare Einrichtungen in offentlicher Tragerschaft.
(2) Die Bild- oder Tontrager durfen nur fur den Unterricht verwendet werden. Sie sind spatestens am Ende des auf die Ubertragung der Schulfunksendung folgenden Schuljahrs zu loschen, es sei denn, daf dem Urheber eine angemessene Vergutung gezahlt wird.
§ 48 Offentliche Reden
(1) Zulassig ist
1. die Vervielfaltigung und Verbreitung von Reden uber Tagesfragen in Zeitungen, Zeitschriften sowie in ande¬ren Druckschriften oder sonstigen Datentragern, die im Wesentlichen den Tagesinteressen Rechnung tragen, wenn die Reden bei offentlichen Versammlungen gehalten oder durch offentliche Wiedergabe im Sinne von § 19a oder § 20 veroffentlicht worden sind, sowie die offentliche Wiedergabe solcher Reden,
2. die Vervielfaltigung, Verbreitung und offentliche Wiedergabe von Reden, die bei offentlichen Verhandlungen vor staatlichen, kommunalen oder kirchlichen Organen gehalten worden sind.
(2) Unzulassig ist jedoch die Vervielfaltigung und Verbreitung der in Absatz 1 Nr. 2 bezeichneten Reden in Form einer Sammlung, die uberwiegend Reden desselben Urhebers enthalt.
§ 49 Zeitungsartikel und Rundfunkkommentare
(1) Zulassig ist die Vervielfaltigung und Verbreitung einzelner Rundfunkkommentare und einzelner Artikel sowie mit ihnen im Zusammenhang veroffentlichter Abbildungen aus Zeitungen und anderen lediglich Tagesinteressen dienenden Informationsblattern in anderen Zeitungen und Informationsblattern dieser Art sowie die offentliche Wiedergabe solcher Kommentare, Artikel und Abbildungen, wenn sie politische, wirtschaftliche oder religiose Ta¬gesfragen betreffen und nicht mit einem Vorbehalt der Rechte versehen sind. Fur die Vervielfaltigung, Verbrei¬tung und offentliche Wiedergabe ist dem Urheber eine angemessene Vergutung zu zahlen, es sei denn, daf es sich um eine Vervielfaltigung, Verbreitung oder offentliche Wiedergabe kurzer Auszuge aus mehreren Kommenta- ren oder Artikeln in Form einer Ubersicht handelt. Der Anspruch kann nur durch eine Verwertungsgesellschaft gel- tend gemacht werden.
(2) Unbeschrankt zulassig ist die Vervielfaltigung, Verbreitung und offentliche Wiedergabe von vermischten Nach- richten tatsachlichen Inhalts und von Tagesneuigkeiten, die durch Presse oder Funk veroffentlicht worden sind; ein durch andere gesetzliche Vorschriften gewahrter Schutz bleibt unberuhrt.
§ 50 Berichterstattung uber Tagesereignisse
Zur Berichterstattung uber Tagesereignisse durch Funk oder durch ahnliche technische Mittel, in Zeitungen, Zeit¬schriften und in anderen Druckschriften oder sonstigen Datentragern, die im Wesentlichen Tagesinteressen Rech¬nung tragen, sowie im Film, ist die Vervielfaltigung, Verbreitung und offentliche Wiedergabe von Werken, die im Verlauf dieser Ereignisse wahrnehmbar werden, in einem durch den Zweck gebotenen Umfang zulassig.
§ 51 Zitate
Zulassig ist die Vervielfaltigung, Verbreitung und offentliche Wiedergabe eines veroffentlichten Werkes zum Zweck des Zitats, sofern die Nutzung in ihrem Umfang durch den besonderen Zweck gerechtfertigt ist. Zulassig ist dies insbesondere, wenn
1. einzelne Werke nach der Veroffentlichung in ein selbstandiges wissenschaftliches Werk zur Erlauterung des Inhalts aufgenommen werden,
2. Stellen eines Werkes nach der Veroffentlichung in einem selbstandigen Sprachwerk angefuhrt werden,
3. einzelne Stellen eines erschienenen Werkes der Musik in einem selbstandigen Werk der Musik angefuhrt wer- den.
§ 52 Offentliche Wiedergabe
(1) Zulassig ist die offentliche Wiedergabe eines veroffentlichten Werkes, wenn die Wiedergabe keinem Erwerbs- zweck des Veranstalters dient, die Teilnehmer ohne Entgelt zugelassen werden und im Falle des Vortrags oder der Auffuhrung des Werkes keiner der ausubenden Kunstler (§ 73) eine besondere Vergutung erhalt. Fur die Wieder¬gabe ist eine angemessene Vergutung zu zahlen. Die Vergutungspflicht entfallt fur Veranstaltungen der Jugend- hilfe, der Sozialhilfe, der Alten- und Wohlfahrtspflege, der Gefangenenbetreuung sowie fur Schulveranstaltungen, sofern sie nach ihrer sozialen oder erzieherischen Zweckbestimmung nur einem bestimmt abgegrenzten Kreis von Personen zuganglich sind. Dies gilt nicht, wenn die Veranstaltung dem Erwerbszweck eines Dritten dient; in diesem Fall hat der Dritte die Vergutung zu zahlen.
(2) Zulassig ist die offentliche Wiedergabe eines erschienenen Werkes auch bei einem Gottesdienst oder einer kirchlichen Feier der Kirchen oder Religionsgemeinschaften. Jedoch hat der Veranstalter dem Urheber eine ange¬messene Vergutung zu zahlen.
(3) Offentliche buhnenmafige Darstellungen, offentliche Zuganglichmachungen und Funksendungen eines Wer¬kes sowie offentliche Vorfuhrungen eines Filmwerks sind stets nur mit Einwilligung des Berechtigten zulassig.
FuBnote
§ 52 Abs. 1 Satz 3: Mit GG (100-1) vereinbar, soweit die Vergutungspflicht fur Veranstaltungen der Gefangenen¬betreuung entfallt; BVerfGE v. 11.10.1988 I 187 (1 BvR 743/86)
§ 52a Offentliche Zuganglichmachung fur Unterricht und Forschung
(1) Zulassig ist,
1. veroffentlichte kleine Teile eines Werkes, Werke geringen Umfangs sowie einzelne Beitrage aus Zeitungen oder Zeitschriften zur Veranschaulichung im Unterricht an Schulen, Hochschulen, nichtgewerblichen Ein¬richtungen der Aus- und Weiterbildung sowie an Einrichtungen der Berufsbildung ausschlieflich fur den be¬stimmt abgegrenzten Kreis von Unterrichtsteilnehmern oder
2. veroffentlichte Teile eines Werkes, Werke geringen Umfangs sowie einzelne Beitrage aus Zeitungen oder Zeitschriften ausschlieflich fur einen bestimmt abgegrenzten Kreis von Personen fur deren eigene wissen- schaftliche Forschung
offentlich zuganglich zu machen, soweit dies zu dem jeweiligen Zweck geboten und zur Verfolgung nicht kom- merzieller Zwecke gerechtfertigt ist.
(2) Die offentliche Zuganglichmachung eines fur den Unterrichtsgebrauch an Schulen bestimmten Werkes ist stets nur mit Einwilligung des Berechtigten zulassig. Die offentliche Zuganglichmachung eines Filmwerkes ist vor Ablauf von zwei Jahren nach Beginn der ublichen regularen Auswertung in Filmtheatern im Geltungsbereich die¬ses Gesetzes stets nur mit Einwilligung des Berechtigten zulassig.
(3) Zulassig sind in den Fallen des Absatzes 1 auch die zur offentlichen Zuganglichmachung erforderlichen Ver- vielfaltigungen.
(4) Fur die offentliche Zuganglichmachung nach Absatz 1 ist eine angemessene Vergutung zu zahlen. Der An¬spruch kann nur durch eine Verwertungsgesellschaft geltend gemacht werden.
FuBnote
(+ + + § 52a: Nicht mehr anzuwenden gem. § 137k (F 2008-12-07) mWv 1.1.2013 + ++)
§ 52b Wiedergabe von Werken an elektronischen Leseplatzen in Offentlichen Biblio- theken, Museen und Archiven
Zulassig ist, veroffentlichte Werke aus dem Bestand offentlich zuganglicher Bibliotheken, Museen oder Archive, die keinen unmittelbar oder mittelbar wirtschaftlichen oder Erwerbszweck verfolgen, ausschlieflich in den Rau- men der jeweiligen Einrichtung an eigens dafur eingerichteten elektronischen Leseplatzen zur Forschung und fur private Studien zuganglich zu machen, soweit dem keine vertraglichen Regelungen entgegenstehen. Es durfen grundsatzlich nicht mehr Exemplare eines Werkes an den eingerichteten elektronischen Leseplatzen gleichzeitig zuganglich gemacht werden, als der Bestand der Einrichtung umfasst. Fur die Zuganglichmachung ist eine ange¬messene Vergutung zu zahlen. Der Anspruch kann nur durch eine Verwertungsgesellschaft geltend gemacht wer- den.
§ 53 Vervielfaltigungen zum privaten und sonstigen eigenen Gebrauch
(1) Zulassig sind einzelne Vervielfaltigungen eines Werkes durch eine naturliche Person zum privaten Gebrauch auf beliebigen Tragern, sofern sie weder unmittelbar noch mittelbar Erwerbszwecken dienen, soweit nicht zur Ver¬vielfaltigung eine offensichtlich rechtswidrig hergestellte oder offentlich zuganglich gemachte Vorlage verwendet wird. Der zur Vervielfaltigung Befugte darf die Vervielfaltigungsstucke auch durch einen anderen herstellen las- sen, sofern dies unentgeltlich geschieht oder es sich um Vervielfaltigungen auf Papier oder einem ahnlichen Tra- ger mittels beliebiger photomechanischer Verfahren oder anderer Verfahren mit ahnlicher Wirkung handelt.
(2) Zulassig ist, einzelne Vervielfaltigungsstucke eines Werkes herzustellen oder herstellen zu lassen
1. zum eigenen wissenschaftlichen Gebrauch, wenn und soweit die Vervielfaltigung zu diesem Zweck geboten ist und sie keinen gewerblichen Zwecken dient,
2. zur Aufnahme in ein eigenes Archiv, wenn und soweit die Vervielfaltigung zu diesem Zweck geboten ist und als Vorlage fur die Vervielfaltigung ein eigenes Werkstuck benutzt wird,
3. zur eigenen Unterrichtung uber Tagesfragen, wenn es sich um ein durch Funk gesendetes Werk handelt,
4. zum sonstigen eigenen Gebrauch,
a) wenn es sich um kleine Teile eines erschienenen Werkes oder um einzelne Beitrage handelt, die in Zei¬tungen oder Zeitschriften erschienen sind,
b) wenn es sich um ein seit mindestens zwei Jahren vergriffenes Werk handelt. Dies gilt im Fall des Satzes 1 Nr. 2 nur, wenn zusatzlich
1. die Vervielfaltigung auf Papier oder einem ahnlichen Trager mittels beliebiger photomechanischer Verfahren oder anderer Verfahren mit ahnlicher Wirkung vorgenommen wird oder
2. eine ausschlieflich analoge Nutzung stattfindet oder
3. das Archiv im offentlichen Interesse tatig ist und keinen unmittelbar oder mittelbar wirtschaftlichen oder Er¬werbszweck verfolgt.
Dies gilt in den Fallen des Satzes 1 Nr. 3 und 4 nur, wenn zusatzlich eine der Voraussetzungen des Satzes 2 Nr. 1 oder 2 vorliegt.
(3) Zulassig ist, Vervielfaltigungsstucke von kleinen Teilen eines Werkes, von Werken von geringem Umfang oder von einzelnen Beitragen, die in Zeitungen oder Zeitschriften erschienen oder offentlich zuganglich gemacht wor¬den sind, zum eigenen Gebrauch
1. zur Veranschaulichung des Unterrichts in Schulen, in nichtgewerblichen Einrichtungen der Aus- und Weiter- bildung sowie in Einrichtungen der Berufsbildung in der fur die Unterrichtsteilnehmer erforderlichen Anzahl oder
2. fur staatliche Prufungen und Prufungen in Schulen, Hochschulen, in nichtgewerblichen Einrichtungen der Aus- und Weiterbildung sowie in der Berufsbildung in der erforderlichen Anzahl herzustellen oder herstellen zu lassen, wenn und soweit die Vervielfaltigung zu diesem Zweck geboten ist. Die Vervielfaltigung eines Werkes, das fur den Unterrichtsgebrauch an Schulen bestimmt ist, ist stets nur mit Einwilli- gung des Berechtigten zulassig.
(4) Die Vervielfaltigung
a) graphischer Aufzeichnungen von Werken der Musik,
b) eines Buches oder einer Zeitschrift, wenn es sich um eine im wesentlichen vollstandige Vervielfaltigung han- delt,
ist, soweit sie nicht durch Abschreiben vorgenommen wird, stets nur mit Einwilligung des Berechtigten zulassig oder unter den Voraussetzungen des Absatzes 2 Satz 1 Nr. 2 oder zum eigenen Gebrauch, wenn es sich um ein seit mindestens zwei Jahren vergriffenes Werk handelt.
(5) Absatz 1, Absatz 2 Satz 1 Nr. 2 bis 4 sowie Absatz 3 Nr. 2 finden keine Anwendung auf Datenbankwerke, deren Elemente einzeln mit Hilfe elektronischer Mittel zuganglich sind. Absatz 2 Satz 1 Nr. 1 sowie Absatz 3 Nr. 1 finden auf solche Datenbankwerke mit der Mafgabe Anwendung, dass der wissenschaftliche Gebrauch sowie der Ge¬brauch im Unterricht nicht zu gewerblichen Zwecken erfolgen.
(6) Die Vervielfaltigungsstucke durfen weder verbreitet noch zu offentlichen Wiedergaben benutzt werden. Zulas¬sig ist jedoch, rechtmafig hergestellte Vervielfaltigungsstucke von Zeitungen und vergriffenen Werken sowie sol¬che Werkstucke zu verleihen, bei denen kleine beschadigte oder abhanden gekommene Teile durch Vervielfalti¬gungsstucke ersetzt worden sind.
(7) Die Aufnahme offentlicher Vortrage, Auffuhrungen oder Vorfuhrungen eines Werkes auf Bild- oder Tontrager, die Ausfuhrung von Planen und Entwurfen zu Werken der bildenden Kunste und der Nachbau eines Werkes der Baukunst sind stets nur mit Einwilligung des Berechtigten zulassig.
§ 53a Kopienversand auf Bestellung
(1) Zulassig ist auf Einzelbestellung die Vervielfaltigung und Ubermittlung einzelner in Zeitungen und Zeitschrif¬ten erschienener Beitrage sowie kleiner Teile eines erschienenen Werkes im Wege des Post- oder Faxversands durch offentliche Bibliotheken, sofern die Nutzung durch den Besteller nach § 53 zulassig ist. Die Vervielfaltigung und Ubermittlung in sonstiger elektronischer Form ist ausschlieflich als grafische Datei und zur Veranschauli- chung des Unterrichts oder fur Zwecke der wissenschaftlichen Forschung zulassig, soweit dies zur Verfolgung nicht gewerblicher Zwecke gerechtfertigt ist. Die Vervielfaltigung und Ubermittlung in sonstiger elektronischer Form ist ferner nur dann zulassig, wenn der Zugang zu den Beitragen oder kleinen Teilen eines Werkes den Mit- gliedern der Offentlichkeit nicht offensichtlich von Orten und zu Zeiten ihrer Wahl mittels einer vertraglichen Ver- einbarung zu angemessenen Bedingungen ermoglicht wird.
(2) Fur die Vervielfaltigung und Ubermittlung ist dem Urheber eine angemessene Vergutung zu zahlen. Der An¬spruch kann nur durch eine Verwertungsgesellschaft geltend gemacht werden.
§ 54 Vergutungspflicht
(1) Ist nach der Art eines Werkes zu erwarten, dass es nach § 53 Abs. 1 bis 3 vervielfaltigt wird, so hat der Urhe¬ber des Werkes gegen den Hersteller von Geraten und von Speichermedien, deren Typ allein oder in Verbindung mit anderen Geraten, Speichermedien oder Zubehor zur Vornahme solcher Vervielfaltigungen benutzt wird, An¬spruch auf Zahlung einer angemessenen Vergutung.
(2) Der Anspruch nach Absatz 1 entfallt, soweit nach den Umstanden erwartet werden kann, dass die Gerate oder Speichermedien im Geltungsbereich dieses Gesetzes nicht zu Vervielfaltigungen benutzt werden.
§ 54a Vergutungshohe
(1) Mafgebend fur die Vergutungshohe ist, in welchem Maf die Gerate und Speichermedien als Typen tatsachlich fur Vervielfaltigungen nach § 53 Abs. 1 bis 3 genutzt werden. Dabei ist zu berucksichtigen, inwieweit technische Schutzmafnahmen nach § 95a auf die betreffenden Werke angewendet werden.
(2) Die Vergutung fur Gerate ist so zu gestalten, dass sie auch mit Blick auf die Vergutungspflicht fur in diesen Geraten enthaltene Speichermedien oder andere, mit diesen funktionell zusammenwirkende Gerate oder Spei¬chermedien insgesamt angemessen ist.
(3) Bei der Bestimmung der Vergutungshohe sind die nutzungsrelevanten Eigenschaften der Gerate und Spei¬chermedien, insbesondere die Leistungsfahigkeit von Geraten sowie die Speicherkapazitat und Mehrfachbe- schreibbarkeit von Speichermedien, zu berucksichtigen.
(4) Die Vergutung darf Hersteller von Geraten und Speichermedien nicht unzumutbar beeintrachtigen; sie muss in einem wirtschaftlich angemessenen Verhaltnis zum Preisniveau des Gerats oder des Speichermediums stehen.
§ 54b Vergutungspflicht des Handlers oder Importeurs
(1) Neben dem Hersteller haftet als Gesamtschuldner, wer die Gerate oder Speichermedien in den Geltungsbe¬reich dieses Gesetzes gewerblich einfuhrt oder wiedereinfuhrt oder wer mit ihnen handelt.
(2) Einfuhrer ist, wer die Gerate oder Speichermedien in den Geltungsbereich dieses Gesetzes verbringt oder ver- bringen lasst. Liegt der Einfuhr ein Vertrag mit einem Gebietsfremden zugrunde, so ist Einfuhrer nur der im Gel¬tungsbereich dieses Gesetzes ansassige Vertragspartner, soweit er gewerblich tatig wird. Wer lediglich als Spedi- teur oder Frachtfuhrer oder in einer ahnlichen Stellung bei dem Verbringen der Waren tatig wird, ist nicht Einfuh¬rer. Wer die Gegenstande aus Drittlandern in eine Freizone oder in ein Freilager nach Artikel 166 der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates vom 12. Oktober 1992 zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften (ABl. EG Nr. L 302 S. 1) verbringt oder verbringen lasst, ist als Einfuhrer nur anzusehen, wenn die Gegenstande in diesem Bereich gebraucht oder wenn sie in den zollrechtlich freien Verkehr ubergefuhrt werden.
(3) Die Vergutungspflicht des Handlers entfallt,
1. soweit ein zur Zahlung der Vergutung Verpflichteter, von dem der Handler die Gerate oder die Speichermedi¬en bezieht, an einen Gesamtvertrag uber die Vergutung gebunden ist oder
2. wenn der Handler Art und Stuckzahl der bezogenen Gerate und Speichermedien und seine Bezugsquelle der nach § 54h Abs. 3 bezeichneten Empfangsstelle jeweils zum 10. Januar und 10. Juli fur das vorangegangene Kalenderhalbjahr schriftlich mitteilt.
§ 54c Vergutungspflicht des Betreibers von Ablichtungsgeraten
(1) Werden Gerate der in § 54 Abs. 1 genannten Art, die im Weg der Ablichtung oder in einem Verfahren ver- gleichbarer Wirkung vervielfaltigen, in Schulen, Hochschulen sowie Einrichtungen der Berufsbildung oder der son¬stigen Aus- und Weiterbildung (Bildungseinrichtungen), Forschungseinrichtungen, offentlichen Bibliotheken oder in Einrichtungen betrieben, die Gerate fur die entgeltliche Herstellung von Ablichtungen bereithalten, so hat der Urheber auch gegen den Betreiber des Gerats einen Anspruch auf Zahlung einer angemessenen Vergutung.
(2) Die Hohe der von dem Betreiber insgesamt geschuldeten Vergutung bemisst sich nach der Art und dem Um¬fang der Nutzung des Gerats, die nach den Umstanden, insbesondere nach dem Standort und der ublichen Ver- wendung, wahrscheinlich ist.
§ 54d Hinweispflicht
Soweit nach § 14 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Satz 2 des Umsatzsteuergesetzes eine Verpflichtung zur Erteilung einer Rechnung besteht, ist in Rechnungen uber die Verauferung oder ein sonstiges Inverkehrbringen der in § 54 Abs. 1 genannten Gerate oder Speichermedien auf die auf das Gerat oder Speichermedium entfallende Urhebervergu- tung hinzuweisen.
§ 54e Meldepflicht
(1) Wer Gerate oder Speichermedien in den Geltungsbereich dieses Gesetzes gewerblich einfuhrt oder wiederein- fuhrt, ist dem Urheber gegenuber verpflichtet, Art und Stuckzahl der eingefuhrten Gegenstande der nach § 54h Abs. 3 bezeichneten Empfangsstelle monatlich bis zum zehnten Tag nach Ablauf jedes Kalendermonats schriftlich mitzuteilen.
(2) Kommt der Meldepflichtige seiner Meldepflicht nicht, nur unvollstandig oder sonst unrichtig nach, kann der doppelte Vergutungssatz verlangt werden.
§ 54f Auskunftspflicht
Der Urheber kann von dem nach § 54 oder § 54b zur Zahlung der Vergutung Verpflichteten Auskunft uber Art und Stuckzahl der im Geltungsbereich dieses Gesetzes verauferten oder in Verkehr gebrachten Gerate und Spei¬chermedien verlangen. Die Auskunftspflicht des Handlers erstreckt sich auch auf die Benennung der Bezugsquel- len; sie besteht auch im Fall des § 54b Abs. 3 Nr. 1. § 26 Abs. 7 gilt entsprechend.
Der Urheber kann von dem Betreiber eines Gerats in einer Einrichtung im Sinne des § 54c Abs. 1 die fur die Bemessung der Vergutung erforderliche Auskunft verlangen.
Kommt der zur Zahlung der Vergutung Verpflichtete seiner Auskunftspflicht nicht, nur unvollstandig oder sonst unrichtig nach, so kann der doppelte Vergutungssatz verlangt werden.
§ 54g Kontrollbesuch
Soweit dies fur die Bemessung der vom Betreiber nach § 54c geschuldeten Vergutung erforderlich ist, kann der Urheber verlangen, dass ihm das Betreten der Betriebs- und Geschaftsraume des Betreibers, der Gerate fur die entgeltliche Herstellung von Ablichtungen bereithalt, wahrend der ublichen Betriebs- oder Geschaftszeit gestattet wird. Der Kontrollbesuch muss so ausgeubt werden, dass vermeidbare Betriebsstorungen unterbleiben.
§ 54h Verwertungsgesellschaften; Handhabung der Mitteilungen
(1) Die Anspruche nach den §§ 54 bis 54c, 54e Abs. 2, §§ 54f und 54g konnen nur durch eine Verwertungsgesell- schaft geltend gemacht werden.
(2) Jedem Berechtigten steht ein angemessener Anteil an den nach den §§ 54 bis 54c gezahlten Vergutungen zu. Soweit Werke mit technischen Mafnahmen gemaf § 95a geschutzt sind, werden sie bei der Verteilung der Ein- nahmen nicht berucksichtigt.
(3) Fur Mitteilungen nach § 54b Abs. 3 und § 54e haben die Verwertungsgesellschaften dem Deutschen Patent- und Markenamt eine gemeinsame Empfangsstelle zu bezeichnen. Das Deutsche Patent- und Markenamt gibt die- se im Bundesanzeiger bekannt.
(4) Das Deutsche Patent- und Markenamt kann Muster fur die Mitteilungen nach § 54b Abs. 3 Nr. 2 und § 54e im Bundesanzeiger oder im elektronischen Bundesanzeiger bekannt machen. Werden Muster bekannt gemacht, sind diese zu verwenden.
(5) Die Verwertungsgesellschaften und die Empfangsstelle durfen die gemaf § 54b Abs. 3 Nr. 2, den §§ 54e und 54f erhaltenen Angaben nur zur Geltendmachung der Anspruche nach Absatz 1 verwenden.
§ 55 Vervielfaltigung durch Sendeunternehmen
(1) Ein Sendeunternehmen, das zur Funksendung eines Werkes berechtigt ist, darf das Werk mit eigenen Mitteln auf Bild- oder Tontrager ubertragen, um diese zur Funksendung uber jeden seiner Sender oder Richtstrahler je einmal zu benutzen. Die Bild- oder Tontrager sind spatestens einen Monat nach der ersten Funksendung des Wer¬kes zu loschen.
(2) Bild- oder Tontrager, die aufergewohnlichen dokumentarischen Wert haben, brauchen nicht geloscht zu wer¬den, wenn sie in ein amtliches Archiv aufgenommen werden. Von der Aufnahme in das Archiv ist der Urheber un- verzuglich zu benachrichtigen.
§ 55a Benutzung eines Datenbankwerkes
Zulassig ist die Bearbeitung sowie die Vervielfaltigung eines Datenbankwerkes durch den Eigentumer eines mit Zustimmung des Urhebers durch Verauferung in Verkehr gebrachten Vervielfaltigungsstucks des Datenbankwer¬kes, den in sonstiger Weise zu dessen Gebrauch Berechtigten oder denjenigen, dem ein Datenbankwerk aufgrund eines mit dem Urheber oder eines mit dessen Zustimmung mit einem Dritten geschlossenen Vertrags zuganglich gemacht wird, wenn und soweit die Bearbeitung oder Vervielfaltigung fur den Zugang zu den Elementen des Da¬tenbankwerkes und fur dessen ubliche Benutzung erforderlich ist. Wird aufgrund eines Vertrags nach Satz 1 nur ein Teil des Datenbankwerkes zuganglich gemacht, so ist nur die Bearbeitung sowie die Vervielfaltigung dieses Teils zulassig. Entgegenstehende vertragliche Vereinbarungen sind nichtig.
§ 56 Vervielfaltigung und Offentliche Wiedergabe in Geschaftsbetrieben
(1) In Geschaftsbetrieben, in denen Gerate zur Herstellung oder zur Wiedergabe von Bild- oder Tontragern, zum Empfang von Funksendungen oder zur elektronischen Datenverarbeitung vertrieben oder instand gesetzt wer¬den, ist die Ubertragung von Werken auf Bild-, Ton- oder Datentrager, die offentliche Wahrnehmbarmachung von Werken mittels Bild-, Ton- oder Datentrager sowie die offentliche Wahrnehmbarmachung von Funksendungen und offentliche Zuganglichmachungen von Werken zulassig, soweit dies notwendig ist, um diese Gerate Kunden vor- zufuhren oder instand zu setzen.
(2) Nach Absatz 1 hergestellte Bild-, Ton- oder Datentrager sind unverzuglich zu loschen. § 57 Unwesentliches Beiwerk
Zulassig ist die Vervielfaltigung, Verbreitung und offentliche Wiedergabe von Werken, wenn sie als unwesentli¬ches Beiwerk neben dem eigentlichen Gegenstand der Vervielfaltigung, Verbreitung oder offentlichen Wiederga¬be anzusehen sind.
§ 58 Werke in Ausstellungen, offentlichem Verkauf und offentlich zuganglichen Ein- richtungen
(1) Zulassig ist die Vervielfaltigung, Verbreitung und offentliche Zuganglichmachung von offentlich ausgestellten oder zur offentlichen Ausstellung oder zum offentlichen Verkauf bestimmten Werken der bildenden Kunste und Lichtbildwerken durch den Veranstalter zur Werbung, soweit dies zur Forderung der Veranstaltung erforderlich ist.
(2) Zulassig ist ferner die Vervielfaltigung und Verbreitung der in Absatz 1 genannten Werke in Verzeichnissen, die von offentlich zuganglichen Bibliotheken, Bildungseinrichtungen oder Museen in inhaltlichem und zeitlichem Zusammenhang mit einer Ausstellung oder zur Dokumentation von Bestanden herausgegeben werden und mit denen kein eigenstandiger Erwerbszweck verfolgt wird.
§ 59 Werke an Offentlichen Platzen
(1) Zulassig ist, Werke, die sich bleibend an offentlichen Wegen, Strafen oder Platzen befinden, mit Mitteln der Malerei oder Graphik, durch Lichtbild oder durch Film zu vervielfaltigen, zu verbreiten und offentlich wiederzuge- ben. Bei Bauwerken erstrecken sich diese Befugnisse nur auf die aufere Ansicht.
(2) Die Vervielfaltigungen durfen nicht an einem Bauwerk vorgenommen werden. § 60 Bildnisse
(1) Zulassig ist die Vervielfaltigung sowie die unentgeltliche und nicht zu gewerblichen Zwecken vorgenomme- ne Verbreitung eines Bildnisses durch den Besteller des Bildnisses oder seinen Rechtsnachfolger oder bei einem auf Bestellung geschaffenen Bildnis durch den Abgebildeten oder nach dessen Tod durch seine Angehorigen oder durch einen im Auftrag einer dieser Personen handelnden Dritten. Handelt es sich bei dem Bildnis um ein Werk der bildenden Kunste, so ist die Verwertung nur durch Lichtbild zulassig.
(2) Angehorige im Sinne von Absatz 1 Satz 1 sind der Ehegatte oder der Lebenspartner und die Kinder oder, wenn weder ein Ehegatte oder Lebenspartner noch Kinder vorhanden sind, die Eltern.
§ 61 (weggefallen)
§ 62 Anderungsverbot
(1) Soweit nach den Bestimmungen dieses Abschnitts die Benutzung eines Werkes zulassig ist, durfen Anderun- gen an dem Werk nicht vorgenommen werden. § 39 gilt entsprechend.
(2) Soweit der Benutzungszweck es erfordert, sind Ubersetzungen und solche Anderungen des Werkes zulassig, die nur Auszuge oder Ubertragungen in eine andere Tonart oder Stimmlage darstellen.
(3) Bei Werken der bildenden Kunste und Lichtbildwerken sind Ubertragungen des Werkes in eine andere Grofe und solche Anderungen zulassig, die das fur die Vervielfaltigung angewendete Verfahren mit sich bringt.
(4) Bei Sammlungen fur Kirchen-, Schul- oder Unterrichtsgebrauch (§ 46) sind aufer den nach den Absatzen 1 bis 3 erlaubten Anderungen solche Anderungen von Sprachwerken zulassig, die fur den Kirchen-, Schul- oder Un¬terrichtsgebrauch erforderlich sind. Diese Anderungen bedurfen jedoch der Einwilligung des Urhebers, nach sei- nem Tode der Einwilligung seines Rechtsnachfolgers (§ 30), wenn dieser Angehoriger (§ 60 Abs. 2) des Urhebers ist oder das Urheberrecht auf Grund letztwilliger Verfugung des Urhebers erworben hat. Die Einwilligung gilt als erteilt, wenn der Urheber oder der Rechtsnachfolger nicht innerhalb eines Monats, nachdem ihm die beabsichtig- te Anderung mitgeteilt worden ist, widerspricht und er bei der Mitteilung der Anderung auf diese Rechtsfolge hin- gewiesen worden ist.
§ 63 Quellenangabe
(1) Wenn ein Werk oder ein Teil eines Werkes in den Fallen des § 45 Abs. 1, der §§ 45a bis 48, 50, 51, 53 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 und Abs. 3 Nr. 1 sowie der §§ 58 und 59 vervielfaltigt wird, ist stets die Quelle deutlich anzugeben. Bei der Vervielfaltigung ganzer Sprachwerke oder ganzer Werke der Musik ist neben dem Urheber auch der Ver- lag anzugeben, in dem das Werk erschienen ist, und auferdem kenntlich zu machen, ob an dem Werk Kurzun- gen oder andere Anderungen vorgenommen worden sind. Die Verpflichtung zur Quellenangabe entfallt, wenn die
Quelle weder auf dem benutzten Werkstuck oder bei der benutzten Werkwiedergabe genannt noch dem zur Ver¬vielfaltigung Befugten anderweit bekannt ist.
(2) Soweit nach den Bestimmungen dieses Abschnitts die offentliche Wiedergabe eines Werkes zulassig ist, ist die Quelle deutlich anzugeben, wenn und soweit die Verkehrssitte es erfordert. In den Fallen der offentlichen Wie¬dergabe nach den §§ 46, 48, 51 und 52a ist die Quelle einschlieflich des Namens des Urhebers stets anzugeben, es sei denn, dass dies nicht moglich ist.
(3) Wird ein Artikel aus einer Zeitung oder einem anderen Informationsblatt nach § 49 Abs. 1 in einer anderen Zeitung oder in einem anderen Informationsblatt abgedruckt oder durch Funk gesendet, so ist stets aufer dem Urheber, der in der benutzten Quelle bezeichnet ist, auch die Zeitung oder das Informationsblatt anzugeben, wor- aus der Artikel entnommen ist; ist dort eine andere Zeitung oder ein anderes Informationsblatt als Quelle ange¬fuhrt, so ist diese Zeitung oder dieses Informationsblatt anzugeben. Wird ein Rundfunkkommentar nach § 49 Abs. 1 in einer Zeitung oder einem anderen Informationsblatt abgedruckt oder durch Funk gesendet, so ist stets aufer dem Urheber auch das Sendeunternehmen anzugeben, das den Kommentar gesendet hat.
§ 63a Gesetzliche Vergutungsanspruche
Auf gesetzliche Vergutungsanspruche nach diesem Abschnitt kann der Urheber im Voraus nicht verzichten. Sie konnen im Voraus nur an eine Verwertungsgesellschaft oder zusammen mit der Einraumung des Verlagsrechts dem Verleger abgetreten werden, wenn dieser sie durch eine Verwertungsgesellschaft wahrnehmen lasst, die Rechte von Verlegern und Urhebern gemeinsam wahrnimmt.
Abschnitt 7
Dauer des Urheberrechts
§ 64 Allgemeines
Das Urheberrecht erlischt siebzig Jahre nach dem Tode des Urhebers. § 65 Miturheber, Filmwerke
(1) Steht das Urheberrecht mehreren Miturhebern (§ 8) zu, so erlischt es siebzig Jahre nach dem Tode des langst- lebenden Miturhebers.
(2) Bei Filmwerken und Werken, die ahnlich wie Filmwerke hergestellt werden, erlischt das Urheberrecht siebzig Jahre nach dem Tod des Langstlebenden der folgenden Personen: Hauptregisseur, Urheber des Drehbuchs, Urhe¬ber der Dialoge, Komponist der fur das betreffende Filmwerk komponierten Musik.
§ 66 Anonyme und pseudonyme Werke
Bei anonymen und pseudonymen Werken erlischt das Urheberrecht siebzig Jahre nach der Veroffentlichung. Es erlischt jedoch bereits siebzig Jahre nach der Schaffung des Werkes, wenn das Werk innerhalb dieser Frist nicht veroffentlicht worden ist.
Offenbart der Urheber seine Identitat innerhalb der in Absatz 1 Satz 1 bezeichneten Frist oder laft das vom Urheber angenommene Pseudonym keinen Zweifel an seiner Identitat zu, so berechnet sich die Dauer des Ur¬heberrechts nach den §§ 64 und 65. Dasselbe gilt, wenn innerhalb der in Absatz 1 Satz 1 bezeichneten Frist der wahre Name des Urhebers zur Eintragung in das Register anonymer und pseudonymer Werke (§ 138) angemeldet wird.
Zu den Handlungen nach Absatz 2 sind der Urheber, nach seinem Tode sein Rechtsnachfolger (§ 30) oder der Testamentsvollstrecker (§ 28 Abs. 2) berechtigt.
§ 67 Lieferungswerke
Bei Werken, die in inhaltlich nicht abgeschlossenen Teilen (Lieferungen) veroffentlicht werden, berechnet sich im Falle des § 66 Abs. 1 Satz 1 die Schutzfrist einer jeden Lieferung gesondert ab dem Zeitpunkt ihrer Veroffentli- chung.
§ 68 (weggefallen)
§ 69 Berechnung der Fristen
Die Fristen dieses Abschnitts beginnen mit dem Ablauf des Kalenderjahres, in dem das fur den Beginn der Frist mafgebende Ereignis eingetreten ist.
Abschnitt 8
Besondere Bestimmungen fur Computerprogramme
§ 69a Gegenstand des Schutzes
(1) Computerprogramme im Sinne dieses Gesetzes sind Programme in jeder Gestalt, einschlieflich des Entwurfs- materials.
(2) Der gewahrte Schutz gilt fur alle Ausdrucksformen eines Computerprogramms. Ideen und Grundsatze, die ei¬nem Element eines Computerprogramms zugrunde liegen, einschlieflich der den Schnittstellen zugrundeliegen- den Ideen und Grundsatze, sind nicht geschutzt.
(3) Computerprogramme werden geschutzt, wenn sie individuelle Werke in dem Sinne darstellen, daf sie das Er- gebnis der eigenen geistigen Schopfung ihres Urhebers sind. Zur Bestimmung ihrer Schutzfahigkeit sind keine anderen Kriterien, insbesondere nicht qualitative oder asthetische, anzuwenden.
(4) Auf Computerprogramme finden die fur Sprachwerke geltenden Bestimmungen Anwendung, soweit in diesem Abschnitt nichts anderes bestimmt ist.
(5) Die Vorschriften der §§ 95a bis 95d finden auf Computerprogramme keine Anwendung. § 69b Urheber in Arbeits- und Dienstverhaltnissen
(1) Wird ein Computerprogramm von einem Arbeitnehmer in Wahrnehmung seiner Aufgaben oder nach den An- weisungen seines Arbeitgebers geschaffen, so ist ausschlieflich der Arbeitgeber zur Ausubung aller vermogens- rechtlichen Befugnisse an dem Computerprogramm berechtigt, sofern nichts anderes vereinbart ist.
(2) Absatz 1 ist auf Dienstverhaltnisse entsprechend anzuwenden. § 69c Zustimmungsbedurftige Handlungen
Der Rechtsinhaber hat das ausschliefliche Recht, folgende Handlungen vorzunehmen oder zu gestatten:
1. die dauerhafte oder vorubergehende Vervielfaltigung, ganz oder teilweise, eines Computerprogramms mit je- dem Mittel und in jeder Form. Soweit das Laden, Anzeigen, Ablaufen, Ubertragen oder Speichern des Compu¬terprogramms eine Vervielfaltigung erfordert, bedurfen diese Handlungen der Zustimmung des Rechtsinha- bers;
2. die Ubersetzung, die Bearbeitung, das Arrangement und andere Umarbeitungen eines Computerprogramms sowie die Vervielfaltigung der erzielten Ergebnisse. Die Rechte derjenigen, die das Programm bearbeiten, bleiben unberuhrt;
3. jede Form der Verbreitung des Originals eines Computerprogramms oder von Vervielfaltigungsstucken, ein¬schlieflich der Vermietung. Wird ein Vervielfaltigungsstuck eines Computerprogramms mit Zustimmung des Rechtsinhabers im Gebiet der Europaischen Union oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens uber den Europaischen Wirtschaftsraum im Wege der Verauferung in Verkehr gebracht, so erschopft sich das Ver- breitungsrecht in bezug auf dieses Vervielfaltigungsstuck mit Ausnahme des Vermietrechts;
4. die drahtgebundene oder drahtlose offentliche Wiedergabe eines Computerprogramms einschlieflich der of¬fentlichen Zuganglichmachung in der Weise, dass es Mitgliedern der Offentlichkeit von Orten und zu Zeiten ihrer Wahl zuganglich ist.
§ 69d Ausnahmen von den zustimmungsbedurftigen Handlungen
(1) Soweit keine besonderen vertraglichen Bestimmungen vorliegen, bedurfen die in § 69c Nr. 1 und 2 genannten Handlungen nicht der Zustimmung des Rechtsinhabers, wenn sie fur eine bestimmungsgemafe Benutzung des Computerprogramms einschlieflich der Fehlerberichtigung durch jeden zur Verwendung eines Vervielfaltigungs- stucks des Programms Berechtigten notwendig sind.
(2) Die Erstellung einer Sicherungskopie durch eine Person, die zur Benutzung des Programms berechtigt ist, darf nicht vertraglich untersagt werden, wenn sie fur die Sicherung kunftiger Benutzung erforderlich ist.
(3) Der zur Verwendung eines Vervielfaltigungsstucks eines Programms Berechtigte kann ohne Zustimmung des Rechtsinhabers das Funktionieren dieses Programms beobachten, untersuchen oder testen, um die einem Pro- grammelement zugrundeliegenden Ideen und Grundsatze zu ermitteln, wenn dies durch Handlungen zum Laden, Anzeigen, Ablaufen, Ubertragen oder Speichern des Programms geschieht, zu denen er berechtigt ist.
§ 69e Dekompilierung
(1) Die Zustimmung des Rechtsinhabers ist nicht erforderlich, wenn die Vervielfaltigung des Codes oder die Uber- setzung der Codeform im Sinne des § 69c Nr. 1 und 2 unerlaflich ist, um die erforderlichen Informationen zur Herstellung der Interoperabilitat eines unabhangig geschaffenen Computerprogramms mit anderen Programmen zu erhalten, sofern folgende Bedingungen erfullt sind:
1. Die Handlungen werden von dem Lizenznehmer oder von einer anderen zur Verwendung eines Vervielfalti¬gungsstucks des Programms berechtigten Person oder in deren Namen von einer hierzu ermachtigten Person vorgenommen;
2. die fur die Herstellung der Interoperabilitat notwendigen Informationen sind fur die in Nummer 1 genannten Personen noch nicht ohne weiteres zuganglich gemacht;
3. die Handlungen beschranken sich auf die Teile des ursprunglichen Programms, die zur Herstellung der Inter¬operabilitat notwendig sind.
(2) Bei Handlungen nach Absatz 1 gewonnene Informationen durfen nicht
1. zu anderen Zwecken als zur Herstellung der Interoperabilitat des unabhangig geschaffenen Programms ver- wendet werden,
2. an Dritte weitergegeben werden, es sei denn, daf dies fur die Interoperabilitat des unabhangig geschaffenen Programms notwendig ist,
3. fur die Entwicklung, Herstellung oder Vermarktung eines Programms mit im wesentlichen ahnlicher Aus- drucksform oder fur irgendwelche anderen das Urheberrecht verletzenden Handlungen verwendet werden.
(3) Die Absatze 1 und 2 sind so auszulegen, daf ihre Anwendung weder die normale Auswertung des Werkes be- eintrachtigt noch die berechtigten Interessen des Rechtsinhabers unzumutbar verletzt.
§ 69f Rechtsverletzungen
(1) Der Rechtsinhaber kann von dem Eigentumer oder Besitzer verlangen, daf alle rechtswidrig hergestellten, verbreiteten oder zur rechtswidrigen Verbreitung bestimmten Vervielfaltigungsstucke vernichtet werden. § 98 Abs. 3 und 4 ist entsprechend anzuwenden.
(2) Absatz 1 ist entsprechend auf Mittel anzuwenden, die allein dazu bestimmt sind, die unerlaubte Beseitigung oder Umgehung technischer Programmschutzmechanismen zu erleichtern.
§ 69g Anwendung sonstiger Rechtsvorschriften, Vertragsrecht
(1) Die Bestimmungen dieses Abschnitts lassen die Anwendung sonstiger Rechtsvorschriften auf Computerpro- gramme, insbesondere uber den Schutz von Erfindungen, Topographien von Halbleitererzeugnissen, Marken und den Schutz gegen unlauteren Wettbewerb einschlieflich des Schutzes von Geschafts- und Betriebsgeheimnissen, sowie schuldrechtliche Vereinbarungen unberuhrt.
(2) Vertragliche Bestimmungen, die in Widerspruch zu § 69d Abs. 2 und 3 und § 69e stehen, sind nichtig.
Teil 2
Verwandte Schutzrechte
Abschnitt 1
Schutz bestimmter Ausgaben
§ 70 Wissenschaftliche Ausgaben
(1) Ausgaben urheberrechtlich nicht geschutzter Werke oder Texte werden in entsprechender Anwendung der Vorschriften des Teils 1 geschutzt, wenn sie das Ergebnis wissenschaftlich sichtender Tatigkeit darstellen und sich wesentlich von den bisher bekannten Ausgaben der Werke oder Texte unterscheiden.
(2) Das Recht steht dem Verfasser der Ausgabe zu.
(3) Das Recht erlischt funfundzwanzig Jahre nach dem Erscheinen der Ausgabe, jedoch bereits funfundzwanzig Jahre nach der Herstellung, wenn die Ausgabe innerhalb dieser Frist nicht erschienen ist. Die Frist ist nach § 69 zu berechnen.
§ 71 Nachgelassene Werke
(1) Wer ein nicht erschienenes Werk nach Erloschen des Urheberrechts erlaubterweise erstmals erscheinen laft oder erstmals offentlich wiedergibt, hat das ausschliefliche Recht, das Werk zu verwerten. Das gleiche gilt fur nicht erschienene Werke, die im Geltungsbereich dieses Gesetzes niemals geschutzt waren, deren Urheber aber schon langer als siebzig Jahre tot ist. Die §§ 5 und 10 Abs. 1 sowie die §§ 15 bis 24, 26, 27, 44a bis 63 und 88 sind sinngemaf anzuwenden.
(2) Das Recht ist ubertragbar.
(3) Das Recht erlischt funfundzwanzig Jahre nach dem Erscheinen des Werkes oder, wenn seine erste offentliche Wiedergabe fruher erfolgt ist, nach dieser. Die Frist ist nach § 69 zu berechnen.
Abschnitt 2 Schutz der Lichtbilder
§ 72 Lichtbilder
(1) Lichtbilder und Erzeugnisse, die ahnlich wie Lichtbilder hergestellt werden, werden in entsprechender Anwen¬dung der fur Lichtbildwerke geltenden Vorschriften des Teils 1 geschutzt.
(2) Das Recht nach Absatz 1 steht dem Lichtbildner zu.
(3) Das Recht nach Absatz 1 erlischt funfzig Jahre nach dem Erscheinen des Lichtbildes oder, wenn seine erste er- laubte offentliche Wiedergabe fruher erfolgt ist, nach dieser, jedoch bereits funfzig Jahre nach der Herstellung, wenn das Lichtbild innerhalb dieser Frist nicht erschienen oder erlaubterweise offentlich wiedergegeben worden ist. Die Frist ist nach § 69 zu berechnen.
Abschnitt 3
Schutz des ausubenden Kunstlers
§ 73 Ausubender Kunstler
Ausubender Kunstler im Sinne dieses Gesetzes ist, wer ein Werk oder eine Ausdrucksform der Volkskunst auf- fuhrt, singt, spielt oder auf eine andere Weise darbietet oder an einer solchen Darbietung kunstlerisch mitwirkt.
§ 74 Anerkennung als ausubender Kunstler
(1) Der ausubende Kunstler hat das Recht, in Bezug auf seine Darbietung als solcher anerkannt zu werden. Er kann dabei bestimmen, ob und mit welchem Namen er genannt wird.
(2) Haben mehrere ausubende Kunstler gemeinsam eine Darbietung erbracht und erfordert die Nennung jedes einzelnen von ihnen einen unverhaltnismafigen Aufwand, so konnen sie nur verlangen, als Kunstlergruppe ge¬nannt zu werden. Hat die Kunstlergruppe einen gewahlten Vertreter (Vorstand), so ist dieser gegenuber Dritten allein zur Vertretung befugt. Hat eine Gruppe keinen Vorstand, so kann das Recht nur durch den Leiter der Grup- pe, mangels eines solchen nur durch einen von der Gruppe zu wahlenden Vertreter geltend gemacht werden. Das Recht eines beteiligten ausubenden Kunstlers auf personliche Nennung bleibt bei einem besonderen Interesse unberuhrt.
(3) § 10 Abs. 1 gilt entsprechend.
§ 75 Beeintrachtigungen der Darbietung
Der ausubende Kunstler hat das Recht, eine Entstellung oder eine andere Beeintrachtigung seiner Darbietung zu verbieten, die geeignet ist, sein Ansehen oder seinen Ruf als ausubender Kunstler zu gefahrden. Haben mehrere ausubende Kunstler gemeinsam eine Darbietung erbracht, so haben sie bei der Ausubung des Rechts aufeinan- der angemessene Rucksicht zu nehmen.
§ 76 Dauer der Personlichkeitsrechte
Die in den §§ 74 und 75 bezeichneten Rechte erloschen mit dem Tode des ausubenden Kunstlers, jedoch erst 50 Jahre nach der Darbietung, wenn der ausubende Kunstler vor Ablauf dieser Frist verstorben ist, sowie nicht vor Ablauf der fur die Verwertungsrechte nach § 82 geltenden Frist. Die Frist ist nach § 69 zu berechnen. Haben meh¬rere ausubende Kunstler gemeinsam eine Darbietung erbracht, so ist der Tod des letzten der beteiligten ausuben¬den Kunstler mafgeblich. Nach dem Tod des ausubenden Kunstlers stehen die Rechte seinen Angehorigen (§ 60 Abs. 2) zu.
§ 77 Aufnahme, Vervielfaltigung und Verbreitung
(1) Der ausubende Kunstler hat das ausschliefliche Recht, seine Darbietung auf Bild- oder Tontrager aufzuneh- men.
(2) Der ausubende Kunstler hat das ausschliefliche Recht, den Bild- oder Tontrager, auf den seine Darbietung aufgenommen worden ist, zu vervielfaltigen und zu verbreiten. § 27 ist entsprechend anzuwenden.
§ 78 Offentliche Wiedergabe
(1) Der ausubende Kunstler hat das ausschliefliche Recht, seine Darbietung
1. offentlich zuganglich zu machen (§ 19a),
2. zu senden, es sei denn, dass die Darbietung erlaubterweise auf Bild- oder Tontrager aufgenommen worden ist, die erschienen oder erlaubterweise offentlich zuganglich gemacht worden sind,
3. auferhalb des Raumes, in dem sie stattfindet, durch Bildschirm, Lautsprecher oder ahnliche technische Ein¬richtungen offentlich wahrnehmbar zu machen.
(2) Dem ausubenden Kunstler ist eine angemessene Vergutung zu zahlen, wenn
1. die Darbietung nach Absatz 1 Nr. 2 erlaubterweise gesendet,
2. die Darbietung mittels Bild- oder Tontrager offentlich wahrnehmbar gemacht oder
3. die Sendung oder die auf offentlicher Zuganglichmachung beruhende Wiedergabe der Darbietung offentlich wahrnehmbar gemacht wird.
(3) Auf Vergutungsanspruche nach Absatz 2 kann der ausubende Kunstler im Voraus nicht verzichten. Sie konnen im Voraus nur an eine Verwertungsgesellschaft abgetreten werden.
(4) § 20b gilt entsprechend. § 79 Nutzungsrechte
(1) Der ausubende Kunstler kann seine Rechte und Anspruche aus den §§ 77 und 78 ubertragen. § 78 Abs. 3 und 4 bleibt unberuhrt.
(2) Der ausubende Kunstler kann einem anderen das Recht einraumen, die Darbietung auf einzelne oder alle der ihm vorbehaltenen Nutzungsarten zu nutzen. Die §§ 31, 32 bis 32b, 33 bis 42 und 43 sind entsprechend anzu- wenden.
§ 80 Gemeinsame Darbietung mehrerer ausubender Kunstler
(1) Erbringen mehrere ausubende Kunstler gemeinsam eine Darbietung, ohne dass sich ihre Anteile gesondert verwerten lassen, so steht ihnen das Recht zur Verwertung zur gesamten Hand zu. Keiner der beteiligten aus¬ubenden Kunstler darf seine Einwilligung zur Verwertung wider Treu und Glauben verweigern. § 8 Abs. 2 Satz 3, Abs. 3 und 4 ist entsprechend anzuwenden.
(2) Fur die Geltendmachung der sich aus den §§ 77 und 78 ergebenden Rechte und Anspruche gilt § 74 Abs. 2 Satz 2 und 3 entsprechend.
§ 81 Schutz des Veranstalters
Wird die Darbietung des ausubenden Kunstlers von einem Unternehmen veranstaltet, so stehen die Rechte nach § 77 Abs. 1 und 2 Satz 1 sowie § 78 Abs. 1 neben dem ausubenden Kunstler auch dem Inhaber des Unterneh- mens zu. § 10 Abs. 1, § 31 sowie die §§ 33 und 38 gelten entsprechend.
§ 82 Dauer der Verwertungsrechte
Ist die Darbietung des ausubenden Kunstlers auf einen Bild- oder Tontrager aufgenommen worden, so erloschen die in den §§ 77 und 78 bezeichneten Rechte des ausubenden Kunstlers 50 Jahre, die in § 81 bezeichneten Rech¬te des Veranstalters 25Jahre nach dem Erscheinen des Bild- oder Tontragers oder, wenn dessen erste erlaubte Benutzung zur offentlichen Wiedergabe fruher erfolgt ist, nach dieser. Die Rechte des ausubenden Kunstlers er¬loschen jedoch bereits 50 Jahre, diejenigen des Veranstalters 25 Jahre nach der Darbietung, wenn der Bild- oder Tontrager innerhalb dieser Frist nicht erschienen oder erlaubterweise zur offentlichen Wiedergabe benutzt wor¬den ist. Die Frist nach Satz 1 oder 2 ist nach § 69 zu berechnen.
§ 83 Schranken der Verwertungsrechte
Auf die dem ausubenden Kunstler nach den §§ 77 und 78 sowie die dem Veranstalter nach § 81 zustehenden Rechte sind die Vorschriften des Abschnitts 6 des Teils 1 entsprechend anzuwenden.
§ 84 (weggefallen)
Abschnitt 4
Schutz des Herstellers von Tontragern
§ 85 Verwertungsrechte
(1) Der Hersteller eines Tontragers hat das ausschliefliche Recht, den Tontrager zu vervielfaltigen, zu verbreiten und offentlich zuganglich zu machen. Ist der Tontrager in einem Unternehmen hergestellt worden, so gilt der In¬haber des Unternehmens als Hersteller. Das Recht entsteht nicht durch Vervielfaltigung eines Tontragers.
(2) Das Recht ist ubertragbar. Der Tontragerhersteller kann einem anderen das Recht einraumen, den Tontrager auf einzelne oder alle der ihm vorbehaltenen Nutzungsarten zu nutzen. § 31 und die §§ 33 und 38 gelten entspre- chend.
(3) Das Recht erlischt 50 Jahre nach dem Erscheinen des Tontragers. Ist der Tontrager innerhalb von 50 Jahren nach der Herstellung nicht erschienen, aber erlaubterweise zur offentlichen Wiedergabe benutzt worden, so er¬lischt das Recht 50 Jahre nach dieser. Ist der Tontrager innerhalb dieser Frist nicht erschienen oder erlaubterweise zur offentlichen Wiedergabe benutzt worden, so erlischt das Recht 50 Jahre nach der Herstellung des Tontragers. Die Frist ist nach § 69 zu berechnen.
(4) § 10 Abs. 1 und § 27 Abs. 2 und 3 sowie die Vorschriften des Teils 1 Abschnitt 6 gelten entsprechend. § 86 Anspruch auf Beteiligung
Wird ein erschienener oder erlaubterweise offentlich zuganglich gemachter Tontrager, auf den die Darbietung eines ausubenden Kunstlers aufgenommen ist, zur offentlichen Wiedergabe der Darbietung benutzt, so hat der Hersteller des Tontragers gegen den ausubenden Kunstler einen Anspruch auf angemessene Beteiligung an der Vergutung, die dieser nach § 78 Abs. 2 erhalt.
Abschnitt 5
Schutz des Sendeunternehmens
§ 87 Sendeunternehmen
(1) Das Sendeunternehmen hat das ausschliefliche Recht,
1. seine Funksendung weiterzusenden und offentlich zuganglich zu machen,
2. seine Funksendung auf Bild- oder Tontrager aufzunehmen, Lichtbilder von seiner Funksendung herzustellen sowie die Bild- oder Tontrager oder Lichtbilder zu vervielfaltigen und zu verbreiten, ausgenommen das Ver- mietrecht,
3. an Stellen, die der Offentlichkeit nur gegen Zahlung eines Eintrittsgeldes zuganglich sind, seine Funksen¬dung offentlich wahrnehmbar zu machen.
(2) Das Recht ist ubertragbar. Das Sendeunternehmen kann einem anderen das Recht einraumen, die Funksen¬dung auf einzelne oder alle der ihm vorbehaltenen Nutzungsarten zu nutzen. § 31 und die §§ 33 und 38 gelten entsprechend.
(3) Das Recht erlischt 50 Jahre nach der ersten Funksendung. Die Frist ist nach § 69 zu berechnen.
(4) § 10 Abs. 1 sowie die Vorschriften des Teils 1 Abschnitt 6 mit Ausnahme des § 47 Abs. 2 Satz 2 und des § 54 Abs. 1 gelten entsprechend.
(5) Sendeunternehmen und Kabelunternehmen sind gegenseitig verpflichtet, einen Vertrag uber die Kabelweiter¬sendung im Sinne des § 20b Abs. 1 Satz 1 zu angemessenen Bedingungen abzuschliefen, sofern nicht ein die Ab- lehnung des Vertragsabschlusses sachlich rechtfertigender Grund besteht; die Verpflichtung des Sendeunterneh- mens gilt auch fur die ihm in bezug auf die eigene Sendung eingeraumten oder ubertragenen Senderechte. Auf Verlangen des Kabelunternehmens oder des Sendeunternehmens ist der Vertrag gemeinsam mit den in Bezug auf die Kabelweitersendung anspruchsberechtigten Verwertungsgesellschaften zu schliefen, sofern nicht ein die Ablehnung eines gemeinsamen Vertragsschlusses sachlich rechtfertigender Grund besteht.
Abschnitt 6
Schutz des Datenbankherstellers
§ 87a Begriffsbestimmungen
(1) Datenbank im Sinne dieses Gesetzes ist eine Sammlung von Werken, Daten oder anderen unabhangigen Ele- menten, die systematisch oder methodisch angeordnet und einzeln mit Hilfe elektronischer Mittel oder auf ande¬re Weise zuganglich sind und deren Beschaffung, Uberprufung oder Darstellung eine nach Art oder Umfang we- sentliche Investition erfordert. Eine in ihrem Inhalt nach Art oder Umfang wesentlich geanderte Datenbank gilt als neue Datenbank, sofern die Anderung eine nach Art oder Umfang wesentliche Investition erfordert.
(2) Datenbankhersteller im Sinne dieses Gesetzes ist derjenige, der die Investition im Sinne des Absatzes 1 vor- genommen hat.
§ 87b Rechte des Datenbankherstellers
(1) Der Datenbankhersteller hat das ausschliefliche Recht, die Datenbank insgesamt oder einen nach Art oder Umfang wesentlichen Teil der Datenbank zu vervielfaltigen, zu verbreiten und offentlich wiederzugeben. Der Ver¬vielfaltigung, Verbreitung oder offentlichen Wiedergabe eines nach Art oder Umfang wesentlichen Teils der Da¬tenbank steht die wiederholte und systematische Vervielfaltigung, Verbreitung oder offentliche Wiedergabe von nach Art und Umfang unwesentlichen Teilen der Datenbank gleich, sofern diese Handlungen einer normalen Aus- wertung der Datenbank zuwiderlaufen oder die berechtigten Interessen des Datenbankherstellers unzumutbar beeintrachtigen.
(2) § 10 Abs. 1, § 17 Abs. 2 und § 27 Abs. 2 und 3 gelten entsprechend. § 87c Schranken des Rechts des Datenbankherstellers
(1) Die Vervielfaltigung eines nach Art oder Umfang wesentlichen Teils einer Datenbank ist zulassig
1. zum privaten Gebrauch; dies gilt nicht fur eine Datenbank, deren Elemente einzeln mit Hilfe elektronischer Mittel zuganglich sind,
2. zum eigenen wissenschaftlichen Gebrauch, wenn und soweit die Vervielfaltigung zu diesem Zweck geboten ist und der wissenschaftliche Gebrauch nicht zu gewerblichen Zwecken erfolgt,
3. fur die Benutzung zur Veranschaulichung des Unterrichts, sofern sie nicht zu gewerblichen Zwecken erfolgt. In den Fallen der Nummern 2 und 3 ist die Quelle deutlich anzugeben.
(2) Die Vervielfaltigung, Verbreitung und offentliche Wiedergabe eines nach Art oder Umfang wesentlichen Teils einer Datenbank ist zulassig zur Verwendung in Verfahren vor einem Gericht, einem Schiedsgericht oder einer Behorde sowie fur Zwecke der offentlichen Sicherheit.
§ 87d Dauer der Rechte
Die Rechte des Datenbankherstellers erloschen funfzehn Jahre nach der Veroffentlichung der Datenbank, jedoch bereits funfzehn Jahre nach der Herstellung, wenn die Datenbank innerhalb dieser Frist nicht veroffentlicht wor¬den ist. Die Frist ist nach § 69 zu berechnen.
§ 87e Vertrage uber die Benutzung einer Datenbank
Eine vertragliche Vereinbarung, durch die sich der Eigentumer eines mit Zustimmung des Datenbankherstel¬lers durch Verauferung in Verkehr gebrachten Vervielfaltigungsstucks der Datenbank, der in sonstiger Weise zu dessen Gebrauch Berechtigte oder derjenige, dem eine Datenbank aufgrund eines mit dem Datenbankherstel¬ler oder eines mit dessen Zustimmung mit einem Dritten geschlossenen Vertrags zuganglich gemacht wird, ge- genuber dem Datenbankhersteller verpflichtet, die Vervielfaltigung, Verbreitung oder offentliche Wiedergabe von nach Art und Umfang unwesentlichen Teilen der Datenbank zu unterlassen, ist insoweit unwirksam, als die¬se Handlungen weder einer normalen Auswertung der Datenbank zuwiderlaufen noch die berechtigten Interessen des Datenbankherstellers unzumutbar beeintrachtigen.
Teil 3
Besondere Bestimmungen fur Filme
Abschnitt 1 Filmwerke
§ 88 Recht zur Verfilmung
(1) Gestattet der Urheber einem anderen, sein Werk zu verfilmen, so liegt darin im Zweifel die Einraumung des ausschlieflichen Rechts, das Werk unverandert oder unter Bearbeitung oder Umgestaltung zur Herstellung eines Filmwerkes zu benutzen und das Filmwerk sowie Ubersetzungen und andere filmische Bearbeitungen auf alle Nut¬zungsarten zu nutzen. § 31a Abs. 1 Satz 3 und 4 und Abs. 2 bis 4 findet keine Anwendung.
(2) Die in Absatz 1 bezeichneten Befugnisse berechtigen im Zweifel nicht zu einer Wiederverfilmung des Werkes. Der Urheber ist im Zweifel berechtigt, sein Werk nach Ablauf von zehn Jahren nach Vertragsabschluf anderweit filmisch zu verwerten.
(3) (weggefallen)
§ 89 Rechte am Filmwerk
(1) Wer sich zur Mitwirkung bei der Herstellung eines Filmes verpflichtet, raumt damit fur den Fall, daf er ein Ur¬heberrecht am Filmwerk erwirbt, dem Filmhersteller im Zweifel das ausschliefliche Recht ein, das Filmwerk sowie Ubersetzungen und andere filmische Bearbeitungen oder Umgestaltungen des Filmwerkes auf alle Nutzungsarten zu nutzen. § 31a Abs. 1 Satz 3 und 4 und Abs. 2 bis 4 findet keine Anwendung.
(2) Hat der Urheber des Filmwerkes das in Absatz 1 bezeichnete Nutzungsrecht im voraus einem Dritten einge¬raumt, so behalt er gleichwohl stets die Befugnis, dieses Recht beschrankt oder unbeschrankt dem Filmhersteller einzuraumen.
(3) Die Urheberrechte an den zur Herstellung des Filmwerkes benutzten Werken, wie Roman, Drehbuch und Film- musik, bleiben unberuhrt.
(4) Fur die Rechte zur filmischen Verwertung der bei der Herstellung eines Filmwerkes entstehenden Lichtbilder und Lichtbildwerke gelten die Absatze 1 und 2 entsprechend.
§ 90 Einschrankung der Rechte
Die Bestimmungen uber die Ubertragung von Nutzungsrechten (§ 34) und uber die Einraumung weiterer Nut¬zungsrechte (§ 35) sowie uber das Ruckrufrecht wegen Nichtausubung (§ 41) und wegen gewandelter Uberzeu- gung (§ 42) gelten nicht fur die in § 88 Abs. 1 und § 89 Abs. 1 bezeichneten Rechte. Satz 1 findet bis zum Beginn der Dreharbeiten fur das Recht zur Verfilmung keine Anwendung.
§ 91 (weggefallen)
§ 92 Ausubende Kunstler
(1) Schlieft ein ausubender Kunstler mit dem Filmhersteller einen Vertrag uber seine Mitwirkung bei der Herstel¬lung eines Filmwerks, so liegt darin im Zweifel hinsichtlich der Verwertung des Filmwerks die Einraumung des Rechts, die Darbietung auf eine der dem ausubenden Kunstler nach § 77 Abs. 1 und 2 Satz 1 und § 78 Abs. 1 Nr. 1 und 2 vorbehaltenen Nutzungsarten zu nutzen.
(2) Hat der ausubende Kunstler im Voraus ein in Absatz 1 genanntes Recht ubertragen oder einem Dritten hieran ein Nutzungsrecht eingeraumt, so behalt er gleichwohl die Befugnis, dem Filmhersteller dieses Recht hinsichtlich der Verwertung des Filmwerkes zu ubertragen oder einzuraumen.
(3) § 90 gilt entsprechend.
§ 93 Schutz gegen Entstellung; Namensnennung
(1) Die Urheber des Filmwerkes und der zu seiner Herstellung benutzten Werke sowie die Inhaber verwandter Schutzrechte, die bei der Herstellung des Filmwerkes mitwirken oder deren Leistungen zur Herstellung des Film¬werkes benutzt werden, konnen nach den §§ 14 und 75 hinsichtlich der Herstellung und Verwertung des Filmwer¬kes nur grobliche Entstellungen oder andere grobliche Beeintrachtigungen ihrer Werke oder Leistungen verbie- ten. Sie haben hierbei aufeinander und auf den Filmhersteller angemessene Rucksicht zu nehmen.
(2) Die Nennung jedes einzelnen an einem Film mitwirkenden ausubenden Kunstlers ist nicht erforderlich, wenn sie einen unverhaltnismafigen Aufwand bedeutet.
§ 94 Schutz des Filmherstellers
(1) Der Filmhersteller hat das ausschliefliche Recht, den Bildtrager oder Bild- und Tontrager, auf den das Film- werk aufgenommen ist, zu vervielfaltigen, zu verbreiten und zur offentlichen Vorfuhrung, Funksendung oder of¬fentlichen Zuganglichmachung zu benutzen. Der Filmhersteller hat ferner das Recht, jede Entstellung oder Kur- zung des Bildtragers oder Bild- und Tontragers zu verbieten, die geeignet ist, seine berechtigten Interessen an diesem zu gefahrden.
(2) Das Recht ist ubertragbar. Der Filmhersteller kann einem anderen das Recht einraumen, den Bildtrager oder Bild- und Tontrager auf einzelne oder alle der ihm vorbehaltenen Nutzungsarten zu nutzen. § 31 und die §§ 33 und 38 gelten entsprechend.
(3) Das Recht erlischt funfzig Jahre nach dem Erscheinen des Bildtragers oder Bild- und Tontragers oder, wenn seine erste erlaubte Benutzung zur offentlichen Wiedergabe fruher erfolgt ist, nach dieser, jedoch bereits funfzig Jahre nach der Herstellung, wenn der Bildtrager oder Bild- und Tontrager innerhalb dieser Frist nicht erschienen oder erlaubterweise zur offentlichen Wiedergabe benutzt worden ist.
(4) § 10 Abs. 1 und die §§ 20b und 27 Abs. 2 und 3 sowie die Vorschriften des Abschnitts 6 des Teils 1 sind ent¬sprechend anzuwenden.
Abschnitt 2
Laufbilder
§ 95 Laufbilder
Die §§ 88, 89 Abs. 4, 90, 93 und 94 sind auf Bildfolgen und Bild- und Tonfolgen, die nicht als Filmwerke geschutzt sind, entsprechend anzuwenden.
Teil 4
Gemeinsame Bestimmungen fur Urheberrecht und verwandte Schutzrechte
Abschnitt 1
Erganzende Schutzbestimmungen
§ 95a Schutz technischer MaBnahmen
(1) Wirksame technische Mafnahmen zum Schutz eines nach diesem Gesetz geschutzten Werkes oder eines an¬deren nach diesem Gesetz geschutzten Schutzgegenstandes durfen ohne Zustimmung des Rechtsinhabers nicht umgangen werden, soweit dem Handelnden bekannt ist oder den Umstanden nach bekannt sein muss, dass die Umgehung erfolgt, um den Zugang zu einem solchen Werk oder Schutzgegenstand oder deren Nutzung zu er- moglichen.
(2) Technische Mafnahmen im Sinne dieses Gesetzes sind Technologien, Vorrichtungen und Bestandteile, die im normalen Betrieb dazu bestimmt sind, geschutzte Werke oder andere nach diesem Gesetz geschutzte Schutz- gegenstande betreffende Handlungen, die vom Rechtsinhaber nicht genehmigt sind, zu verhindern oder einzu- schranken. Technische Mafnahmen sind wirksam, soweit durch sie die Nutzung eines geschutzten Werkes oder eines anderen nach diesem Gesetz geschutzten Schutzgegenstandes von dem Rechtsinhaber durch eine Zu- gangskontrolle, einen Schutzmechanismus wie Verschlusselung, Verzerrung oder sonstige Umwandlung oder einen Mechanismus zur Kontrolle der Vervielfaltigung, die die Erreichung des Schutzziels sicherstellen, unter Kon- trolle gehalten wird.
(3) Verboten sind die Herstellung, die Einfuhr, die Verbreitung, der Verkauf, die Vermietung, die Werbung im Hin- blick auf Verkauf oder Vermietung und der gewerblichen Zwecken dienende Besitz von Vorrichtungen, Erzeugnis- sen oder Bestandteilen sowie die Erbringung von Dienstleistungen, die
1. Gegenstand einer Verkaufsforderung, Werbung oder Vermarktung mit dem Ziel der Umgehung wirksamer technischer Mafnahmen sind oder
2. abgesehen von der Umgehung wirksamer technischer Mafnahmen nur einen begrenzten wirtschaftlichen Zweck oder Nutzen haben oder
3. hauptsachlich entworfen, hergestellt, angepasst oder erbracht werden, um die Umgehung wirksamer techni¬scher Mafnahmen zu ermoglichen oder zu erleichtern.
(4) Von den Verboten der Absatze 1 und 3 unberuhrt bleiben Aufgaben und Befugnisse offentlicher Stellen zum Zwecke des Schutzes der offentlichen Sicherheit oder der Strafrechtspflege.
§ 95b Durchsetzung von Schrankenbestimmungen
(1) Soweit ein Rechtsinhaber technische Mafnahmen nach Mafgabe dieses Gesetzes anwendet, ist er verpflich¬tet, den durch eine der nachfolgend genannten Bestimmungen Begunstigten, soweit sie rechtmafig Zugang zu dem Werk oder Schutzgegenstand haben, die notwendigen Mittel zur Verfugung zu stellen, um von diesen Be¬stimmungen in dem erforderlichen Mafe Gebrauch machen zu konnen:
1. § 45 (Rechtspflege und offentliche Sicherheit),
2. § 45a (Behinderte Menschen),
3. § 46 (Sammlungen fur Kirchen-, Schul- oder Unterrichtsgebrauch), mit Ausnahme des Kirchengebrauchs,
4. § 47 (Schulfunksendungen),
5. § 52a (Offentliche Zuganglichmachung fur Unterricht und Forschung),
6. § 53 (Vervielfaltigungen zum privaten und sonstigen eigenen Gebrauch)
a) Absatz 1, soweit es sich um Vervielfaltigungen auf Papier oder einen ahnlichen Trager mittels beliebiger photomechanischer Verfahren oder anderer Verfahren mit ahnlicher Wirkung handelt,
b) Absatz 2 Satz 1 Nr. 1,
c) Absatz 2 Satz 1 Nr. 2 in Verbindung mit Satz 2 Nr. 1 oder 3,
d) Absatz 2 Satz 1 Nr. 3 und 4 jeweils in Verbindung mit Satz 2 Nr. 1 und Satz 3,
e) Absatz 3,
7. § 55 (Vervielfaltigung durch Sendeunternehmen).
Vereinbarungen zum Ausschluss der Verpflichtungen nach Satz 1 sind unwirksam.
(2) Wer gegen das Gebot nach Absatz 1 verstoft, kann von dem Begunstigen einer der genannten Bestimmun¬gen darauf in Anspruch genommen werden, die zur Verwirklichung der jeweiligen Befugnis benotigten Mittel zur Verfugung zu stellen. Entspricht das angebotene Mittel einer Vereinbarung zwischen Vereinigungen der Rechtsin¬haber und der durch die Schrankenregelung Begunstigten, so wird vermutet, dass das Mittel ausreicht.
(3) Die Absatze 1 und 2 gelten nicht, soweit Werke und sonstige Schutzgegenstande der Offentlichkeit auf Grund einer vertraglichen Vereinbarung in einer Weise zuganglich gemacht werden, dass sie Mitgliedern der Offentlich¬keit von Orten und zu Zeiten ihrer Wahl zuganglich sind.
(4) Zur Erfullung der Verpflichtungen aus Absatz 1 angewandte technische Mafnahmen, einschlieflich der zur Umsetzung freiwilliger Vereinbarungen angewandten Mafnahmen, geniefen Rechtsschutz nach § 95a.
§ 95c Schutz der zur Rechtewahrnehmung erforderlichen Informationen
(1) Von Rechtsinhabern stammende Informationen fur die Rechtewahrnehmung durfen nicht entfernt oder veran- dert werden, wenn irgendeine der betreffenden Informationen an einem Vervielfaltigungsstuck eines Werkes oder eines sonstigen Schutzgegenstandes angebracht ist oder im Zusammenhang mit der offentlichen Wiedergabe eines solchen Werkes oder Schutzgegenstandes erscheint und wenn die Entfernung oder Veranderung wissent- lich unbefugt erfolgt und dem Handelnden bekannt ist oder den Umstanden nach bekannt sein muss, dass er da- durch die Verletzung von Urheberrechten oder verwandter Schutzrechte veranlasst, ermoglicht, erleichtert oder verschleiert.
(2) Informationen fur die Rechtewahrnehmung im Sinne dieses Gesetzes sind elektronische Informationen, die Werke oder andere Schutzgegenstande, den Urheber oder jeden anderen Rechtsinhaber identifizieren, Informa¬tionen uber die Modalitaten und Bedingungen fur die Nutzung der Werke oder Schutzgegenstande sowie die Zah- len und Codes, durch die derartige Informationen ausgedruckt werden.
(3) Werke oder sonstige Schutzgegenstande, bei denen Informationen fur die Rechtewahrnehmung unbefugt ent- fernt oder geandert wurden, durfen nicht wissentlich unbefugt verbreitet, zur Verbreitung eingefuhrt, gesendet, offentlich wiedergegeben oder offentlich zuganglich gemacht werden, wenn dem Handelnden bekannt ist oder den Umstanden nach bekannt sein muss, dass er dadurch die Verletzung von Urheberrechten oder verwandter Schutzrechte veranlasst, ermoglicht, erleichtert oder verschleiert.
§ 95d Kennzeichnungspflichten
(1) Werke und andere Schutzgegenstande, die mit technischen Mafnahmen geschutzt werden, sind deutlich sichtbar mit Angaben uber die Eigenschaften der technischen Mafnahmen zu kennzeichnen.
(2) Wer Werke und andere Schutzgegenstande mit technischen Mafnahmen schutzt, hat diese zur Ermoglichung der Geltendmachung von Anspruchen nach § 95b Abs. 2 mit seinem Namen oder seiner Firma und der zustel- lungsfahigen Anschrift zu kennzeichnen. Satz 1 findet in den Fallen des § 95b Abs. 3 keine Anwendung.
§ 96 Verwertungsverbot
(1) Rechtswidrig hergestellte Vervielfaltigungsstucke durfen weder verbreitet noch zu offentlichen Wiedergaben benutzt werden.
(2) Rechtswidrig veranstaltete Funksendungen durfen nicht auf Bild- oder Tontrager aufgenommen oder offentlich wiedergegeben werden.
Abschnitt 2 Rechtsverletzungen
Unterabschnitt 1
Burgerlich-rechtliche Vorschriften; Rechtsweg
§ 97 Anspruch auf Unterlassung und Schadensersatz
(1) Wer das Urheberrecht oder ein anderes nach diesem Gesetz geschutztes Recht widerrechtlich verletzt, kann von dem Verletzten auf Beseitigung der Beeintrachtigung, bei Wiederholungsgefahr auf Unterlassung in Anspruch genommen werden. Der Anspruch auf Unterlassung besteht auch dann, wenn eine Zuwiderhandlung erstmalig droht.
(2) Wer die Handlung vorsatzlich oder fahrlassig vornimmt, ist dem Verletzten zum Ersatz des daraus entstehen- den Schadens verpflichtet. Bei der Bemessung des Schadensersatzes kann auch der Gewinn, den der Verletzer durch die Verletzung des Rechts erzielt hat, berucksichtigt werden. Der Schadensersatzanspruch kann auch auf der Grundlage des Betrages berechnet werden, den der Verletzer als angemessene Vergutung hatte entrichten mussen, wenn er die Erlaubnis zur Nutzung des verletzten Rechts eingeholt hatte. Urheber, Verfasser wissen- schaftlicher Ausgaben (§ 70), Lichtbildner (§ 72) und ausubende Kunstler (§ 73) konnen auch wegen des Scha¬dens, der nicht Vermogensschaden ist, eine Entschadigung in Geld verlangen, wenn und soweit dies der Billigkeit entspricht.
§ 97a Abmahnung
(1) Der Verletzte soll den Verletzer vor Einleitung eines gerichtlichen Verfahrens auf Unterlassung abmahnen und ihm Gelegenheit geben, den Streit durch Abgabe einer mit einer angemessenen Vertragsstrafe bewehrten Unter- lassungsverpflichtung beizulegen. Soweit die Abmahnung berechtigt ist, kann der Ersatz der erforderlichen Auf¬wendungen verlangt werden.
(2) Der Ersatz der erforderlichen Aufwendungen fur die Inanspruchnahme anwaltlicher Dienstleistungen fur die erstmalige Abmahnung beschrankt sich in einfach gelagerten Fallen mit einer nur unerheblichen Rechtsverlet- zung auferhalb des geschaftlichen Verkehrs auf 100 Euro.
§ 98 Anspruch auf Vernichtung, Ruckruf und Uberlassung
(1) Wer das Urheberrecht oder ein anderes nach diesem Gesetz geschutztes Recht widerrechtlich verletzt, kann von dem Verletzten auf Vernichtung der im Besitz oder Eigentum des Verletzers befindlichen rechtswidrig herge- stellten, verbreiteten oder zur rechtswidrigen Verbreitung bestimmten Vervielfaltigungsstucke in Anspruch ge- nommen werden. Satz 1 ist entsprechend auf die im Eigentum des Verletzers stehenden Vorrichtungen anzuwen¬den, die vorwiegend zur Herstellung dieser Vervielfaltigungsstucke gedient haben.
(2) Wer das Urheberrecht oder ein anderes nach diesem Gesetz geschutztes Recht widerrechtlich verletzt, kann von dem Verletzten auf Ruckruf von rechtswidrig hergestellten, verbreiteten oder zur rechtswidrigen Verbreitung bestimmten Vervielfaltigungsstucken oder auf deren endgultiges Entfernen aus den Vertriebswegen in Anspruch genommen werden.
(3) Statt der in Absatz 1 vorgesehenen Mafnahmen kann der Verletzte verlangen, dass ihm die Vervielfaltigungs¬stucke, die im Eigentum des Verletzers stehen, gegen eine angemessene Vergutung, welche die Herstellungsko- sten nicht ubersteigen darf, uberlassen werden.
(4) Die Anspruche nach den Absatzen 1 bis 3 sind ausgeschlossen, wenn die Mafnahme im Einzelfall unverhalt- nismafig ist. Bei der Prufung der Verhaltnismafigkeit sind auch die berechtigten Interessen Dritter zu berucksich¬tigen.
(5) Bauwerke sowie ausscheidbare Teile von Vervielfaltigungsstucken und Vorrichtungen, deren Herstellung und Verbreitung nicht rechtswidrig ist, unterliegen nicht den in den Absatzen 1 bis 3 vorgesehenen Mafnahmen.
§ 99 Haftung des Inhabers eines Unternehmens
Ist in einem Unternehmen von einem Arbeitnehmer oder Beauftragten ein nach diesem Gesetz geschutztes Recht widerrechtlich verletzt worden, hat der Verletzte die Anspruche aus § 97 Abs. 1 und § 98 auch gegen den Inhaber des Unternehmens.
§ 100 Entschadigung
Handelt der Verletzer weder vorsatzlich noch fahrlassig, kann er zur Abwendung der Anspruche nach den §§ 97 und 98 den Verletzten in Geld entschadigen, wenn ihm durch die Erfullung der Anspruche ein unverhaltnismafig grofer Schaden entstehen wurde und dem Verletzten die Abfindung in Geld zuzumuten ist. Als Entschadigung ist der Betrag zu zahlen, der im Fall einer vertraglichen Einraumung des Rechts als Vergutung angemessen ware. Mit der Zahlung der Entschadigung gilt die Einwilligung des Verletzten zur Verwertung im ublichen Umfang als erteilt.
§ 101 Anspruch auf Auskunft
(1) Wer in gewerblichem Ausmaf das Urheberrecht oder ein anderes nach diesem Gesetz geschutztes Recht wi¬derrechtlich verletzt, kann von dem Verletzten auf unverzugliche Auskunft uber die Herkunft und den Vertriebs- weg der rechtsverletzenden Vervielfaltigungsstucke oder sonstigen Erzeugnisse in Anspruch genommen werden. Das gewerbliche Ausmaf kann sich sowohl aus der Anzahl der Rechtsverletzungen als auch aus der Schwere der Rechtsverletzung ergeben.
(2) In Fallen offensichtlicher Rechtsverletzung oder in Fallen, in denen der Verletzte gegen den Verletzer Klage er- hoben hat, besteht der Anspruch unbeschadet von Absatz 1 auch gegen eine Person, die in gewerblichem Aus- maf
1. rechtsverletzende Vervielfaltigungsstucke in ihrem Besitz hatte,
2. rechtsverletzende Dienstleistungen in Anspruch nahm,
3. fur rechtsverletzende Tatigkeiten genutzte Dienstleistungen erbrachte oder
4. nach den Angaben einer in Nummer 1, 2 oder Nummer 3 genannten Person an der Herstellung, Erzeugung oder am Vertrieb solcher Vervielfaltigungsstucke, sonstigen Erzeugnisse oder Dienstleistungen beteiligt war,
es sei denn, die Person ware nach den §§ 383 bis 385 der Zivilprozessordnung im Prozess gegen den Verletzer zur Zeugnisverweigerung berechtigt. Im Fall der gerichtlichen Geltendmachung des Anspruchs nach Satz 1 kann das Gericht den gegen den Verletzer anhangigen Rechtsstreit auf Antrag bis zur Erledigung des wegen des Auskunfts- anspruchs gefuhrten Rechtsstreits aussetzen. Der zur Auskunft Verpflichtete kann von dem Verletzten den Ersatz der fur die Auskunftserteilung erforderlichen Aufwendungen verlangen.
(3) Der zur Auskunft Verpflichtete hat Angaben zu machen uber
1. Namen und Anschrift der Hersteller, Lieferanten und anderer Vorbesitzer der Vervielfaltigungsstucke oder sonstigen Erzeugnisse, der Nutzer der Dienstleistungen sowie der gewerblichen Abnehmer und Verkaufsstel- len, fur die sie bestimmt waren, und
2. die Menge der hergestellten, ausgelieferten, erhaltenen oder bestellten Vervielfaltigungsstucke oder sonsti¬gen Erzeugnisse sowie uber die Preise, die fur die betreffenden Vervielfaltigungsstucke oder sonstigen Er¬zeugnisse bezahlt wurden.
(4) Die Anspruche nach den Absatzen 1 und 2 sind ausgeschlossen, wenn die Inanspruchnahme im Einzelfall un- verhaltnismafig ist.
(5) Erteilt der zur Auskunft Verpflichtete die Auskunft vorsatzlich oder grob fahrlassig falsch oder unvollstandig, so ist er dem Verletzten zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet.
(6) Wer eine wahre Auskunft erteilt hat, ohne dazu nach Absatz 1 oder Absatz 2 verpflichtet gewesen zu sein, haftet Dritten gegenuber nur, wenn er wusste, dass er zur Auskunftserteilung nicht verpflichtet war.
(7) In Fallen offensichtlicher Rechtsverletzung kann die Verpflichtung zur Erteilung der Auskunft im Wege der einstweiligen Verfugung nach den §§ 935 bis 945 der Zivilprozessordnung angeordnet werden.
(8) Die Erkenntnisse durfen in einem Strafverfahren oder in einem Verfahren nach dem Gesetz uber Ordnungs- widrigkeiten wegen einer vor der Erteilung der Auskunft begangenen Tat gegen den Verpflichteten oder gegen einen in § 52 Abs. 1 der Strafprozessordnung bezeichneten Angehorigen nur mit Zustimmung des Verpflichteten verwertet werden.
(9) Kann die Auskunft nur unter Verwendung von Verkehrsdaten (§ 3 Nr. 30 des Telekommunikationsgesetzes) er¬teilt werden, ist fur ihre Erteilung eine vorherige richterliche Anordnung uber die Zulassigkeit der Verwendung der Verkehrsdaten erforderlich, die von dem Verletzten zu beantragen ist. Fur den Erlass dieser Anordnung ist das Landgericht, in dessen Bezirk der zur Auskunft Verpflichtete seinen Wohnsitz, seinen Sitz oder eine Niederlassung hat, ohne Rucksicht auf den Streitwert ausschlieflich zustandig. Die Entscheidung trifft die Zivilkammer. Fur das Verfahren gelten die Vorschriften des Gesetzes uber das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit entsprechend. Die Kosten der richterlichen Anordnung tragt der Verletzte. Gegen die Entscheidung des Landgerichts ist die Beschwerde statthaft. Die Beschwerde ist binnen einer Frist von zwei Wochen einzulegen. Die Vorschriften zum Schutz personenbezogener Daten bleiben im Ubrigen unberuhrt.
(10) Durch Absatz 2 in Verbindung mit Absatz 9 wird das Grundrecht des Fernmeldegeheimnisses (Artikel 10 des Grundgesetzes) eingeschrankt.
§ 101a Anspruch auf Vorlage und Besichtigung
(1) Wer mit hinreichender Wahrscheinlichkeit das Urheberrecht oder ein anderes nach diesem Gesetz geschutztes Recht widerrechtlich verletzt, kann von dem Verletzten auf Vorlage einer Urkunde oder Besichtigung einer Sache in Anspruch genommen werden, die sich in seiner Verfugungsgewalt befindet, wenn dies zur Begrundung von dessen Anspruchen erforderlich ist. Besteht die hinreichende Wahrscheinlichkeit einer in gewerblichem Ausmaf begangenen Rechtsverletzung, erstreckt sich der Anspruch auch auf die Vorlage von Bank-, Finanz- oder Handels- unterlagen. Soweit der vermeintliche Verletzer geltend macht, dass es sich um vertrauliche Informationen han¬delt, trifft das Gericht die erforderlichen Mafnahmen, um den im Einzelfall gebotenen Schutz zu gewahrleisten.
(2) Der Anspruch nach Absatz 1 ist ausgeschlossen, wenn die Inanspruchnahme im Einzelfall unverhaltnismafig ist.
(3) Die Verpflichtung zur Vorlage einer Urkunde oder zur Duldung der Besichtigung einer Sache kann im Wege der einstweiligen Verfugung nach den §§ 935 bis 945 der Zivilprozessordnung angeordnet werden. Das Gericht trifft die erforderlichen Mafnahmen, um den Schutz vertraulicher Informationen zu gewahrleisten. Dies gilt insbeson- dere in den Fallen, in denen die einstweilige Verfugung ohne vorherige Anhorung des Gegners erlassen wird.
(4) § 811 des Burgerlichen Gesetzbuchs sowie § 101 Abs. 8 gelten entsprechend.
(5) Wenn keine Verletzung vorlag oder drohte, kann der vermeintliche Verletzer von demjenigen, der die Vorlage oder Besichtigung nach Absatz 1 begehrt hat, den Ersatz des ihm durch das Begehren entstandenen Schadens verlangen.
§ 101b Sicherung von Schadensersatzanspruchen
(1) Der Verletzte kann den Verletzer bei einer in gewerblichem Ausmaf begangenen Rechtsverletzung in den Fal¬len des § 97 Abs. 2 auch auf Vorlage von Bank-, Finanz- oder Handelsunterlagen oder einen geeigneten Zugang zu den entsprechenden Unterlagen in Anspruch nehmen, die sich in der Verfugungsgewalt des Verletzers befin- den und die fur die Durchsetzung des Schadensersatzanspruchs erforderlich sind, wenn ohne die Vorlage die Er- fullung des Schadensersatzanspruchs fraglich ist. Soweit der Verletzer geltend macht, dass es sich um vertrau- liche Informationen handelt, trifft das Gericht die erforderlichen Mafnahmen, um den im Einzelfall gebotenen Schutz zu gewahrleisten.
(2) Der Anspruch nach Absatz 1 ist ausgeschlossen, wenn die Inanspruchnahme im Einzelfall unverhaltnismafig ist.
(3) Die Verpflichtung zur Vorlage der in Absatz 1 bezeichneten Urkunden kann im Wege der einstweiligen Verfu¬gung nach den §§ 935 bis 945 der Zivilprozessordnung angeordnet werden, wenn der Schadensersatzanspruch offensichtlich besteht. Das Gericht trifft die erforderlichen Mafnahmen, um den Schutz vertraulicher Informatio¬nen zu gewahrleisten. Dies gilt insbesondere in den Fallen, in denen die einstweilige Verfugung ohne vorherige Anhorung des Gegners erlassen wird.
(4) § 811 des Burgerlichen Gesetzbuchs sowie § 101 Abs. 8 gelten entsprechend. § 102 Verjahrung
Auf die Verjahrung der Anspruche wegen Verletzung des Urheberrechts oder eines anderen nach diesem Gesetz geschutzten Rechts finden die Vorschriften des Abschnitts 5 des Buches 1 des Burgerlichen Gesetzbuchs entspre- chende Anwendung. Hat der Verpflichtete durch die Verletzung auf Kosten des Berechtigten etwas erlangt, findet § 852 des Burgerlichen Gesetzbuchs entsprechende Anwendung.
§ 102a Anspruche aus anderen gesetzlichen Vorschriften
Anspruche aus anderen gesetzlichen Vorschriften bleiben unberuhrt. § 103 Bekanntmachung des Urteils
Ist eine Klage auf Grund dieses Gesetzes erhoben worden, so kann der obsiegenden Partei im Urteil die Befugnis zugesprochen werden, das Urteil auf Kosten der unterliegenden Partei offentlich bekannt zu machen, wenn sie ein berechtigtes Interesse darlegt. Art und Umfang der Bekanntmachung werden im Urteil bestimmt. Die Befug¬nis erlischt, wenn von ihr nicht innerhalb von drei Monaten nach Eintritt der Rechtskraft des Urteils Gebrauch ge¬macht wird. Das Urteil darf erst nach Rechtskraft bekannt gemacht werden, wenn nicht das Gericht etwas ande¬res bestimmt.
§ 104 Rechtsweg
Fur alle Rechtsstreitigkeiten, durch die ein Anspruch aus einem der in diesem Gesetz geregelten Rechtsverhalt- nisse geltend gemacht wird, (Urheberrechtsstreitsachen) ist der ordentliche Rechtsweg gegeben. Fur Urheber- rechtsstreitsachen aus Arbeits- oder Dienstverhaltnissen, die ausschlieflich Anspruche auf Leistung einer verein- barten Vergutung zum Gegenstand haben, bleiben der Rechtsweg zu den Gerichten fur Arbeitssachen und der Verwaltungsrechtsweg unberuhrt.
§ 105 Gerichte fur Urheberrechtsstreitsachen
(1) Die Landesregierungen werden ermachtigt, durch Rechtsverordnung Urheberrechtsstreitsachen, fur die das Landgericht in erster Instanz oder in der Berufungsinstanz zustandig ist, fur die Bezirke mehrerer Landgerichte einem von ihnen zuzuweisen, wenn dies der Rechtspflege dienlich ist.
(2) Die Landesregierungen werden ferner ermachtigt, durch Rechtsverordnung die zur Zustandigkeit der Amtsge- richte gehorenden Urheberrechtsstreitsachen fur die Bezirke mehrerer Amtsgerichte einem von ihnen zuzuwei¬sen, wenn dies der Rechtspflege dienlich ist.
(3) Die Landesregierungen konnen die Ermachtigungen nach den Absatzen 1 und 2 auf die Landesjustizverwal- tungen ubertragen.
(4) u. (5) (weggefallen)
Unterabschnitt 2
Straf- und BuBgeldvorschriften
§ 106 Unerlaubte Verwertung urheberrechtlich geschutzter Werke
(1) Wer in anderen als den gesetzlich zugelassenen Fallen ohne Einwilligung des Berechtigten ein Werk oder ei¬ne Bearbeitung oder Umgestaltung eines Werkes vervielfaltigt, verbreitet oder offentlich wiedergibt, wird mit Frei- heitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) Der Versuch ist strafbar.
§ 107 Unzulassiges Anbringen der Urheberbezeichnung
(1) Wer
1. auf dem Original eines Werkes der bildenden Kunste die Urheberbezeichnung (§ 10 Abs. 1) ohne Einwilligung des Urhebers anbringt oder ein derart bezeichnetes Original verbreitet,
2. auf einem Vervielfaltigungsstuck, einer Bearbeitung oder Umgestaltung eines Werkes der bildenden Kunste die Urheberbezeichnung (§ 10 Abs. 1) auf eine Art anbringt, die dem Vervielfaltigungsstuck, der Bearbeitung oder Umgestaltung den Anschein eines Originals gibt, oder ein derart bezeichnetes Vervielfaltigungsstuck, eine solche Bearbeitung oder Umgestaltung verbreitet, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft, wenn die Tat nicht in anderen Vorschriften mit schwererer Strafe bedroht ist.
(2) Der Versuch ist strafbar.
§ 108 Unerlaubte Eingriffe in verwandte Schutzrechte
(1) Wer in anderen als den gesetzlich zugelassenen Fallen ohne Einwilligung des Berechtigten
1. eine wissenschaftliche Ausgabe (§ 70) oder eine Bearbeitung oder Umgestaltung einer solchen Ausgabe ver¬vielfaltigt, verbreitet oder offentlich wiedergibt,
2. ein nachgelassenes Werk oder eine Bearbeitung oder Umgestaltung eines solchen Werkes entgegen § 71 verwertet,
3. ein Lichtbild (§ 72) oder eine Bearbeitung oder Umgestaltung eines Lichtbildes vervielfaltigt, verbreitet oder offentlich wiedergibt,
4. die Darbietung eines ausubenden Kunstlers entgegen den § 77 Abs. 1 oder Abs. 2 Satz 1, § 78 Abs. 1 verwer- tet,
5. einen Tontrager entgegen § 85 verwertet,
6. eine Funksendung entgegen § 87 verwertet,
7. einen Bildtrager oder Bild- und Tontrager entgegen §§ 94 oder 95 in Verbindung mit § 94 verwertet,
8. eine Datenbank entgegen § 87b Abs. 1 verwertet, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) Der Versuch ist strafbar.
§ 108a GewerbsmaBige unerlaubte Verwertung
(1) Handelt der Tater in den Fallen der §§ 106 bis 108 gewerbsmafig, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu funf Jahren oder Geldstrafe.
(2) Der Versuch ist strafbar.
§ 108b Unerlaubte Eingriffe in technische SchutzmaBnahmen und zur Rechtewahrneh¬mung erforderliche Informationen
(1) Wer
1. in der Absicht, sich oder einem Dritten den Zugang zu einem nach diesem Gesetz geschutzten Werk oder ei¬nem anderen nach diesem Gesetz geschutzten Schutzgegenstand oder deren Nutzung zu ermoglichen, eine wirksame technische Mafnahme ohne Zustimmung des Rechtsinhabers umgeht oder
2. wissentlich unbefugt
a) eine von Rechtsinhabern stammende Information fur die Rechtewahrnehmung entfernt oder verandert, wenn irgendeine der betreffenden Informationen an einem Vervielfaltigungsstuck eines Werkes oder ei¬nes sonstigen Schutzgegenstandes angebracht ist oder im Zusammenhang mit der offentlichen Wieder¬gabe eines solchen Werkes oder Schutzgegenstandes erscheint, oder
b) ein Werk oder einen sonstigen Schutzgegenstand, bei dem eine Information fur die Rechtewahrnehmung unbefugt entfernt oder geandert wurde, verbreitet, zur Verbreitung einfuhrt, sendet, offentlich wieder- gibt oder offentlich zuganglich macht
und dadurch wenigstens leichtfertig die Verletzung von Urheberrechten oder verwandten Schutzrechten ver- anlasst, ermoglicht, erleichtert oder verschleiert,
wird, wenn die Tat nicht ausschlieflich zum eigenen privaten Gebrauch des Taters oder mit dem Tater personlich verbundener Personen erfolgt oder sich auf einen derartigen Gebrauch bezieht, mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) Ebenso wird bestraft, wer entgegen § 95a Abs. 3 eine Vorrichtung, ein Erzeugnis oder einen Bestandteil zu ge- werblichen Zwecken herstellt, einfuhrt, verbreitet, verkauft oder vermietet.
(3) Handelt der Tater in den Fallen des Absatzes 1 gewerbsmafig, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu drei Jah¬ren oder Geldstrafe.
§ 109 Strafantrag
In den Fallen der §§ 106 bis 108 und des § 108b wird die Tat nur auf Antrag verfolgt, es sei denn, daf die Strafver- folgungsbehorde wegen des besonderen offentlichen Interesses an der Strafverfolgung ein Einschreiten von Amts wegen fur geboten halt.
§ 110 Einziehung
Gegenstande, auf die sich eine Straftat nach den §§ 106, 107 Abs. 1 Nr. 2, §§ 108 bis 108b bezieht, konnen ein- gezogen werden. § 74a des Strafgesetzbuches ist anzuwenden. Soweit den in § 98 bezeichneten Anspruchen im Verfahren nach den Vorschriften der Strafprozefordnung uber die Entschadigung des Verletzten (§§ 403 bis 406c) stattgegeben wird, sind die Vorschriften uber die Einziehung nicht anzuwenden.
§ 111 Bekanntgabe der Verurteilung
Wird in den Fallen der §§ 106 bis 108b auf Strafe erkannt, so ist, wenn der Verletzte es beantragt und ein berech- tigtes Interesse daran dartut, anzuordnen, daf die Verurteilung auf Verlangen offentlich bekanntgemacht wird. Die Art der Bekanntmachung ist im Urteil zu bestimmen.
§ 111a BuBgeldvorschriften
(1) Ordnungswidrig handelt, wer 1. entgegen § 95a Abs. 3
a) eine Vorrichtung, ein Erzeugnis oder einen Bestandteil verkauft, vermietet oder uber den Kreis der mit dem Tater personlich verbundenen Personen hinaus verbreitet oder
b) zu gewerblichen Zwecken eine Vorrichtung, ein Erzeugnis oder einen Bestandteil besitzt, fur deren Ver¬kauf oder Vermietung wirbt oder eine Dienstleistung erbringt,
2. entgegen § 95b Abs. 1 Satz 1 ein notwendiges Mittel nicht zur Verfugung stellt oder
3. entgegen § 95d Abs. 2 Satz 1 Werke oder andere Schutzgegenstande nicht oder nicht vollstandig kennzeich- net.
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fallen des Absatzes 1 Nr. 1 und 2 mit einer Geldbufe bis zu funfzigtau- send Euro und in den ubrigen Fallen mit einer Geldbufe bis zu zehntausend Euro geahndet werden.
Unterabschnitt 3
Vorschriften uber MaBnahmen der Zollbehorde
§ 111b Verfahren nach deutschem Recht
(1) Verletzt die Herstellung oder Verbreitung von Vervielfaltigungsstucken das Urheberrecht oder ein anderes nach diesem Gesetz geschutztes Recht, so unterliegen die Vervielfaltigungsstucke, soweit nicht die Verordnung (EG) Nr. 1383/2003 des Rates vom 22. Juli 2003 uber das Vorgehen der Zollbehorden gegen Waren, die im Ver- dacht stehen, bestimmte Rechte geistigen Eigentums zu verletzen, und die Mafnahmen gegenuber Waren, die erkanntermafen derartige Rechte verletzen (ABl. EU Nr. L 196 S. 7), in ihrer jeweils geltenden Fassung anzu¬wenden ist, auf Antrag und gegen Sicherheitsleistung des Rechtsinhabers bei ihrer Einfuhr oder Ausfuhr der Be- schlagnahme durch die Zollbehorde, sofern die Rechtsverletzung offensichtlich ist. Dies gilt fur den Verkehr mit anderen Mitgliedstaaten der Europaischen Union sowie mit den anderen Vertragsstaaten des Abkommens uber den Europaischen Wirtschaftsraum nur, soweit Kontrollen durch die Zollbehorden stattfinden.
(2) Ordnet die Zollbehorde die Beschlagnahme an, so unterrichtet sie unverzuglich den Verfugungsberechtigten sowie den Antragsteller. Dem Antragsteller sind Herkunft, Menge und Lagerort der Vervielfaltigungsstucke sowie Name und Anschrift des Verfugungsberechtigten mitzuteilen; das Brief- und Postgeheimnis (Artikel 10 des Grund- gesetzes) wird insoweit eingeschrankt. Dem Antragsteller wird Gelegenheit gegeben, die Vervielfaltigungsstucke zu besichtigen, soweit hierdurch nicht in Geschafts- oder Betriebsgeheimnisse eingegriffen wird.
(3) Wird der Beschlagnahme nicht spatestens nach Ablauf von zwei Wochen nach Zustellung der Mitteilung nach Absatz 2 Satz 1 widersprochen, so ordnet die Zollbehorde die Einziehung der beschlagnahmten Vervielfaltigungs¬stucke an.
(4) Widerspricht der Verfugungsberechtigte der Beschlagnahme, so unterrichtet die Zollbehorde hiervon unver¬zuglich den Antragsteller. Dieser hat gegenuber der Zollbehorde unverzuglich zu erklaren, ob er den Antrag nach Absatz 1 in bezug auf die beschlagnahmten Vervielfaltigungsstucke aufrechterhalt.
1. Nimmt der Antragsteller den Antrag zuruck, hebt die Zollbehorde die Beschlagnahme unverzuglich auf.
2. Halt der Antragsteller den Antrag aufrecht und legt er eine vollziehbare gerichtliche Entscheidung vor, die die Verwahrung der beschlagnahmten Vervielfaltigungsstucke oder eine Verfugungsbeschrankung anordnet, trifft die Zollbehorde die erforderlichen Mafnahmen.
Liegen die Falle der Nummern 1 oder 2 nicht vor, hebt die Zollbehorde die Beschlagnahme nach Ablauf von zwei Wochen nach Zustellung der Mitteilung an den Antragsteller nach Satz 1 auf; weist der Antragsteller nach, daf die gerichtliche Entscheidung nach Nummer 2 beantragt, ihm aber noch nicht zugegangen ist, wird die Beschlag¬nahme fur langstens zwei weitere Wochen aufrechterhalten.
(5) Erweist sich die Beschlagnahme als von Anfang an ungerechtfertigt und hat der Antragsteller den Antrag nach Absatz 1 in bezug auf die beschlagnahmten Vervielfaltigungsstucke aufrechterhalten oder sich nicht unver¬zuglich erklart (Absatz 4 Satz 2), so ist er verpflichtet, den dem Verfugungsberechtigten durch die Beschlagnah¬me entstandenen Schaden zu ersetzen.
(6) Der Antrag nach Absatz 1 ist bei der Bundesfinanzdirektion zu stellen und hat Wirkung fur ein Jahr, sofern keine kurzere Geltungsdauer beantragt wird; er kann wiederholt werden. Fur die mit dem Antrag verbundenen Amtshandlungen werden vom Antragsteller Kosten nach Mafgabe des § 178 der Abgabenordnung erhoben.
(7) Die Beschlagnahme und die Einziehung konnen mit den Rechtsmitteln angefochten werden, die im Bufgeld- verfahren nach dem Gesetz uber Ordnungswidrigkeiten gegen die Beschlagnahme und Einziehung zulassig sind. Im Rechtsmittelverfahren ist der Antragsteller zu horen. Gegen die Entscheidung des Amtsgerichts ist die soforti- ge Beschwerde zulassig; uber sie entscheidet das Oberlandesgericht.
(8) (weggefallen)
§ 111c Verfahren nach der Verordnung (EG) Nr. 1383/2003
(1) Setzt die zustandige Zollbehorde nach Artikel 9 der Verordnung (EG) Nr. 1383/2003 die Uberlassung der Wa- ren aus oder halt diese zuruck, unterrichtet sie davon unverzuglich den Rechtsinhaber sowie den Anmelder oder den Besitzer oder den Eigentumer der Waren.
(2) Im Fall des Absatzes 1 kann der Rechtsinhaber beantragen, die Waren in dem nachstehend beschriebenen vereinfachten Verfahren im Sinn des Artikels 11 der Verordnung (EG) Nr. 1383/2003 vernichten zu lassen.
(3) Der Antrag muss bei der Zollbehorde innerhalb von zehn Arbeitstagen nach Zugang der Unterrichtung nach Absatz 1 schriftlich gestellt werden. Er muss die Mitteilung enthalten, dass die Waren, die Gegenstand des Ver- fahrens sind, ein nach diesem Gesetz geschutztes Recht verletzen. Die schriftliche Zustimmung des Anmelders, des Besitzers oder des Eigentumers der Waren zu ihrer Vernichtung ist beizufugen. Abweichend von Satz 3 kann der Anmelder, der Besitzer oder der Eigentumer die schriftliche Erklarung, ob er einer Vernichtung zustimmt oder nicht, unmittelbar gegenuber der Zollbehorde abgeben. Die in Satz 1 genannte Frist kann vor Ablauf auf Antrag des Rechtsinhabers um zehn Arbeitstage verlangert werden.
(4) Die Zustimmung zur Vernichtung gilt als erteilt, wenn der Anmelder, der Besitzer oder der Eigentumer der Waren einer Vernichtung nicht innerhalb von zehn Arbeitstagen nach Zugang der Unterrichtung nach Absatz 1 wi- derspricht. Auf diesen Umstand ist in der Unterrichtung nach Absatz 1 hinzuweisen.
(5) Die Vernichtung der Waren erfolgt auf Kosten und Verantwortung des Rechtsinhabers.
(6) Die Zollstelle kann die organisatorische Abwicklung der Vernichtung ubernehmen. Absatz 5 bleibt unberuhrt.
(7) Die Aufbewahrungsfrist nach Artikel 11 Abs. 1 zweiter Spiegelstrich der Verordnung (EG) Nr. 1383/2003 be¬tragt ein Jahr.
(8) Im Ubrigen gilt § 111b entsprechend, soweit nicht die Verordnung (EG) Nr. 1383/2003 Bestimmungen enthalt, die dem entgegenstehen.
Abschnitt 3
Zwangsvollstreckung
Unterabschnitt 1 Allgemeines
§ 112 Allgemeines
Die Zulassigkeit der Zwangsvollstreckung in ein nach diesem Gesetz geschutztes Recht richtet sich nach den all- gemeinen Vorschriften, soweit sich aus den §§ 113 bis 119 nichts anderes ergibt.
Unterabschnitt 2
Zwangsvollstreckung wegen Geldforderungen gegen den Urheber
§ 113 Urheberrecht
Gegen den Urheber ist die Zwangsvollstreckung wegen Geldforderungen in das Urheberrecht nur mit seiner Ein¬willigung und nur insoweit zulassig, als er Nutzungsrechte einraumen kann (§ 31). Die Einwilligung kann nicht durch den gesetzlichen Vertreter erteilt werden.
§ 114 Originale von Werken
(1) Gegen den Urheber ist die Zwangsvollstreckung wegen Geldforderungen in die ihm gehorenden Originale sei¬ner Werke nur mit seiner Einwilligung zulassig. Die Einwilligung kann nicht durch den gesetzlichen Vertreter er¬teilt werden.
(2) Der Einwilligung bedarf es nicht,
1. soweit die Zwangsvollstreckung in das Original des Werkes zur Durchfuhrung der Zwangsvollstreckung in ein Nutzungsrecht am Werk notwendig ist,
2. zur Zwangsvollstreckung in das Original eines Werkes der Baukunst,
3. zur Zwangsvollstreckung in das Original eines anderen Werkes der bildenden Kunste, wenn das Werk verof¬fentlicht ist.
In den Fallen der Nummern 2 und 3 darf das Original des Werkes ohne Zustimmung des Urhebers verbreitet wer- den.
Unterabschnitt 3
Zwangsvollstreckung wegen Geldforderungen gegen den Rechts-nachfolger des Urhebers
§ 115 Urheberrecht
Gegen den Rechtsnachfolger des Urhebers (§ 30) ist die Zwangsvollstreckung wegen Geldforderungen in das Ur¬heberrecht nur mit seiner Einwilligung und nur insoweit zulassig, als er Nutzungsrechte einraumen kann (§ 31). Der Einwilligung bedarf es nicht, wenn das Werk erschienen ist.
§ 116 Originale von Werken
(1) Gegen den Rechtsnachfolger des Urhebers (§ 30) ist die Zwangsvollstreckung wegen Geldforderungen in die ihm gehorenden Originale von Werken des Urhebers nur mit seiner Einwilligung zulassig.
(2) Der Einwilligung bedarf es nicht
1. in den Fallen des § 114 Abs. 2 Satz 1,
2. zur Zwangsvollstreckung in das Original eines Werkes, wenn das Werk erschienen ist. § 114 Abs. 2 Satz 2 gilt entsprechend.
§ 117 Testamentsvollstrecker
Ist nach § 28 Abs. 2 angeordnet, daf das Urheberrecht durch einen Testamentsvollstrecker ausgeubt wird, so ist die nach den §§ 115 und 116 erforderliche Einwilligung durch den Testamentsvollstrecker zu erteilen.
Unterabschnitt 4
Zwangsvollstreckung wegen Geldforderungen gegen den Verfasser wissenschaftlicher Ausgaben und gegen den Lichtbildner
§ 118 Entsprechende Anwendung
Die §§ 113 bis 117 sind sinngemaf anzuwenden
1. auf die Zwangsvollstreckung wegen Geldforderungen gegen den Verfasser wissenschaftlicher Ausgaben (§ 70) und seinen Rechtsnachfolger,
2. auf die Zwangsvollstreckung wegen Geldforderungen gegen den Lichtbildner (§ 72) und seinen Rechtsnach¬folger.
Unterabschnitt 5
Zwangsvollstreckung wegen Geldforderungen in bestimmte Vor-richtungen
§ 119 Zwangsvollstreckung in bestimmte Vorrichtungen
(1) Vorrichtungen, die ausschlieflich zur Vervielfaltigung oder Funksendung eines Werkes bestimmt sind, wie For- men, Platten, Steine, Druckstocke, Matrizen und Negative, unterliegen der Zwangsvollstreckung wegen Geldfor¬derungen nur, soweit der Glaubiger zur Nutzung des Werkes mittels dieser Vorrichtungen berechtigt ist.
(2) Das gleiche gilt fur Vorrichtungen, die ausschlieflich zur Vorfuhrung eines Filmwerkes bestimmt sind, wie Film- streifen und dergleichen.
(3) Die Absatze 1 und 2 sind auf die nach den §§ 70 und 71 geschutzten Ausgaben, die nach § 72 geschutzten Lichtbilder, die nach § 77 Abs. 2 Satz 1, §§ 85, 87, 94 und 95 geschutzten Bild- und Tontrager und die nach § 87b Abs. 1 geschutzten Datenbanken entsprechend anzuwenden.
Teil 5
Anwendungsbereich, Ubergangs- und Schlussbestimmungen
Abschnitt 1
Anwendungsbereich des Gesetzes
Unterabschnitt 1 Urheberrecht
§ 120 Deutsche Staatsangehorige und Staatsangehorige anderer EU-Staaten und EWR-Staaten
(1) Deutsche Staatsangehorige geniefen den urheberrechtlichen Schutz fur alle ihre Werke, gleichviel, ob und wo die Werke erschienen sind. Ist ein Werk von Miturhebern (§ 8) geschaffen, so genugt es, wenn ein Miturheber deutscher Staatsangehoriger ist.
(2) Deutschen Staatsangehorigen stehen gleich:
1. Deutsche im Sinne des Artikels 116 Abs. 1 des Grundgesetzes, die nicht die deutsche Staatsangehorigkeit besitzen, und
2. Staatsangehorige eines anderen Mitgliedstaates der Europaischen Union oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens uber den Europaischen Wirtschaftsraum.
§ 121 Auslandische Staatsangehorige
(1) Auslandische Staatsangehorige geniefen den urheberrechtlichen Schutz fur ihre im Geltungsbereich dieses Gesetzes erschienenen Werke, es sei denn, daf das Werk oder eine Ubersetzung des Werkes fruher als dreifig Tage vor dem Erscheinen im Geltungsbereich dieses Gesetzes auferhalb dieses Gebietes erschienen ist. Mit der gleichen Einschrankung geniefen auslandische Staatsangehorige den Schutz auch fur solche Werke, die im Gel¬tungsbereich dieses Gesetzes nur in Ubersetzung erschienen sind.
(2) Den im Geltungsbereich dieses Gesetzes erschienenen Werken im Sinne des Absatzes 1 werden die Werke der bildenden Kunste gleichgestellt, die mit einem Grundstuck im Geltungsbereich dieses Gesetzes fest verbunden sind.
(3) Der Schutz nach Absatz 1 kann durch Rechtsverordnung des Bundesministers der Justiz fur auslandische Staatsangehorige beschrankt werden, die keinem Mitgliedstaat der Berner Ubereinkunft zum Schutze von Werken der Literatur und der Kunst angehoren und zur Zeit des Erscheinens des Werkes weder im Geltungsbereich dieses Gesetzes noch in einem anderen Mitgliedstaat ihren Wohnsitz haben, wenn der Staat, dem sie angehoren, deut- schen Staatsangehorigen fur ihre Werke keinen genugenden Schutz gewahrt.
(4) Im ubrigen geniefen auslandische Staatsangehorige den urheberrechtlichen Schutz nach Inhalt der Staats- vertrage. Bestehen keine Staatsvertrage, so besteht fur solche Werke urheberrechtlicher Schutz, soweit in dem Staat, dem der Urheber angehort, nach einer Bekanntmachung des Bundesministers der Justiz im Bundesgesetz- blatt deutsche Staatsangehorige fur ihre Werke einen entsprechenden Schutz geniefen.
(5) Das Folgerecht (§ 26) steht auslandischen Staatsangehorigen nur zu, wenn der Staat, dem sie angehoren, nach einer Bekanntmachung des Bundesministers der Justiz im Bundesgesetzblatt deutschen Staatsangehorigen ein entsprechendes Recht gewahrt.
(6) Den Schutz nach den §§ 12 bis 14 geniefen auslandische Staatsangehorige fur alle ihre Werke, auch wenn die Voraussetzungen der Absatze 1 bis 5 nicht vorliegen.
§ 122 Staatenlose
Staatenlose mit gewohnlichem Aufenthalt im Geltungsbereich dieses Gesetzes geniefen fur ihre Werke den gleichen urheberrechtlichen Schutz wie deutsche Staatsangehorige.
Staatenlose ohne gewohnlichen Aufenthalt im Geltungsbereich dieses Gesetzes geniefen fur ihre Werke den gleichen urheberrechtlichen Schutz wie die Angehorigen des auslandischen Staates, in dem sie ihren gewohnli¬chen Aufenthalt haben.
§ 123 Auslandische Fluchtlinge
Fur Auslander, die Fluchtlinge im Sinne von Staatsvertragen oder anderen Rechtsvorschriften sind, gelten die Be¬stimmungen des § 122 entsprechend. Hierdurch wird ein Schutz nach § 121 nicht ausgeschlossen.
Unterabschnitt 2
Verwandte Schutzrechte
§ 124 Wissenschaftliche Ausgaben und Lichtbilder
Fur den Schutz wissenschaftlicher Ausgaben (§ 70) und den Schutz von Lichtbildern (§ 72) sind die §§ 120 bis 123 sinngemaf anzuwenden.
§ 125 Schutz des ausubenden Kunstlers
(1) Den nach den §§ 73 bis 83 gewahrten Schutz geniefen deutsche Staatsangehorige fur alle ihre Darbietungen, gleichviel, wo diese stattfinden. § 120 Abs. 2 ist anzuwenden.
(2) Auslandische Staatsangehorige geniefen den Schutz fur alle ihre Darbietungen, die im Geltungsbereich die¬ses Gesetzes stattfinden, soweit nicht in den Absatzen 3 und 4 etwas anderes bestimmt ist.
(3) Werden Darbietungen auslandischer Staatsangehoriger erlaubterweise auf Bild- oder Tontrager aufgenom- men und sind diese erschienen, so geniefen die auslandischen Staatsangehorigen hinsichtlich dieser Bild- oder Tontrager den Schutz nach § 77 Abs. 2 Satz 1, § 78 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 2, wenn die Bild- oder Tontrager im Gel¬tungsbereich dieses Gesetzes erschienen sind, es sei denn, daf die Bild- oder Tontrager fruher als dreifig Tage vor dem Erscheinen im Geltungsbereich dieses Gesetzes auferhalb dieses Gebietes erschienen sind.
(4) Werden Darbietungen auslandischer Staatsangehoriger erlaubterweise durch Funk gesendet, so geniefen die auslandischen Staatsangehorigen den Schutz gegen Aufnahme der Funksendung auf Bild- oder Tontrager (§ 77 Abs. 1) und Weitersendung der Funksendung (§ 78 Abs. 1 Nr. 2) sowie den Schutz nach § 78, wenn die Funksen¬dung im Geltungsbereich dieses Gesetzes ausgestrahlt worden ist.
(5) Im ubrigen geniefen auslandische Staatsangehorige den Schutz nach Inhalt der Staatsvertrage. § 121 Abs. 4 Satz 2 sowie die §§ 122 und 123 gelten entsprechend.
(6) Den Schutz nach den §§ 74 und 75, § 77 Abs. 1 sowie § 78 Abs. 1 Nr. 3 geniefen auslandische Staatsangeho¬rige fur alle ihre Darbietungen, auch wenn die Voraussetzungen der Absatze 2 bis 5 nicht vorliegen. Das gleiche gilt fur den Schutz nach § 78 Abs. 1 Nr. 2, soweit es sich um die unmittelbare Sendung der Darbietung handelt.
(7) Wird Schutz nach den Absatzen 2 bis 4 oder 6 gewahrt, so erlischt er spatestens mit dem Ablauf der Schutz- dauer in dem Staat, dessen Staatsangehoriger der ausubende Kunstler ist, ohne die Schutzfrist nach § 82 zu uberschreiten.
§ 126 Schutz des Herstellers von Tontragern
(1) Den nach den §§ 85 und 86 gewahrten Schutz geniefen deutsche Staatsangehorige oder Unternehmen mit Sitz im Geltungsbereich dieses Gesetzes fur alle ihre Tontrager, gleichviel, ob und wo diese erschienen sind. § 120 Abs. 2 ist anzuwenden. Unternehmen mit Sitz in einem anderen Mitgliedstaat der Europaischen Union oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens uber den Europaischen Wirtschaftsraum stehen Unternehmen mit Sitz im Geltungsbereich dieses Gesetzes gleich.
(2) Auslandische Staatsangehorige oder Unternehmen ohne Sitz im Geltungsbereich dieses Gesetzes geniefen den Schutz fur ihre im Geltungsbereich dieses Gesetzes erschienenen Tontrager, es sei denn, daf der Tontrager fruher als dreifig Tage vor dem Erscheinen im Geltungsbereich dieses Gesetzes auferhalb dieses Gebietes er¬schienen ist. Der Schutz erlischt jedoch spatestens mit dem Ablauf der Schutzdauer in dem Staat, dessen Staats- angehorigkeit der Hersteller des Tontragers besitzt oder in welchem das Unternehmen seinen Sitz hat, ohne die Schutzfrist nach § 85 Abs. 3 zu uberschreiten.
(3) Im ubrigen geniefen auslandische Staatsangehorige oder Unternehmen ohne Sitz im Geltungsbereich die¬ses Gesetzes den Schutz nach Inhalt der Staatsvertrage. § 121 Abs. 4 Satz 2 sowie die §§ 122 und 123 gelten ent¬sprechend.
§ 127 Schutz des Sendeunternehmens
(1) Den nach § 87 gewahrten Schutz geniefen Sendeunternehmen mit Sitz im Geltungsbereich dieses Gesetzes fur alle Funksendungen, gleichviel, wo sie diese ausstrahlen. § 126 Abs. 1 Satz 3 ist anzuwenden.
(2) Sendeunternehmen ohne Sitz im Geltungsbereich dieses Gesetzes geniefen den Schutz fur alle Funksendun¬gen, die sie im Geltungsbereich dieses Gesetzes ausstrahlen. Der Schutz erlischt spatestens mit dem Ablauf der Schutzdauer in dem Staat, in dem das Sendeunternehmen seinen Sitz hat, ohne die Schutzfrist nach § 87 Abs. 3 zu uberschreiten.
(3) Im ubrigen geniefen Sendeunternehmen ohne Sitz im Geltungsbereich dieses Gesetzes den Schutz nach In¬halt der Staatsvertrage. § 121 Abs. 4 Satz 2 gilt entsprechend.
§ 127a Schutz des Datenbankherstellers
(1) Den nach § 87b gewahrten Schutz geniefen deutsche Staatsangehorige sowie juristische Personen mit Sitz im Geltungsbereich dieses Gesetzes. § 120 Abs. 2 ist anzuwenden.
(2) Die nach deutschem Recht oder dem Recht eines der in § 120 Abs. 2 Nr. 2 bezeichneten Staaten gegrundeten juristischen Personen ohne Sitz im Geltungsbereich dieses Gesetzes geniefen den nach § 87b gewahrten Schutz, wenn
1. ihre Hauptverwaltung oder Hauptniederlassung sich im Gebiet eines der in § 120 Abs. 2 Nr. 2 bezeichneten Staaten befindet oder
2. ihr satzungsmafiger Sitz sich im Gebiet eines dieser Staaten befindet und ihre Tatigkeit eine tatsachliche Verbindung zur deutschen Wirtschaft oder zur Wirtschaft eines dieser Staaten aufweist.
(3) Im ubrigen geniefen auslandische Staatsangehorige sowie juristische Personen den Schutz nach dem Inhalt von Staatsvertragen sowie von Vereinbarungen, die die Europaische Gemeinschaft mit dritten Staaten schlieft; diese Vereinbarungen werden vom Bundesministerium der Justiz im Bundesgesetzblatt bekanntgemacht.
§ 128 Schutz des Filmherstellers
(1) Den nach den §§ 94 und 95 gewahrten Schutz geniefen deutsche Staatsangehorige oder Unternehmen mit Sitz im Geltungsbereich dieses Gesetzes fur alle ihre Bildtrager oder Bild- und Tontrager, gleichviel, ob und wo diese erschienen sind. § 120 Abs. 2 und § 126 Abs. 1 Satz 3 sind anzuwenden.
(2) Fur auslandische Staatsangehorige oder Unternehmen ohne Sitz im Geltungsbereich dieses Gesetzes gelten die Bestimmungen in § 126 Abs. 2 und 3 entsprechend.
Abschnitt 2
Ubergangsbestimmungen
§ 129 Werke
(1) Die Vorschriften dieses Gesetzes sind auch auf die vor seinem Inkrafttreten geschaffenen Werke anzuwenden, es sei denn, daf sie zu diesem Zeitpunkt urheberrechtlich nicht geschutzt sind oder daf in diesem Gesetz sonst etwas anderes bestimmt ist. Dies gilt fur verwandte Schutzrechte entsprechend.
(2) Die Dauer des Urheberrechts an einem Werk, das nach Ablauf von funfzig Jahren nach dem Tode des Urhe¬bers, aber vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes veroffentlicht worden ist, richtet sich nach den bisherigen Vor¬schriften.
§ 130 Ubersetzungen
Unberuhrt bleiben die Rechte des Urhebers einer Ubersetzung, die vor dem 1. Januar 1902 erlaubterweise ohne Zustimmung des Urhebers des ubersetzten Werkes erschienen ist.
§ 131 Vertonte Sprachwerke
Vertonte Sprachwerke, die nach § 20 des Gesetzes betreffend das Urheberrecht an Werken der Literatur und der Tonkunst vom 19. Juni 1901 (Reichsgesetzbl. S. 227) in der Fassung des Gesetzes zur Ausfuhrung der revidierten Berner Ubereinkunft zum Schutze von Werken der Literatur und Kunst vom 22. Mai 1910 (Reichsgesetzbl. S. 793) ohne Zustimmung ihres Urhebers vervielfaltigt, verbreitet und offentlich wiedergegeben werden durften, durfen auch weiterhin in gleichem Umfang vervielfaltigt, verbreitet und offentlich wiedergegeben werden, wenn die Ver- tonung des Werkes vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes erschienen ist.
§ 132 Vertrage
(1) Die Vorschriften dieses Gesetzes sind mit Ausnahme der §§ 42 und 43 auf Vertrage, die vor dem 1. Januar 1966 abgeschlossen worden sind, nicht anzuwenden. § 43 gilt fur ausubende Kunstler entsprechend. Die §§ 40 und 41 gelten fur solche Vertrage mit der Mafgabe, daf die in § 40 Abs. 1 Satz 2 und § 41 Abs. 2 genannten Fri¬sten fruhestens mit dem 1. Januar 1966 beginnen.
(2) Vor dem 1. Januar 1966 getroffene Verfugungen bleiben wirksam.
(3) Auf Vertrage oder sonstige Sachverhalte, die vor dem 1. Juli 2002 geschlossen worden oder entstanden sind, sind die Vorschriften dieses Gesetzes vorbehaltlich der Satze 2 und 3 in der am 28. Marz 2002 geltenden Fassung weiter anzuwenden. § 32a findet auf Sachverhalte Anwendung, die nach dem 28. Marz 2002 entstanden sind. Auf Vertrage, die seit dem 1. Juni 2001 und bis zum 30. Juni 2002 geschlossen worden sind, findet auch § 32 Anwen¬dung, sofern von dem eingeraumten Recht oder der Erlaubnis nach dem 30. Juni 2002 Gebrauch gemacht wird.
(4) Absatz 3 gilt fur ausubende Kunstler entsprechend. § 133 (weggefallen)
§ 134 Urheber
Wer zur Zeit des Inkrafttretens dieses Gesetzes nach den bisherigen Vorschriften, nicht aber nach diesem Gesetz als Urheber eines Werkes anzusehen ist, gilt, abgesehen von den Fallen des § 135, weiterhin als Urheber. Ist nach den bisherigen Vorschriften eine juristische Person als Urheber eines Werkes anzusehen, so sind fur die Berech- nung der Dauer des Urheberrechts die bisherigen Vorschriften anzuwenden.
§ 135 Inhaber verwandter Schutzrechte
Wer zur Zeit des Inkrafttretens dieses Gesetzes nach den bisherigen Vorschriften als Urheber eines Lichtbildes oder der Ubertragung eines Werkes auf Vorrichtungen zur mechanischen Wiedergabe fur das Gehor anzusehen ist, ist Inhaber der entsprechenden verwandten Schutzrechte, die dieses Gesetz ihm gewahrt.
FuBnote
§ 135: Mit Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG nach Mafgabe des Entscheidungssatzes BVerfGE v. 8.7.1971 I 1943 unverein- bar – 1 BvR 766/66 –
§ 135a Berechnung der Schutzfrist
Wird durch die Anwendung dieses Gesetzes auf ein vor seinem Inkrafttreten entstandenes Recht die Dauer des Schutzes verkurzt und liegt das fur den Beginn der Schutzfrist nach diesem Gesetz mafgebende Ereignis vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes, so wird die Frist erst vom Inkrafttreten dieses Gesetzes an berechnet. Der Schutz erlischt jedoch spatestens mit Ablauf der Schutzdauer nach den bisherigen Vorschriften.
§ 136 Vervielfaltigung und Verbreitung
(1) War eine Vervielfaltigung, die nach diesem Gesetz unzulassig ist, bisher erlaubt, so darf die vor Inkrafttreten dieses Gesetzes begonnene Herstellung von Vervielfaltigungsstucken vollendet werden.
(2) Die nach Absatz 1 oder bereits vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes hergestellten Vervielfaltigungsstucke durfen verbreitet werden.
(3) Ist fur eine Vervielfaltigung, die nach den bisherigen Vorschriften frei zulassig war, nach diesem Gesetz ei¬ne angemessene Vergutung an den Berechtigten zu zahlen, so durfen die in Absatz 2 bezeichneten Vervielfalti¬gungsstucke ohne Zahlung einer Vergutung verbreitet werden.
§ 137 Ubertragung von Rechten
Soweit das Urheberrecht vor Inkrafttreten dieses Gesetzes auf einen anderen ubertragen worden ist, stehen dem Erwerber die entsprechenden Nutzungsrechte (§ 31) zu. Jedoch erstreckt sich die Ubertragung im Zweifel nicht auf Befugnisse, die erst durch dieses Gesetz begrundet werden.
Ist vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes das Urheberrecht ganz oder teilweise einem anderen ubertragen worden, so erstreckt sich die Ubertragung im Zweifel auch auf den Zeitraum, um den die Dauer des Urheber¬rechts nach den §§ 64 bis 66 verlangert worden ist. Entsprechendes gilt, wenn vor dem Inkrafttreten dieses Ge¬setzes einem anderen die Ausubung einer dem Urheber vorbehaltenen Befugnis erlaubt worden ist.
In den Fallen des Absatzes 2 hat der Erwerber oder Erlaubnisnehmer dem Verauferer oder Erlaubnisgeber ei¬ne angemessene Vergutung zu zahlen, sofern anzunehmen ist, daf dieser fur die Ubertragung oder die Erlaubnis eine hohere Gegenleistung erzielt haben wurde, wenn damals bereits die verlangerte Schutzdauer bestimmt ge- wesen ware.
Der Anspruch auf die Vergutung entfallt, wenn alsbald nach seiner Geltendmachung der Erwerber dem Verau¬ferer das Recht fur die Zeit nach Ablauf der bisher bestimmten Schutzdauer zur Verfugung stellt oder der Erlaub¬nisnehmer fur diese Zeit auf die Erlaubnis verzichtet. Hat der Erwerber das Urheberrecht vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes weiterveraufert, so ist die Vergutung insoweit nicht zu zahlen, als sie den Erwerber mit Ruck- sicht auf die Umstande der Weiterverauferung unbillig belasten wurde.
Absatz 1 gilt fur verwandte Schutzrechte entsprechend. § 137a Lichtbildwerke
(1) Die Vorschriften dieses Gesetzes uber die Dauer des Urheberrechts sind auch auf Lichtbildwerke anzuwenden, deren Schutzfrist am 1. Juli 1985 nach dem bis dahin geltenden Recht noch nicht abgelaufen ist.
(2) Ist vorher einem anderen ein Nutzungsrecht an einem Lichtbildwerk eingeraumt oder ubertragen worden, so erstreckt sich die Einraumung oder Ubertragung im Zweifel nicht auf den Zeitraum, um den die Dauer des Urhe¬berrechts an Lichtbildwerken verlangert worden ist.
§ 137b Bestimmte Ausgaben
(1) Die Vorschriften dieses Gesetzes uber die Dauer des Schutzes nach den §§ 70 und 71 sind auch auf wissen- schaftliche Ausgaben und Ausgaben nachgelassener Werke anzuwenden, deren Schutzfrist am 1. Juli 1990 nach dem bis dahin geltenden Recht noch nicht abgelaufen ist.
(2) Ist vor dem 1. Juli 1990 einem anderen ein Nutzungsrecht an einer wissenschaftlichen Ausgabe oder einer Ausgabe nachgelassener Werke eingeraumt oder ubertragen worden, so erstreckt sich die Einraumung oder Ubertragung im Zweifel auch auf den Zeitraum, um den die Dauer des verwandten Schutzrechtes verlangert wor¬den ist.
(3) Die Bestimmungen in § 137 Abs. 3 und 4 gelten entsprechend. § 137c Ausubende Kunstler
(1) Die Vorschriften dieses Gesetzes uber die Dauer des Schutzes nach § 82 sind auch auf Darbietungen anzu¬wenden, die vor dem 1. Juli 1990 auf Bild- oder Tontrager aufgenommen worden sind, wenn am 1. Januar 1991 seit dem Erscheinen des Bild- oder Tontragers 50 Jahre noch nicht abgelaufen sind. Ist der Bild- oder Tontrager in¬nerhalb dieser Frist nicht erschienen, so ist die Frist von der Darbietung an zu berechnen. Der Schutz nach die¬sem Gesetz dauert in keinem Fall langer als 50 Jahre nach dem Erscheinen des Bild- oder Tontragers oder, falls der Bild- oder Tontrager nicht erschienen ist, 50 Jahre nach der Darbietung.
(2) Ist vor dem 1. Juli 1990 einem anderen ein Nutzungsrecht an der Darbietung eingeraumt oder ubertragen worden, so erstreckt sich die Einraumung oder Ubertragung im Zweifel auch auf den Zeitraum, um den die Dauer des Schutzes verlangert worden ist.
(3) Die Bestimmungen in § 137 Abs. 3 und 4 gelten entsprechend. § 137d Computerprogramme
(1) Die Vorschriften des Abschnitts 8 des Teils 1 sind auch auf Computerprogramme anzuwenden, die vor dem 24. Juni 1993 geschaffen worden sind. Jedoch erstreckt sich das ausschliefliche Vermietrecht (§ 69c Nr. 3) nicht auf Vervielfaltigungsstucke eines Programms, die ein Dritter vor dem 1. Januar 1993 zum Zweck der Vermietung er- worben hat.
(2) § 69g Abs. 2 ist auch auf Vertrage anzuwenden, die vor dem 24. Juni 1993 abgeschlossen worden sind. § 137e Ubergangsregelung bei Umsetzung der Richtlinie 92/100/EWG
(1) Die am 30. Juni 1995 in Kraft tretenden Vorschriften dieses Gesetzes finden auch auf vorher geschaffene Wer¬ke, Darbietungen, Tontrager, Funksendungen und Filme Anwendung, es sei denn, daf diese zu diesem Zeitpunkt nicht mehr geschutzt sind.
(2) Ist ein Original oder Vervielfaltigungsstuck eines Werkes oder ein Bild- oder Tontrager vor dem 30. Juni 1995 erworben oder zum Zweck der Vermietung einem Dritten uberlassen worden, so gilt fur die Vermietung nach die¬sem Zeitpunkt die Zustimmung der Inhaber des Vermietrechts (§§ 17, 77 Abs. 2 Satz 1, §§ 85 und 94) als erteilt. Diesen Rechtsinhabern hat der Vermieter jeweils eine angemessene Vergutung zu zahlen; § 27 Abs. 1 Satz 2 und 3 hinsichtlich der Anspruche der Urheber und ausubenden Kunstler und § 27 Abs. 3 finden entsprechende Anwen¬dung. § 137d bleibt unberuhrt.
(3) Wurde ein Bild- oder Tontrager, der vor dem 30. Juni 1995 erworben oder zum Zweck der Vermietung einem Dritten uberlassen worden ist, zwischen dem 1. Juli 1994 und dem 30. Juni 1995 vermietet, besteht fur diese Ver¬mietung ein Vergutungsanspruch in entsprechender Anwendung des Absatzes 2 Satz 2.
(4) Hat ein Urheber vor dem 30. Juni 1995 ein ausschliefliches Verbreitungsrecht eingeraumt, so gilt die Einrau¬mung auch fur das Vermietrecht. Hat ein ausubender Kunstler vor diesem Zeitpunkt bei der Herstellung eines
Filmwerkes mitgewirkt oder in die Benutzung seiner Darbietung zur Herstellung eines Filmwerkes eingewilligt, so gelten seine ausschlieflichen Rechte als auf den Filmhersteller ubertragen. Hat er vor diesem Zeitpunkt in die Aufnahme seiner Darbietung auf Tontrager und in die Vervielfaltigung eingewilligt, so gilt die Einwilligung auch als Ubertragung des Verbreitungsrechts, einschlieflich der Vermietung.
§ 137f Ubergangsregelung bei Umsetzung der Richtlinie 93/98/EWG
(1) Wurde durch die Anwendung dieses Gesetzes in der ab dem 1. Juli 1995 geltenden Fassung die Dauer eines vorher entstandenen Rechts verkurzt, so erlischt der Schutz mit dem Ablauf der Schutzdauer nach den bis zum 30. Juni 1995 geltenden Vorschriften. Im ubrigen sind die Vorschriften dieses Gesetzes uber die Schutzdauer in der ab dem 1. Juli 1995 geltenden Fassung auch auf Werke und verwandte Schutzrechte anzuwenden, deren Schutz am 1. Juli 1995 noch nicht erloschen ist.
(2) Die Vorschriften dieses Gesetze in der ab dem 1. Juli 1995 geltenden Fassung sind auch auf Werke anzuwen¬den, deren Schutz nach diesem Gesetz vor dem 1. Juli 1995 abgelaufen ist, nach dem Gesetz eines anderen Mit- gliedstaates der Europaischen Union oder eines Vertragsstaates des Abkommens uber den Europaischen Wirt- schaftsraum zu diesem Zeitpunkt aber noch besteht. Satz 1 gilt entsprechend fur die verwandten Schutzrechte des Herausgebers nachgelassener Werke (§ 71), der ausubenden Kunstler (§ 73), der Hersteller von Tontragern (§ 85), der Sendeunternehmen (§ 87) und der Filmhersteller (§§ 94 und 95).
(3) Lebt nach Absatz 2 der Schutz eines Werkes im Geltungsbereich dieses Gesetzes wieder auf, so stehen die wiederauflebenden Rechte dem Urheber zu. Eine vor dem 1. Juli 1995 begonnene Nutzungshandlung darf jedoch in dem vorgesehenen Rahmen fortgesetzt werden. Fur die Nutzung ab dem 1. Juli 1995 ist eine angemessene Vergutung zu zahlen. Die Satze 1 bis 3 gelten fur verwandte Schutzrechte entsprechend.
(4) Ist vor dem 1. Juli 1995 einem anderen ein Nutzungsrecht an einer nach diesem Gesetz noch geschutzten Lei- stung eingeraumt oder ubertragen worden, so erstreckt sich die Einraumung oder Ubertragung im Zweifel auch auf den Zeitraum, um den die Schutzdauer verlangert worden ist. Im Fall des Satzes 1 ist eine angemessene Ver- gutung zu zahlen.
§ 137g Ubergangsregelung bei Umsetzung der Richtlinie 96/9/EG
(1) § 23 Satz 2, § 53 Abs. 5, die §§ 55a und 63 Abs. 1 Satz 2 sind auch auf Datenbankwerke anzuwenden, die vor dem 1. Januar 1998 geschaffen wurden.
(2) Die Vorschriften des Abschnitts 6 des Teils 2 sind auch auf Datenbanken anzuwenden, die zwischen dem 1. Ja¬nuar 1983 und dem 31. Dezember 1997 hergestellt worden sind. Die Schutzfrist beginnt in diesen Fallen am 1. Ja¬nuar 1998.
(3) Die §§ 55a und 87e sind nicht auf Vertrage anzuwenden, die vor dem 1. Januar 1998 abgeschlossen worden sind.
§ 137h Ubergangsregelung bei Umsetzung der Richtlinie 93/83/EWG
(1) Die Vorschrift des § 20a ist auf Vertrage, die vor dem 1. Juni 1998 geschlossen worden sind, erst ab dem 1. Ja¬nuar 2000 anzuwenden, sofern diese nach diesem Zeitpunkt ablaufen.
(2) Sieht ein Vertrag uber die gemeinsame Herstellung eines Bild- oder Tontragers, der vor dem 1. Juni 1998 zwi¬schen mehreren Herstellern, von denen mindestens einer einem Mitgliedstaat der Europaischen Union oder Ver- tragsstaat des Europaischen Wirtschaftsraumes angehort, geschlossen worden ist, eine raumliche Aufteilung des Rechts der Sendung unter den Herstellern vor, ohne nach der Satellitensendung und anderen Arten der Sendung zu unterscheiden, und wurde die Satellitensendung der gemeinsam hergestellten Produktion durch einen Herstel¬ler die Auswertung der raumlich oder sprachlich beschrankten ausschlieflichen Rechte eines anderen Herstellers beeintrachtigen, so ist die Satellitensendung nur zulassig, wenn ihr der Inhaber dieser ausschlieflichen Rechte zugestimmt hat.
(3) Die Vorschrift des § 20b Abs. 2 ist nur anzuwenden, sofern der Vertrag uber die Einraumung des Kabelweiter- senderechts nach dem 1. Juni 1998 geschlossen wurde.
§ 137i Ubergangsregelung zum Gesetz zur Modernisierung des Schuldrechts
Artikel 229 § 6 des Einfuhrungsgesetzes zum Burgerlichen Gesetzbuche findet mit der Mafgabe entsprechende Anwendung, dass § 26 Abs. 7, § 36 Abs. 2 und § 102 in der bis zum 1. Januar 2002 geltenden Fassung den Vor- schriften des Burgerlichen Gesetzbuchs uber die Verjahrung in der bis zum 1. Januar 2002 geltenden Fassung gleichgestellt sind.
§ 137j Ubergangsregelung aus Anlass der Umsetzung der Richtlinie 2001/29/EG
(1) § 95d Abs. 1 ist auf alle ab dem 1. Dezember 2003 neu in den Verkehr gebrachten Werke und anderen Schutz- gegenstande anzuwenden.
(2) Die Vorschrift dieses Gesetzes uber die Schutzdauer fur Hersteller von Tontragern in der ab dem 13. Septem¬ber 2003 geltenden Fassung ist auch auf verwandte Schutzrechte anzuwenden, deren Schutz am 22. Dezember 2002 noch nicht erloschen ist.
(3) Lebt nach Absatz 2 der Schutz eines Tontragers wieder auf, so stehen die wiederauflebenden Rechte dem Hersteller des Tontragers zu.
(4) Ist vor dem 13. September 2003 einem anderen ein Nutzungsrecht an einem nach diesem Gesetz noch geschutzten Tontrager eingeraumt oder ubertragen worden, so erstreckt sich, im Fall einer Verlangerung der Schutzdauer nach § 85 Abs. 3, die Einraumung oder Ubertragung im Zweifel auch auf diesen Zeitraum. Im Fall des Satzes 1 ist eine angemessene Vergutung zu zahlen.
§ 137k Ubergangsregelung zur Offentlichen Zuganglichmachung fur Unterricht und Forschung
§ 52a ist mit Ablauf des 31. Dezember 2012 nicht mehr anzuwenden. § 137l Ubergangsregelung fur neue Nutzungsarten
Hat der Urheber zwischen dem 1. Januar 1966 und dem 1. Januar 2008 einem anderen alle wesentlichen Nut¬zungsrechte ausschlieflich sowie raumlich und zeitlich unbegrenzt eingeraumt, gelten die zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses unbekannten Nutzungsrechte als dem anderen ebenfalls eingeraumt, sofern der Urheber nicht dem anderen gegenuber der Nutzung widerspricht. Der Widerspruch kann fur Nutzungsarten, die am 1. Januar 2008 bereits bekannt sind, nur innerhalb eines Jahres erfolgen. Im Ubrigen erlischt das Widerspruchsrecht nach Ablauf von drei Monaten, nachdem der andere die Mitteilung uber die beabsichtigte Aufnahme der neuen Art der Werknutzung an den Urheber unter der ihm zuletzt bekannten Anschrift abgesendet hat. Die Satze 1 bis 3 gelten nicht fur zwischenzeitlich bekannt gewordene Nutzungsrechte, die der Urheber bereits einem Dritten eingeraumt hat.
Hat der andere samtliche ihm ursprunglich eingeraumten Nutzungsrechte einem Dritten ubertragen, so gilt Absatz 1 fur den Dritten entsprechend. Erklart der Urheber den Widerspruch gegenuber seinem ursprunglichen Vertragspartner, hat ihm dieser unverzuglich alle erforderlichen Auskunfte uber den Dritten zu erteilen.
Das Widerspruchsrecht nach den Absatzen 1 und 2 entfallt, wenn die Parteien uber eine zwischenzeitlich be¬kannt gewordene Nutzungsart eine ausdruckliche Vereinbarung geschlossen haben.
Sind mehrere Werke oder Werkbeitrage zu einer Gesamtheit zusammengefasst, die sich in der neuen Nut¬zungsart in angemessener Weise nur unter Verwendung samtlicher Werke oder Werkbeitrage verwerten lasst, so kann der Urheber das Widerspruchsrecht nicht wider Treu und Glauben ausuben.
Der Urheber hat Anspruch auf eine gesonderte angemessene Vergutung, wenn der andere eine neue Art der Werknutzung nach Absatz 1 aufnimmt, die im Zeitpunkt des Vertragsschlusses noch unbekannt war. § 32 Abs. 2 und 4 gilt entsprechend. Der Anspruch kann nur durch eine Verwertungsgesellschaft geltend gemacht werden. Hat der Vertragspartner das Nutzungsrecht einem Dritten ubertragen, haftet der Dritte mit der Aufnahme der neuen Art der Werknutzung fur die Vergutung. Die Haftung des anderen entfallt.
Abschnitt 3
Schlussbestimmungen
§ 138 Register anonymer und pseudonymer Werke
(1) Das Register anonymer und pseudonymer Werke fur die in § 66 Abs. 2 Satz 2 vorgesehenen Eintragungen wird beim Patentamt gefuhrt. Das Patentamt bewirkt die Eintragungen, ohne die Berechtigung des Antragstellers oder die Richtigkeit der zur Eintragung angemeldeten Tatsachen zu prufen.
(2) Wird die Eintragung abgelehnt, so kann der Antragsteller gerichtliche Entscheidung beantragen. Uber den An¬trag entscheidet das fur den Sitz des Patentamts zustandige Oberlandesgericht durch einen mit Grunden verse- henen Beschluf. Der Antrag ist schriftlich bei dem Oberlandesgericht einzureichen. Die Entscheidung des Ober- landesgerichts ist endgultig. Im ubrigen gelten fur das gerichtliche Verfahren die Vorschriften des Gesetzes uber das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit entsprechend. Fur die Gerichtskosten gilt die Kostenordnung; die Gebuhren richten sich nach § 131 der Kostenordnung.
(3) Die Eintragungen werden im Bundesanzeiger offentlich bekanntgemacht. Die Kosten fur die Bekanntmachung hat der Antragsteller im voraus zu entrichten.
(4) Die Einsicht in das Register ist jedem gestattet. Auf Antrag werden Auszuge aus dem Register erteilt.
(5) Der Bundesminister der Justiz wird ermachtigt, durch Rechtsverordnung
1. Bestimmungen uber die Form des Antrags und die Fuhrung des Registers zu erlassen,
2. zur Deckung der Verwaltungskosten die Erhebung von Kosten (Gebuhren und Auslagen) fur die Eintragung, fur die Ausfertigung eines Eintragungsscheins und fur die Erteilung sonstiger Auszuge und deren Beglaubi- gung anzuordnen sowie Bestimmungen uber den Kostenschuldner, die Falligkeit von Kosten, die Kostenvor- schufpflicht, Kostenbefreiungen, die Verjahrung, das Kostenfestsetzungsverfahren und die Rechtsbehelfe ge¬gen die Kostenfestsetzung zu treffen.
(6) Eintragungen, die nach § 56 des Gesetzes betreffend das Urheberrecht an Werken der Literatur und der Ton- kunst vom 19. Juni 1901 beim Stadtrat in Leipzig vorgenommen worden sind, bleiben wirksam.
§ 139 Anderung der Strafprozessordnung
§ 140 Anderung des Gesetzes uber das am 6. September 1952 unterzeichnete Weltur- heberrechtsabkommen
§ 141 Aufgehobene Vorschriften
§ 142 (weggefallen)
§ 143 Inkrafttreten
(1) Die §§ 64 bis 67, 69, 105 Abs. 1 bis 3 und § 138 Abs. 5 treten am Tage nach der Verkundung dieses Gesetzes in Kraft.
(2) Im ubrigen tritt dieses Gesetz am 1. Januar 1966 in Kraft. Anlage (weggefallen)